B. Gerichtsentscheide 3536 mögen anzusparen oder sich einen aufwendigeren Lebensstil zu leis-ten. Somit erscheint es als gerechtfertigt, die angemessene Entschä-digung der Appellatin in der Höhe der Hälfte des angesparten Vorsor-geguthab
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B. Gerichtsentscheide
3536
76
mögen anzusparen oder sich einen aufwendigeren Lebensstil zu leis-
ten. Somit erscheint es als gerechtfertigt, die angemessene Entschä-
digung der Appellatin in der Höhe der Hälfte des angesparten Vorsor-
geguthabens festzusetzen.
4. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wird der der Ap-
pellatin nach Verrechnung mit güterrechtlichen Ansprüchen des Ap-
pellanten verbleibende Anspruch auf eine angemessene Entschädi-
gung von Fr. 66'870.25 in eine lebenslängliche Rente von Fr. 5'016.50
pro Jahr bzw. Fr. 418.00 pro Monat umgewandelt. Anzufügen ist, dass
einer Verrechnung des Entschädigungsanspruchs der Appellatin mit
güterrechtlichen Ansprüchen des Appellanten nichts entgegensteht,
da der Vorsorgefall bei der Appellatin mit dem vorzeitigen Bezug ihres
Vorsorgeguthabens im Jahre 2003 ebenfalls bereits eingetreten ist
(Schwenzer, a.a.O., N 85 zu Art. 124 ZGB).
OGer, 24.11.2009
3536
Verschollenerklärung. Widerruf. Eine Verschollenerklärung kann
rückgängig gemacht werden, wenn der Zeitpunkt des Todes der Ver-
schollenen festgestellt werden kann (Art. 38 ZGB).
Aus den Erwägungen:
Eine Verschollenerklärung muss nicht endgültig sein. Sie kann
rückgängig gemacht werden, wenn der Verschollene wieder auftaucht
oder wenn der Zeitpunkt seines Todes festgestellt werden kann. Die
Umstossung der Verschollenerklärung erfolgt durch das Gericht. Auch
dieser Entscheid muss der Aufsichtsbehörde am Sitz des Gerichtes
mitgeteilt werden (Caterina Nägeli, Basler Kommentar, ZGB I, 3. A.,
Basel 2006, N 12 zu Art. 38).
B. wurde mit Beschluss des Obergerichtes von Appenzell Ausserr-
hoden vom 28. April 2009, mit Wirkung ab 17. Mai 2006, verschollen
erklärt, da sie nach einem Spaziergang nicht mehr ins Altersheim in H.
zurückgekehrt war. Dem Rapport der Kantonspolizei Appenzell Aus-
serrhoden vom 30. Oktober 2009 gemäss hat eine Person bereits im
Mai 2008 in einem unwegsamen Waldstück auf dem Gemeindegebiet
H. einen Knochen gefunden, sich jedoch erst am 19. Oktober 2009
B. Gerichtsentscheide
3537
77
veranlasst gesehen, diesen auf den Polizeiposten H. zu bringen. An
der Fundstelle wurden in der Folge weitere Knochen sowie ein Klei-
dungsstück aufgefunden. Am 21. Oktober 2009 hat das Institut für
Rechtsmedizin St.Gallen festgestellt, dass es sich dabei eindeutig um
die sterblichen Überreste der vermissten B. handelt.
Demzufolge ist in Aufhebung des Beschlusses vom 28. April 2009
die Verschollenerklärung von B. zu widerrufen und das Obergericht
teilt dies der Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 40 Abs. 1 lit. c i.V.m.
Art. 43 der Zivilstandsverordnung mit.
OGer, 24.11.2009
2.2 Strafrecht
3537
Strafzumessung. Ist das Ausbleiben des tatbestandsmässigen Er-
folgs nicht auf das Handeln des Angeklagten, sondern auf andere
Faktoren zurückzuführen, erscheint es als angezeigt, den Versuch nur
wenig strafmildernd zu berücksichtigen (BGE 121 IV 54 E. 1).
Unterlassung der Nothilfe, untauglicher Versuch (Art. 128 i.V.m.
Art. 22 StGB). Der untaugliche Versuch ist sowohl bei echten Unter-
lassungsdelikten als auch bei abstrakten Gefährdungsdelikten und
somit auch beim Tatbestand der Unterlassung der Nothilfe möglich.
Zu denken ist hier insbesondere an Situationen, in welchen objektiv
keine Lebensgefahr oder keine Hilfsmöglichkeit bestanden hat.