A. Entscheide des Regierungsrates 1005,1006 im vorliegenden Falle gemäss Abstimmungsantrag als Zweckbestimmung eines Teiles der neu zu erstellenden Räumlichkeiten unmissverständlich (so auch durch die Wendung «im Sinne der bezüglichen Publ
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A. Entscheide des Regierungsrates
1005,1006
im vorliegenden Falle gemäss Abstimmungsantrag als Zweckbestimmung
eines Teiles der neu zu erstellenden Räumlichkeiten unmissverständlich (so
auch durch die Wendung «im Sinne der bezüglichen Publikation vom...»)
die Verwendung für bestimmte kulturelle Zwecke bezeichnet worden und
kein Vorbehalt für den Fall der Beanspruchung für verwaltungseigene
Zwecke der Gemeinde angebracht worden war, wurde die dem Wortlaut
des Abstimmungsantrages entsprechende Zweckbestimmung geschützt.
Für den Fall eines im öffentlichen Interesse liegenden Bedürfnisses zur
Eigenbeanspruchung durch die Gemeinde müsste dementsprechend der
Gemeinderat auf den Weg der Nachtragsabstimmung verwiesen werden,
da schlussendlich nur die Einwohnergemeinde zuständig ist, die Abwä
gung dieser beidseitigen Bedürfnisfrage massgeblich zu entscheiden. Ob
seitens der in Betracht fallenden kulturellen Institutionen ein wohlerwor
benes Recht auf diese Räumlichkeiten begründet wurde, welches im Falle
der Beschlagnahme durch die Gemeinde zu Ersatzleistungen verpflichten
würde, war nicht zu entscheiden; doch wurde angenommen, dass die
Gemeindeabstimmung nicht eigentliche Rechte Dritter begründete, als
vielmehr nur die Zweckbestimmung dieser Räumlichkeiten als Ordnungs
regelung für die Gemeinde selbst festgelegt habe, bis allenfalls eine
spätere abgeänderte Verfügung getroffen wird.
RRB 17.4.1948
1006
Wahlen und Abstimm ungen. Frist für die öffentliche Bekanntmachung
von Abstimmungsvorlagen in den Gemeinden; Art.77 Abs. 1 der Kantons
verfassung.
Gemäss Art.77 Abs.1 der Kantonsverfassung hat der Gemeinderat Trak
tanden der Einwohnergemeindeversammlung mit Ausnahme dringender
Fälle drei Wochen vor der Abstimmung öffentlich bekanntzumachen.
Diese Bestimmung besitzt zwingenden Charakter. Da im vorliegenden Fall
die dreiwöchige Frist nicht eingehalten wurde und es sich nicht um eine
dringende Vorlage handelte, wurde die Beschwerde geschützt und die
Gemeindeabstimmung kassiert.
RRB 22.8.1950
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