A. Entscheide des Regierungsrates 1028, 1029 1028 V e rfah re n . Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfah
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A. Entscheide des Regierungsrates
1028, 1029
1028
Verfahren. Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens
(Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens ist in
Anlehnung an die bisherige Praxis und die Rechtsprechung des Bundesge
richtes in Art. 14 VwVG geregelt worden. Von Beeinflussung durch eine
strafbare Handlung abgesehen, tritt die Behörde auf ein Wiedererwä
gungsgesuch nur ein, falls sich die zu beurteilende Sachlage wesentlich
geändert hat, die Behörde sich in einem offenkundigen Irrtum über ent
scheidende Tatsachen befunden hatte oder wenn Tatsachen oder Beweis
mittel geltend gemacht werden, die beim ersten Entscheid nicht bekannt
waren oder die vorzulegen damals kein Anlass bestand (vgl. BGE109 lb
246 E. 4a mit Verweis; RRB 224/82 und 33/85; 821,764 und 705/84; vgl.
Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIV, S. 416).
RRB 3.11.1987
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Verfahren. Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes
über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).
Die Sanitätskommission von Appenzell A.Rh. stellte am 9. März 1966 allen
im Kanton ansässigen Heilmittelherstellern ein Kreisschreiben zu, in wel
chem auf einige wesentliche, die Heilmittelhersteller angehende Bestim
mungen des Sanitätsgesetzes und der Heilmittelverordnung hingewiesen
wurde. Neben verschiedenen Erläuterungen genereller Natur wurde unter
anderem festgestellt, dass für die Abgabebewilligung von Heilmitteln eine
Minimalgebühr von Fr. 10 - pro Mittel zu entrichten sei.
Der Regierungsrat trat auf einen gegen dieses Kreisschreiben gerichte
ten Rekurs aus folgenden Gründen nicht ein:
Indem die RAG und die C.S.A. gegen das Kreisschreiben der Sanitäts
kommission vom 9. März 1966 Rekurs erheben, nehmen sie stillschwei
gend an, es handle sich dabei um einen rekursfähigen Verwaltungsakt.
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