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Verwaltung ARGVP 1988 1047

Appenzell A.Rh. · 1986-02-11 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1046, 1047 aus, dass bei den Gesamterneuerungswahlen vom Frühjahr 1987 das neue Gemeindereglement in Kraft sein soll. Die Vorbereitungsarbeiten sind im Gang. Für diesen relativ kurzen Zeitraum von rund a

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A. Entscheide des Regierungsrates

1046, 1047

aus, dass bei den Gesamterneuerungswahlen vom Frühjahr 1987 das

neue Gemeindereglement in Kraft sein soll. Die Vorbereitungsarbeiten

sind im Gang. Für diesen relativ kurzen Zeitraum von rund anderthalb

Jahren kann dieser Zustand geduldet werden. Sollte allerdings bis zu den

Gesamterneuerungswahlen 1987 kein revidiertes Gemeindereglement in

Kraft sein, welches die Praxis des Gemeinderates abstützt, ist dannzumal

der Schulkassier von den Stimmberechtigten von H. neu wählen zu lassen.

RRB 15.10.1985

1047

Verfahren. Aufsichtsbeschwerde; Weiterziehbarkeit, Zweck (Art.30 des

Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).

Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich Unbestrittenermassen

um einen Aufsichtsbeschwerdeentscheid. Dies ergeht aus der Verfügung

selbst und wird vom Rekurrenten nicht bestritten. Nach feststehender

Praxis ist gegen den Entscheid übereine Aufsichtsbeschwerde kein Rekurs

möglich, sondern allenfalls wiederum Aufsichtsbeschwerde (vgl. z. B. Kölz,

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

Zürich 1978, N.75 zu §20). Entgegen der Rechtsmittelbelehrung in der

angefochtenen Verfügung ist somit die Eingabe des H. B. vom 22. Oktober

1985 nicht als formeller Rekurs, sondern wiederum als Aufsichtsbe­

schwerde zu betrachten.

Die Aufsichtsbeschwerde ist nicht an bestimmte Fristen und Formen

gebunden; sie kann sich gegen jedes Handeln einer Behörde richten. Sie

hat in erster Linie den Zweck, die Aufsichtsbehörden auf Pflichtverletzun­

gen der ihnen unterstellten Amtsstellen und Behörden aufmerksam zu

machen. Dagegen bezweckt sie grundsätzlich nicht die Überprüfung

bestimmter Verfügungen oder Entscheide. Nach ständiger Praxis des

Regierungsrates führt die Aufsichtsbeschwerde nur dann zu einem Ein­

schreiten der Aufsichtsbehörde, wenn den gerügten Rechtsverletzungen

eine gewisse Schwere zukommt (Komm. Schär zum Gesetz über das Ver­

waltungsverfahren, N.8 zu Art. 30). Dies ist insbesondere der Fall, wenn

klares Recht oder wesentliche öffentliche Interessen missachtet worden

sind.

RRB 11.2.1986

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