Erwägungen (1 Absätze)
E. 4 […]
e) Im vorliegenden Fall stützten sich die Rekurrenten bei ihrem Entscheid betreffend Schulwechsel ihrer Toch-
ter A. auf den Bericht der Klinik M. vom 13. Juni 2024 (act. 1 b). […]
f) Vor dem Hintergrund dieser Empfehlungen sowie der bisherigen Krankheitsgeschichte von A. ist es zwar
nachvollziehbar, dass die Rekurrenten besorgt waren um das Wohl ihrer Tochter im Zusammenhang mit der
weiteren Beschulung. Der Entscheid über den Wechsel an die Privatschule S. wurde mithin aus objektiv nach-
vollziehbarer Motivation getroffen. Der Nachweis, dass es für A. nach dem Klinikaustritt unzumutbar war, wei-
terhin die angestammte Schule zu besuchen bzw. zumindest im Umfeld der öffentlichen Volksschule die not-
wendigen Abklärungen zur geeigneten Beschulung durchzuführen, kann durch den Bericht der Klinik M. indes-
sen nicht erbracht werden. Auch eine akute Gefährdung des Kindeswohls, welche die sofortige Veranlassung
des Schulwechsels direkt nach dem Klinikaustritt erforderlich gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Anstatt direkt
nach dem Klinikaufenthalt vorzupreschen und den Wechsel in die Privatschule S. zu veranlassen, wäre es an-
gezeigt gewesen, dass die Erziehungsberechtigten ihrer Kooperationspflicht nachgekommen wären und ge-
meinsam mit den zuständigen Schulorganen versucht hätten, eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu fin-
den. Dies umso mehr, als sich die individuelle Situation von A. nach dem Klinikaufenthalt auch nicht mehr
gleich präsentierte wie zuvor. […] Vor diesem Hintergrund hätte es nahegelegen, im Rahmen einer Standortbe-
sprechung zu beurteilen, welche notwendigen Anpassungen an der Schulsituation hätten vorgenommen wer-
den müssen, damit A. weiterhin an der Sekundarschule P. hätte beschult werden können. Soweit die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang selbst vorbringt, dass der bisherige Verlauf wie auch der Bericht der
Klinik M. vom 13. Juni 2024 Hinweise darauf liefern würden, dass an der Sekundarschule P. kein ausreichen-
der Grundschulunterricht mehr gewährleistet werden könne, gilt es auf die gesetzlich vorgesehene Förder-
kaskade hinzuweisen (vgl. E. 3f). Wären im vorliegenden Fall die zuständigen Schulorgane oder die Erzie-
hungsberechtigten nach durchgeführter Standortbestimmung tatsächlich zum Schluss gekommen, dass die
Fördermassnahmen, welche die Sekundarschule P. bieten kann, nicht ausreichen, um dem besonderen Bil-
dungsbedarf von A. Rechnung zu tragen, wäre somit beim Amt für Volksschule und Sport ein Gesuch um Prü-
fung von verstärkten Massnahmen zu stellen gewesen. Ein solches Gesuch hätten sowohl die Erziehungsbe-
rechtigten als auch die Schulleitung stellen können (vgl. Art. 12 Abs. 2 VSV). Für die Schulleitung entfiel diese
Möglichkeit indessen mit dem direkt nach dem Klinikaufenthalt angekündigten Schulwechsel von A. an die Pri-
vatschule S. Der Entschluss der Erziehungsberechtigten, ihre Tochter anstatt in der öffentlichen Volksschule in
einer Privatschule beschulen zu lassen, ist grundsätzlich unteilbar: Mit der Privatschule wird deren ganzes An-
gebot gewählt und auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule verzichtet (vgl. Urteil des Verwal-
tungsgerichts St. Gallen B 2022/80 vom 15. Dezember 2022 E. 2.2). Dies gilt auch in Bezug auf die im Bereich
der öffentlichen Volksschule zu erbringenden Fördermassnahmen gemäss Art. 22 ff. VSG. Durch die
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überstürzte Anmeldung von A. an der Privatschule S. durch die Erziehungsberechtigten verhinderten diese so-
mit, dass die Bedarfsabklärung entlang des vorgesehenen Förder- bzw. Abklärungsverfahrens hätte durchge-
führt werden können und gestützt auf das Abklärungsergebnis die erforderlichen Massnahmen hätten bestimmt
werden können.
g) Insgesamt lässt sich aus den geschilderten Umständen nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für A.
von vornherein unzumutbar gewesen wäre und dass mildere Massnahmen als der Wechsel an die Privat-
schule S. keine Abhilfe hätten schaffen können. Der Vorinstanz standen aufgrund des sofortigen Entscheids
der Rekurrenten über den Wechsel an die Privatschule keine Möglichkeiten offen, die Situation im erwähnten
Sinn (insbesondere mit Abklärung der geeigneten Beschulung) anzugehen. Art. 19 BV vermittelt in einem sol-
chen Fall keinen Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der Privatschule verbundenen Kosten. Der Re-
kurs ist entsprechend abzuweisen.
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AR GVP 37/2025, Nr. 1589
Kostenübernahme für Privatschule. Entscheiden sich die Erziehungsberechtigten eigenmächtig für die Be-
schulung ihres Kindes an einer Privatschule, so besteht nur dann ein Anspruch auf Übernahme der zukünftigen
Schulkosten, wenn der weitere Besuch der zugeteilten Volksschule unzumutbar ist. Die Frage, welche Mass-
nahmen nötig sind, um einen ausreichenden Grundschulunterricht von Lernenden mit besonderen Bildungsbe-
dürfnissen sicherzustellen, ist in erster Linie entlang des gesetzlich vorgesehenen Förder- und Abklärungsver-
fahrens zu klären.
Entscheid des Departements Bildung und Kultur, 12.03.2025
Aus den Erwägungen:
3.a) Art. 19 BV gewährleistet einen grundrechtlichen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grund-
schulunterricht. Das Schulwesen in der Schweiz obliegt der kantonalen Zuständigkeit (Art. 62 Abs. 1 BV). Die
Kantone haben gemäss Art. 62 Abs. 2 BV für einen ausreichenden Grundschulunterricht zu sorgen, der allen
Kindern offensteht und an öffentlichen Schulen unentgeltlich ist. Sie haben ausserdem für eine ausreichende
Sonderschulung aller behinderten Kinder und Jugendlichen bis längstens zum vollendeten 20. Lebensjahr zu
sorgen (Art. 62 Abs. 3 BV). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst im Sinne einer Minimalgarantie ledig-
lich ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein dar-
über hinausgehendes Mass an individueller Betreuung, das theoretisch immer möglich wäre, kann mit Rück-
sicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Mithin verpflichtet der verfassungsmäs-
sige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht den Kanton nicht zur optimalen bzw. geeignetsten
überhaupt denkbaren Schulung eines Kindes (BGE 141 I 9 E. 3.3).
b) Entsprechend dieser Ausgangslage sind die Kantone verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, die freie Schul-
wahl zu ermöglichen (Urteile des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 3.2; 2C_982/2019
vom 3. Juli 2020 E. 5.2). In dieser Hinsicht gilt der Grundsatz, dass ein Kind die Schule am Ort besucht, an
dem es sich mit der Zustimmung seiner Erziehungsberechtigten gewöhnlich aufhält. Art. 19 Abs. 1 BV gewähr-
leistet die Unentgeltlichkeit des Schulbesuchs deshalb auch nur in jenem Schulhaus, das dem Kind durch die
Gemeinde des gewöhnlichen Aufenthalts zugewiesen wird (BGE 140 I 153 E. 2.3.3; 130 I 352 E. 3.2). Kein An-
spruch auf die Übernahme des Schulgelds besteht hingegen, wenn das Kind auf Initiative der Eltern eine Pri-
vatschule bzw. eine öffentliche Schule in einer anderen Gemeinde besucht. Eine Ausnahme von diesem
Grundsatz besteht, wenn der weitere Besuch des Unterrichts im zugewiesenen Schulhaus eine Gefährdung
des Kindswohls zur Folge hätte und dem Kind deshalb nicht weiter zugemutet werden kann. Ist die Entwick-
lung des Kindes am ordentlichen Schulort ernsthaft gefährdet und gelingt es den zuständigen Schulbehörden
nicht, die Situation durch geeignete Massnahmen zu entschärfen, muss die zuständige Gemeinde den unent-
geltlichen Schulbesuch diesfalls ausnahmsweise auch auswärts gewährleisten, wenn diese Massnahme zu
einer Besserung der Situation führt (Urteile des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 3.2;
2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.2; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.2). Eine solche Ausnahme-
situation ist jedoch nur zurückhaltend anzunehmen, namentlich dann, wenn mildere Massnahmen keine Abhilfe
schaffen oder bei einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit seitens der Schulbehörden (Urteil des
Bundesgerichts 2C_982/2019 vom 3. Juli 2020 E. 5.2).
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c) In schulischen Angelegenheiten sind die Erziehungsberechtigten im Interesse ihres Kindes verpflichtet, mit
den zuständigen Behörden zu kooperieren. Diese Kooperationspflicht ergibt sich einerseits aus dem Zivilrecht
(Art. 302 Abs. 3 ZGB) und dem Gebot von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) sowie andererseits aus der
kantonalen Volksschulgesetzgebung (vgl. Art. 12 Abs. 2 und Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes über die Volksschule
[Volksschulgesetz; VSG; bGS 412.00]). Die Kooperationspflicht besteht auch – und gerade dort – wo ein Kind
schulische Schwierigkeiten hat. In solchen Situationen haben Schulbehörden und Erziehungsberechtigte in ge-
genseitiger Absprache eine auf die Bedürfnisse des Kindes zugeschnittene Lösung des Problems zu finden,
wobei – wie zuvor dargelegt – seitens der öffentlichen Schule keine optimale, sondern "nur" eine ausreichende
Beschulung sicherzustellen ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022 E. 3.3;
2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.3).
d) Daraus ergibt sich, dass eine Gemeinde nicht zur rückwirkenden Übernahme des Schulgelds für den Be-
such einer Privatschule verpflichtet werden kann, wenn Erziehungsberechtigte ohne hinreichenden Grund vor-
preschen und ihr Kind aufgrund von Problemen eigenmächtig eine solche besuchen lassen. Zwar steht es den
Erziehungsberechtigten frei, diese Entscheidung zu treffen; die aus Art. 19 BV fliessende Pflicht der Wohnge-
meinde zur Kostenübernahme fällt in einer solchen Konstellation jedoch zumindest mit Blick auf die bis zum
Gesuch um Kostentragung angefallenen Schulgelder dahin. Dies, weil den zuständigen Schulbehörden die Ge-
legenheit genommen wird, in Kooperation mit den Erziehungsberechtigten eine für alle Beteiligten – und insbe-
sondere für das Kind – tragbare Lösung zu finden. Nur wo eine solche Lösung offensichtlich nicht möglich ist
und den Erziehungsberechtigten ein weiteres Zuwarten aufgrund der akuten Gefährdung des Wohls ihres Kin-
des und einer länger anhaltenden pflichtwidrigen Untätigkeit der Schulbehörden nicht weiter zugemutet werden
kann, ist die Befugnis zu einem eigenmächtigen Schulwechsel ausnahmsweise zu bejahen und greift die
Kostentragungspflicht auch rückwirkend (Urteil des Bundesgerichts 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.4
m.w.H.).
Ein Gesuch um zukünftige Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule können die Erziehungs-
berechtigten sodann auch nach einem eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsel stellen. Die aus Art. 19
BV abgeleitete Pflicht der Wohnortgemeinde zur Tragung der Kosten für den Besuch einer auswärtigen Schule
erlöscht nicht allein aufgrund eines durch die Eltern eigenmächtig vorgenommenen Schulwechsels. Um eine
Kostenübernahme zu erwirken, obliegt den Erziehungsberechtigten in einem solchen Fall jedoch der Nachweis
der Unzumutbarkeit des weiteren Besuchs derjenigen Schule, welcher das Kind von der Wohnortgemeinde zu-
gewiesen wurde bzw. zugewiesen werden sollte. Auch wenn dabei für die Prüfung der Unzumutbarkeit auf den
Zeitpunkt des Entscheids über die Kostentragung abgestellt werden muss, ist hierfür eine Rekonstruktion der
Situation beim Schulwechsel erforderlich (Urteile des Bundesgerichts 2C_809/2021 vom 6. Dezember 2022
E. 3.3; 2C_561/2018 vom 20. Februar 2019 E. 3.5).
e) Die kantonale Regelung in der Volksschulgesetzgebung geht im vorliegend interessierenden Bereich nicht
über die bundesverfassungsrechtliche (Minimal-) Garantie hinaus. Art. 3 Abs. 1 VSG gewährleistet den unent-
geltlichen Grundschulunterricht ebenfalls nur für die öffentliche Volksschule. Der Schulbesuch erfolgt gemäss
Art. 6 Abs. 1 VSG in derjenigen Gemeinde, in der die Lernenden ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Ge-
stützt auf Art. 6 Abs. 2 VSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Volksschule (Volksschulverordnung;
VSV; bGS 412.01) kann der Gemeinderat – im Einverständnis mit dem aufnehmenden Schulträger – den aus-
wärtigen Schulbesuch anordnen oder auf Gesuch hin bewilligen. Die Anordnung oder Bewilligung des auswär-
tigen Schulbesuchs ist insbesondere möglich bei unzumutbaren Schulwegen, aus pädagogischen Gründen
oder um vorgesehene Richtgrössen zu erreichen (Art. 6 Abs. 2 VSG). Alternativ zum Besuch der öffentlichen
Volksschule besteht das Recht, auf eigene Kosten eine Privatschule zu besuchen, in der die Schulpflicht erfüllt
werden kann (Art. 3 Abs. 2 VSG). Die Erziehungsberechtigten sind gegenüber der zuständigen Gemeindebe-
hörde meldepflichtig, wenn ihr Kind die Schulpflicht in einer Privatschule erfüllt (Art. 57 Abs. 1 VSG).
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f) Innerhalb der öffentlichen Volksschule sind die Schulträger verpflichtet, im Rahmen der ordentlichen Unter-
richtsorganisation Förderangebote anzubieten, deren Besuch allen Lernenden offensteht (Art. 22 Abs. 1 VSG).
Lernende mit besonderem Bildungsbedarf haben Anspruch auf zusätzliche Förderung. Diese wird als einfache
Massnahme im Rahmen des Regelunterrichts durchgeführt, insbesondere als heilpädagogische oder sozialpä-
dagogische Unterstützung (Art. 22 Abs. 2 VSG). Reichen die Fördermassnahmen des Schulträgers nicht aus,
um dem besonderen Bildungsbedarf einer Lernenden oder eines Lernenden Rechnung zu tragen, sind ver-
stärkte Massnahmen zu prüfen (Art. 23 Abs. 1 VSG). Die Massnahmen orientieren sich am Wohl und den Ent-
wicklungsmöglichkeiten der Lernenden und berücksichtigen das schulische Umfeld, wobei integrative Lösun-
gen in der Regelschule separativen Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 23 Abs. 2 VSG). Über die erforderli-
chen Massnahmen entscheidet das Amt für Volksschule und Sport auf der Grundlage eines standardisierten
Abklärungsverfahrens (Art. 23 Abs. 3 VSG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 VSV). Das Amt für Volksschule und Sport er-
teilt die Kostengutsprache und legt gleichzeitig die Art und Dauer der verstärkten Massnahmen sowie die ver-
antwortliche Durchführungsstelle fest (Art. 23 Abs. 3 VSG i.V.m. Art. 12 Abs. 3 VSV).
4. […]
e) Im vorliegenden Fall stützten sich die Rekurrenten bei ihrem Entscheid betreffend Schulwechsel ihrer Toch-
ter A. auf den Bericht der Klinik M. vom 13. Juni 2024 (act. 1 b). […]
f) Vor dem Hintergrund dieser Empfehlungen sowie der bisherigen Krankheitsgeschichte von A. ist es zwar
nachvollziehbar, dass die Rekurrenten besorgt waren um das Wohl ihrer Tochter im Zusammenhang mit der
weiteren Beschulung. Der Entscheid über den Wechsel an die Privatschule S. wurde mithin aus objektiv nach-
vollziehbarer Motivation getroffen. Der Nachweis, dass es für A. nach dem Klinikaustritt unzumutbar war, wei-
terhin die angestammte Schule zu besuchen bzw. zumindest im Umfeld der öffentlichen Volksschule die not-
wendigen Abklärungen zur geeigneten Beschulung durchzuführen, kann durch den Bericht der Klinik M. indes-
sen nicht erbracht werden. Auch eine akute Gefährdung des Kindeswohls, welche die sofortige Veranlassung
des Schulwechsels direkt nach dem Klinikaustritt erforderlich gemacht hätte, ist nicht ersichtlich. Anstatt direkt
nach dem Klinikaufenthalt vorzupreschen und den Wechsel in die Privatschule S. zu veranlassen, wäre es an-
gezeigt gewesen, dass die Erziehungsberechtigten ihrer Kooperationspflicht nachgekommen wären und ge-
meinsam mit den zuständigen Schulorganen versucht hätten, eine für alle Beteiligten tragbare Lösung zu fin-
den. Dies umso mehr, als sich die individuelle Situation von A. nach dem Klinikaufenthalt auch nicht mehr
gleich präsentierte wie zuvor. […] Vor diesem Hintergrund hätte es nahegelegen, im Rahmen einer Standortbe-
sprechung zu beurteilen, welche notwendigen Anpassungen an der Schulsituation hätten vorgenommen wer-
den müssen, damit A. weiterhin an der Sekundarschule P. hätte beschult werden können. Soweit die
Vorinstanz in diesem Zusammenhang selbst vorbringt, dass der bisherige Verlauf wie auch der Bericht der
Klinik M. vom 13. Juni 2024 Hinweise darauf liefern würden, dass an der Sekundarschule P. kein ausreichen-
der Grundschulunterricht mehr gewährleistet werden könne, gilt es auf die gesetzlich vorgesehene Förder-
kaskade hinzuweisen (vgl. E. 3f). Wären im vorliegenden Fall die zuständigen Schulorgane oder die Erzie-
hungsberechtigten nach durchgeführter Standortbestimmung tatsächlich zum Schluss gekommen, dass die
Fördermassnahmen, welche die Sekundarschule P. bieten kann, nicht ausreichen, um dem besonderen Bil-
dungsbedarf von A. Rechnung zu tragen, wäre somit beim Amt für Volksschule und Sport ein Gesuch um Prü-
fung von verstärkten Massnahmen zu stellen gewesen. Ein solches Gesuch hätten sowohl die Erziehungsbe-
rechtigten als auch die Schulleitung stellen können (vgl. Art. 12 Abs. 2 VSV). Für die Schulleitung entfiel diese
Möglichkeit indessen mit dem direkt nach dem Klinikaufenthalt angekündigten Schulwechsel von A. an die Pri-
vatschule S. Der Entschluss der Erziehungsberechtigten, ihre Tochter anstatt in der öffentlichen Volksschule in
einer Privatschule beschulen zu lassen, ist grundsätzlich unteilbar: Mit der Privatschule wird deren ganzes An-
gebot gewählt und auf das gesamte Angebot der öffentlichen Volksschule verzichtet (vgl. Urteil des Verwal-
tungsgerichts St. Gallen B 2022/80 vom 15. Dezember 2022 E. 2.2). Dies gilt auch in Bezug auf die im Bereich
der öffentlichen Volksschule zu erbringenden Fördermassnahmen gemäss Art. 22 ff. VSG. Durch die
Seite 3/4
Verwaltungsentscheid AR GVP 37/2025, Nr. 1589
überstürzte Anmeldung von A. an der Privatschule S. durch die Erziehungsberechtigten verhinderten diese so-
mit, dass die Bedarfsabklärung entlang des vorgesehenen Förder- bzw. Abklärungsverfahrens hätte durchge-
führt werden können und gestützt auf das Abklärungsergebnis die erforderlichen Massnahmen hätten bestimmt
werden können.
g) Insgesamt lässt sich aus den geschilderten Umständen nicht ableiten, dass der weitere Schulbesuch für A.
von vornherein unzumutbar gewesen wäre und dass mildere Massnahmen als der Wechsel an die Privat-
schule S. keine Abhilfe hätten schaffen können. Der Vorinstanz standen aufgrund des sofortigen Entscheids
der Rekurrenten über den Wechsel an die Privatschule keine Möglichkeiten offen, die Situation im erwähnten
Sinn (insbesondere mit Abklärung der geeigneten Beschulung) anzugehen. Art. 19 BV vermittelt in einem sol-
chen Fall keinen Anspruch auf Übernahme der mit dem Besuch der Privatschule verbundenen Kosten. Der Re-
kurs ist entsprechend abzuweisen.
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