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OG ARGVP 2009 3537

Appenzell A.Rh. · 2009-10-21 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3537 veranlasst gesehen, diesen auf den Polizeiposten H. zu bringen. An der Fundstelle wurden in der Folge weitere Knochen sowie ein Klei-dungsstück aufgefunden. Am 21. Oktober 2009 hat das Institut für Rechtsmedizin

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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veranlasst gesehen, diesen auf den Polizeiposten H. zu bringen. An

der Fundstelle wurden in der Folge weitere Knochen sowie ein Klei-

dungsstück aufgefunden. Am 21. Oktober 2009 hat das Institut für

Rechtsmedizin St.Gallen festgestellt, dass es sich dabei eindeutig um

die sterblichen Überreste der vermissten B. handelt.

Demzufolge ist in Aufhebung des Beschlusses vom 28. April 2009

die Verschollenerklärung von B. zu widerrufen und das Obergericht

teilt dies der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. c i.V.m.

Art. 43 der Zivilstandsverordnung mit.

OGer, 24.11.2009

2.2 Strafrecht

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Strafzumessung. Ist das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Er-

folgs nicht auf das Handeln des Angeklagten, sondern auf andere

Faktoren zurückzuführen, erscheint es als angezeigt, den Versuch nur

wenig strafmildernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 54 E. 1).

Unterlassung der Nothilfe, untauglicher Versuch (Art. 128 i.V.m.

Art. 22 StGB). Der untaugliche Versuch ist sowohl bei echten Unter-

lassungsdelikten als auch bei abstrakten Gefährdungsdelikten und

somit auch beim Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe möglich.

Zu denken ist hier insbesondere an Situationen, in welchen objektiv

keine Lebensgefahr oder keine Hilfsmöglichkeit bestanden hat.

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Aus den Erwägungen:

1. Das

Bundesgericht

bezeichnete

den

Tatbestand

von

Art. 128 StGB im Urteil 6B_267/2008 vom 9. Juli 2008 als abstraktes

Gefährdungsdelikt und echtes Unterlassungsdelikt. Es genüge, dass

der Täter der verletzten Person nicht helfe. Ob die Hilfe erfolgreich

gewesen wäre, sei belanglos. Hilfe sei namentlich auch geboten,

wenn es nur darum gehe, einem Verletzten oder Sterbenden Schmer-

zen zu ersparen. Die Hilfeleistungspflicht entfalle indes, wenn offen-

sichtlich kein Bedürfnis dafür bestehe, sei es, dass die verletzte Per-

son selber für sich sorgen könne, dass sich Dritte hinreichend ihrer

annähmen, dass sie die Hilfe ausdrücklich ablehne oder dass sie tot

sei. Hilfe müsse mithin als geboten oder doch mindestens als sinnvoll

erscheinen. Der subjektive Tatbestand erfordere Vorsatz. Dies schlie-

sse insbesondere die Kenntnis der eigenen Verpflichtung und das

Wissen um die unmittelbare Lebensgefahr ein.

Es sei erstellt, dass C.P. innert Sekunden nach der Schussabgabe

das Bewusstsein verloren und drei Minuten später hirntot gewesen

sei. In dieser Situation seien nicht nur eine Lebensrettung, sondern

auch eine Schmerzlinderung oder das Leisten seelischen Beistands

objektiv unmöglich. Da C.P. mithin vom Schuss tödlich getroffen wor-

den sei, habe objektiv auch keine strafbewehrte Hilfeleistepflicht be-

standen. Allerdings sei der Angeklagte, wie das Obergericht verbind-

lich festgestellt habe, davon ausgegangen, dass dem Opfer noch hät-

te geholfen werden können. Trotzdem habe er davon abgesehen, sich

um C.P. zu kümmern oder die Sanität zu benachrichtigen. Diese Kon-

stellation, in welcher der objektive Tatbestand gar nicht verwirklicht

werden könne, der subjektive Tatbestand jedoch erfüllt sei, werde als

untauglicher Versuch bezeichnet und führe gemäss Art. 22 Abs. 1

StGB zu einer fakultativen Strafmilderung. Straflos bleibe gemäss

Art. 22 Abs. 2 StGB einzig jener Täter, der aus grobem Unverstand

verkenne, dass die Tat nach der Art des Gegenstands oder des Mit-

tels, an oder mit dem er sie ausführen wolle, überhaupt nicht zur

Vollendung gelangen könne. Beim untauglichen Versuch liege ein

Sachverhaltsirrtum zuungunsten des Täters vor, d.h. dieser stelle sich

nicht vorhandene Umstände, an deren Fehlen die Vollendung des

Tatbestands zwangsläufig scheitern müsse, fälschlicherweise als ge-

geben vor. Das Tatobjekt sei untauglich, wenn das vom Täter ange-

griffene Objekt eine vom Gesetz geforderte tatsächliche Beschaffen-

heit oder rechtliche Eigenschaft nicht aufweise. Dies sei namentlich

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der Fall, wenn jemand mit Tötungsvorsatz einen Schuss auf einen oh-

ne sein Wissen bereits Verstorbenen abgebe, der nicht mehr als

Mensch im Sinne des Strafgesetzbuches gelten könne. Der untaugli-

che Versuch sei sowohl bei echten Unterlassungsdelikten als auch bei

abstrakten Gefährdungsdelikten – und damit auch beim Tatbestand

der Unterlassung der Nothilfe – möglich. Zu denken sei insbesondere

an Situationen, in welchen objektiv keine Lebensgefahr oder gar keine

Hilfsmöglichkeit bestanden habe. Dementsprechend habe sich der

Beschwerdeführer, welcher – obwohl er geglaubt habe, C.P. sei nur

verletzt, nicht jedoch tödlich getroffen worden – keine Anstrengungen

unternommen habe zu helfen, der versuchten Unterlassung der Not-

hilfe schuldig gemacht. Im Übrigen verletze – entgegen der Auffas-

sung des Beschwerdeführers – eine Verurteilung wegen eines ver-

suchten statt vollendeten Delikts den Anklagegrundsatz nicht.

Führt der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbre-

chens oder eines Vergehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit

nicht zu Ende oder tritt der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg

nicht ein oder kann dieser nicht eintreten, so kann das Gericht die

Strafe mildern (Art. 22 Abs. 1 StGB). Verkennt der Täter aus grobem

Unverstand, dass die Tat nach der Art des Gegenstandes oder des

Mittels, an oder mit dem er sie ausführen will, überhaupt nicht zur

Vollendung gelangen kann, so bleibt er straflos (Art. 22 Abs. 2 StGB).

Aus den Erwägungen des Bundesgerichtes ergibt sich ohne Weite-

res, dass hier ein vollendeter untauglicher Versuch vorliegt. Und zwar

hat der Angeklagte durch sein Verhalten den Tatbestand erfüllt; kon-

kret hat er sich nach der Schussabgabe entfernt, ohne sich um das

aus nächster Nähe getroffene und zusammengebrochene Opfer zu

kümmern und ohne sich insbesondere zu vergewissern, ob dieses Hil-

fe überhaupt benötigte (vgl. zur Abgrenzung Stefan Trechsel et al.,

Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen

2008, N 1 ff. zu Art. 22 StGB, insb. N 16 ff.). Vom vollendeten Delikt

unterscheidet sich der Versuch somit lediglich dadurch, dass der ob-

jektive Tatbestand nur zum Teil verwirklicht ist, während der subjekti-

ve Tatbestand hier genauso erfüllt sein muss, wie dort (Guido Jenny,

Basler Kommentar, StGB I, Basel 2007, N 1 zu Art. 22 StGB). Der

Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass ein Handeln aus grobem

Unverstand, das heisst, wenn die Untauglichkeit eines Vorgehens

Åvon jedem normal denkenden Menschen ohne weiteres erkannt wer-

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den kann“ (vgl. Trechsel et al., a.a.O., N 22 zu Art. 22 StGB), nicht

vorliegt.

In Nachachtung des Urteils des Bundesgerichtes ist O. also der

versuchten Unterlassung der Nothilfe im Sinne von Art. 128 in Verbin-

dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.

2. Die Strafdrohung für das Unterlassen der Nothilfe lautet – wie

erwähnt – auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Be-

züglich der Bewertung des Verschuldens von O. hat sich für das

Obergericht nach dem Urteil des Bundesgerichtes vom 9. Juli 2008

und der Einvernahme des Zeugen D.S. durch das Verhöramt nichts

geändert und die seinerzeitigen Erwägungen sind immer noch gültig.

Namentlich ist O. nach wie vor anzulasten, dass er C.P. keine Hilfe

leistete, ja sich nicht einmal vergewisserte, ob dieser Hilfe benötigte.

Gerade weil die Tötung kein Thema gewesen und deshalb vom Ange-

klagten nicht mitgetragen worden ist, hätte er sich zumindest bemü-

hen müssen, die Folgen des von seinem Begleiter begangenen Feh-

lers zu lindern. Kommt hinzu, dass das Liegenlassen eines Verletzten

in einem dunklen Seitensträsschen bei -20 Grad Celsius – unabhän-

gig von der Schwere der Verwundung – in sich selbst schon ein hohes

Todesrisiko barg. Die Beweggründe, nicht zu helfen, waren rein egois-

tischer Natur, wäre es dem Angeklagten doch ohne Gefahr für das ei-

gene Leben oder die eigene Gesundheit zuzumuten gewesen, dem

Opfer zu helfen. Zugute zu halten ist dem Angeklagten einzig, dass er

von der Eskalation der Ereignisse überrascht wurde. Allzu stark kann

der Schock aber nicht gewesen sein, war er doch noch in der Lage,

den Wagen der Ehefrau von K.Q. unfallfrei zur Wohnung seines Bru-

ders zu fahren. Der Angeklagte lebt gemäss seinen Angaben seit ca.

1991 in der Schweiz und wurde im Jahre 2004 eingebürgert. Mit Aus-

nahme einer Strafverfügung wegen einer Tätlichkeit führte O. bisher

ein unauffälliges Vorleben. In persönlicher Hinsicht ist zu bemerken,

dass der Angeklagte als Vater von drei kleinen Kindern im Alter von 6,

9 und 11 Jahren ohne Zweifel eine erhöhte Strafempfindlichkeit auf-

weist. Zu berücksichtigen ist auch, dass der heute zu beurteilende

Vorfall für das Leben des Angeklagten und seiner Familie mit dem

Verlust des Arbeitsplatzes und dem notwendig gewordenen Umzug in

die Innerschweiz erhebliche Auswirkungen hatte. Dennoch qualifiziert

das Obergericht das Verschulden von O. bezogen auf die Unterlas-

sung der Nothilfe (nach wie vor) als schwer und es geht für dieses De-

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likt bei einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe im-

mer noch von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten aus.

Ganz leicht straferhöhend fällt die Verurteilung wegen der im April

2004 begangenen Tätlichkeit ins Gewicht und leicht zugunsten des

Angeklagten wirkt sich die – allerdings erst anlässlich der mündlichen

Verhandlungen vor dem Kantons- und Obergericht bekundete – Reue

und Einsicht aus. Diese Komponenten halten sich mithin ungefähr die

Waage.

Zu berücksichtigen ist weiter, dass bezüglich der Unterlassung der

Nothilfe neu lediglich von einem Versuch auszugehen ist (Urteil BGer

6B_267/2008, E. 4). Liegt ein Versuch im Sinne von Art. 22

Abs. 1 StGB vor (ein solcher nach Art. 22 Abs. 2 StGB wurde oben

ausgeschlossen), kann das Gericht die Strafe fakultativ mildern. Be-

reits die Rechtsprechung und Lehre zum früheren Recht waren sich

indes einig, dass nur der Wechsel auf den Sonderstrafrahmen des

Art. 48a StGB im richterlichen Ermessen steht, im Übrigen aber das

Ausbleiben des Erfolgs (oder allgemeiner der vollen Verwirklichung

des tatbestandsmässigen Unrechts) stets zu einer milderen Strafe

führen sollte als derjenigen, auf die zu erkennen gewesen wäre, wenn

der Täter das Delikt vollendet hätte. Der Versuch wiegt zwar prinzipiell

weniger schwer als das vollendete Delikt. Dass die Tat über den Ver-

such nicht hinausgekommen ist, bildet eben deshalb einen bei der

Bemessung der Strafe zwingend zu berücksichtigenden Milderungs-

grund. Ihm ausreichend Rechnung zu tragen, ist jedoch vielfach

schon durch eine Reduktion der Strafe innerhalb des ordentlichen

Strafrahmens möglich (der zumeist weit gespannt ist und von der Pra-

xis selbst im Falle der Vollendung des Delikts nur höchst selten aus-

geschöpft wird; Jenny, a.a.O., N 25 zu Art. 22 StGB). Der Umfang der

Strafmilderung hängt beim vollendeten Versuch unter anderem von

der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tatsächlichen

Folgen der Tat ab (BGE 121 IV 54).

Der Verteidiger des Angeklagten machte geltend, O. sei in guten

Absichten an den Tatort gekommen, völlig unverschuldet in die später

eskalierende Situation geraten und von den Ereignissen so überrascht

worden, dass er vor Schreck eigentlich gelähmt war. Er habe daher in

einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewe-

gung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB gehandelt und es könne ihm nur

ein leichtes Verschulden zur Last gelegt werden. Der Strafmilde-

rungsgrund von Art. 48 lit. c StGB komme zu demjenigen von Art. 22

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StGB hinzu, so dass das Gericht nach Art. 48 Abs. 2 StGB nicht ein-

mal mehr an die angedrohte Strafart gebunden sei.

Dieser Beurteilung kann sich das Obergericht in keiner Weise an-

schliessen. Nach Trechsel et al. (a.a.O., N 17 zu Art. 48 StGB) ist die

Formel Åin einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Ge-

mütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung“ nach der

bisherigen

Rechtsprechung

zum

Totschlag

auszulegen.

Bei

Art. 113 StGB ist die heftige Gemütsbewegung insbesondere dann

entschuldbar, wenn sie durch eine Provokation, durch eine ungerech-

te Kränkung, durch eine Notlage oder durch physische Misshandlun-

gen verursacht worden ist. Anders liegt es aber, wenn der Täter die

zum Affekt führende Konfliktsituation gänzlich oder überwiegend

selbst verursacht hat oder das Vorliegen des Affekts ausschliesslich

oder vorwiegend auf egoistischen, gemeinen Trieben beruht (Trechsel

et al., a.a.O., N 8 ff. zu Art. 113 StGB).

Vorliegend ist unbestritten, dass die Brüder O., K., Q. und B.U. am

Abend aufgrund des nachmittäglichen Vorfalles beschlossen, das Er-

eignis mit dem späteren Opfer zu besprechen und dieses am Abend

unter einem Vorwand (angebliches Umparkieren des Wagens) aus

der Wohnung lockten. Das heisst aber, dass sich die vier bewusst auf

eine Konfrontation mit C.P. eingelassen haben, obschon ihnen auf-

grund der Geschehnisse am Nachmittag bekannt war, dass das spä-

tere Opfer unter Umständen gereizt oder unbeherrscht reagieren

könnte. Der Strafmilderungsgrund der heftigen Gemütsbewegung

kann dem Angeklagten unter diesen Umständen daher nicht zuge-

standen werden. Im Übrigen vertritt das Obergericht die Meinung,

dass das Verschulden von O. ungeachtet dessen, dass Ånur“ eine ver-

suchte Tatbegehung vorliegt, nicht leicht, sondern im Gegenteil

schwer ist. Hier ist nämlich die spezielle Situation gegeben, dass der

subjektive Tatbestand verwirklicht wurde, indem der Täter durch sein

Verhalten alles getan hat, was zur Erfüllung des Tatbestandes erfor-

derlich ist (konkret hat er einer angeschossenen Person nicht gehol-

fen, obwohl er davon ausging, dass diese noch lebte und liess sie in

einer bitterkalten Nacht in einer dunklen Seitengasse verletzt zurück),

der objektive Tatbestand aufgrund des Umstandes, dass C.P. vom

Schuss tödlich getroffen war, jedoch überhaupt nicht verwirklicht wer-

den konnte (Urteil BGer 6B_267/2008, E. 4.4). Das bedeutet aber

nichts anderes, als dass das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Er-

folgs nicht auf das Handeln des Angeklagten, sondern auf andere

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Faktoren zurückzuführen ist. Unter diesen Umständen erscheint es als

angezeigt, das Ausbleiben des Erfolgs, d.h. den Versuch, beim Ange-

klagten

nur

wenig

strafmildernd

zu

berücksichtigen

(BGE

121 IV 54 E. 1).

Ausgehend von einer Einsatzstrafe von 20 Monaten wird der Tat-

sache, dass O. sich lediglich der versuchten Tatbegehung schuldig

gemacht hat, mit einer Reduktion der Einsatzstrafe von 2 Monaten

Rechnung getragen. O. ist demnach zu einer Freiheitsstrafe von

18 Monaten zu verurteilen, Dabei ist ihm die erstandene Untersu-

chungshaft von 55 Tagen anzurechnen (Art. 51 StGB).

OGer, 19.09.2009

Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde in Strafsachen

hat das Bundesgericht am 22. April 2010 abgewiesen.

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Führen eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand. Teil-

bedingter Strafvollzug. Dritttäter. Weil der Angeklagte sich nicht

mehr um die Wiedererlangung seines Führerausweises bemüht hat

und seit dem Vorfall nicht mehr motorisiert ist, kann ihm keine gänz-

lich ungünstige Prognose gestellt werden (Art. 43 StGB).

Aus den Erwägungen:

Gestützt auf Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug

einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens

zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not-

wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre-

chen oder Vergehen abzuhalten. Grundsätzlich wird also davon aus-

gegangen, dass es nicht notwendig sei, die Strafe zu vollziehen, damit

der Verurteilte sich künftig bewährt. Es dürfen keine Anhaltspunkte

vorliegen, die zu einer ungünstigen Prognose führen. Dabei kommt es

auf die Persönlichkeit (Vorleben und Charakter) des Verurteilten an

(Stefan Trechsel et al., Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis-

kommentar, Zürich/St.Gallen 2008, N 9 zu Art. 42). Beim Tatbestand

des Fahrens in angetrunkenem Zustand (Art. 91 des Strassenver-

kehrsgesetzes; SR 741.01) kann wie bisher unter dem Gesichtspunkt