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OG ARGVP 2009 3536

Appenzell A.Rh. · 2009-11-24 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3536 mögen anzusparen oder sich einen aufwendigeren Lebensstil zu leis-ten. Somit erscheint es als gerechtfertigt, die angemessene Entschä-digung der Appellatin in der Höhe der Hälfte des angesparten Vorsor-geguthab

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B. Gerichtsentscheide

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mögen anzusparen oder sich einen aufwendigeren Lebensstil zu leis-

ten. Somit erscheint es als gerechtfertigt, die angemessene Entschä-

digung der Appellatin in der Höhe der Hälfte des angesparten Vorsor-

geguthabens festzusetzen.

4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird der der Ap-

pellatin nach Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen des Ap-

pellanten verbleibende Anspruch auf eine angemessene Entschädi-

gung von Fr. 66'870.25 in eine lebenslängliche Rente von Fr. 5'016.50

pro Jahr bzw. Fr. 418.00 pro Monat umgewandelt. Anzufügen ist, dass

einer Verrechnung des Entschädigungsanspruchs der Appellatin mit

güterrechtlichen Ansprüchen des Appellanten nichts entgegensteht,

da der Vorsorgefall bei der Appellatin mit dem vorzeitigen Bezug ihres

Vorsorgeguthabens im Jahre 2003 ebenfalls bereits eingetreten ist

(Schwenzer, a.a.O., N 85 zu Art. 124 ZGB).

OGer, 24.11.2009

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Verschollenerklärung. Widerruf. Eine Verschollenerklärung kann

rückgängig gemacht werden, wenn der Zeitpunkt des Todes der Ver-

schollenen festgestellt werden kann (Art. 38 ZGB).

Aus den Erwägungen:

Eine Verschollenerklärung muss nicht endgültig sein. Sie kann

rückgängig gemacht werden, wenn der Verschollene wieder auftaucht

oder wenn der Zeitpunkt seines Todes festgestellt werden kann. Die

Umstossung der Verschollenerklärung erfolgt durch das Gericht. Auch

dieser Entscheid muss der Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichtes

mitgeteilt werden (Caterina Nägeli, Basler Kommentar, ZGB I, 3. A.,

Basel 2006, N 12 zu Art. 38).

B. wurde mit Beschluss des Obergerichtes von Appenzell Ausserr-

hoden vom 28. April 2009, mit Wirkung ab 17. Mai 2006, verschollen

erklärt, da sie nach einem Spaziergang nicht mehr ins Altersheim in H.

zurückgekehrt war. Dem Rapport der Kantonspolizei Appenzell Aus-

serrhoden vom 30. Oktober 2009 gemäss hat eine Person bereits im

Mai 2008 in einem unwegsamen Waldstück auf dem Gemeindegebiet

H. einen Knochen gefunden, sich jedoch erst am 19. Oktober 2009

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veranlasst gesehen, diesen auf den Polizeiposten H. zu bringen. An

der Fundstelle wurden in der Folge weitere Knochen sowie ein Klei-

dungsstück aufgefunden. Am 21. Oktober 2009 hat das Institut für

Rechtsmedizin St.Gallen festgestellt, dass es sich dabei eindeutig um

die sterblichen Überreste der vermissten B. handelt.

Demzufolge ist in Aufhebung des Beschlusses vom 28. April 2009

die Verschollenerklärung von B. zu widerrufen und das Obergericht

teilt dies der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. c i.V.m.

Art. 43 der Zivilstandsverordnung mit.

OGer, 24.11.2009

2.2 Strafrecht

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Strafzumessung. Ist das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Er-

folgs nicht auf das Handeln des Angeklagten, sondern auf andere

Faktoren zurückzuführen, erscheint es als angezeigt, den Versuch nur

wenig strafmildernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 54 E. 1).

Unterlassung der Nothilfe, untauglicher Versuch (Art. 128 i.V.m.

Art. 22 StGB). Der untaugliche Versuch ist sowohl bei echten Unter-

lassungsdelikten als auch bei abstrakten Gefährdungsdelikten und

somit auch beim Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe möglich.

Zu denken ist hier insbesondere an Situationen, in welchen objektiv

keine Lebensgefahr oder keine Hilfsmöglichkeit bestanden hat.