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Verwaltung ARGVP 1988 1028

Appenzell A.Rh. · 1987-11-03 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1028, 1029 1028 V e rfah re n . Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5). Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfah

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A. Entscheide des Regierungsrates

1028, 1029

1028

Verfahren. Voraussetzungen der Wiederaufnahme eines Verfahrens

(Art. 14 des Gesetzes überdas Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).

Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig erledigten Verfahrens ist in

Anlehnung an die bisherige Praxis und die Rechtsprechung des Bundesge­

richtes in Art. 14 VwVG geregelt worden. Von Beeinflussung durch eine

strafbare Handlung abgesehen, tritt die Behörde auf ein Wiedererwä­

gungsgesuch nur ein, falls sich die zu beurteilende Sachlage wesentlich

geändert hat, die Behörde sich in einem offenkundigen Irrtum über ent­

scheidende Tatsachen befunden hatte oder wenn Tatsachen oder Beweis­

mittel geltend gemacht werden, die beim ersten Entscheid nicht bekannt

waren oder die vorzulegen damals kein Anlass bestand (vgl. BGE109 lb

246 E. 4a mit Verweis; RRB 224/82 und 33/85; 821,764 und 705/84; vgl.

Appenzell A.Rh. Verwaltungspraxis, Heft XIV, S. 416).

RRB 3.11.1987

1029

Verfahren. Begriff der anfechtbaren Verfügung (Art. 18 des Gesetzes

über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).

Die Sanitätskommission von Appenzell A.Rh. stellte am 9. März 1966 allen

im Kanton ansässigen Heilmittelherstellern ein Kreisschreiben zu, in wel­

chem auf einige wesentliche, die Heilmittelhersteller angehende Bestim­

mungen des Sanitätsgesetzes und der Heilmittelverordnung hingewiesen

wurde. Neben verschiedenen Erläuterungen genereller Natur wurde unter

anderem festgestellt, dass für die Abgabebewilligung von Heilmitteln eine

Minimalgebühr von Fr. 10 - pro Mittel zu entrichten sei.

Der Regierungsrat trat auf einen gegen dieses Kreisschreiben gerichte­

ten Rekurs aus folgenden Gründen nicht ein:

Indem die RAG und die C.S.A. gegen das Kreisschreiben der Sanitäts­

kommission vom 9. März 1966 Rekurs erheben, nehmen sie stillschwei­

gend an, es handle sich dabei um einen rekursfähigen Verwaltungsakt.

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