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Verwaltung ARGVP 1988 1043

Appenzell A.Rh. · 1986-01-13 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1043 1043 V e rfa h re n . Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Rekursfrist (Art. 5 des Gesetzes über den Fristenlauf; bGS 143.4). Die angefochtene Verfügung trägt das Datum des 13. Januar 1986 und w

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A. Entscheide des Regierungsrates

1043

1043

Verfahren. Voraussetzungen zur Wiederherstellung der Rekursfrist

(Art. 5 des Gesetzes über den Fristenlauf; bGS 143.4).

Die angefochtene Verfügung trägt das Datum des 13. Januar 1986 und

wurde dem Betroffenen spätestens am folgenden Tag eröffnet. Die

20tägige Rekursfrist gemäss Art. 18 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwal­

tungsverfahren (bGS 143.5) lief damit am 3. Februar 1986 ab. Der Rekurs

wurde am 21. Februar 1986 der Post übergeben und erweist sich damit als

offensichtlich verspätet.

Die Rekursfrist gemäss Art. 18 Abs.1 des Gesetzes über das Verwal­

tungsverfahren ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist; sie kann nicht er­

streckt werden (Schär, Erläuterungen zum Gesetz über das Verwaltungs­

verfahren, N.27 zu Art. 18). Allenfalls käme einzig die Wiederherstellung

im Sinne von Art. 5 des Gesetzes über den Fristenlauf (bGS 143.4) in Be­

tracht. Dies wäre aber nur möglich, wenn der Rekurrent durch ein unver­

schuldetes Hindernis abgehalten worden wäre, innert Frist zu handeln (vgl.

Schär, a.a.Q, N.24ff. zu A rt.3). Davon kann hier keine Rede sein. Zwar

befand sich der Rekurrent in der Zeit vom 10. bis 29. Januar 1986 im Mili­

tärdienst. Ob dies bereits als Hindernis im Sinne von Art. 5 des Fristenlauf­

gesetzes gelten könnte, kann offen bleiben, war doch die Rekursfrist am

Tage seiner Entlassung noch gar nicht abgelaufen. Er hätte sich zumindest

bei einer Amtsstelle nach dem weiteren Vorgehen erkundigen können.

Daran ändert nichts, dass der Rekurrent erklärt, im Anschluss an den WK

krank gewesen zu sein; er bleibt den Nachweis schuldig, dass es ihm des­

wegen nicht möglich gewesen wäre, den Rekurs rechtzeitig einzureichen.

Selbst wenn man dies zugunsten des Rekurrenten annehmen wollte, wäre

die Wiederherstellungsfrist von fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses

(Art. 5 Abs. 2 des Fristen lauf gesetzes) am 21. Februar 1986, als der Rekurs

der Post übergeben wurde, längstens abgelaufen gewesen. Nach Ablauf

der fünftägigen Frist ist jedoch die Wiederherstellung nicht mehr mög­

lich. Die Beweislast für den Eintritt und den Wegfall des Hindernisses

trifft klarerweise den Rekurrenten (Schär, a.a.O., N. 29 zu Art. 3).

RRB 15.4.1986

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