B. Gerichtsentscheide 3546 Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Rechtsverweigerungsbe-schwerde wurde am 1. September 2009 von der Justizaufsichtskom-mission abgewiesen. Begrif �eheähnlich“. Insbesondere juristische Laie 3546 Betreibung
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Rechtsverweigerungsbe-
schwerde wurde am 1. September 2009 von der Justizaufsichtskom-
mission abgewiesen.
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Betreibungsverfahren. Verwertung (Art. 116 ff. und 145 SchKG).
Im Allgemeinen wird nichts verwertet, ohne dass es ausdrücklich ver-
langt wird (Art. 116 ff. SchKG). Nur ganz ausnahmsweise geschieht
dies von Amtes wegen, nämlich bei einem Notverkauf oder bei der
Nachpfändung von Amtes wegen (Art. 145 SchKG).
Aus den Erwägungen:
Weiter stellt sich die Frage, ob das beschwerdebeklagte Betrei-
bungsamt den nachträglich eingepfändeten Liquidationsanteil an der
einfachen Gesellschaft sowie den Miteigentumsanteil an der Wohnlie-
genschaft X. ohne Begehren der Beschwerdeführerin hätte verwerten
müssen oder nicht.
Im Gesetz und in der Literatur werden zwei Tatbestände strikte un-
terschieden:
Mit der Pfändung wird zwar Vollstreckungssubstrat für die Verwer-
tung bereit gestellt, dennoch wird im Allgemeinen nichts verwertet,
ohne dass es ausdrücklich verlangt wird (Art. 116 ff. SchKG). Nur
ganz ausnahmsweise geschieht dies von Amtes wegen, nämlich bei
einem Notverkauf oder bei der Nachpfändung von Amtes wegen
(Art. 145 SchKG). In der Regel bedarf es aber vorher eines Verwer-
tungsbegehrens (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuld-
betreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 26, N 1 f.). Es
handelt sich dabei durchwegs um Verwirkungsfristen, die weder ver-
länger- noch wiederherstellbar sind (Amonn/Walther, a.a.O., § 26,
N 10). Sowohl ein verfrühtes als auch ein verspätetes Verwertungs-
begehren ist unwirksam. Wird die Endfrist nicht eingehalten, so er-
lischt die Betreibung (Art. 121 SchKG). Die Pfändung fällt dahin und
weitere Betreibungshandlungen wären nichtig. Der Schuldner erlangt
mit dem Wegfall der Betreibung wieder die volle Verfügungsbefugnis
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über die gepfändet gewesenen Vermögenswerte (Amonn/Walther,
a.a.O., § 26, N 12).
Art. 97 SchKG verbietet dem Betreibungsamt mehr zu pfänden, als
nach seiner Schätzung nötig ist, um die betreibenden Gläubiger für ih-
re Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Ist dieser Be-
trag erreicht, hat das Amt die Pfändung einzustellen. War nun die
Pfändung nach der amtlichen Schätzung von vornherein ungenügend,
gründet der Ausfall nicht in einer irrtümlich vorzeitig eingestellten
Pfändung, sondern im fehlenden Schuldnervermögen, und für eine
Nachpfändung von Amtes wegen bleibt kein Raum. Dies unabhängig
davon, ob sich die Schätzung der – ohnehin nicht genügenden Pfän-
dungsmasse – als richtig oder zu hoch herausstellte (Christian Schö-
niger, Basler Kommentar, SchKG II, Basel 1998, N 8 zu Art. 145
SchKG).
Wenn gemäss Schätzung des Betreibungsbeamten durch die Ver-
wertung der gepfändeten Vermögenswerte eine genügende Deckung
erreicht wird und sich diese Schätzung später als zu hoch erweist, so
vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und
verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begeh-
ren ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen
gebunden (Art. 145 Abs. 1 SchKG).
Der primäre Anwendungsfall von Art. 145 SchKG, liegt also darin,
dass nach vollzogener Pfändung die Forderungen der beteiligten
Gläubiger nach Schätzung des Betreibungsamtes gedeckt erschie-
nen, der Ausgang des Verwertungsverfahrens jedoch zeigt, dass die
Schätzung zu hoch war und der Erlös deshalb nicht zur vollumfängli-
chen Befriedigung der Gläubiger ausreicht (Schöniger, a.a.O., N 1 zu
Art. 145 SchKG). Die von Schöniger erwähnten analogen Anwen-
dungsfälle spielen vorliegend keine Rolle (a.a.O., N 12 ff. zu Art. 145
SchKG). Beim typischen Anwendungsfall von Art. 145 SchKG ist eine
Nachpfändung von Amtes wegen also unabhängig von der Richtigkeit
der Schätzung des gepfändeten Vermögens stets unzulässig, wenn
es nach Ansicht des Amtes ohnehin nicht zur Deckung der Forderun-
gen ausreicht (Schöniger, a.a.O., N 16 zu Art. 145 SchKG).
Übersichtliche Darstellungen zu den verschiedenen Arten der Ver-
wertung sind bei Hans Ulrich Walder/Ingrid Jent-Sorensen zu finden
(Tafeln zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 5. A., Zürich 1997,
Tafeln 8 und 38).
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Vorliegend hat das Betreibungsamt den Liquidationsanteil an der
einfachen Gesellschaft sowie den Miteigentumsanteil an der Liegen-
schaft X. auf die erste Beschwerde der Beschwerdeführerin hin be-
reits in der Wiedererwägungsverfügung vom 31. März 2008 gepfändet
(Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 2008, E. 1). Dabei han-
delte es sich ganz klar nicht um eine Nachpfändung von Amtes wegen
im Sinne von Art. 145 SchKG, sondern um eine normale Pfändung im
Sinne von Art. 115 SchKG, weil nach Meinung des Betreibungsamtes
bereits die ursprüngliche Schätzung ungenügend war (Entscheid der
Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 2008, E. 1). Dementsprechend hätte
die Beschwerdeführerin die Verwertung des Liquidationsanteils an der
einfachen Gesellschaft und des Miteigentumsanteils an der Liegen-
schaft X. also in den dafür vorgesehenen Fristen verlangen müssen
resp. kann dies – soweit das Grundstück betroffen ist – noch bis
31. März 2010 tun (Markus Frey, Basler Kommentar, SchKG II, Ba-
sel 1998, N 25 ff. zu Art. 116).
Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass seitens des
Betreibungsamtes keine Rechtsverweigerung vorliegt, sondern im
Gegenteil die Gläubigerin die sie treffenden Obliegenheiten nicht
wahrgenommen hat. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit ab-
zuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
AB SchK, 24.11.2009
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Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten
der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exi-
stenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2010.
(mit Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kon-
kurs von Appenzell Ausserrhoden per 1. September 2009 verbindlich
erklärt)
I. Monatlicher Grundbetrag:
Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhal-
tung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrich-