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Verwaltung ARGVP 2024 1582

AR GVP

Appenzell A.Rh. · 2019-04-30 · Deutsch AR
Sachverhalt

Durch die Gemeinde X verläuft der C-Bach, welcher einen westlichen und einen östlichen Bachlauf aufweist.

Zur Verbesserung der Hochwassersituation arbeitete das Departement Bau und Volkswirtschaft das Wasser-

bauprojekt W-2 aus. Dieses sieht unter anderem vor, den östlichen Bachlauf oberhalb des bewohnten Gebiets

der Gemeinde X in den westlichen Bachlauf zu führen und den östlichen Bachlauf aufzuheben. Mit Beschluss

vom 30. April 2019 genehmigte der Regierungsrat das Wasserbauprojekt W-2, C-Bach, Gemeinde X.

A. und B. sind die Eigentümer der Parzellen Nrn. 1, 2 und 3 in der Gemeinde X. Die Parzelle Nr. 1 ist mit dem

Wohnhaus Assekuranz-Nr. 11 überbaut. Da durch die Parzellen Nrn. 2 und 3 der westliche Bachlauf des

C-Bachs offen geführt wird, sind diese Parzellen unbebaut. In Bezug auf die Kostentragung erliess die Perime-

terkommission Appenzell Ausserrhoden am 2. Mai 2019 den Kostenverteiler C-Bach (Bauperimeter 3. Etappe

und Unterhaltsperimeter 1.-3. Etappe). A. und B. erhoben Einsprache gegen das Wasserbauprojekt W-2 beim

Departement Bau und Volkswirtschaft und Einsprache gegen den Kostenverteiler C-Bach bei der Perimeter-

kommission Appenzell Ausserrhoden. Die Perimeterkommission Appenzell Ausserrhoden wies die Einsprache

mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 ab, wogegen A. und B. (im Folgenden: Rekurrenten), vertreten

durch Rechtsanwalt Z., mit Eingabe vom 11. November 2021 Rekurs beim Regierungsrat erhoben, welcher

das Rekursverfahren bis zur Erledigung der Rechtsmittelverfahren gegen das Wasserbauprojekt W-2 sistierte.

Nachdem sämtliche gegen das Wasserbauprojekt W-2 erhobenen Rechtsmittel rechtskräftig erledigt werden

konnten, hob der Regierungsrat die Sistierung im Rekursverfahren betreffend den Kostenverteiler C-Bach auf.

Aus den Erwägungen:

7.a) Weiter rügen die Rekurrenten, die Perimeterkommission habe die Beitragshöhen falsch berechnet. Die

Perimeterkommission sei von den massgebenden gesetzlichen Grundlagen abgewichen, da sie nicht vorgese-

hene Faktoren miteinbezogen habe. Bei der Einteilung der beitragspflichtigen Grundstücke in die verschiede-

nen Zonen seien die konkreten Verhältnisse zu wenig beachtet worden. Ausserdem habe die Perimeterkom-

mission ausser Acht gelassen, dass die Rekurrenten durch die temporäre Erhöhung der Gefährdung auf den

Parzellen Nrn. 2 und 3 zumindest bis zur Sanierung des Durchlasses an der T-Strasse benachteiligt würden.

Da unklar sei, ob und wann diese Sanierung erfolge, könne nicht von einer bloss temporären Verschlechterung

der Hochwassersituation die Rede sein. Ausserdem führen die Rekurrenten sinngemäss aus, dass die Sanie-

rung dieses Durchlasses nur von den Anstössern des westlichen Bachlaufs bezahlt werden müsse, während

vom Wasserbauprojekt W-2 vor allem die Anstösser des östlichen Bachlaufs profitieren würden und die An-

stösser des westlichen Bachlaufs hierfür beitragspflichtig seien. Ferner machen die Rekurrenten geltend, dass

durch die Zusammenlegung des östlichen und des westlichen Bachlaufs die Fliessgeschwindigkeiten auf den

Parzellen Nrn. 2 und 3 erhöht würden, wodurch sich der Unterhalt verteuere. Zwar übernehme die Gemeinde X

die Unterhaltspflicht, was die Rekurrenten jedoch mit einer Erhöhung des Bauperimeters in einstelliger Pro-

zenthöhe abgelten müssten. Sinngemäss schliessen sie daraus, dass die Unterhaltspflicht ohne die

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Verwaltungsentscheid AR GVP 36/2024, Nr. 1582

Zusammenlegung der beiden Bachläufe zu einem günstigeren Preis übernommen würde. Schliesslich müsse

bei der Berechnung der Beitragshöhe miteinbezogen werden, dass die Parzellen am östlichen Bachlauf mehr

wert würden, da sich die Bebaubarkeit der Liegenschaften verbessere. Es sei nicht korrekt, dass nur drei Par-

zellen an Wert zunehmen würden.

[…]

d) Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz;

WBauG; bGS 741.1) werden die Beiträge der Perimeterpflichtigen nach Massgabe der Vorteile berechnet, wel-

che den pflichtigen Grundstücken und Anlagen aus den Ausbaumassnahmen erwachsen. Die anteilsmässige

Höhe der Perimeterbeiträge wird nach Art. 17 Abs. 1 WBauG auf Basis der Grundstücksfläche oder eines

Schätzungswertes durch die Perimeterkommission festgelegt. Weiter setzt die Perimeterkommission die Bei-

tragsanteile für Anstösser, denen der ordentliche Unterhalt der Ufer obliegt, nach der Anstosslänge fest. Für

alle beitragspflichtigen Grundstücke und Anlagen definiert die Perimeterkommission zudem nach Gefährdung

abgestufte Beitragsquoten. Nach Art. 3 der Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion

oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung; bGS 742.1; im Folgenden: PVo) sind die Bei-

träge nach Massgabe der Vorteile zu berechnen (Abs. 1), wobei der Vorteil nach Grösse oder Wert der Grund-

stücke oder Anlagen, dem zu erwartenden Nutzen, der Höhe der abgewendeten Gefahr und den bestehenden

Unterhaltsverpflichtungen bemessen wird (Abs. 2). Grundlage für die Berechnung der anteilsmässigen Höhe

des einzelnen Beitrages bilden nach Art. 6 Abs. 1 PVo die Fläche oder der Schätzungswert (lit. a), die Anstoss-

länge (lit. b) und die Gefahrenzone (lit. c).

e) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die anteilsmässigen Höhen der Perimeterbeiträge anhand

der Faktoren "Grundstücksfläche oder Schätzungswert", "Anstosslänge" und "Gefahrenzonen" errechnet wer-

den.

Dem Faktor "Grundstücksfläche oder Schätzungswert" hat die Perimeterkommission der Beitragsberechnung

wahlweise die Grundstücksfläche oder den Schätzungswert zugrunde zu legen. Für das ganze Verfahren sind

die gleichen Berechnungsgrundlagen anzuwenden (Art. 7 Abs. 1 PVo). Wenn auf die Grundstücksfläche abge-

stellt wird, ist die bestehende und die künftig mögliche Nutzung in geeigneter Weise zu berücksichtigen und

beitragspflichtige Werkanlagen sind nach vergleichbaren Massstäben zu veranlagen (Art. 7 Abs. 2 PVo). Vor-

liegend ergibt sich aus der Seite 3 des Textteils des Bauperimeters vom 2. Mai 2019, dass die Bodenfläche in

Quadratmeter mit der Gefahrenklasse sowie mit einem Nutzungsfaktor multipliziert wird und bei Gebäuden die

Gebäudefläche in Quadratmeter mit der Gefahrenklasse sowie einem Nutzungsfaktor multipliziert wird. Die-

selbe Aufteilung ist bei bestehenden Strassen und Werkleitungen vorgesehen. Als Grundlage dient im vorlie-

genden Verfahren damit die Grundstücksfläche. Durch den Einbezug der Gebäudefläche kann die bestehende

Nutzung angemessen berücksichtigt werden. Mit dem Nutzungsfaktor werden die künftigen Nutzungsmöglich-

keiten abgebildet, da beispielsweise im Wald nur schon aufgrund der gesetzlichen Grundlagen andere Mög-

lichkeiten bestehen als in einer bestehenden Hochbaute. Damit hat die Perimeterkommission diesen Faktor im

Rahmen der gesetzlichen Vorgaben festgelegt.

Beim Faktor "Anstosslänge" können Anstösser, denen der ordentliche Unterhalt der Ufer obliegt, zur Über-

nahme eines festen Anteils der auf die Beitragspflichtigen entfallenden Verbauungskosten verpflichtet werden

(Art. 8 Abs. 1 Satz 1 PVo). Hierbei bemisst sich der Anteil des einzelnen Grundeigentümers nach der Anstoss-

länge (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 PVo). Der Zustand des Ufers sowie allfällige von den Unterhaltspflichtigen ausge-

führte Ufersicherungen sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 Satz 3 PVo). Diese Beiträge kön-

nen bis zu dreissig Prozent der entfallenden Kosten ausmachen (Art. 8 Abs. 2 PVo). Da nach Art. 11 Abs. 1

WBauG nur die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die öffentlichen Gewässer angrenzenden Grund-

stücke zum Unterhalt der Gewässer verpflichtet sind, ist der Faktor "Anstosslänge" nicht bei allen perimeter-

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pflichtigen Grundstücken zu beachten. Ganz allgemein bewegt sich der gewählte Faktor von zwanzig Prozent

(S. 5 des Textteils des Bauperimeters vom 2. Mai 2019) innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Darüber hinaus

sind in der Qualität des bisherigen Unterhalts keine wesentlichen Unterschiede zu beobachten und auf der ge-

samten Bachlänge keine besonderen Ufersicherungen vorhanden. Es rechtfertigt sich daher, keine weiteren

Unterteilungen beim Faktor "Anstosslänge" vorzunehmen und diesen pauschal mit zwanzig Prozent miteinzu-

beziehen. Insgesamt hat die Perimeterkommission diesen Faktor in Übereinstimmung mit den gesetzlichen

Vorgaben festgelegt.

Beim Faktor "Gefahrenzonen" schliesslich werden die beitragspflichtigen Grundstücke und Anlagen je nach

ihrer Gefährdung in verschiedene Zonen mit prozentual abgestuften Beitragsquoten eingeteilt (Art. 9 Abs. 1

PVo). Dabei sind insbesondere die Lage und die Entfernung zum Gewässer, die Topographie, der Zustand des

Ufers, die vorhandenen Schutzbauten und Ufersicherungen, die möglichen Wasserstände und der Wasserver-

lauf bei Hochwasser sowie die Bodenbeschaffenheit zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 2 PVo). In der Regel sollen

nicht mehr als drei Zonen gebildet werden (Art. 9 Abs. 3 PVo). Im vorliegenden Fall hat die Perimeterkommis-

sion zwei Zonen gebildet. Die erste Zone wird mit hundert Prozent berücksichtigt und umfasst den in der

Bauzone rechtskräftig ausgeschiedenen und ausserhalb der Bauzonen in gleicher Art und Weise ermittelten

Gewässerraum von 5.5 Meter ab der Gewässerachse. Die zweite Zone wird mit fünfzig Prozent berücksichtigt

und umfasst jene Gebiete, in denen die Gefahrenkarte zumindest eine mittlere Hochwassergefährdung aus-

weist. Während die erste Zone vor allem die Lage und die Entfernung zum Gewässer berücksichtigt, werden

bei der zweiten Zone die möglichen Wasserstände und der Wasserverlauf bei Hochwasser berücksichtigt. Da

im vorliegend interessierenden Gebiet keine wesentlichen Unterschiede in der Topographie, im Zustand des

Ufers oder in der Bodenbeschaffenheit zu beobachten sind und auch weder Schutzbauten noch Ufersicherun-

gen vorhanden sind, rechtfertigt es sich, diese Kriterien auf der ganzen Länge des Wasserbauprojekts gleich

zu bewerten. Im Übrigen ist die gewählte Unterscheidung nachvollziehbar und geeignet, die konkrete Gefähr-

dung in der Beitragshöhe abzubilden. Die rekurrentische Rüge, die örtlichen Verhältnisse seien nicht genügend

beachtet worden, lässt sich nicht belegen, zumal die Rekurrenten auch nicht weiter darlegen, inwiefern dies

der Fall sein soll. Damit hat die Perimeterkommission auch diesen Faktor in Nachachtung der gesetzlichen

Vorgaben festgelegt.

f) In Bezug auf den Durchlass T-Strasse ergibt sich vorab, dass sich die Hochwassersituation auf den rekurren-

tischen Parzellen dadurch nicht verschlechtert, da die temporäre Erhöhung der Gefährdung lediglich auf der

Strassenparzelle auftritt und auf die verbesserte Hochwassergefährdung auf den rekurrentischen Parzellen fol-

genlos bleibt. Das rekurrentische Vorbringen, lediglich die Anstösser des westlichen Bachlaufs müssten für die

Sanierung des Durchlasses T-Strasse aufkommen, erscheint auf den ersten Blick nachvollziehbar. Jedoch hält

auch das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_161/2023 vom 29. Februar 2024 betreffend das Wasserbaupro-

jekt W-2 fest, dass nicht gezwungenermassen ein Schutzziel HQ100 erreicht werden muss (E. 3.3). Daher be-

steht keine Pflicht, den Durchlass T-Strasse je zu sanieren. Zudem ist zu erwarten, dass der Durchlass

T-Strasse im Rahmen einer Sanierung der T-Strasse vergrössert wird. In diesem Fall müsste nach den Regeln

des Strassengesetzes (StrG; bGS 731.11) vorgegangen werden und die Anstösser würden in wasserbaulicher

Hinsicht nicht perimeterpflichtig (Art. 5 Abs. 1 lit. a und c PVo e contrario). Aus dieser Argumentation vermögen

die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

g) Die rekurrentische Argumentation, ohne einen Zusammenschluss des östlichen und des westlichen Bach-

laufs könne die Unterhaltspflicht zu einem günstigeren Preis an die Gemeinde X abgetreten werden, ist nicht

nachvollziehbar. Einerseits steht diese Variante des hochwassersicheren Ausbaus des C-Bachs nicht mehr zur

Debatte. Andererseits ist nicht belegt, dass die zu erwartenden Unterhaltskosten ohne einen Zusammen-

schluss der beiden Bachläufe finanziell günstiger würden, da in diesem Fall die zu unterhaltende Bachlänge

insgesamt länger wäre. Die Rekurrenten legen sodann auch nicht dar, inwiefern der festgelegte Anteil für die

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Übernahme der Unterhaltspflicht nicht korrekt sein soll. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Insgesamt

vermögen die Rekurrenten auch aus dieser Argumentation nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

h) Schliesslich machen die Rekurrenten geltend, die Parzellen am östlichen Bachlauf würden mehr wert, was

in die Festlegung der Beitragshöhe miteinbezogen werden müsse. In den Rekursakten findet sich für die Par-

zellen am östlichen Bachlauf eine Mehrwertbewertung der U. AG. Nach diesen Bewertungen ist bei fast allen

Parzellen kein Wertzuwachs zu erwarten. Lediglich bei den Parzellen Nrn. 4, 5 und 6 ist mit Mehrwerten in der

Höhe von Fr. 6'100.00, Fr. 3'400.00 und Fr. 3'200.00 zu rechnen. Bei der U. AG handelt es sich um eine im

Bereich der Immobilienbewertung erfahrene Unternehmung. Der Bewertungsraster ist anhand sinnvoller Krite-

rien aufgebaut und die Herleitung der zu erwartenden Wertveränderungen ist plausibel und nachvollziehbar. Im

Übrigen legen die Rekurrenten auch nicht weiter dar, in welchem Umfang die Eigentümer der Parzellen am

östlichen Bachlauf von weitergehenden Mehrwerten profitieren können und es ist auch nicht ersichtlich, inwie-

fern dies der Fall sein soll. Insgesamt lässt sich auch in dieser Hinsicht keine fehlerhafte Berechnung der Bei-

tragshöhen belegen und die Rekurrenten vermögen diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

i) Die rekurrentische Rüge, die Perimeterkommission habe die Beitragshöhen falsch berechnet, erweist sich als

nicht gerechtfertigt.

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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

AR GVP 36/2024, Nr. 1582

Perimeterverfahren bei Wasserbauprojekten. Darlegung der Berechnungsweise der Beitragshöhen.

Entscheid des Regierungsrates, 17.09.2024

Sachverhalt:

Durch die Gemeinde X verläuft der C-Bach, welcher einen westlichen und einen östlichen Bachlauf aufweist.

Zur Verbesserung der Hochwassersituation arbeitete das Departement Bau und Volkswirtschaft das Wasser-

bauprojekt W-2 aus. Dieses sieht unter anderem vor, den östlichen Bachlauf oberhalb des bewohnten Gebiets

der Gemeinde X in den westlichen Bachlauf zu führen und den östlichen Bachlauf aufzuheben. Mit Beschluss

vom 30. April 2019 genehmigte der Regierungsrat das Wasserbauprojekt W-2, C-Bach, Gemeinde X.

A. und B. sind die Eigentümer der Parzellen Nrn. 1, 2 und 3 in der Gemeinde X. Die Parzelle Nr. 1 ist mit dem

Wohnhaus Assekuranz-Nr. 11 überbaut. Da durch die Parzellen Nrn. 2 und 3 der westliche Bachlauf des

C-Bachs offen geführt wird, sind diese Parzellen unbebaut. In Bezug auf die Kostentragung erliess die Perime-

terkommission Appenzell Ausserrhoden am 2. Mai 2019 den Kostenverteiler C-Bach (Bauperimeter 3. Etappe

und Unterhaltsperimeter 1.-3. Etappe). A. und B. erhoben Einsprache gegen das Wasserbauprojekt W-2 beim

Departement Bau und Volkswirtschaft und Einsprache gegen den Kostenverteiler C-Bach bei der Perimeter-

kommission Appenzell Ausserrhoden. Die Perimeterkommission Appenzell Ausserrhoden wies die Einsprache

mit Einspracheentscheid vom 28. Oktober 2021 ab, wogegen A. und B. (im Folgenden: Rekurrenten), vertreten

durch Rechtsanwalt Z., mit Eingabe vom 11. November 2021 Rekurs beim Regierungsrat erhoben, welcher

das Rekursverfahren bis zur Erledigung der Rechtsmittelverfahren gegen das Wasserbauprojekt W-2 sistierte.

Nachdem sämtliche gegen das Wasserbauprojekt W-2 erhobenen Rechtsmittel rechtskräftig erledigt werden

konnten, hob der Regierungsrat die Sistierung im Rekursverfahren betreffend den Kostenverteiler C-Bach auf.

Aus den Erwägungen:

7.a) Weiter rügen die Rekurrenten, die Perimeterkommission habe die Beitragshöhen falsch berechnet. Die

Perimeterkommission sei von den massgebenden gesetzlichen Grundlagen abgewichen, da sie nicht vorgese-

hene Faktoren miteinbezogen habe. Bei der Einteilung der beitragspflichtigen Grundstücke in die verschiede-

nen Zonen seien die konkreten Verhältnisse zu wenig beachtet worden. Ausserdem habe die Perimeterkom-

mission ausser Acht gelassen, dass die Rekurrenten durch die temporäre Erhöhung der Gefährdung auf den

Parzellen Nrn. 2 und 3 zumindest bis zur Sanierung des Durchlasses an der T-Strasse benachteiligt würden.

Da unklar sei, ob und wann diese Sanierung erfolge, könne nicht von einer bloss temporären Verschlechterung

der Hochwassersituation die Rede sein. Ausserdem führen die Rekurrenten sinngemäss aus, dass die Sanie-

rung dieses Durchlasses nur von den Anstössern des westlichen Bachlaufs bezahlt werden müsse, während

vom Wasserbauprojekt W-2 vor allem die Anstösser des östlichen Bachlaufs profitieren würden und die An-

stösser des westlichen Bachlaufs hierfür beitragspflichtig seien. Ferner machen die Rekurrenten geltend, dass

durch die Zusammenlegung des östlichen und des westlichen Bachlaufs die Fliessgeschwindigkeiten auf den

Parzellen Nrn. 2 und 3 erhöht würden, wodurch sich der Unterhalt verteuere. Zwar übernehme die Gemeinde X

die Unterhaltspflicht, was die Rekurrenten jedoch mit einer Erhöhung des Bauperimeters in einstelliger Pro-

zenthöhe abgelten müssten. Sinngemäss schliessen sie daraus, dass die Unterhaltspflicht ohne die

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Zusammenlegung der beiden Bachläufe zu einem günstigeren Preis übernommen würde. Schliesslich müsse

bei der Berechnung der Beitragshöhe miteinbezogen werden, dass die Parzellen am östlichen Bachlauf mehr

wert würden, da sich die Bebaubarkeit der Liegenschaften verbessere. Es sei nicht korrekt, dass nur drei Par-

zellen an Wert zunehmen würden.

[…]

d) Gemäss Art. 15 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserbau und die Gewässernutzung (Wasserbaugesetz;

WBauG; bGS 741.1) werden die Beiträge der Perimeterpflichtigen nach Massgabe der Vorteile berechnet, wel-

che den pflichtigen Grundstücken und Anlagen aus den Ausbaumassnahmen erwachsen. Die anteilsmässige

Höhe der Perimeterbeiträge wird nach Art. 17 Abs. 1 WBauG auf Basis der Grundstücksfläche oder eines

Schätzungswertes durch die Perimeterkommission festgelegt. Weiter setzt die Perimeterkommission die Bei-

tragsanteile für Anstösser, denen der ordentliche Unterhalt der Ufer obliegt, nach der Anstosslänge fest. Für

alle beitragspflichtigen Grundstücke und Anlagen definiert die Perimeterkommission zudem nach Gefährdung

abgestufte Beitragsquoten. Nach Art. 3 der Verordnung über die Grundeigentümerbeiträge bei der Korrektion

oder Verbauung öffentlicher Gewässer (Perimeterverordnung; bGS 742.1; im Folgenden: PVo) sind die Bei-

träge nach Massgabe der Vorteile zu berechnen (Abs. 1), wobei der Vorteil nach Grösse oder Wert der Grund-

stücke oder Anlagen, dem zu erwartenden Nutzen, der Höhe der abgewendeten Gefahr und den bestehenden

Unterhaltsverpflichtungen bemessen wird (Abs. 2). Grundlage für die Berechnung der anteilsmässigen Höhe

des einzelnen Beitrages bilden nach Art. 6 Abs. 1 PVo die Fläche oder der Schätzungswert (lit. a), die Anstoss-

länge (lit. b) und die Gefahrenzone (lit. c).

e) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass die anteilsmässigen Höhen der Perimeterbeiträge anhand

der Faktoren "Grundstücksfläche oder Schätzungswert", "Anstosslänge" und "Gefahrenzonen" errechnet wer-

den.

Dem Faktor "Grundstücksfläche oder Schätzungswert" hat die Perimeterkommission der Beitragsberechnung

wahlweise die Grundstücksfläche oder den Schätzungswert zugrunde zu legen. Für das ganze Verfahren sind

die gleichen Berechnungsgrundlagen anzuwenden (Art. 7 Abs. 1 PVo). Wenn auf die Grundstücksfläche abge-

stellt wird, ist die bestehende und die künftig mögliche Nutzung in geeigneter Weise zu berücksichtigen und

beitragspflichtige Werkanlagen sind nach vergleichbaren Massstäben zu veranlagen (Art. 7 Abs. 2 PVo). Vor-

liegend ergibt sich aus der Seite 3 des Textteils des Bauperimeters vom 2. Mai 2019, dass die Bodenfläche in

Quadratmeter mit der Gefahrenklasse sowie mit einem Nutzungsfaktor multipliziert wird und bei Gebäuden die

Gebäudefläche in Quadratmeter mit der Gefahrenklasse sowie einem Nutzungsfaktor multipliziert wird. Die-

selbe Aufteilung ist bei bestehenden Strassen und Werkleitungen vorgesehen. Als Grundlage dient im vorlie-

genden Verfahren damit die Grundstücksfläche. Durch den Einbezug der Gebäudefläche kann die bestehende

Nutzung angemessen berücksichtigt werden. Mit dem Nutzungsfaktor werden die künftigen Nutzungsmöglich-

keiten abgebildet, da beispielsweise im Wald nur schon aufgrund der gesetzlichen Grundlagen andere Mög-

lichkeiten bestehen als in einer bestehenden Hochbaute. Damit hat die Perimeterkommission diesen Faktor im

Rahmen der gesetzlichen Vorgaben festgelegt.

Beim Faktor "Anstosslänge" können Anstösser, denen der ordentliche Unterhalt der Ufer obliegt, zur Über-

nahme eines festen Anteils der auf die Beitragspflichtigen entfallenden Verbauungskosten verpflichtet werden

(Art. 8 Abs. 1 Satz 1 PVo). Hierbei bemisst sich der Anteil des einzelnen Grundeigentümers nach der Anstoss-

länge (Art. 8 Abs. 1 Satz 2 PVo). Der Zustand des Ufers sowie allfällige von den Unterhaltspflichtigen ausge-

führte Ufersicherungen sind angemessen zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1 Satz 3 PVo). Diese Beiträge kön-

nen bis zu dreissig Prozent der entfallenden Kosten ausmachen (Art. 8 Abs. 2 PVo). Da nach Art. 11 Abs. 1

WBauG nur die Eigentümerinnen und Eigentümer der an die öffentlichen Gewässer angrenzenden Grund-

stücke zum Unterhalt der Gewässer verpflichtet sind, ist der Faktor "Anstosslänge" nicht bei allen perimeter-

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pflichtigen Grundstücken zu beachten. Ganz allgemein bewegt sich der gewählte Faktor von zwanzig Prozent

(S. 5 des Textteils des Bauperimeters vom 2. Mai 2019) innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Darüber hinaus

sind in der Qualität des bisherigen Unterhalts keine wesentlichen Unterschiede zu beobachten und auf der ge-

samten Bachlänge keine besonderen Ufersicherungen vorhanden. Es rechtfertigt sich daher, keine weiteren

Unterteilungen beim Faktor "Anstosslänge" vorzunehmen und diesen pauschal mit zwanzig Prozent miteinzu-

beziehen. Insgesamt hat die Perimeterkommission diesen Faktor in Übereinstimmung mit den gesetzlichen

Vorgaben festgelegt.

Beim Faktor "Gefahrenzonen" schliesslich werden die beitragspflichtigen Grundstücke und Anlagen je nach

ihrer Gefährdung in verschiedene Zonen mit prozentual abgestuften Beitragsquoten eingeteilt (Art. 9 Abs. 1

PVo). Dabei sind insbesondere die Lage und die Entfernung zum Gewässer, die Topographie, der Zustand des

Ufers, die vorhandenen Schutzbauten und Ufersicherungen, die möglichen Wasserstände und der Wasserver-

lauf bei Hochwasser sowie die Bodenbeschaffenheit zu berücksichtigen (Art. 9 Abs. 2 PVo). In der Regel sollen

nicht mehr als drei Zonen gebildet werden (Art. 9 Abs. 3 PVo). Im vorliegenden Fall hat die Perimeterkommis-

sion zwei Zonen gebildet. Die erste Zone wird mit hundert Prozent berücksichtigt und umfasst den in der

Bauzone rechtskräftig ausgeschiedenen und ausserhalb der Bauzonen in gleicher Art und Weise ermittelten

Gewässerraum von 5.5 Meter ab der Gewässerachse. Die zweite Zone wird mit fünfzig Prozent berücksichtigt

und umfasst jene Gebiete, in denen die Gefahrenkarte zumindest eine mittlere Hochwassergefährdung aus-

weist. Während die erste Zone vor allem die Lage und die Entfernung zum Gewässer berücksichtigt, werden

bei der zweiten Zone die möglichen Wasserstände und der Wasserverlauf bei Hochwasser berücksichtigt. Da

im vorliegend interessierenden Gebiet keine wesentlichen Unterschiede in der Topographie, im Zustand des

Ufers oder in der Bodenbeschaffenheit zu beobachten sind und auch weder Schutzbauten noch Ufersicherun-

gen vorhanden sind, rechtfertigt es sich, diese Kriterien auf der ganzen Länge des Wasserbauprojekts gleich

zu bewerten. Im Übrigen ist die gewählte Unterscheidung nachvollziehbar und geeignet, die konkrete Gefähr-

dung in der Beitragshöhe abzubilden. Die rekurrentische Rüge, die örtlichen Verhältnisse seien nicht genügend

beachtet worden, lässt sich nicht belegen, zumal die Rekurrenten auch nicht weiter darlegen, inwiefern dies

der Fall sein soll. Damit hat die Perimeterkommission auch diesen Faktor in Nachachtung der gesetzlichen

Vorgaben festgelegt.

f) In Bezug auf den Durchlass T-Strasse ergibt sich vorab, dass sich die Hochwassersituation auf den rekurren-

tischen Parzellen dadurch nicht verschlechtert, da die temporäre Erhöhung der Gefährdung lediglich auf der

Strassenparzelle auftritt und auf die verbesserte Hochwassergefährdung auf den rekurrentischen Parzellen fol-

genlos bleibt. Das rekurrentische Vorbringen, lediglich die Anstösser des westlichen Bachlaufs müssten für die

Sanierung des Durchlasses T-Strasse aufkommen, erscheint auf den ersten Blick nachvollziehbar. Jedoch hält

auch das Bundesgericht in seinem Urteil 1C_161/2023 vom 29. Februar 2024 betreffend das Wasserbaupro-

jekt W-2 fest, dass nicht gezwungenermassen ein Schutzziel HQ100 erreicht werden muss (E. 3.3). Daher be-

steht keine Pflicht, den Durchlass T-Strasse je zu sanieren. Zudem ist zu erwarten, dass der Durchlass

T-Strasse im Rahmen einer Sanierung der T-Strasse vergrössert wird. In diesem Fall müsste nach den Regeln

des Strassengesetzes (StrG; bGS 731.11) vorgegangen werden und die Anstösser würden in wasserbaulicher

Hinsicht nicht perimeterpflichtig (Art. 5 Abs. 1 lit. a und c PVo e contrario). Aus dieser Argumentation vermögen

die Rekurrenten nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

g) Die rekurrentische Argumentation, ohne einen Zusammenschluss des östlichen und des westlichen Bach-

laufs könne die Unterhaltspflicht zu einem günstigeren Preis an die Gemeinde X abgetreten werden, ist nicht

nachvollziehbar. Einerseits steht diese Variante des hochwassersicheren Ausbaus des C-Bachs nicht mehr zur

Debatte. Andererseits ist nicht belegt, dass die zu erwartenden Unterhaltskosten ohne einen Zusammen-

schluss der beiden Bachläufe finanziell günstiger würden, da in diesem Fall die zu unterhaltende Bachlänge

insgesamt länger wäre. Die Rekurrenten legen sodann auch nicht dar, inwiefern der festgelegte Anteil für die

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Übernahme der Unterhaltspflicht nicht korrekt sein soll. Dies ist im Übrigen auch nicht ersichtlich. Insgesamt

vermögen die Rekurrenten auch aus dieser Argumentation nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

h) Schliesslich machen die Rekurrenten geltend, die Parzellen am östlichen Bachlauf würden mehr wert, was

in die Festlegung der Beitragshöhe miteinbezogen werden müsse. In den Rekursakten findet sich für die Par-

zellen am östlichen Bachlauf eine Mehrwertbewertung der U. AG. Nach diesen Bewertungen ist bei fast allen

Parzellen kein Wertzuwachs zu erwarten. Lediglich bei den Parzellen Nrn. 4, 5 und 6 ist mit Mehrwerten in der

Höhe von Fr. 6'100.00, Fr. 3'400.00 und Fr. 3'200.00 zu rechnen. Bei der U. AG handelt es sich um eine im

Bereich der Immobilienbewertung erfahrene Unternehmung. Der Bewertungsraster ist anhand sinnvoller Krite-

rien aufgebaut und die Herleitung der zu erwartenden Wertveränderungen ist plausibel und nachvollziehbar. Im

Übrigen legen die Rekurrenten auch nicht weiter dar, in welchem Umfang die Eigentümer der Parzellen am

östlichen Bachlauf von weitergehenden Mehrwerten profitieren können und es ist auch nicht ersichtlich, inwie-

fern dies der Fall sein soll. Insgesamt lässt sich auch in dieser Hinsicht keine fehlerhafte Berechnung der Bei-

tragshöhen belegen und die Rekurrenten vermögen diesbezüglich nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.

i) Die rekurrentische Rüge, die Perimeterkommission habe die Beitragshöhen falsch berechnet, erweist sich als

nicht gerechtfertigt.

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