B. Gerichtsentscheide 3548 2.5 Strafprozess 3548 Strafverfahren. Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens zu-folge Rückzugs des Strafantrages durch die Geschädigte (Art. 242 und 243 StPO). Besteht für die Unterhaltspflicht im mass-geb
Sachverhalt
M.F. und I.B. heirateten am 13. Juni 1990. Sie sind Eltern der ge-
meinsamen Kinder J., geb. 18. Juli 1989, und M., geb. 1. Januar
1991. Im Oktober 2003 kam es zur Trennung. In der Verfügung des
Einzelrichters vom 13. Juni 2005 betreffend Eheschutzmassnahmen
wurde vereinbart, dass für die Monate Juni und Juli 2005 die Ehegat-
ten jeweils die folgenden Kosten übernehmen: Die Ehefrau bezahlt
Essen, Kleider und Sackgeld, der Ehemann Strom, Abwasser, Hei-
zungsreparatur, Hypothekarzinsen, Kaminfeger und Krankenkasse. Im
Entscheid der Einzelrichterin vom 3. März 2006 betreffend vorsorgli-
che Massnahmen im Scheidungsverfahren waren, beruhend auf einer
Vereinbarung der Ehegatten, Unterhaltsbeiträge an die Kinder von je
CHF 550.00 vom 12. bis zum 16. Geburtstag und je CHF 750.00 vom
16. Geburtstag bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen
Erstausbildung pro Monat zuzüglich Kinderzulagen sowie ein monatli-
cher Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 für die Ehefrau vorgesehen.
Aus den Erwägungen:
Wie oben dargestellt, hat die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes
sich sehr sorgfältig mit der angeblichen Vernachlässigung der Unter-
haltspflicht durch den Rekursgegner auseinandergesetzt und die von
ihm geleisteten Beiträge an die Familie akribisch aufgelistet. Dabei ist
sie namentlich zum Schluss gekommen, dass für den zur Anklage ge-
brachten Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2005 keine Rege-
B. Gerichtsentscheide
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lung bzw. keine Vereinbarung oder ein Gerichtsentscheid betreffend
Höhe und Gegenstand der Unterhaltspflicht bestand. Es erscheine
deshalb als naheliegend, die in der Verfügung der Einzelrichterin vom
3. März 2006 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsver-
fahren getroffene Regelung heranzuziehen. Demnach hätte der Ehe-
mann für die Monate August bis Dezember 2005 insgesamt
CHF 7'750.00 für den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder bezahlen
sollen. Geleistet habe er effektiv Beiträge in Höhe von CHF 5'414.10.
Wenn man noch berücksichtige, dass dieser zudem sehr wahrschein-
lich für das Taschengeld der Kinder aufgekommen sei, erhöhe sich
dieser Betrag auf CHF 6'064.10 und sei damit nicht mehr weit von den
im März 2006 festgelegten Unterhaltsbeiträgen von CHF 7'750.00 ent-
fernt. Der objektive Tatbestand der Vernachlässigung der Unterhalts-
pflicht sei also nicht erfüllt. Dasselbe gelte für den subjektiven Tatbe-
stand. Diesbezüglich falle ins Gewicht, dass die Unterhaltspflicht des
Rekursgegners weder in einem Urteil noch in einer Vereinbarung fest-
gelegt gewesen sei. Der Ehemann sei sich seiner Unterhaltspflicht
auch bewusst gewesen und habe Beiträge geleistet. Mithin liege kein
Åoffensichtlicher Fall“ vor, denn der Rekursgegner habe nicht nur eine
verschwindend kleine Summe, sondern annähernd den in der später
erlassenen Verfügung festgelegten Betrag bezahlt.
Zusammenfassend habe M. F. nach Auffassung der Einzelrichterin
also nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebe-
ne oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit
der schweizerischen Rechtsnorm ergeben könne, klar verstossen und
dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er-
schwert (BGE 116 Ia 169, E. 2c; Urteil BGer 6B_71/2009, E. 1.1).
Diesen Ausführungen kann sich das Obergericht vollumfänglich
anschliessen, und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus Sicht des Ober-
gerichtes sind folgende Ergänzungen anzubringen:
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Regelung der
amtlichen und ausseramtlichen Kosten in Ziff. 7 der Scheidungskon-
vention auch für das Strafverfahren Gültigkeit hat. Um so mehr als
dieses in der Vereinbarung in Ziff. 6 explizit erwähnt werde. Falls dies
nicht der Wille der Parteien gewesen wäre, hätten sie dies ausdrück-
lich deklarieren müssen. Beide Seiten seien anwaltlich vertreten ge-
wesen. Von den Rechtsvertretern könne erwartet werden, dass eine
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ausgearbeitete Konvention klar und unmissverständlich sei. Dem kann
aus zwei Gründen nicht gefolgt werden:
Dass die Geschädigte sich bei der Unterzeichnung einer Schei-
dungsvereinbarung verpflichtete, im Gegenzug die Strafanzeige we-
gen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zurückzuziehen bzw.
ihr Desinteresse mit Bezug auf allfällige Offizialdelikte zu erklären, ist
ohne Weiteres nachvollziehbar. Alle diese Komponenten gehören
zweifellos in das ÅGesamtpaket“ zur definitiven Regelung der familiä-
ren Verhältnisse resp. zu deren Neuordnung. Dass das Strafverfahren
in der Scheidungsvereinbarung erwähnt wird, hat also durchaus seine
Gründe. Wie das Strafverfahren später formell abgeschlossen wird,
dürfte für die Rekursgegner damals indessen von untergeordnetem In-
teresse gewesen sein.
Weil die Kostenregelung klar und eindeutig unter dem Titel ÅSchei-
dungskonvention“ erfolgte und auf die Kosten des Strafverfahrens mit
keinem Wort eingegangen wurde, geht das Obergericht – entgegen
der Staatsanwaltschaft – davon aus, dass bezüglich dieser Aufwen-
dungen eben gerade keine Einigung gefunden wurde. Eventuell wur-
den diese auch bewusst nicht angesprochen, um das ÅGesamtpaket“
nicht zu gefährden. Weil die Vereinbarung die Kosten des Strafverfah-
rens nicht erwähnt, ist es nach Meinung des Obergerichtes nicht halt-
bar, diese den – notabene anwaltlich vertretenen – Parteien entgegen
dem Wortlaut der Vereinbarung unterzuschieben.
Gleichwohl hegt das Obergericht für den Rekurs ein gewisses Ver-
ständnis. Es ist in der Tat nicht leicht nachvollziehbar, dass der Staat
– und damit letzten Endes der Steuerzahler – für die Kosten aufzu-
kommen hat, die ein zerstrittenes Ehepaar im Rahmen seines ÅRo-
senkrieges“ produziert hat. In Appenzell Ausserrhoden können dem
Geschädigten oder dem Anzeiger die Kosten allerdings nur überbun-
den werden, wenn er das Verfahren erschwert oder durch verwerfli-
ches oder unkorrektes Verhalten veranlasst hat (Art. 243 Abs. 1
StPO). Das trifft auf I.B. sicherlich nicht zu. Eine vergleichbare Be-
stimmung wie sie Art. 267 des Strafprozessgesetzes des Kantons
St.Gallen darstellt (StP; sGS 962.1), und wonach der (Straf-)Kläger
die Kosten trägt, soweit er leichtfertig Anlass zum Strafverfahren ge-
geben, dessen Durchführung erschwert hat oder wenn er den Strafan-
trag zurückzieht, kennt die ausserrhodische Strafprozessordnung
nicht (die Verpflichtung der Geschädigten zur Leistung eines Kosten-
vorschusses nach Art. 145 StPO dürfte aufgrund ihrer damaligen fi-
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nanziellen Verhältnisse nicht möglich gewesen sein, vgl. Felix Bänzi-
ger et al., Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appen-
zell A.Rh., N 7 zu Art. 145 StPO). Sofern der Kläger begründeten An-
lass zur Strafklage hatte und seinen Strafantrag zurückzieht, besteht
indes auch im Kanton St.Gallen die Möglichkeit, dass die Kosten dann
dem Staat auferlegt werden (vgl. Art. 270 Abs. 2 lit. b StP; Niklaus
Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. A., Bern 2005,
Rz. 1826).
Schliesslich schiebt die Staatsanwaltschaft von der Wirkung her
die Schuld für die damalige missliche Lage der Ehefrau und der Kin-
der alleine dem Ehemann zu, was der Realität nicht gerecht werden
dürfte. Es ist vielmehr eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass eine
Verständigung bei einer emotional geführten Auseinandersetzung
zwischen zwei zerstrittenen Parteien nur sehr schwer zu erreichen ist.
In diesem Sinne hat der Vertreter des Ehemannes zu Recht darauf
hingewiesen, dass diesem das Fehlen einer Vereinbarung nicht allein
angelastet werden dürfe.
Gestützt auf die obigen Ausführungen und unter Verweis auf die
von der Vorderrichterin einlässlich abgehandelten Punkte (act. 95,
E. 2.3–2.5, S. 6 ff.) ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Re-
kurs abzuweisen ist. Demgemäss bleibt es, einschliesslich Kosten-
spruch, bei der Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes.
OGer, 07.12.2009
Erwägungen (1 Absätze)
E. 16 Geburtstag bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen
Erstausbildung pro Monat zuzüglich Kinderzulagen sowie ein monatli-
cher Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 für die Ehefrau vorgesehen.
Aus den Erwägungen:
Wie oben dargestellt, hat die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes
sich sehr sorgfältig mit der angeblichen Vernachlässigung der Unter-
haltspflicht durch den Rekursgegner auseinandergesetzt und die von
ihm geleisteten Beiträge an die Familie akribisch aufgelistet. Dabei ist
sie namentlich zum Schluss gekommen, dass für den zur Anklage ge-
brachten Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2005 keine Rege-
B. Gerichtsentscheide
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lung bzw. keine Vereinbarung oder ein Gerichtsentscheid betreffend
Höhe und Gegenstand der Unterhaltspflicht bestand. Es erscheine
deshalb als naheliegend, die in der Verfügung der Einzelrichterin vom
3. März 2006 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsver-
fahren getroffene Regelung heranzuziehen. Demnach hätte der Ehe-
mann für die Monate August bis Dezember 2005 insgesamt
CHF 7'750.00 für den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder bezahlen
sollen. Geleistet habe er effektiv Beiträge in Höhe von CHF 5'414.10.
Wenn man noch berücksichtige, dass dieser zudem sehr wahrschein-
lich für das Taschengeld der Kinder aufgekommen sei, erhöhe sich
dieser Betrag auf CHF 6'064.10 und sei damit nicht mehr weit von den
im März 2006 festgelegten Unterhaltsbeiträgen von CHF 7'750.00 ent-
fernt. Der objektive Tatbestand der Vernachlässigung der Unterhalts-
pflicht sei also nicht erfüllt. Dasselbe gelte für den subjektiven Tatbe-
stand. Diesbezüglich falle ins Gewicht, dass die Unterhaltspflicht des
Rekursgegners weder in einem Urteil noch in einer Vereinbarung fest-
gelegt gewesen sei. Der Ehemann sei sich seiner Unterhaltspflicht
auch bewusst gewesen und habe Beiträge geleistet. Mithin liege kein
Åoffensichtlicher Fall“ vor, denn der Rekursgegner habe nicht nur eine
verschwindend kleine Summe, sondern annähernd den in der später
erlassenen Verfügung festgelegten Betrag bezahlt.
Zusammenfassend habe M. F. nach Auffassung der Einzelrichterin
also nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebe-
ne oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit
der schweizerischen Rechtsnorm ergeben könne, klar verstossen und
dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er-
schwert (BGE 116 Ia 169, E. 2c; Urteil BGer 6B_71/2009, E. 1.1).
Diesen Ausführungen kann sich das Obergericht vollumfänglich
anschliessen, und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus Sicht des Ober-
gerichtes sind folgende Ergänzungen anzubringen:
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Regelung der
amtlichen und ausseramtlichen Kosten in Ziff. 7 der Scheidungskon-
vention auch für das Strafverfahren Gültigkeit hat. Um so mehr als
dieses in der Vereinbarung in Ziff. 6 explizit erwähnt werde. Falls dies
nicht der Wille der Parteien gewesen wäre, hätten sie dies ausdrück-
lich deklarieren müssen. Beide Seiten seien anwaltlich vertreten ge-
wesen. Von den Rechtsvertretern könne erwartet werden, dass eine
B. Gerichtsentscheide
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ausgearbeitete Konvention klar und unmissverständlich sei. Dem kann
aus zwei Gründen nicht gefolgt werden:
Dass die Geschädigte sich bei der Unterzeichnung einer Schei-
dungsvereinbarung verpflichtete, im Gegenzug die Strafanzeige we-
gen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zurückzuziehen bzw.
ihr Desinteresse mit Bezug auf allfällige Offizialdelikte zu erklären, ist
ohne Weiteres nachvollziehbar. Alle diese Komponenten gehören
zweifellos in das ÅGesamtpaket“ zur definitiven Regelung der familiä-
ren Verhältnisse resp. zu deren Neuordnung. Dass das Strafverfahren
in der Scheidungsvereinbarung erwähnt wird, hat also durchaus seine
Gründe. Wie das Strafverfahren später formell abgeschlossen wird,
dürfte für die Rekursgegner damals indessen von untergeordnetem In-
teresse gewesen sein.
Weil die Kostenregelung klar und eindeutig unter dem Titel ÅSchei-
dungskonvention“ erfolgte und auf die Kosten des Strafverfahrens mit
keinem Wort eingegangen wurde, geht das Obergericht – entgegen
der Staatsanwaltschaft – davon aus, dass bezüglich dieser Aufwen-
dungen eben gerade keine Einigung gefunden wurde. Eventuell wur-
den diese auch bewusst nicht angesprochen, um das ÅGesamtpaket“
nicht zu gefährden. Weil die Vereinbarung die Kosten des Strafverfah-
rens nicht erwähnt, ist es nach Meinung des Obergerichtes nicht halt-
bar, diese den – notabene anwaltlich vertretenen – Parteien entgegen
dem Wortlaut der Vereinbarung unterzuschieben.
Gleichwohl hegt das Obergericht für den Rekurs ein gewisses Ver-
ständnis. Es ist in der Tat nicht leicht nachvollziehbar, dass der Staat
– und damit letzten Endes der Steuerzahler – für die Kosten aufzu-
kommen hat, die ein zerstrittenes Ehepaar im Rahmen seines ÅRo-
senkrieges“ produziert hat. In Appenzell Ausserrhoden können dem
Geschädigten oder dem Anzeiger die Kosten allerdings nur überbun-
den werden, wenn er das Verfahren erschwert oder durch verwerfli-
ches oder unkorrektes Verhalten veranlasst hat (Art. 243 Abs. 1
StPO). Das trifft auf I.B. sicherlich nicht zu. Eine vergleichbare Be-
stimmung wie sie Art. 267 des Strafprozessgesetzes des Kantons
St.Gallen darstellt (StP; sGS 962.1), und wonach der (Straf-)Kläger
die Kosten trägt, soweit er leichtfertig Anlass zum Strafverfahren ge-
geben, dessen Durchführung erschwert hat oder wenn er den Strafan-
trag zurückzieht, kennt die ausserrhodische Strafprozessordnung
nicht (die Verpflichtung der Geschädigten zur Leistung eines Kosten-
vorschusses nach Art. 145 StPO dürfte aufgrund ihrer damaligen fi-
B. Gerichtsentscheide
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120
nanziellen Verhältnisse nicht möglich gewesen sein, vgl. Felix Bänzi-
ger et al., Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appen-
zell A.Rh., N 7 zu Art. 145 StPO). Sofern der Kläger begründeten An-
lass zur Strafklage hatte und seinen Strafantrag zurückzieht, besteht
indes auch im Kanton St.Gallen die Möglichkeit, dass die Kosten dann
dem Staat auferlegt werden (vgl. Art. 270 Abs. 2 lit. b StP; Niklaus
Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. A., Bern 2005,
Rz. 1826).
Schliesslich schiebt die Staatsanwaltschaft von der Wirkung her
die Schuld für die damalige missliche Lage der Ehefrau und der Kin-
der alleine dem Ehemann zu, was der Realität nicht gerecht werden
dürfte. Es ist vielmehr eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass eine
Verständigung bei einer emotional geführten Auseinandersetzung
zwischen zwei zerstrittenen Parteien nur sehr schwer zu erreichen ist.
In diesem Sinne hat der Vertreter des Ehemannes zu Recht darauf
hingewiesen, dass diesem das Fehlen einer Vereinbarung nicht allein
angelastet werden dürfe.
Gestützt auf die obigen Ausführungen und unter Verweis auf die
von der Vorderrichterin einlässlich abgehandelten Punkte (act. 95,
E. 2.3–2.5, S. 6 ff.) ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Re-
kurs abzuweisen ist. Demgemäss bleibt es, einschliesslich Kosten-
spruch, bei der Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes.
OGer, 07.12.2009
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B. Gerichtsentscheide
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2.5 Strafprozess
3548
Strafverfahren. Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens zu-
folge Rückzugs des Strafantrages durch die Geschädigte
(Art. 242 und 243 StPO). Besteht für die Unterhaltspflicht im mass-
gebenden Zeitraum keine verbindliche Regelung, verstösst der Ange-
klagte nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschrie-
bene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, wenn die von ihm geleis-
teten Unterhaltsbeiträge in ihrer Summe die später richterlich
festgesetzten nicht vollständig erreichen.
Sachverhalt:
M.F. und I.B. heirateten am 13. Juni 1990. Sie sind Eltern der ge-
meinsamen Kinder J., geb. 18. Juli 1989, und M., geb. 1. Januar
1991. Im Oktober 2003 kam es zur Trennung. In der Verfügung des
Einzelrichters vom 13. Juni 2005 betreffend Eheschutzmassnahmen
wurde vereinbart, dass für die Monate Juni und Juli 2005 die Ehegat-
ten jeweils die folgenden Kosten übernehmen: Die Ehefrau bezahlt
Essen, Kleider und Sackgeld, der Ehemann Strom, Abwasser, Hei-
zungsreparatur, Hypothekarzinsen, Kaminfeger und Krankenkasse. Im
Entscheid der Einzelrichterin vom 3. März 2006 betreffend vorsorgli-
che Massnahmen im Scheidungsverfahren waren, beruhend auf einer
Vereinbarung der Ehegatten, Unterhaltsbeiträge an die Kinder von je
CHF 550.00 vom 12. bis zum 16. Geburtstag und je CHF 750.00 vom
16. Geburtstag bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen
Erstausbildung pro Monat zuzüglich Kinderzulagen sowie ein monatli-
cher Unterhaltsbeitrag von CHF 250.00 für die Ehefrau vorgesehen.
Aus den Erwägungen:
Wie oben dargestellt, hat die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes
sich sehr sorgfältig mit der angeblichen Vernachlässigung der Unter-
haltspflicht durch den Rekursgegner auseinandergesetzt und die von
ihm geleisteten Beiträge an die Familie akribisch aufgelistet. Dabei ist
sie namentlich zum Schluss gekommen, dass für den zur Anklage ge-
brachten Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 2005 keine Rege-
B. Gerichtsentscheide
3548
118
lung bzw. keine Vereinbarung oder ein Gerichtsentscheid betreffend
Höhe und Gegenstand der Unterhaltspflicht bestand. Es erscheine
deshalb als naheliegend, die in der Verfügung der Einzelrichterin vom
3. März 2006 betreffend vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsver-
fahren getroffene Regelung heranzuziehen. Demnach hätte der Ehe-
mann für die Monate August bis Dezember 2005 insgesamt
CHF 7'750.00 für den Unterhalt der Ehefrau und der Kinder bezahlen
sollen. Geleistet habe er effektiv Beiträge in Höhe von CHF 5'414.10.
Wenn man noch berücksichtige, dass dieser zudem sehr wahrschein-
lich für das Taschengeld der Kinder aufgekommen sei, erhöhe sich
dieser Betrag auf CHF 6'064.10 und sei damit nicht mehr weit von den
im März 2006 festgelegten Unterhaltsbeiträgen von CHF 7'750.00 ent-
fernt. Der objektive Tatbestand der Vernachlässigung der Unterhalts-
pflicht sei also nicht erfüllt. Dasselbe gelte für den subjektiven Tatbe-
stand. Diesbezüglich falle ins Gewicht, dass die Unterhaltspflicht des
Rekursgegners weder in einem Urteil noch in einer Vereinbarung fest-
gelegt gewesen sei. Der Ehemann sei sich seiner Unterhaltspflicht
auch bewusst gewesen und habe Beiträge geleistet. Mithin liege kein
Åoffensichtlicher Fall“ vor, denn der Rekursgegner habe nicht nur eine
verschwindend kleine Summe, sondern annähernd den in der später
erlassenen Verfügung festgelegten Betrag bezahlt.
Zusammenfassend habe M. F. nach Auffassung der Einzelrichterin
also nicht in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebe-
ne oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit
der schweizerischen Rechtsnorm ergeben könne, klar verstossen und
dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er-
schwert (BGE 116 Ia 169, E. 2c; Urteil BGer 6B_71/2009, E. 1.1).
Diesen Ausführungen kann sich das Obergericht vollumfänglich
anschliessen, und es kann somit grundsätzlich auf die zutreffenden
Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Aus Sicht des Ober-
gerichtes sind folgende Ergänzungen anzubringen:
Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass die Regelung der
amtlichen und ausseramtlichen Kosten in Ziff. 7 der Scheidungskon-
vention auch für das Strafverfahren Gültigkeit hat. Um so mehr als
dieses in der Vereinbarung in Ziff. 6 explizit erwähnt werde. Falls dies
nicht der Wille der Parteien gewesen wäre, hätten sie dies ausdrück-
lich deklarieren müssen. Beide Seiten seien anwaltlich vertreten ge-
wesen. Von den Rechtsvertretern könne erwartet werden, dass eine
B. Gerichtsentscheide
3548
119
ausgearbeitete Konvention klar und unmissverständlich sei. Dem kann
aus zwei Gründen nicht gefolgt werden:
Dass die Geschädigte sich bei der Unterzeichnung einer Schei-
dungsvereinbarung verpflichtete, im Gegenzug die Strafanzeige we-
gen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten zurückzuziehen bzw.
ihr Desinteresse mit Bezug auf allfällige Offizialdelikte zu erklären, ist
ohne Weiteres nachvollziehbar. Alle diese Komponenten gehören
zweifellos in das ÅGesamtpaket“ zur definitiven Regelung der familiä-
ren Verhältnisse resp. zu deren Neuordnung. Dass das Strafverfahren
in der Scheidungsvereinbarung erwähnt wird, hat also durchaus seine
Gründe. Wie das Strafverfahren später formell abgeschlossen wird,
dürfte für die Rekursgegner damals indessen von untergeordnetem In-
teresse gewesen sein.
Weil die Kostenregelung klar und eindeutig unter dem Titel ÅSchei-
dungskonvention“ erfolgte und auf die Kosten des Strafverfahrens mit
keinem Wort eingegangen wurde, geht das Obergericht – entgegen
der Staatsanwaltschaft – davon aus, dass bezüglich dieser Aufwen-
dungen eben gerade keine Einigung gefunden wurde. Eventuell wur-
den diese auch bewusst nicht angesprochen, um das ÅGesamtpaket“
nicht zu gefährden. Weil die Vereinbarung die Kosten des Strafverfah-
rens nicht erwähnt, ist es nach Meinung des Obergerichtes nicht halt-
bar, diese den – notabene anwaltlich vertretenen – Parteien entgegen
dem Wortlaut der Vereinbarung unterzuschieben.
Gleichwohl hegt das Obergericht für den Rekurs ein gewisses Ver-
ständnis. Es ist in der Tat nicht leicht nachvollziehbar, dass der Staat
– und damit letzten Endes der Steuerzahler – für die Kosten aufzu-
kommen hat, die ein zerstrittenes Ehepaar im Rahmen seines ÅRo-
senkrieges“ produziert hat. In Appenzell Ausserrhoden können dem
Geschädigten oder dem Anzeiger die Kosten allerdings nur überbun-
den werden, wenn er das Verfahren erschwert oder durch verwerfli-
ches oder unkorrektes Verhalten veranlasst hat (Art. 243 Abs. 1
StPO). Das trifft auf I.B. sicherlich nicht zu. Eine vergleichbare Be-
stimmung wie sie Art. 267 des Strafprozessgesetzes des Kantons
St.Gallen darstellt (StP; sGS 962.1), und wonach der (Straf-)Kläger
die Kosten trägt, soweit er leichtfertig Anlass zum Strafverfahren ge-
geben, dessen Durchführung erschwert hat oder wenn er den Strafan-
trag zurückzieht, kennt die ausserrhodische Strafprozessordnung
nicht (die Verpflichtung der Geschädigten zur Leistung eines Kosten-
vorschusses nach Art. 145 StPO dürfte aufgrund ihrer damaligen fi-
B. Gerichtsentscheide
3548
120
nanziellen Verhältnisse nicht möglich gewesen sein, vgl. Felix Bänzi-
ger et al., Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Appen-
zell A.Rh., N 7 zu Art. 145 StPO). Sofern der Kläger begründeten An-
lass zur Strafklage hatte und seinen Strafantrag zurückzieht, besteht
indes auch im Kanton St.Gallen die Möglichkeit, dass die Kosten dann
dem Staat auferlegt werden (vgl. Art. 270 Abs. 2 lit. b StP; Niklaus
Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 2. A., Bern 2005,
Rz. 1826).
Schliesslich schiebt die Staatsanwaltschaft von der Wirkung her
die Schuld für die damalige missliche Lage der Ehefrau und der Kin-
der alleine dem Ehemann zu, was der Realität nicht gerecht werden
dürfte. Es ist vielmehr eine allgemeine Erfahrungstatsache, dass eine
Verständigung bei einer emotional geführten Auseinandersetzung
zwischen zwei zerstrittenen Parteien nur sehr schwer zu erreichen ist.
In diesem Sinne hat der Vertreter des Ehemannes zu Recht darauf
hingewiesen, dass diesem das Fehlen einer Vereinbarung nicht allein
angelastet werden dürfe.
Gestützt auf die obigen Ausführungen und unter Verweis auf die
von der Vorderrichterin einlässlich abgehandelten Punkte (act. 95,
E. 2.3–2.5, S. 6 ff.) ist zusammenfassend festzuhalten, dass der Re-
kurs abzuweisen ist. Demgemäss bleibt es, einschliesslich Kosten-
spruch, bei der Verfügung der Einzelrichterin des Kantonsgerichtes.
OGer, 07.12.2009