A. Entscheide des Regierungsrates 1026,1027 fahren (Art. 148 Abs. 3 StPO). Die Regelung, dass die Parteien keinen Anspruch auf Verschiebung eines Augenscheins haben, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die von der Vorinstan
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A. Entscheide des Regierungsrates
1026,1027
fahren (Art. 148 Abs. 3 StPO). Die Regelung, dass die Parteien keinen
Anspruch auf Verschiebung eines Augenscheins haben, stellt keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die von der Vorinstanz gehand-
habte Praxis entspricht vielmehr dem dringenden Bedürfnis, Verzöger
ungen im Gang des Verfahrens entgegenzuwirken. Insbesondere ist kein
Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes festzu
stellen; dort wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann ange
nommen, wo die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht zur Beweis
handlung eingeladen wurde (vgl. BGE 1041b 1 2 5,1051a 50).
RRB 17.12.1985
1027
Verfahren. Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursverfahren
(Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).
Die Rüge der Beschwerdeführer, der Gemeinderat habe das rechtliche
Gehör verletzt, indem er den Gesuchstellerinnen zweimal, der anderen
Partei nur einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gab, wird zu Recht erho
ben. Wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, so ist beiden Parteien
nochmals Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu erläutern. Ausser
dem sind «schriftliche Stellungnahmen... der übrigen am Verfahren Betei
ligten ... zur Einsichtnahme aufzulegen oder in Kopie zuzustellen» (Art. 8
Abs. 2 VwVG; bGS 143.5). Da der Regierungsrat auch Ermessensent
scheide voll überprüft (Art. 20 VwVG; Schär, Kommentar zum Verwal
tungsverfahrensgesetz des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N.4zu
Art. 20 mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen) und den Parteien das
rechtliche Gehör im Rekursverfahren umfassend gewährt hat, kann der
Mangel im vorliegenden Fall geheilt werden. Dass den Gesuchsgegnern
die Gesuchsbeilagen nicht von Amtes wegen ausgehändigt wurden, ent
spricht ständiger Praxis und ist nicht zu beanstanden. Wer Beilagen zuge
stellt haben will, hat dies zu verlangen; wer nicht von einem Anwalt vertre
ten ist, kann sie bloss einsehen (zum letzteren vgl. BGE 1081a8).
RRB 14.4.1987
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