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Verwaltung ARGVP 1988 1034

Appenzell A.Rh. · 1969-04-14 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1033,1034 petenzordnung nicht an, dass auch die Polizeidirektion Bewilligungen erteilt, weil sonst die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde. Die Verfügung der Polizeidirektion ist somit von einer

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A. Entscheide des Regierungsrates

1033,1034

petenzordnung nicht an, dass auch die Polizeidirektion Bewilligungen

erteilt, weil sonst die Gefahr widersprüchlicher Entscheide bestünde. Die

Verfügung der Polizeidirektion ist somit von einer unzuständigen Behörde

erlassen worden, was nach allgemeiner Lehre und Praxis ihre Nichtigkeit

zur Folge hat (vgl. Imboden/Rhinow, Schweizerische Verwaltungsrecht­

sprechung, Band 1, S. 242). Die Nichtigkeit ist von Amtes wegen zu beach­

ten; es schadet somit nichts, dass der Rekurrent den Mangel nicht geltend

gemacht hat.

RRB 24.1.1984

1034

Verfahren. Formelle Anforderungen an eine Verfügung (Unterzeich­

nung)1.

Ein Rekurrent machte geltend, eine nur vom Aktuar der Sanitätskommis­

sion Unterzeichnete Verfügung sei fehlerhaft; sie biete keine Gewähr

dafür, dass sie dem Willen der Kommission entspreche.

Dazu führte der Regierungsrat folgendes aus:

Das Verwaltungsrecht von Appenzell A.Rh. lässt die Frage offen, ob

eine Verfügung zu unterzeichnen ist und gegebenenfalls durch wen1. Im

vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob eine Verfügung, die gar

nicht unterzeichnet ist, Rechtswirkungen entfalten könnte. Es handelt sich

hier um einen Verwaltungsakt, der bloss die Unterschrift des Aktuars der

verfügenden Behörde trägt. Die kantonale Praxis hat diese Eröffnungsart

bisher stets zugelassen. Solange keine abweichende Vorschrift besteht,

muss es der verfügenden Behörde überlassen bleiben, wen sie mit der

Unterzeichnung ihrer Verfügungen beauftragen will. Im übrigen kann der

Rekurrent nicht dartun, in welcher Weise die ihm eröffnete Verfügung

nicht mit dem Willen der Sanitätskommission übereinstimmen sollte. Der

Regierungsrat hat auch deshalb keinen Anlass, auf diese blosse Vermu­

tung näher einzugehen, weil dem Rekurrenten durch die gewählte Form

keine Nachteile erwachsen sind.

RRB 14.4.1969

1 Vgl. heute Art. 12 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5

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