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Verwaltung ARGVP 1988 1027

Appenzell A.Rh. · 1987-04-14 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1026,1027 fahren (Art. 148 Abs. 3 StPO). Die Regelung, dass die Parteien keinen Anspruch auf Verschiebung eines Augenscheins haben, stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die von der Vorinstan

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A. Entscheide des Regierungsrates

1026,1027

fahren (Art. 148 Abs. 3 StPO). Die Regelung, dass die Parteien keinen

Anspruch auf Verschiebung eines Augenscheins haben, stellt keine

Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Die von der Vorinstanz gehand-

habte Praxis entspricht vielmehr dem dringenden Bedürfnis, Verzöger­

ungen im Gang des Verfahrens entgegenzuwirken. Insbesondere ist kein

Widerspruch zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtes festzu­

stellen; dort wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs nur dann ange­

nommen, wo die beschwerdeführende Partei überhaupt nicht zur Beweis­

handlung eingeladen wurde (vgl. BGE 1041b 1 2 5,1051a 50).

RRB 17.12.1985

1027

Verfahren. Umfang des rechtlichen Gehörs; Heilung im Rekursverfahren

(Art. 8 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren; bGS 143.5).

Die Rüge der Beschwerdeführer, der Gemeinderat habe das rechtliche

Gehör verletzt, indem er den Gesuchstellerinnen zweimal, der anderen

Partei nur einmal Gelegenheit zur Stellungnahme gab, wird zu Recht erho­

ben. Wird ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet, so ist beiden Parteien

nochmals Gelegenheit zu geben, ihren Standpunkt zu erläutern. Ausser­

dem sind «schriftliche Stellungnahmen... der übrigen am Verfahren Betei­

ligten ... zur Einsichtnahme aufzulegen oder in Kopie zuzustellen» (Art. 8

Abs. 2 VwVG; bGS 143.5). Da der Regierungsrat auch Ermessensent­

scheide voll überprüft (Art. 20 VwVG; Schär, Kommentar zum Verwal­

tungsverfahrensgesetz des Kantons Appenzell A.Rh., Teufen 1985, N.4zu

Art. 20 mit hier nicht zutreffenden Ausnahmen) und den Parteien das

rechtliche Gehör im Rekursverfahren umfassend gewährt hat, kann der

Mangel im vorliegenden Fall geheilt werden. Dass den Gesuchsgegnern

die Gesuchsbeilagen nicht von Amtes wegen ausgehändigt wurden, ent­

spricht ständiger Praxis und ist nicht zu beanstanden. Wer Beilagen zuge­

stellt haben will, hat dies zu verlangen; wer nicht von einem Anwalt vertre­

ten ist, kann sie bloss einsehen (zum letzteren vgl. BGE 1081a8).

RRB 14.4.1987

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