AR GVP 30/2018, Nr. 3729 Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Vorhandensein von Schulden und Vermögen. Für die Frage der Bedürftigkeit sind die Schulden unbeachtlich. Massgebend ist einzig, ob die Gesuchstellerin über genü- gende, verfügbare Aktiven verfügt, um den Prozess zu finanzieren. Sollte die Gesuchstellerin die vorgebrach- ten Schulden tatsächlich begleichen, steht es ihr frei, aufgrund veränderter Umstände unter Nachweis der er- folgten Schuldentilgung ein neues Gesuch um unent
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht sonstiges SV3-18-75 ARGVP 2018 3729
AR GVP 30/2018, Nr. 3729 Unentgeltliche Rechtspflege (Art. 117 ZPO). Vorhandensein von Schulden und Vermögen. Für die Frage der Bedürftigkeit sind die Schulden unbeachtlich. Massgebend ist einzig, ob die Gesuchstellerin über genü- gende, verfügbare Aktiven verfügt, um den Prozess zu finanzieren. Sollte die Gesuchstellerin die vorgebrach- ten Schulden tatsächlich begleichen, steht es ihr frei, aufgrund veränderter Umstände unter Nachweis der er- folgten Schuldentilgung ein neues Gesuch um unent
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