Sachverhalt
A und B reichten ein Baugesuch für den Abbruch und den Wiederaufbau des Einfamilienhauses Assek.-Nr. 1
auf der Parz. Nr. 1 in der Gemeinde C ein. Die Parz. Nr. 1 befindet sich nach dem Zonenplan "Nutzung" der
Gemeinde C in der Wohnzone W2a. Innert der Auflagefrist erhob R Einsprache mit dem Antrag, das Bauge-
such sei abzuweisen. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 erteilte die Baubewilligungs-
kommission der Gemeinde C die Baubewilligung für den Abbruch und den Wiederaufbau des Einfamilienhau-
ses Assek.-Nr. 1 auf der Parz. Nr. 1 unter Auflagen und wies die Einsprache von R ab. Gegen diesen Ent-
scheid erhob R (im Folgenden: Rekurrent) mit Eingabe vom 7. Januar 2022 Rekurs beim Departement Bau
und Volkswirtschaft.
Aus den Erwägungen:
4.d) Art. 5 Abs. 1 der Bauverordnung [BauV; bGS 721.11] legt fest, dass als Niveaupunkt der auf das gewach-
sene Terrain projizierte Schwerpunkt des kleinsten die Gebäudegrundfläche ohne Anbauten umfassenden
Rechtecks gilt. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Berechnung des Niveaupunkts in zwei Schritten
erfolgt. In einem ersten Schritt ist die horizontale Lage des Bezugspunktes (Schwerpunkt) zu ermitteln und in
einem zweiten Schritt muss die vertikale Lage des Bezugspunktes (Niveaupunkt) festgestellt werden.
4.e) Dem Baugesuchsplan "Grundrisse" ist zu entnehmen, dass ein Neubau mit einem rechteckigen Grundriss
und einem ostseitigen gedeckten Sitzplatz bzw. einer Terrasse geplant sind. Massgebend für die Berechnung
des Schwerpunkts ist nach dem vorab Gesagten der rechteckige Hauptgebäudekörper. Die vom Geometer er-
mittelte und im genannten Baugesuchsplan ausgewiesene Lage des Schwerpunktes innerhalb der Fassaden
des bestehenden Gebäudes erweist sich als mit der Vorgabe von Art. 5 Abs. 1 BauV vereinbar.
4.f) Das gewachsene Terrain entspricht nach Art. 14 Abs. 1 BauV dem natürlichen Verlauf des Bodens, wie er
durch die Erdfaltung entstanden ist. Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens sind für die Bestim-
mung des gewachsenen Terrains nur unbeachtlich, wenn sie über 20 Jahre zurückliegen. Dies bedeutet mit
anderen Worten, dass Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens, die vor mehr als 20 Jahren vorge-
nommen wurden, mit dem gewachsenen Terrain gleichzusetzen sind. Mit dieser Regelung soll vermieden wer-
den, dass durch Terraingestaltungen und -aufschüttungen, die in zeitlicher Hinsicht erst vor relativ kurzer Zeit
vorgenommen wurden, immer höhere Bauten errichtet werden können (Entscheid des damaligen Departe-
ments Bau und Umwelt vom 18. April 2012, in: AR GVP 24/2012 Nr. 1509). Wurde das gewachsene Terrain
hingegen innert der letzten 20 Jahre verändert und ist eine genaue Bestimmung des gewachsenen Terrains
aufgrund von künstlichen Terrainveränderungen (Bauten und Anlagen) auch nach Einsicht in die früheren Bau-
bewilligungsakten nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, wird nach Art. 14 Abs. 2
Seite 1/2
Verwaltungsentscheid AR GVP 35/2023, Nr. 1579
BauV der für das Bauvorhaben massgebende Geländeverlauf von der Baubewilligungsbehörde unter Berück-
sichtigung der Nachbarinteressen festgelegt. Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass das Einfamilien-
haus Assek.-Nr. 1 in der Zeitperiode von 1946 bis 1960 erstellt worden ist (Auszug EGID Nr. ZZ des Bundes-
amts für Statistik BFS vom 12. August 2021). Die auf dem Baugrundstück vorgenommenen Terrainveränderun-
gen liegen folglich mehr als 20 Jahre zurück. Dies hat zur Folge, dass es sich beim relevanten Terrain um das
heute bestehende Terrain handelt. Innerhalb der Fassaden des bestehenden Gebäudes ist das bestehende
Terrain nicht bekannt, weshalb die vertikale Lage des Bezugspunktes rechnerisch ermittelt werden muss. Dies
erfolgt dahingehend, dass durch den Schwerpunkt entlang der beiden Gebäudeachsen eine Schnittebene ge-
legt wird. Durch diese Schnittebenen entstehen an der Fassade auf der Höhe des bestehenden Terrains je-
weils zwei Schnittpunkte. Die vertikale Lage des Bezugspunktes wird dadurch ermittelt, indem die beiden
Schnittpunkte jeweils durch eine Linie verbunden werden und deren Abstand auf der Höhe des Schwerpunktes
gemittelt wird. Der Bestandteil der Verfahrensakten bildenden Bestimmung des Niveaupunktes vom 12. August
2021 ist zu entnehmen, dass der Niveaupunkt nach der vorstehend beschriebenen Vorgehensweise ermittelt
worden ist. Die Rüge des Rekurrenten, dass der Niveaupunkt nicht korrekt ermittelt worden sei, erweist sich
daher nicht als gerechtfertigt.
4.g) Der Rekurrent spricht sich dafür aus, dass für die Festlegung des Niveaupunktes auf das gewachsene
Terrain abzustellen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 BauV festlegt,
dass Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens, welche mehr als 20 Jahre zurückliegen, dem natür-
lichen Verlauf des Bodens entsprechen. Für ein Abstellen auf den natürlichen Verlauf des Bodens besteht
keine gesetzliche Grundlage. Die Rüge des Rekurrenten erweist sich als unbegründet.
Seite 2/2
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
AR GVP 35/2023, Nr. 1579
Baubewilligungsverfahren. Niveaupunkt: Innerhalb der Fassaden des bestehenden Gebäudes ist das rele-
vante Terrain nicht bekannt, weshalb die vertikale Lage des Bezugspunktes rechnerisch ermittelt werden
muss.
Entscheid des Departements Bau und Volkswirtschaft, 20.01.2023
Sachverhalt:
A und B reichten ein Baugesuch für den Abbruch und den Wiederaufbau des Einfamilienhauses Assek.-Nr. 1
auf der Parz. Nr. 1 in der Gemeinde C ein. Die Parz. Nr. 1 befindet sich nach dem Zonenplan "Nutzung" der
Gemeinde C in der Wohnzone W2a. Innert der Auflagefrist erhob R Einsprache mit dem Antrag, das Bauge-
such sei abzuweisen. Mit Bau- und Einspracheentscheid vom 8. Dezember 2021 erteilte die Baubewilligungs-
kommission der Gemeinde C die Baubewilligung für den Abbruch und den Wiederaufbau des Einfamilienhau-
ses Assek.-Nr. 1 auf der Parz. Nr. 1 unter Auflagen und wies die Einsprache von R ab. Gegen diesen Ent-
scheid erhob R (im Folgenden: Rekurrent) mit Eingabe vom 7. Januar 2022 Rekurs beim Departement Bau
und Volkswirtschaft.
Aus den Erwägungen:
4.d) Art. 5 Abs. 1 der Bauverordnung [BauV; bGS 721.11] legt fest, dass als Niveaupunkt der auf das gewach-
sene Terrain projizierte Schwerpunkt des kleinsten die Gebäudegrundfläche ohne Anbauten umfassenden
Rechtecks gilt. Dieser Bestimmung ist zu entnehmen, dass die Berechnung des Niveaupunkts in zwei Schritten
erfolgt. In einem ersten Schritt ist die horizontale Lage des Bezugspunktes (Schwerpunkt) zu ermitteln und in
einem zweiten Schritt muss die vertikale Lage des Bezugspunktes (Niveaupunkt) festgestellt werden.
4.e) Dem Baugesuchsplan "Grundrisse" ist zu entnehmen, dass ein Neubau mit einem rechteckigen Grundriss
und einem ostseitigen gedeckten Sitzplatz bzw. einer Terrasse geplant sind. Massgebend für die Berechnung
des Schwerpunkts ist nach dem vorab Gesagten der rechteckige Hauptgebäudekörper. Die vom Geometer er-
mittelte und im genannten Baugesuchsplan ausgewiesene Lage des Schwerpunktes innerhalb der Fassaden
des bestehenden Gebäudes erweist sich als mit der Vorgabe von Art. 5 Abs. 1 BauV vereinbar.
4.f) Das gewachsene Terrain entspricht nach Art. 14 Abs. 1 BauV dem natürlichen Verlauf des Bodens, wie er
durch die Erdfaltung entstanden ist. Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens sind für die Bestim-
mung des gewachsenen Terrains nur unbeachtlich, wenn sie über 20 Jahre zurückliegen. Dies bedeutet mit
anderen Worten, dass Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens, die vor mehr als 20 Jahren vorge-
nommen wurden, mit dem gewachsenen Terrain gleichzusetzen sind. Mit dieser Regelung soll vermieden wer-
den, dass durch Terraingestaltungen und -aufschüttungen, die in zeitlicher Hinsicht erst vor relativ kurzer Zeit
vorgenommen wurden, immer höhere Bauten errichtet werden können (Entscheid des damaligen Departe-
ments Bau und Umwelt vom 18. April 2012, in: AR GVP 24/2012 Nr. 1509). Wurde das gewachsene Terrain
hingegen innert der letzten 20 Jahre verändert und ist eine genaue Bestimmung des gewachsenen Terrains
aufgrund von künstlichen Terrainveränderungen (Bauten und Anlagen) auch nach Einsicht in die früheren Bau-
bewilligungsakten nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand möglich, wird nach Art. 14 Abs. 2
Seite 1/2
Verwaltungsentscheid AR GVP 35/2023, Nr. 1579
BauV der für das Bauvorhaben massgebende Geländeverlauf von der Baubewilligungsbehörde unter Berück-
sichtigung der Nachbarinteressen festgelegt. Den Verfahrensakten ist zu entnehmen, dass das Einfamilien-
haus Assek.-Nr. 1 in der Zeitperiode von 1946 bis 1960 erstellt worden ist (Auszug EGID Nr. ZZ des Bundes-
amts für Statistik BFS vom 12. August 2021). Die auf dem Baugrundstück vorgenommenen Terrainveränderun-
gen liegen folglich mehr als 20 Jahre zurück. Dies hat zur Folge, dass es sich beim relevanten Terrain um das
heute bestehende Terrain handelt. Innerhalb der Fassaden des bestehenden Gebäudes ist das bestehende
Terrain nicht bekannt, weshalb die vertikale Lage des Bezugspunktes rechnerisch ermittelt werden muss. Dies
erfolgt dahingehend, dass durch den Schwerpunkt entlang der beiden Gebäudeachsen eine Schnittebene ge-
legt wird. Durch diese Schnittebenen entstehen an der Fassade auf der Höhe des bestehenden Terrains je-
weils zwei Schnittpunkte. Die vertikale Lage des Bezugspunktes wird dadurch ermittelt, indem die beiden
Schnittpunkte jeweils durch eine Linie verbunden werden und deren Abstand auf der Höhe des Schwerpunktes
gemittelt wird. Der Bestandteil der Verfahrensakten bildenden Bestimmung des Niveaupunktes vom 12. August
2021 ist zu entnehmen, dass der Niveaupunkt nach der vorstehend beschriebenen Vorgehensweise ermittelt
worden ist. Die Rüge des Rekurrenten, dass der Niveaupunkt nicht korrekt ermittelt worden sei, erweist sich
daher nicht als gerechtfertigt.
4.g) Der Rekurrent spricht sich dafür aus, dass für die Festlegung des Niveaupunktes auf das gewachsene
Terrain abzustellen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass die Bestimmung von Art. 14 Abs. 1 BauV festlegt,
dass Veränderungen des natürlichen Verlaufs des Bodens, welche mehr als 20 Jahre zurückliegen, dem natür-
lichen Verlauf des Bodens entsprechen. Für ein Abstellen auf den natürlichen Verlauf des Bodens besteht
keine gesetzliche Grundlage. Die Rüge des Rekurrenten erweist sich als unbegründet.
Seite 2/2