A. Entscheide des Regierungsrates 1043 1043 V e rfa h re n . Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Rekursfrist (Art. 5 des Gesetzes über den Fristenlauf; bGS 143.4). Die angefochtene Verfügung trägt das Datum des 13. Januar 1986 und w
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A. Entscheide des Regierungsrates
1043
1043
Verfahren. Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Rekursfrist
(Art. 5 des Gesetzes über den Fristenlauf; bGS 143.4).
Die angefochtene Verfügung trägt das Datum des 13. Januar 1986 und
wurde dem Betroffenen spätestens am folgenden Tag eröffnet. Die
20tägige Rekursfrist gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwal
tungsverfahren (bGS 143.5) lief damit am 3. Februar 1986 ab. Der Rekurs
wurde am 21. Februar 1986 der Post übergeben und erweist sich damit als
offensichtlich verspätet.
Die Rekursfrist gemäss Art. 18 Abs.1 des Gesetzes über das Verwal
tungsverfahren ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; sie kann nicht er
streckt werden (Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungs
verfahren, N.27 zu Art. 18). Allenfalls käme einzig die Wiederherstellung
im Sinne von Art. 5 des Gesetzes über den Fristenlauf (bGS 143.4) in Be
tracht. Dies wäre aber nur möglich, wenn der Rekurrent durch ein unver
schuldetes Hindernis abgehalten worden wäre, innert Frist zu handeln (vgl.
Schär, a.a.Q, N.24ff. zu A rt.3). Davon kann hier keine Rede sein. Zwar
befand sich der Rekurrent in der Zeit vom 10. bis 29. Januar 1986 im Mili
tärdienst. Ob dies bereits als Hindernis im Sinne von Art. 5 des Fristenlauf
gesetzes gelten könnte, kann offen bleiben, war doch die Rekursfrist am
Tage seiner Entlassung noch gar nicht abgelaufen. Er hätte sich zumindest
bei einer Amtsstelle nach dem weiteren Vorgehen erkundigen können.
Daran ändert nichts, dass der Rekurrent erklärt, im Anschluss an den WK
krank gewesen zu sein; er bleibt den Nachweis schuldig, dass es ihm des
wegen nicht möglich gewesen wäre, den Rekurs rechtzeitig einzureichen.
Selbst wenn man dies zugunsten des Rekurrenten annehmen wollte, wäre
die Wiederherstellungsfrist von fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses
(Art. 5 Abs. 2 des Fristen lauf gesetzes) am 21. Februar 1986, als der Rekurs
der Post übergeben wurde, längstens abgelaufen gewesen. Nach Ablauf
der fünftägigen Frist ist jedoch die Wiederherstellung nicht mehr mög
lich. Die Beweislast für den Eintritt und den Wegfall des Hindernisses
trifft klarerweise den Rekurrenten (Schär, a.a.O., N. 29 zu Art. 3).
RRB 15.4.1986
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