A. Entscheide des Regierungsrates 1041, 1042 gen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A r t .23). Das ist hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die D
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A. Entscheide des Regierungsrates
1041, 1042
gen zum Gesetz über das Verwaltungsverfahren; N. 5 zu A rt.23). Das ist
hier nicht der Fall. Eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch die
Anwesenheit des Rekurrenten im Kanton für die Dauer des Rekursverfah
rens ist nicht ersichtlich. Dies gilt auch mit Bezug auf die Gesundheit,
zumal der Rekurrent seine Tätigkeit im Rahmen eines Assistentenverhält
nisses ausübt, wofür die Praxisinhaberin verantwortlich ist. Der Entzug der
aufschiebenden Wirkung lässt sich damit nicht aufrechterhalten. Der
sofortige Vollzug erscheint als unverhältnismässig. - Für den Entscheid in
der Sache bedeutet die Gewährung der aufschiebenden Wirkung kein
Präjudiz.
RRB 15.4.1986
1042
Verfahren. Wirkung einer unvollständigen Rechtsmittelbelehrung.1
Ein Rekurs ist erst nach Ablauf der gesetzlichen Rekursfrist der Post über
geben worden. Der Regierungsrat trat trotzdem darauf ein.
Art. 7 des Gemeindereglementes von W. sieht nämlich vor, dass schrift
lich eröffneten Verfügungen eine Rechtsmittelbelehrung anzufügen ist.
Der Entscheid des Gemeinderates vom 22. August 1973 enthält zwar den
Hinweis, dass beim Regierungsrat Rekurs erhoben werden kann; hingegen
fehlt die Rekursfrist. Ohne diese Angabe ist die Rechtsmittelbelehrung feh
lerhaft. Aus einer mangelhaften Eröffnung darf dem Betroffenen aber
kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Imboden, Schweiz. Verwaltungsrecht
sprechung, 3.Aufl. Nr. 6 1 5 III). Im vorliegenden Fall begann die Rechtsmit
telfrist überhaupt nicht zu laufen; die verspätete Einreichung schadet dem
Rekurrenten mithin nicht. Anders würde es sich allerdings verhalten, wenn
ihm die Rekursfrist zweifellos hätte bekannt sein müssen, z.B. bei Vertre
tung durch einen Anwalt. Das trifft hier nicht zu.
RRB 2.1.1974
1 Vgl. heute Art.21 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren (bGS143.5)
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