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Verwaltung ARGVP 1988 1006

Appenzell A.Rh. · 1950-08-22 · Deutsch AR

A. Entscheide des Regierungsrates 1005,1006 im vorliegenden Falle gemäss Abstimmungsantrag als Zweckbestimmung eines Teiles der neu zu erstellenden Räumlichkeiten unmissverständlich (so auch durch die Wendung «im Sinne der bezüglichen Publ

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A. Entscheide des Regierungsrates

1005,1006

im vorliegenden Falle gemäss Abstimmungsantrag als Zweckbestimmung

eines Teiles der neu zu erstellenden Räumlichkeiten unmissverständlich (so

auch durch die Wendung «im Sinne der bezüglichen Publikation vom...»)

die Verwendung für bestimmte kulturelle Zwecke bezeichnet worden und

kein Vorbehalt für den Fall der Beanspruchung für verwaltungseigene

Zwecke der Gemeinde angebracht worden war, wurde die dem Wortlaut

des Abstimmungsantrages entsprechende Zweckbestimmung geschützt.

Für den Fall eines im öffentlichen Interesse liegenden Bedürfnisses zur

Eigenbeanspruchung durch die Gemeinde müsste dementsprechend der

Gemeinderat auf den Weg der Nachtragsabstimmung verwiesen werden,

da schlussendlich nur die Einwohnergemeinde zuständig ist, die Abwä­

gung dieser beidseitigen Bedürfnisfrage massgeblich zu entscheiden. Ob

seitens der in Betracht fallenden kulturellen Institutionen ein wohlerwor­

benes Recht auf diese Räumlichkeiten begründet wurde, welches im Falle

der Beschlagnahme durch die Gemeinde zu Ersatzleistungen verpflichten

würde, war nicht zu entscheiden; doch wurde angenommen, dass die

Gemeindeabstimmung nicht eigentliche Rechte Dritter begründete, als

vielmehr nur die Zweckbestimmung dieser Räumlichkeiten als Ordnungs­

regelung für die Gemeinde selbst festgelegt habe, bis allenfalls eine

spätere abgeänderte Verfügung getroffen wird.

RRB 17.4.1948

1006

Wahlen und Abstimm ungen. Frist für die öffentliche Bekanntmachung

von Abstimmungsvorlagen in den Gemeinden; Art.77 Abs. 1 der Kantons­

verfassung.

Gemäss Art.77 Abs.1 der Kantonsverfassung hat der Gemeinderat Trak­

tanden der Einwohnergemeindeversammlung mit Ausnahme dringender

Fälle drei Wochen vor der Abstimmung öffentlich bekanntzumachen.

Diese Bestimmung besitzt zwingenden Charakter. Da im vorliegenden Fall

die dreiwöchige Frist nicht eingehalten wurde und es sich nicht um eine

dringende Vorlage handelte, wurde die Beschwerde geschützt und die

Gemeindeabstimmung kassiert.

RRB 22.8.1950

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