opencaselaw.ch

OG ARGVP 2009 3546

Appenzell A.Rh. · 2009-09-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3546 Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Rechtsverweigerungsbe-schwerde wurde am 1. September 2009 von der Justizaufsichtskom-mission abgewiesen. Begrif �eheähnlich“. Insbesondere juristische Laie 3546 Betreibung

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B. Gerichtsentscheide

3546

109

Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Rechtsverweigerungsbe-

schwerde wurde am 1. September 2009 von der Justizaufsichtskom-

mission abgewiesen.

3546

Betreibungsverfahren. Verwertung (Art. 116 ff. und 145 SchKG).

Im Allgemeinen wird nichts verwertet, ohne dass es ausdrücklich ver-

langt wird (Art. 116 ff. SchKG). Nur ganz ausnahmsweise geschieht

dies von Amtes wegen, nämlich bei einem Notverkauf oder bei der

Nachpfändung von Amtes wegen (Art. 145 SchKG).

Aus den Erwägungen:

Weiter stellt sich die Frage, ob das beschwerdebeklagte Betrei-

bungsamt den nachträglich eingepfändeten Liquidationsanteil an der

einfachen Gesellschaft sowie den Miteigentumsanteil an der Wohnlie-

genschaft X. ohne Begehren der Beschwerdeführerin hätte verwerten

müssen oder nicht.

Im Gesetz und in der Literatur werden zwei Tatbestände strikte un-

terschieden:

Mit der Pfändung wird zwar Vollstreckungssubstrat für die Verwer-

tung bereit gestellt, dennoch wird im Allgemeinen nichts verwertet,

ohne dass es ausdrücklich verlangt wird (Art. 116 ff. SchKG). Nur

ganz ausnahmsweise geschieht dies von Amtes wegen, nämlich bei

einem Notverkauf oder bei der Nachpfändung von Amtes wegen

(Art. 145 SchKG). In der Regel bedarf es aber vorher eines Verwer-

tungsbegehrens (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuld-

betreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 26, N 1 f.). Es

handelt sich dabei durchwegs um Verwirkungsfristen, die weder ver-

länger- noch wiederherstellbar sind (Amonn/Walther, a.a.O., § 26,

N 10). Sowohl ein verfrühtes als auch ein verspätetes Verwertungs-

begehren ist unwirksam. Wird die Endfrist nicht eingehalten, so er-

lischt die Betreibung (Art. 121 SchKG). Die Pfändung fällt dahin und

weitere Betreibungshandlungen wären nichtig. Der Schuldner erlangt

mit dem Wegfall der Betreibung wieder die volle Verfügungsbefugnis

B. Gerichtsentscheide

3546

110

über die gepfändet gewesenen Vermögenswerte (Amonn/Walther,

a.a.O., § 26, N 12).

Art. 97 SchKG verbietet dem Betreibungsamt mehr zu pfänden, als

nach seiner Schätzung nötig ist, um die betreibenden Gläubiger für ih-

re Forderungen samt Zinsen und Kosten zu befriedigen. Ist dieser Be-

trag erreicht, hat das Amt die Pfändung einzustellen. War nun die

Pfändung nach der amtlichen Schätzung von vornherein ungenügend,

gründet der Ausfall nicht in einer irrtümlich vorzeitig eingestellten

Pfändung, sondern im fehlenden Schuldnervermögen, und für eine

Nachpfändung von Amtes wegen bleibt kein Raum. Dies unabhängig

davon, ob sich die Schätzung der – ohnehin nicht genügenden Pfän-

dungsmasse – als richtig oder zu hoch herausstellte (Christian Schö-

niger, Basler Kommentar, SchKG II, Basel 1998, N 8 zu Art. 145

SchKG).

Wenn gemäss Schätzung des Betreibungsbeamten durch die Ver-

wertung der gepfändeten Vermögenswerte eine genügende Deckung

erreicht wird und sich diese Schätzung später als zu hoch erweist, so

vollzieht das Betreibungsamt unverzüglich eine Nachpfändung und

verwertet die Gegenstände möglichst rasch. Ein besonderes Begeh-

ren ist nicht nötig, und das Amt ist nicht an die ordentlichen Fristen

gebunden (Art. 145 Abs. 1 SchKG).

Der primäre Anwendungsfall von Art. 145 SchKG, liegt also darin,

dass nach vollzogener Pfändung die Forderungen der beteiligten

Gläubiger nach Schätzung des Betreibungsamtes gedeckt erschie-

nen, der Ausgang des Verwertungsverfahrens jedoch zeigt, dass die

Schätzung zu hoch war und der Erlös deshalb nicht zur vollumfängli-

chen Befriedigung der Gläubiger ausreicht (Schöniger, a.a.O., N 1 zu

Art. 145 SchKG). Die von Schöniger erwähnten analogen Anwen-

dungsfälle spielen vorliegend keine Rolle (a.a.O., N 12 ff. zu Art. 145

SchKG). Beim typischen Anwendungsfall von Art. 145 SchKG ist eine

Nachpfändung von Amtes wegen also unabhängig von der Richtigkeit

der Schätzung des gepfändeten Vermögens stets unzulässig, wenn

es nach Ansicht des Amtes ohnehin nicht zur Deckung der Forderun-

gen ausreicht (Schöniger, a.a.O., N 16 zu Art. 145 SchKG).

Übersichtliche Darstellungen zu den verschiedenen Arten der Ver-

wertung sind bei Hans Ulrich Walder/Ingrid Jent-Sorensen zu finden

(Tafeln zum Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 5. A., Zürich 1997,

Tafeln 8 und 38).

B. Gerichtsentscheide

3547

111

Vorliegend hat das Betreibungsamt den Liquidationsanteil an der

einfachen Gesellschaft sowie den Miteigentumsanteil an der Liegen-

schaft X. auf die erste Beschwerde der Beschwerdeführerin hin be-

reits in der Wiedererwägungsverfügung vom 31. März 2008 gepfändet

(Entscheid der Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 2008, E. 1). Dabei han-

delte es sich ganz klar nicht um eine Nachpfändung von Amtes wegen

im Sinne von Art. 145 SchKG, sondern um eine normale Pfändung im

Sinne von Art. 115 SchKG, weil nach Meinung des Betreibungsamtes

bereits die ursprüngliche Schätzung ungenügend war (Entscheid der

Aufsichtsbehörde vom 19. Mai 2008, E. 1). Dementsprechend hätte

die Beschwerdeführerin die Verwertung des Liquidationsanteils an der

einfachen Gesellschaft und des Miteigentumsanteils an der Liegen-

schaft X. also in den dafür vorgesehenen Fristen verlangen müssen

resp. kann dies – soweit das Grundstück betroffen ist – noch bis

31. März 2010 tun (Markus Frey, Basler Kommentar, SchKG II, Ba-

sel 1998, N 25 ff. zu Art. 116).

Aus dem Gesagten ergibt sich ohne Weiteres, dass seitens des

Betreibungsamtes keine Rechtsverweigerung vorliegt, sondern im

Gegenteil die Gläubigerin die sie treffenden Obliegenheiten nicht

wahrgenommen hat. Zusammenfassend ist die Beschwerde somit ab-

zuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

AB SchK, 24.11.2009

3547

Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten

der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exi-

stenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2010.

(mit Beschluss der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Kon-

kurs von Appenzell Ausserrhoden per 1. September 2009 verbindlich

erklärt)

I. Monatlicher Grundbetrag:

Für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhal-

tung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrich-