B. Gerichtsentscheide 3545 2.4 Schuldbetreibung und Konkurs 3545 Rechtsöffnung. Auslegung einer Konkubinatsklausel. Vorbehält-lich einer anderen Vereinbarung entfällt die (Unterhalts-)Beitragspflicht Ansprüche für sich selbst.“ bei Wied
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
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2.4 Schuldbetreibung und Konkurs
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Rechtsöffnung. Auslegung einer Konkubinatsklausel. Vorbehält-
lich einer anderen Vereinbarung entfällt die (Unterhalts-)Beitragspflicht
bei Wiederverheiratung der berechtigten Partei (Art. 130 Abs. 2 ZGB).
Fall, in dem die berechtigte Partei eine eingetragene Partnerschaft
eingeht. Vorliegen einer anderen Vereinbarung verneint.
Aus den Erwägungen:
1. Erhebt ein Schuldner gegen eine Betreibung Rechtsvorschlag,
so hat der Gläubiger seinen Anspruch gemäss Art. 79 SchKG auf dem
ordentlichen Prozessweg geltend zu machen. Beruht die Forderung
indessen auf einem vollstreckbaren Urteil, so kann der Gläubiger beim
Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags verlangen (Art. 80
Abs. 1 SchKG).
Die Gläubigerin stützt ihr Begehren um Rechtsöffnung auf das
Scheidungsurteil des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt vom
20. Juni 2006. Bei diesem Urteil handelt es sich um einen Entscheid
im Sinne von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Dieses Urteil ist seit dem 8. Juli
2006 rechtskräftig.
Das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt hat im erwähnten Urteil
die von den Parteien eingereichte Scheidungskonvention genehmigt.
Ziffer 3.7 des Urteils, das den nachehelichen Unterhalt beschlägt,
trägt im hier interessierenden Verfahren den folgenden Wortlaut:
ÅDer Ehemann verpflichtet sich, aufgrund von Art. 125 ZGB ab
Rechtskraft des Scheidungsurteils bis und mit Dezember 2010 der
Ehefrau einen monatlichen und vorschüssigen Unterhaltsbeitrag von
Fr. 2'650.00 zu bezahlen.
Wenn die Unterhaltspflicht gegenüber der einen Tochter vor De-
zember 2010 endigt, so erhöht sich der Ehegattenunterhalt auf
Fr. 3'850.00 pro Monat. Wenn die Unterhaltspflicht auch gegenüber
der anderen Tochter vor Dezember 2010 endigt, so erhöht sich der
Ehegattenunterhalt auf Fr. 5'050.00 pro Monat.
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Der Ehemann verzichtet ausdrücklich auf eine Minderung des Un-
terhalts, sollte die Ehefrau eine eheähnliche Gemeinschaft vor Ablauf
des 31.12.2010 eingehen.
Sollte sich das Einkommen des Ehemannes aus der MV oder der
IV mindern, ist der nacheheliche Unterhalt der Ehefrau prozentual zur
Minderung zu kürzen.
Nach dem 31. Dezember 2010 verzichtet die Ehefrau auf jegliche
Ansprüche für sich selbst.“
Die Gläubigerin führt nun aus, die Unterhaltsbeiträge für die Mona-
te Oktober und November 2008 in der Höhe von je Fr. 2'650.00, total
also Fr. 5'300.00, seien durch den Schuldner nicht bezahlt worden.
Dies wird vom Schuldner nicht bestritten. Für den erwähnten Betrag
liegt demnach ein Titel zur definitiven Rechtsöffnung vor.
Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behör-
de des Bundes oder des Kantons, in dem die Betreibung eingeleitet
ist, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn der Betriebene
nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Urteils
getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81
Abs. 1 SchKG).
Handelt es sich um ein in einem anderen Kanton ergangenes voll-
streckbares Urteil, so kann der Betriebene überdies die Einwendung
erheben, er sei nicht richtig vorgeladen worden oder nicht gesetzlich
vertreten gewesen (Art. 81 Abs. 2 SchKG). Tilgung ist nicht nur Zah-
lung, sondern jeder zivilrechtliche Untergang der Forderung nach Er-
lass des Entscheides (Daniel Staehlin, Basler Kommentar, SchKG I,
Basel 1998, N 14 zu Art. 81).
Die Beitragspflicht erlischt mit dem Tod der berechtigten oder der
verpflichteten Person. Vorbehältlich einer anderen Vereinbarung ent-
fällt sie auch bei Wiederverheiratung der berechtigten Person
(Art. 130 ZGB).
Der Schuldner vertritt nun die Auffassung, seine Unterhaltspflicht
sei dadurch, dass die Gläubigerin am 12. September 2008 eine einge-
tragene Partnerschaft eingegangen sei, erloschen.
Vor erster Instanz hat die Gläubigerin noch die Meinung vertreten,
Art. 130 Abs. 2 ZGB sei auf die eingetragene Partnerschaft gemäss
Art. 34 Abs. 4 des Partnerschaftsgesetzes (PartG; SR 211.231) nur
sinngemäss anwendbar. Soweit ersichtlich, wird dieser Einwand im
zweitinstanzlichen Verfahren nicht ernsthaft weiterverfolgt. Falls dem
wider Erwarten doch so wäre, kann auf die ausführliche und in diesem
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Punkt zutreffende Begründung der Einzelrichterin des Kantonsgerich-
tes verwiesen werden. Die Einzelrichterin hat dort unter Hinweis auf
die Lehre und die Botschaft zum Partnerschaftsgesetz zutreffend fest-
gehalten, dass Wiederverheiratung und Eintragung einer Partner-
schaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner oder einer Partnerin
gleichzusetzen sind. Eine Scheidungsrente erlischt grundsätzlich auch
bei Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft nach Art. 130
Abs. 2 ZGB.
Gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB entfällt die Beitragspflicht vorbehält-
lich einer anderen Vereinbarung auch bei Wiederverheiratung der be-
rechtigten Person. Die Parteien sind innerhalb der Schranken der
Art. 19 Abs. 2 und 20 OR sowie des Art. 27 Abs. 2 ZGB frei, von
Art. 130 ZGB abweichende Vereinbarungen zu schliessen (Annette
Spycher/Urs Gloor, Basler Kommentar, ZGB I, 3. A., N 11 zu
Art. 130).
Zu prüfen ist also, ob die Parteien eine Åandere Vereinbarung“ im
Sinne von Art. 130 Abs. 2 ZGB eingegangen sind. Die Gläubigerin ist
am 12. September 2008 eine eingetragene Partnerschaft eingegan-
gen. In einem ersten Zwischenschritt ist daher festzuhalten, dass die
Scheidungsrente gemäss Urteil des Richteramtes Bucheggberg-
Wasseramt vom 20. Juni 2006 damit untergegangen ist, sofern die
fordernde Gläubigerin nicht nachweist (Art. 8 ZGB), dass die Parteien
eine andere Vereinbarung im Sinne von Art. 130 Abs. 2 ZGB getroffen
haben.
Die Einzelrichterin des Kantonsgerichtes führte aus, der Schuldner
habe in der Scheidungskonvention ausdrücklich auf eine Verminde-
rung des Unterhaltsbeitrages bei Eingehen einer eheähnlichen Ge-
meinschaft vor dem 31.12.2010 verzichtet. Die Vereinbarung der Par-
teien in der Konvention mache nur Sinn, wenn mit Åeheähnlicher Ge-
meinschaft“ die eingetragene Partnerschaft gemeint gewesen sei.
Somit enthalte das Scheidungsurteil Åeine andere Vereinbarung“ ge-
mäss Art. 130 Abs. 2 ZGB, die ein Erlöschen der Unterhaltspflicht
auch bei Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft bis 31.12.2010
wegbedinge, weshalb die Rechtsöffnung zu gewähren sei.
[…]
Die Gläubigerin und der Schuldner haben die Konvention zunächst
unter sich ausgehandelt. Dies ergibt sich aus dem Schreiben von
Rechtsanwalt D., der im Schreiben vom 11. Januar 2006 an das Rich-
teramt Bucheggberg-Wasseramt ausdrücklich festhält, die Parteien
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hätten ihm eine bereits ausgehandelte Scheidungsvereinbarung über-
geben. Aus dem gleichen Schreiben ergibt sich, dass die ausformu-
lierte Konvention vom eingangs erwähnten Anwalt mit beiden Eheleu-
ten ausführlich besprochen worden sei. Fest steht zudem, dass der
mehrfach genannte Anwalt den Entwurf über die Vereinbarung der
Scheidungsfolgen zu Handen der Parteien an die gleiche Adresse,
nämlich an den R.-weg, in U., gesandt hat. Er hatte demnach keine
Kenntnis von einem getrennten Wohnsitz der Eheleute. Dies bekräftigt
die Aussage des Schuldners, wonach er während der Konventions-
verhandlungen im November/Dezember 2005 noch im selben Haus
wie die Gläubigerin gewohnt habe. Aufgrund der Akten ist zudem er-
wiesen, dass sich J.K. erst am 1. April 2006, also rund drei Monate
nach den massgeblichen Konventionsverhandlungen in U. am Wohn-
ort der Gläubigerin angemeldet hat. Daraus ist zu schliessen, dass die
Gläubigerin zur Zeit des Abschlusses der fraglichen Ziffer 3.7 Abs. 3
des Urteils des Richteramtes Bucheggberg-Wasseramt noch nicht in
einem Konkubinat mit einer anderen Person wohnte. Folgerichtig wur-
de vom Anwalt und den Parteien eine gerichtsübliche Konkubinats-
klausel in der Zukunftsform gewählt, in der festgehalten wurde, der
Ehemann verzichte auf eine Minderung des Unterhalts, falls die Ehe-
frau eine eheähnliche Gemeinschaft vor Ablauf des 31.12.2010 ein-
gehen sollte. Aus der Zukunftsform kann die Gläubigerin keine Rechte
für sich ableiten, weil sie im November/Dezember 2005 noch nicht
nachweislich mit J.K. zusammenwohnte. Schon aus diesem Grunde
ist die Rechtsöffnung abzuweisen.
Sollte man dieser Meinung des Unterzeichners nicht folgen wollen,
so wäre die Rechtsöffnung auch aus einem anderen Grunde abzu-
weisen. In der Konvention wurde ausdrücklich erwähnt, der Ehemann
verzichte auf eine Minderung des Unterhalts, wenn die Ehefrau eine
eheähnliche Gemeinschaft vor Ablauf des 31.12.2010 eingehe. Stellt
man – wie die Vorinstanz – die Heirat und die Eintragung einer Part-
nerschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner oder einer Partne-
rin gleich, so liegt nach dem Eintrag der Partnerschaft vom
12. September 2008 eben nicht mehr eine eheähnliche Gemeinschaft
vor. Also ist auch nach dieser Auslegung der Unterhaltsanspruch der
Gläubigerin mit der Eintragung der Partnerschaft erloschen.
Schliesslich bleibt auch festzuhalten, dass der Begriff der eheähn-
lichen Gemeinschaft nicht nur eine gleichgeschlechtliche Partner-
schaft beim hier vorliegenden Sachverhalt meinen kann, wie die
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Gläubigerin wohl Glauben machen will. Vielmehr war der Schuldner
während 17 Jahren mit der Gläubigerin verheiratet und hatte mit ihr
zwei Kinder. Beim Abschluss der Konvention konnte er also nicht si-
cher sein, ob die Gläubigerin in Zukunft alleine leben würde, oder mit
einem anderen Mann oder mit einer anderen Frau eine Lebensge-
meinschaft eingehen würde. Schon aus diesem Grunde wählten der
beauftragte Anwalt und auch die Parteien offensichtlich den offenen
Begriff Åeheähnlich“. Insbesondere juristische Laien wie die Gläubige-
rin und der Schuldner mussten aus dem gewählten Begriff schliessen,
dass der Schuldner ein Konkubinat – sei es mit einer Frau oder einem
Mann – ohne Verminderung des Unterhalts duldete, nicht aber eine
Wiederverheiratung oder eine Eintragung einer eingetragenen Part-
nerschaft.
Wollte man auch dieser Meinung wiederum nicht folgen, so wäre
entgegen der Meinung des Unterzeichners, aber zu Gunsten der
Gläubigerin zunächst festzuhalten, dass der Begriff Åeheähnlich“ im
vorliegenden Sachverhalt im allerbesten Fall unklar ist. Die Formulie-
rung befindet sich in einer Konvention der Parteien, die von einem
Anwalt, der von beiden Parteien beauftragt worden ist, ausgearbeitet
wurde. Die Formulierung kann also nicht zu Lasten des Schuldners
gehen. Die Beweislast, dass der Schuldner auf eine Minderung des
Unterhalts verzichtet hat, trifft nun aber die Gläubigerin, die diesen
Beweis aufgrund des unklaren Begriffs (a.M. der Unterzeichner) nicht
erbringen kann. Auch bei dieser vierten Argumentationslinie ist der
Unterhaltsanspruch der Gläubigerin untergegangen, weshalb die Ap-
pellation gutzuheissen und die Rechtsöffnung zu verweigern ist.
Schliesslich überzeugt auch das Argument des Rechtsvertreters des
Schuldners, wonach auch dem beauftragten Anwalt D. das Partner-
schaftsgesetz bekannt war. Wenn dieses also bekannt war und der
genannte Anwalt um die Liebesbeziehung der Gläubigerin zu J.K. ge-
wusst hat, so hätte er mit Sicherheit diese Begrifflichkeit verwendet
und nicht von einer eheähnlichen Gemeinschaft gesprochen.
Zusammenfassend liegt demnach nach Ansicht des Unterzeich-
ners keine Åandere Vereinbarung“ gemäss Art. 130 Abs. 2 ZGB vor,
weshalb mit der Eintragung der Partnerschaft die Beitragspflicht des
Schuldners für die Gläubigerin untergegangen ist. Demnach ist die
Appellation gutzuheissen und die beantragte Rechtsöffnung abzuwei-
sen.
OGP, 27.04.2009
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Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Rechtsverweigerungsbe-
schwerde wurde am 1. September 2009 von der Justizaufsichtskom-
mission abgewiesen.
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Betreibungsverfahren. Verwertung (Art. 116 ff. und 145 SchKG).
Im Allgemeinen wird nichts verwertet, ohne dass es ausdrücklich ver-
langt wird (Art. 116 ff. SchKG). Nur ganz ausnahmsweise geschieht
dies von Amtes wegen, nämlich bei einem Notverkauf oder bei der
Nachpfändung von Amtes wegen (Art. 145 SchKG).
Aus den Erwägungen:
Weiter stellt sich die Frage, ob das beschwerdebeklagte Betrei-
bungsamt den nachträglich eingepfändeten Liquidationsanteil an der
einfachen Gesellschaft sowie den Miteigentumsanteil an der Wohnlie-
genschaft X. ohne Begehren der Beschwerdeführerin hätte verwerten
müssen oder nicht.
Im Gesetz und in der Literatur werden zwei Tatbestände strikte un-
terschieden:
Mit der Pfändung wird zwar Vollstreckungssubstrat für die Verwer-
tung bereit gestellt, dennoch wird im Allgemeinen nichts verwertet,
ohne dass es ausdrücklich verlangt wird (Art. 116 ff. SchKG). Nur
ganz ausnahmsweise geschieht dies von Amtes wegen, nämlich bei
einem Notverkauf oder bei der Nachpfändung von Amtes wegen
(Art. 145 SchKG). In der Regel bedarf es aber vorher eines Verwer-
tungsbegehrens (Kurt Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuld-
betreibungs- und Konkursrechts, 8. A., Bern 2008, § 26, N 1 f.). Es
handelt sich dabei durchwegs um Verwirkungsfristen, die weder ver-
länger- noch wiederherstellbar sind (Amonn/Walther, a.a.O., § 26,
N 10). Sowohl ein verfrühtes als auch ein verspätetes Verwertungs-
begehren ist unwirksam. Wird die Endfrist nicht eingehalten, so er-
lischt die Betreibung (Art. 121 SchKG). Die Pfändung fällt dahin und
weitere Betreibungshandlungen wären nichtig. Der Schuldner erlangt
mit dem Wegfall der Betreibung wieder die volle Verfügungsbefugnis