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Verwaltung ARGVP 1988 1042

Appenzell A.Rh. · 1974-01-02 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042 gen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A r t .23). Das ist hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die D

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A. Entscheide des Regierungsrates

1041, 1042

gen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A rt.23). Das ist

hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die

Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die Dauer des Rekursverfah­

rens ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Bezug auf die Gesundheit,

zumal der Rekurrent seine Tätigkeit im Rahmen eines Assistentenverhält­

nisses ausübt, wofür die Praxisinhaberin verantwortlich ist. Der Entzug der

aufschiebenden Wirkung lässt sich damit nicht aufrechterhalten. Der

sofortige Vollzug erscheint als unverhältnismässig. - Für den Entscheid in

der Sache bedeutet die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kein

Präjudiz.

RRB 15.4.1986

1042

Verfahren. Wirkung einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung.1

Ein Rekurs ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist der Post über­

geben worden. Der Regierungsrat trat trotzdem darauf ein.

Art. 7 des Gemeindereglementes von W. sieht nämlich vor, dass schrift­

lich eröffneten Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen ist.

Der Entscheid des Gemeinderates vom 22. August 1973 enthält zwar den

Hinweis, dass beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden kann; hingegen

fehlt die Rekursfrist. Ohne diese Angabe ist die Rechtsmittelbelehrung feh­

lerhaft. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf dem Betroffenen aber

kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrecht­

sprechung, 3.Aufl. Nr. 6 1 5 III). Im vorliegenden Fall begann die Rechtsmit­

telfrist überhaupt nicht zu laufen; die verspätete Einreichung schadet dem

Rekurrenten mithin nicht. Anders würde es sich allerdings verhalten, wenn

ihm die Rekursfrist zweifellos hätte bekannt sein müssen, z.B. bei Vertre­

tung durch einen Anwalt. Das trifft hier nicht zu.

RRB 2.1.1974

1 Vgl. heute Art.21 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS143.5)

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