A. Entscheide des Regierungsrates 1046, 1047 aus, dass bei den Gesamterneuerungswahlen vom Frühjahr 1987 das neue Gemeindereglement in Kraft sein soll. Die Vorbereitungsarbeiten sind im Gang. Für diesen relativ kurzen Zeitraum von rund a
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A. Entscheide des Regierungsrates
1046, 1047
aus, dass bei den Gesamterneuerungswahlen vom Frühjahr 1987 das
neue Gemeindereglement in Kraft sein soll. Die Vorbereitungsarbeiten
sind im Gang. Für diesen relativ kurzen Zeitraum von rund anderthalb
Jahren kann dieser Zustand geduldet werden. Sollte allerdings bis zu den
Gesamterneuerungswahlen 1987 kein revidiertes Gemeindereglement in
Kraft sein, welches die Praxis des Gemeinderates abstützt, ist dannzumal
der Schulkassier von den Stimmberechtigten von H. neu wählen zu lassen.
RRB 15.10.1985
1047
Verfahren. Aufsichtsbeschwerde; Weiterziehbarkeit, Zweck (Art.30 des
Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).
Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich Unbestrittenermassen
um einen Aufsichtsbeschwerdeentscheid. Dies ergeht aus der Verfügung
selbst und wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Nach feststehender
Praxis ist gegen den Entscheid übereine Aufsichtsbeschwerde kein Rekurs
möglich, sondern allenfalls wiederum Aufsichtsbeschwerde (vgl. z. B. Kölz,
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,
Zürich 1978, N.75 zu §20). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der
angefochtenen Verfügung ist somit die Eingabe des H. B. vom 22. Oktober
1985 nicht als formeller Rekurs, sondern wiederum als Aufsichtsbe
schwerde zu betrachten.
Die Aufsichtsbeschwerde ist nicht an bestimmte Fristen und Formen
gebunden; sie kann sich gegen jedes Handeln einer Behörde richten. Sie
hat in erster Linie den Zweck, die Aufsichtsbehörden auf Pflichtverletzun
gen der ihnen unterstellten Amtsstellen und Behörden aufmerksam zu
machen. Dagegen bezweckt sie grundsätzlich nicht die Überprüfung
bestimmter Verfügungen oder Entscheide. Nach ständiger Praxis des
Regierungsrates führt die Aufsichtsbeschwerde nur dann zu einem Ein
schreiten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen
eine gewisse Schwere zukommt (Komm. Schär zum Gesetz über das Ver
waltungsverfahren, N.8 zu Art. 30). Dies ist insbesondere der Fall, wenn
klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen missachtet worden
sind.
RRB 11.2.1986
67