A. Entscheide des Regierungsrates 1033,1034 petenzordnung nicht an, dass auch die Polizeidirektion Bewilligungen erteilt, weil sonst die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde. Die Verfügung der Polizeidirektion ist somit von einer
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A. Entscheide des Regierungsrates
1033,1034
petenzordnung nicht an, dass auch die Polizeidirektion Bewilligungen
erteilt, weil sonst die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde. Die
Verfügung der Polizeidirektion ist somit von einer unzuständigen Behörde
erlassen worden, was nach allgemeiner Lehre und Praxis ihre Nichtigkeit
zur Folge hat (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht
sprechung, Band 1, S. 242). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beach
ten; es schadet somit nichts, dass der Rekurrent den Mangel nicht geltend
gemacht hat.
RRB 24.1.1984
1034
Verfahren. Formelle Anforderungen an eine Verfügung (Unterzeich
nung)1.
Ein Rekurrent machte geltend, eine nur vom Aktuar der Sanitätskommis
sion Unterzeichnete Verfügung sei fehlerhaft; sie biete keine Gewähr
dafür, dass sie dem Willen der Kommission entspreche.
Dazu führte der Regierungsrat folgendes aus:
Das Verwaltungsrecht von Appenzell A.Rh. lässt die Frage offen, ob
eine Verfügung zu unterzeichnen ist und gegebenenfalls durch wen1. Im
vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine Verfügung, die gar
nicht unterzeichnet ist, Rechtswirkungen entfalten könnte. Es handelt sich
hier um einen Verwaltungsakt, der bloss die Unterschrift des Aktuars der
verfügenden Behörde trägt. Die kantonale Praxis hat diese Eröffnungsart
bisher stets zugelassen. Solange keine abweichende Vorschrift besteht,
muss es der verfügenden Behörde überlassen bleiben, wen sie mit der
Unterzeichnung ihrer Verfügungen beauftragen will. Im übrigen kann der
Rekurrent nicht dartun, in welcher Weise die ihm eröffnete Verfügung
nicht mit dem Willen der Sanitätskommission übereinstimmen sollte. Der
Regierungsrat hat auch deshalb keinen Anlass, auf diese blosse Vermu
tung näher einzugehen, weil dem Rekurrenten durch die gewählte Form
keine Nachteile erwachsen sind.
RRB 14.4.1969
1 Vgl. heute Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5
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