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OG ARGVP 2009 2285

Appenzell A.Rh. · 2009-03-25 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 2285 kELV statuierten Begrenzung auf Fr. 5'000 immer dann die Anwen-dung versagt werden, wenn und soweit dem Anspruchsberechtigten insgesamt nicht mindestens eine Vergütung im Umfang der bundes-rechtlich pro Jahr fe

Sachverhalt

Der unverheiratete C. war bei der Pensionskasse X. berufsvorsor-

geversichert. Als er verstarb, hinterliess er seine Mutter L. und drei

B. Gerichtsentscheide

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Geschwister als gesetzliche Erbinnen; ferner hinterliess er seine lang-

jährige Konkubinatspartnerin G., welche er testamentarisch als Erbin

zu 30 % am Nachlass beteiligte und als Vermächtnisnehmerin für den

Hausrat und persönliche Gegenstände ohne Anrechnung an den Erb-

teil einsetzte. G. lässt als Klägerin bestreiten, dass das Todesfallkapi-

tal von Fr. … den gesetzlichen Erben gemäss Art. 18 Abs. 5 des Pen-

sionskassenreglements zur Hälfte zustehe. Statt dessen sei G. die

volle Todesfallsumme zuzusprechen.

Aus den Erwägungen:

2. Während im BVG-Obligatorium kein Anspruch auf ein Todes-

fallkapital besteht und dieser Begriff aus der Privatversicherung

stammt, können im überobligatorischen Bereich beim Tod des Versi-

cherten Teile des Altersguthabens ausbezahlt werden, sofern das

Reglement der Vorsorgeeinrichtung einen solchen Anspruch begrün-

det. Für solche Leistungen existierte bis zur 1. BVG-Revision (in Kraft

seit 1. Januar 2005) keine gesetzliche Grundlage. Mit Art. 20a des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva-

lidenvorsorge (BVG; SR 831.40) wurde nun eine Rechtsgrundlage für

die Ausrichtung solcher Leistungen an einen weiteren Begünstigten-

kreis wie folgt geschaffen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vor-

sorge, 1. A., Zürich 2005, N 710 ff.): Abs. 1: Die Vorsorgeeinrichtung

kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den

Artikeln 19 und 20 (überlebender Ehegatte, Waisen) folgende begüns-

tigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: a) natürliche

Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt

worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jah-

ren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft ge-

führt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer

Kinder aufkommen muss; b) beim Fehlen von begünstigten Personen

nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraus-

setzungen nach Art. 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;

c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a

und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Ge-

meinwesens, im Umfang 1.) der von der versicherten Person einbe-

zahlten Beiträge, oder 2.) von 50 % des Vorsorgekapitals. Abs. 2:

Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 besteht,

wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.

[…]

B. Gerichtsentscheide

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2.1 Die beklagte Vorsorgeeinrichtung hat per 1. Januar 2005 ihr

Reglement revidiert und offenkundig im Sinne des gleichzeitig in Kraft

getretenen Art. 20a BVG in Art. 18 folgendes bestimmt: Art. 18 Todes-

fallkapital Anspruch 1. Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug

einer Altersrente, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital. Begüns-

tigungsordnung 2. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom

Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung (vorbehal-

ten bleibt eine schriftliche Begünstigtenerklärung): a) Der Ehegatte;

bei dessen Fehlen b) Die Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente

nach Art. 17 haben, bei deren Fehlen c) Natürliche Personen, die von

der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes massgeblich un-

terstützt wurden oder die Person, die mit ihr in den letzten fünf Jahren

bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt

hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kin-

der aufkommen muss, sofern die Begünstigung zu Lebzeiten erfolgt

ist, bei deren Fehlen d) Die Kinder, sofern diese nicht schon unter

Ziff. b fallen; bei deren Fehlen e) Die Eltern und Geschwister und die

übrigen gesetzlichen Erben. Erklärung 3. Die versicherte Person kann

zuhanden der Geschäftsführung der Pensionskasse schriftlich festle-

gen (vgl. Anhang 5), welche Personen innerhalb einer anspruchsbe-

rechtigten Gruppe zu begünstigen sind und in welchen Teilbeträgen

diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Fehlen einer Erklä-

rung 4. Falls keine Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals

vorliegt, teilt der Stiftungsrat das zustehende Todesfallkapital einer,

mehreren oder allen in Betracht kommenden Personen in von ihm

festzusetzenden Beträge zu. Höhe 5. Das Todesfallkapital entspricht

für die Personengruppen a bis c dem beim Ableben vorhandenen

Sparkapital ohne Sonder-Sparkapital, bei den Personengruppen d bis

e dem persönlichen Sparkapital, mindestens aber dem halben Spar-

kapital ohne Sonder-Sparkapital. Das Todesfallkapital wird gekürzt um

den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindun-

gen. Das Sonder-Sparkapital wird bei allen Personengruppen als zu-

sätzliches Todesfallkapital ausgezahlt.

2.2 Für die umstrittene Auslegung dieser Reglementbestimmung

der privaten Vorsorgeeinrichtung lässt die Klägerin zu Recht geltend

machen, dass diese wie im Vertragsrecht nach dem Vertrauensprinzip

und insbesondere unter Beachtung der Unklarheits- und Ungewöhn-

lichkeitsregel zu erfolgen habe (vgl. BGE 134 V 369, E. 6.2; und

E. 6.3.1.2 zum Folgenden). Das Bundesgericht schränkt dort aber

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sogleich ein, dass für eine Reglementsnorm, welche eine private Vor-

sorge- oder Freizügigkeitsstiftung in Ausführung von Art. 20a BVG

(oder Art. 15 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsverordnung; FZV;

SR 831.425) erlassen habe, der Bedeutungsgehalt und die Entste-

hungsgeschichte dieser bundesrechtlichen Vorschrift auch für die

Auslegung nach dem Vertrauensprinzip massgebend sei. Das Bun-

desgericht kommt deshalb auch für private Vorsorge- und Freizügig-

keitseinrichtungen zum Schluss, dass diese in ihren Reglementen die

Anspruchsberechtigung beispielsweise von der Abgabe einer Begüns-

tigungserklärung und/oder von einer schriftlichen Vereinbarung über

die gegenseitige Unterstützungspflicht abhängig machen können

(E. 6.3.1.2. a.E., mit Hinweisen). In einem der dort verwiesenen Urtei-

le (SVR 2006, BVG Nr. 13, vom 27.10.2005) hält das EVG ebenfalls

bezüglich einer privaten Vorsorgeeinrichtung fest, dass bei solchen

Begünstigungserklärungen immer auch zu beachten sei, dass ein To-

desfallkapital nicht in den Nachlass fällt (E. 5.2). Einen gültigen Antrag

auf Änderung einer reglementarischen Begünstigtenordnung könne

der Vorsorgenehmer zwar dennoch in einem Testament stellen. Dazu

bedürfe es allerdings einer Willensäusserung, aus der hinreichend klar

der Wille auf Änderung einer bestimmten Begünstigtenordnung im

Vorsorgereglement hervorgehe. Fehle es im Testament an einer Be-

zugnahme auf die dafür einschlägige Bestimmung im Vorsorgeregle-

ment, oder an einer Bezugnahme zumindest auf allenfalls durch den

Tod des Versicherten ausgelöste berufsvorsorgerechtliche Ansprüche,

so könne aus einem solchen Testament nicht auf eine vorsorgerecht-

lich relevante Begünstigung geschlossen werden (vgl. EVG a.a.O.,

E. 5.3).

3. Die Klägerin hat ausdrücklich zugestanden, dass es vorliegend

seitens des verstorbenen Vorsorgenehmers an einer expliziten schrift-

lichen Begünstigung fehle. Sie hält indessen im Hauptstandpunkt da-

für, dass ihr die Todesfallsumme dennoch zustehe, da es dazu einer

schriftlichen Begünstigung gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. c des Vorsorge-

reglements gar nicht bedürfe. Dem kann aufgrund des gesamten

Wortlautes dieses Art. 18 und in Anbetracht seiner Funktion als Aus-

führungsbestimmung zu Art. 20a BVG nicht gefolgt werden. Zunächst

scheint die Klägerin zu übersehen, dass in den Abs. 2 und 3 dieser

Bestimmung nicht weniger als drei Mal von einer Begünstigung die

Rede ist. In Abs. 2 wird im Ingress (in Klammer) der nachfolgend in

lit. a–e reglementarisch festgelegten Rangordnung eine schriftliche

B. Gerichtsentscheide

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Begünstigtenerklärung vorbehalten. Dieser Vorbehalt bestimmt ohne

Ausnahme, dass die reglementarische Begünstigtenordnung einzig,

aber immerhin durch eine Erklärung in Schriftform abgeändert werden

kann. Dieser Vorbehalt zielt einerseits auf den nachstehenden Abs. 3

dieses Art. 18, wonach die versicherte Person innerhalb der in Abs. 2

lit. a–e bestimmten anspruchsberechtigten Gruppen eine individuelle

Begünstigung schriftlich festlegen kann. Der Vorbehalt im Ingress von

Abs. 2 zielt aber auch auf die dort in lit. c erwähnte Personengruppe,

welche nur anspruchsberechtigt ist, sofern Ådie Begünstigung“ zu Leb-

zeiten erfolgt ist. Dieser im Ingress vorangestellte Vorbehalt hat zur

Folge, dass jedenfalls auch die in lit. c vorausgesetzte Begünstigung

zu Lebzeiten einzig in Schriftform gültig sein kann.

3.1 […] Die Wortwahl indiziert, dass allgemein für die in lit. c ge-

nannten Personen eine Begünstigung zu Lebzeiten notwendig ist,

wenn diese anspruchsberechtigt sein sollen. Dies gilt daher auch für

eine mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren ununter-

brochen bis zu ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft führende Person

(Konkubinatspartnerin), zumal diese Personenkategorie in lit. c mit der

für gemeinsame Kinder unterhaltspflichtigen Person in der Einzahl

und je alternativ ohne Abtrennung durch ein Komma aufgezählt wird.

Daher muss sich die im Nachsatz nach dem Komma vorbehaltene

Begünstigung zumindest auf diese beiden Personenkategorien bezie-

hen. Dass mit diesem Nachsatz für die in lit. c erwähnten Personenka-

tegorien generell eine solche Begünstigungserklärung zu Lebzeiten

vorausgesetzt wird, ergibt sich nicht nur durch Wortwahl und Satzbau,

sondern erscheint für Konkubinatspartner genauso wie für ledige Un-

terhaltspflichtige auch sachlich begründet. Denn während eine für

gemeinsame Kinder unterhaltspflichtige Person entweder durch Urteil

oder durch Kindsanerkennung mit Unterhaltsvertrag feststeht, ist für

die Vorsorgeeinrichtung der Umstand, dass der Versicherte eine Per-

son massgeblich unterstützt oder aber mit einer Person ununterbro-

chen in einer Lebensgemeinschaft lebt, ohne eine Begünstigungser-

klärung im Todeszeitpunkt häufig weder erkennbar noch im nachhi-

nein überprüfbar. Aus Sicht des verstorbenen Vorsorgenehmers ist

das Vorbehalten einer generellen Begünstigungserklärung auch für

eine Konkubinatspartnerin nicht nachteilig, denn so kann er – einen

entsprechenden Willen vorausgesetzt – eine Konkubinatspartnerin

auch nach Vertragsschluss noch jederzeit durch einfachen Brief be-

günstigen. Um so weniger besteht heute objektiv Anlass, daran zu

B. Gerichtsentscheide

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zweifeln, die in lit. c vorbehaltene Begünstigungserklärung sei seiner-

zeit zwischen den beiden Vertragsschliessenden nicht für alle dort

genannten Personenkategorien vorbehalten worden. Dazu kommt,

dass sich Lehre und Rechtsprechung zu Art. 20a BVG seit jeher einig

sind, dass die Anspruchsberechtigung in den Vorsorgereglementen

von der Abgabe einer Begünstigungserklärung und/oder einer schrift-

lichen Vereinbarung über die gegenseitigen Unterstützungspflicht ab-

hängig gemacht werden können (BGE 134 V 169, E. 6.3.1.2, a.E.).

Die Beklagte kann unter diesen Umständen weder aus dem Vertrau-

ensgrundsatz noch aus der Ungewöhnlichkeitsregel Gegenteiliges ab-

leiten.

3.2 Aber selbst wenn man im Wortlaut von Art. 18 Abs. 2 lit. c des

Reglements mit Bezug auf den durch Erklärung zu begünstigenden

Personenkreis oder gar bezüglich der im Ingress für die Begünsti-

gungserklärung ausdrücklich vorbehaltene Schriftform eine Unklarheit

sehen wollte, so ginge die Klägerin fehl in der Annahme, sie könne

gegebenenfalls aus der einen oder anderen Unklarheit etwas zu ihren

Gunsten ableiten. […] Zwar gehen Unklarheiten gegebenenfalls zulas-

ten des Aufstellers (hier der sich eines vorformulierten Vertrages be-

dienenden Pensionskasse), aber bei einem Vertrag zugunsten Dritter

hilft diese Regel dann nicht weiter, wenn es nicht um einen Anspruch

des am Vertragsschluss beteiligten Versicherten geht, sondern um

sich konkurrierende Ansprüche, welche begünstigte Drittpersonen gel-

tend machen, wie dies vorliegend die Klägerin einerseits sowie die

Mutter und die Geschwister des verstorbenen Versicherten anderseits

tun. Die Unklarheitsregel ist nicht geeignet, bei konkurrierenden An-

sprüchen Dritter eine Auslegung zugunsten der einen oder anderen

Personengruppe zu begründen. […] Dass die stipulierende Vorsorge-

einrichtung an Mutter und Geschwister vorliegend nur rund die Hälfte

zu leisten verpflichtet ist, als wenn sie an die Klägerin leisten muss

(vgl. Art. 18 Abs. 5), ändert nichts. Denn auch in dieser Konstellation

steht nicht per se fest, dass eine Auslegung zugunsten der Drittper-

son, welche das Todesfallkapital voll und nicht bloss teilweise für sich

beanspruchen kann, dem wirklichen Willen und der Interessenlage

des vertragsschliessenden Versicherten (besser) entspricht. Auch in

dieser Konstellation kann der BVG-Versicherte gute Gründe dafür ha-

ben, dass er durch sein Stillschweigen nicht seine Lebenspartnerin,

sondern seine Mutter und seine Geschwister am Todesfallkapital we-

nigstens teilweise teilhaben lassen will. Somit steht fest, dass die Klä-

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gerin aus der Unklarheitsregel nichts gegen die wortlautgetreue Aus-

legung des Nachsatzes in lit. c ableiten kann, wonach eben auch eine

Konkubinatspartnerin nur auf eine zu Lebzeiten erklärte Begünstigung

hin anspruchsberechtigt sein kann. Dies gilt auch bezüglich der im In-

gress des Art. 18 Abs. 2 allgemein vorbehaltenen Schriftform einer

solchen Erklärung. Denn es wäre nicht sachgerecht, wenn zwar für

Begünstigungen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe (nach

Abs. 3) nicht aber für die in Abs. 2 lit. c vorausgesetzte Begünsti-

gungserklärung die Schriftform verlangt wäre. Es ist nicht anzuneh-

men, dass die vertragsschliessenden Parteien (der Verstorbene und

seine Pensionskasse) eine derart widersprüchliche Lösung gewollt

haben können. Somit steht fest, dass die Klägerin einen Anspruch aus

Art. 18 Abs. 2 lit. c bestenfalls aus einer vom Verstorbenen noch zu

Lebzeiten in Schriftform erklärten Begünstigung ableiten könnte. Dass

der Verstorbene auch bei der Pensionskasse nie eine die Klägerin be-

treffende Begünstigungserklärung deponiert hat, ist unbestritten. Die

Klägerin lässt indessen geltend machen, sie sei vom Verstorbenen te-

stamentarisch im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. c begünstigt worden.

4. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist anerkannt,

dass eine durch das Vorsorgereglement für den Anspruch auf ein To-

desfallkapital zu Lebzeiten vorausgesetzte schriftliche Begünstigung

einer Lebenspartnerin auch auf testamentarischem Weg erfolgen

kann (EVG, in: SVR 2006, BVG Nr. 13 bzw. B 92/04 vom 27. Oktober

2005). Weil das Todesfallkapital nicht in den Nachlass fällt, ist nach

dieser Rechtsprechung jedoch zu verlangen, dass aus dem Testa-

ment der Wille auf Abänderung einer durch Reglement festgelegten

Begünstigtenordnung hinreichend klar zum Ausdruck kommt. Fehlt es

im Testament an einer Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung

im Vorsorgereglement oder wird nicht zumindest auf die durch den

Tod des Versicherten ausgelösten berufsvorsorgerechtlichen Ansprü-

che Bezug genommen, so fehlt es an einer berufsvorsorgerechtlich re-

levanten Begünstigung. Einer sich nicht auf ein hinreichend klares

Testament berufenden Lebenspartnerin fehlt es gegebenenfalls an ei-

ner Anspruchsgrundlage.

4.1 Mit Testament vom 8. Januar 2004 wurde die Klägerin vom

verstorbenen C. zwar unter Bezugnahme auf ihre Partnerschaft im

Umfang von 30 % des Nachlasses als Erbin und für den gesamten

Hausrat und die persönlichen Gegenstände ohne Anrechnung an den

Erbteil als Vermächtnisnehmerin eingesetzt. Im Testament findet sich

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indessen kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Erblasser die

Klägerin in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht begünstigen wollte.

Weder wird dort auf Art. 18 Abs. 2 lit. c des Vorsorgereglements noch

in anderer Form auf die im Todesfall berufsvorsorgerechtlich in Aus-

sicht stehende Todesfallsumme Bezug genommen. Somit steht fest,

dass die Klägerin auch auf testamentarischem Weg nicht formgültig

berufsvorsorgerechtlich begünstigt wurde.

4.2 Ob der Verstorbene die Klägerin in Zusammenhang mit einem

geplanten Hauskauf oder anderweitig konkludent begünstigt haben

könnte, kann offen bleiben. Denn nach dem Gesagten hätte die Klä-

gerin durch ihren Lebenspartner nur in der reglementarisch vorbehal-

tenen Schriftform berufsvorsorgerechtlich begünstigt werden können.

Nachdem es der Klägerin an einer solchen, auf das Todesfallkapital

gerichteten Anspruchsgrundlage fehlt, ist die Klage schon deshalb

abzuweisen.

VGer, 25.30.2009

Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwer-

de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen. Es hat ins-

besondere festgestellt, es sei mit Art. 20a BVG vereinbar, dass eine

Pensionskasse reglementarisch den Anspruch der überlebenden

Konkubinatspartnerin auf das Todesfallkapital an die formelle Voraus-

setzung einer Begünstigung zu Lebzeiten knüpft (BGE 136 V 127,

E. 4.5).

Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Während im BVG-Obligatorium kein Anspruch auf ein Todes-

fallkapital besteht und dieser Begriff aus der Privatversicherung

stammt, können im überobligatorischen Bereich beim Tod des Versi-

cherten Teile des Altersguthabens ausbezahlt werden, sofern das

Reglement der Vorsorgeeinrichtung einen solchen Anspruch begrün-

det. Für solche Leistungen existierte bis zur 1. BVG-Revision (in Kraft

seit 1. Januar 2005) keine gesetzliche Grundlage. Mit Art. 20a des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva-

lidenvorsorge (BVG; SR 831.40) wurde nun eine Rechtsgrundlage für

die Ausrichtung solcher Leistungen an einen weiteren Begünstigten-

kreis wie folgt geschaffen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vor-

sorge, 1. A., Zürich 2005, N 710 ff.): Abs. 1: Die Vorsorgeeinrichtung

kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den

Artikeln 19 und 20 (überlebender Ehegatte, Waisen) folgende begüns-

tigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: a) natürliche

Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt

worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jah-

ren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft ge-

führt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer

Kinder aufkommen muss; b) beim Fehlen von begünstigten Personen

nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraus-

setzungen nach Art. 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;

c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a

und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Ge-

meinwesens, im Umfang 1.) der von der versicherten Person einbe-

zahlten Beiträge, oder 2.) von 50 % des Vorsorgekapitals. Abs. 2:

Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 besteht,

wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.

[…]

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E. 2.1 Die beklagte Vorsorgeeinrichtung hat per 1. Januar 2005 ihr

Reglement revidiert und offenkundig im Sinne des gleichzeitig in Kraft

getretenen Art. 20a BVG in Art. 18 folgendes bestimmt: Art. 18 Todes-

fallkapital Anspruch 1. Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug

einer Altersrente, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital. Begüns-

tigungsordnung 2. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom

Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung (vorbehal-

ten bleibt eine schriftliche Begünstigtenerklärung): a) Der Ehegatte;

bei dessen Fehlen b) Die Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente

nach Art. 17 haben, bei deren Fehlen c) Natürliche Personen, die von

der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes massgeblich un-

terstützt wurden oder die Person, die mit ihr in den letzten fünf Jahren

bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt

hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kin-

der aufkommen muss, sofern die Begünstigung zu Lebzeiten erfolgt

ist, bei deren Fehlen d) Die Kinder, sofern diese nicht schon unter

Ziff. b fallen; bei deren Fehlen e) Die Eltern und Geschwister und die

übrigen gesetzlichen Erben. Erklärung 3. Die versicherte Person kann

zuhanden der Geschäftsführung der Pensionskasse schriftlich festle-

gen (vgl. Anhang 5), welche Personen innerhalb einer anspruchsbe-

rechtigten Gruppe zu begünstigen sind und in welchen Teilbeträgen

diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Fehlen einer Erklä-

rung 4. Falls keine Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals

vorliegt, teilt der Stiftungsrat das zustehende Todesfallkapital einer,

mehreren oder allen in Betracht kommenden Personen in von ihm

festzusetzenden Beträge zu. Höhe 5. Das Todesfallkapital entspricht

für die Personengruppen a bis c dem beim Ableben vorhandenen

Sparkapital ohne Sonder-Sparkapital, bei den Personengruppen d bis

e dem persönlichen Sparkapital, mindestens aber dem halben Spar-

kapital ohne Sonder-Sparkapital. Das Todesfallkapital wird gekürzt um

den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindun-

gen. Das Sonder-Sparkapital wird bei allen Personengruppen als zu-

sätzliches Todesfallkapital ausgezahlt.

E. 2.2 Für die umstrittene Auslegung dieser Reglementbestimmung

der privaten Vorsorgeeinrichtung lässt die Klägerin zu Recht geltend

machen, dass diese wie im Vertragsrecht nach dem Vertrauensprinzip

und insbesondere unter Beachtung der Unklarheits- und Ungewöhn-

lichkeitsregel zu erfolgen habe (vgl. BGE 134 V 369, E. 6.2; und

E. 6.3.1.2 zum Folgenden). Das Bundesgericht schränkt dort aber

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sogleich ein, dass für eine Reglementsnorm, welche eine private Vor-

sorge- oder Freizügigkeitsstiftung in Ausführung von Art. 20a BVG

(oder Art. 15 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsverordnung; FZV;

SR 831.425) erlassen habe, der Bedeutungsgehalt und die Entste-

hungsgeschichte dieser bundesrechtlichen Vorschrift auch für die

Auslegung nach dem Vertrauensprinzip massgebend sei. Das Bun-

desgericht kommt deshalb auch für private Vorsorge- und Freizügig-

keitseinrichtungen zum Schluss, dass diese in ihren Reglementen die

Anspruchsberechtigung beispielsweise von der Abgabe einer Begüns-

tigungserklärung und/oder von einer schriftlichen Vereinbarung über

die gegenseitige Unterstützungspflicht abhängig machen können

(E. 6.3.1.2. a.E., mit Hinweisen). In einem der dort verwiesenen Urtei-

le (SVR 2006, BVG Nr. 13, vom 27.10.2005) hält das EVG ebenfalls

bezüglich einer privaten Vorsorgeeinrichtung fest, dass bei solchen

Begünstigungserklärungen immer auch zu beachten sei, dass ein To-

desfallkapital nicht in den Nachlass fällt (E. 5.2). Einen gültigen Antrag

auf Änderung einer reglementarischen Begünstigtenordnung könne

der Vorsorgenehmer zwar dennoch in einem Testament stellen. Dazu

bedürfe es allerdings einer Willensäusserung, aus der hinreichend klar

der Wille auf Änderung einer bestimmten Begünstigtenordnung im

Vorsorgereglement hervorgehe. Fehle es im Testament an einer Be-

zugnahme auf die dafür einschlägige Bestimmung im Vorsorgeregle-

ment, oder an einer Bezugnahme zumindest auf allenfalls durch den

Tod des Versicherten ausgelöste berufsvorsorgerechtliche Ansprüche,

so könne aus einem solchen Testament nicht auf eine vorsorgerecht-

lich relevante Begünstigung geschlossen werden (vgl. EVG a.a.O.,

E. 5.3).

E. 3 Die Klägerin hat ausdrücklich zugestanden, dass es vorliegend seitens des verstorbenen Vorsorgenehmers an einer expliziten schrift- lichen Begünstigung fehle. Sie hält indessen im Hauptstandpunkt da- für, dass ihr die Todesfallsumme dennoch zustehe, da es dazu einer schriftlichen Begünstigung gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. c des Vorsorge- reglements gar nicht bedürfe. Dem kann aufgrund des gesamten Wortlautes dieses Art. 18 und in Anbetracht seiner Funktion als Aus- führungsbestimmung zu Art. 20a BVG nicht gefolgt werden. Zunächst scheint die Klägerin zu übersehen, dass in den Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung nicht weniger als drei Mal von einer Begünstigung die Rede ist. In Abs. 2 wird im Ingress (in Klammer) der nachfolgend in lit. a–e reglementarisch festgelegten Rangordnung eine schriftliche B. Gerichtsentscheide 2285 58 Begünstigtenerklärung vorbehalten. Dieser Vorbehalt bestimmt ohne Ausnahme, dass die reglementarische Begünstigtenordnung einzig, aber immerhin durch eine Erklärung in Schriftform abgeändert werden kann. Dieser Vorbehalt zielt einerseits auf den nachstehenden Abs. 3 dieses Art. 18, wonach die versicherte Person innerhalb der in Abs. 2 lit. a–e bestimmten anspruchsberechtigten Gruppen eine individuelle Begünstigung schriftlich festlegen kann. Der Vorbehalt im Ingress von Abs. 2 zielt aber auch auf die dort in lit. c erwähnte Personengruppe, welche nur anspruchsberechtigt ist, sofern Ådie Begünstigung“ zu Leb- zeiten erfolgt ist. Dieser im Ingress vorangestellte Vorbehalt hat zur Folge, dass jedenfalls auch die in lit. c vorausgesetzte Begünstigung zu Lebzeiten einzig in Schriftform gültig sein kann.

E. 3.1 […] Die Wortwahl indiziert, dass allgemein für die in lit. c ge-

nannten Personen eine Begünstigung zu Lebzeiten notwendig ist,

wenn diese anspruchsberechtigt sein sollen. Dies gilt daher auch für

eine mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren ununter-

brochen bis zu ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft führende Person

(Konkubinatspartnerin), zumal diese Personenkategorie in lit. c mit der

für gemeinsame Kinder unterhaltspflichtigen Person in der Einzahl

und je alternativ ohne Abtrennung durch ein Komma aufgezählt wird.

Daher muss sich die im Nachsatz nach dem Komma vorbehaltene

Begünstigung zumindest auf diese beiden Personenkategorien bezie-

hen. Dass mit diesem Nachsatz für die in lit. c erwähnten Personenka-

tegorien generell eine solche Begünstigungserklärung zu Lebzeiten

vorausgesetzt wird, ergibt sich nicht nur durch Wortwahl und Satzbau,

sondern erscheint für Konkubinatspartner genauso wie für ledige Un-

terhaltspflichtige auch sachlich begründet. Denn während eine für

gemeinsame Kinder unterhaltspflichtige Person entweder durch Urteil

oder durch Kindsanerkennung mit Unterhaltsvertrag feststeht, ist für

die Vorsorgeeinrichtung der Umstand, dass der Versicherte eine Per-

son massgeblich unterstützt oder aber mit einer Person ununterbro-

chen in einer Lebensgemeinschaft lebt, ohne eine Begünstigungser-

klärung im Todeszeitpunkt häufig weder erkennbar noch im nachhi-

nein überprüfbar. Aus Sicht des verstorbenen Vorsorgenehmers ist

das Vorbehalten einer generellen Begünstigungserklärung auch für

eine Konkubinatspartnerin nicht nachteilig, denn so kann er – einen

entsprechenden Willen vorausgesetzt – eine Konkubinatspartnerin

auch nach Vertragsschluss noch jederzeit durch einfachen Brief be-

günstigen. Um so weniger besteht heute objektiv Anlass, daran zu

B. Gerichtsentscheide

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zweifeln, die in lit. c vorbehaltene Begünstigungserklärung sei seiner-

zeit zwischen den beiden Vertragsschliessenden nicht für alle dort

genannten Personenkategorien vorbehalten worden. Dazu kommt,

dass sich Lehre und Rechtsprechung zu Art. 20a BVG seit jeher einig

sind, dass die Anspruchsberechtigung in den Vorsorgereglementen

von der Abgabe einer Begünstigungserklärung und/oder einer schrift-

lichen Vereinbarung über die gegenseitigen Unterstützungspflicht ab-

hängig gemacht werden können (BGE 134 V 169, E. 6.3.1.2, a.E.).

Die Beklagte kann unter diesen Umständen weder aus dem Vertrau-

ensgrundsatz noch aus der Ungewöhnlichkeitsregel Gegenteiliges ab-

leiten.

E. 3.2 Aber selbst wenn man im Wortlaut von Art. 18 Abs. 2 lit. c des

Reglements mit Bezug auf den durch Erklärung zu begünstigenden

Personenkreis oder gar bezüglich der im Ingress für die Begünsti-

gungserklärung ausdrücklich vorbehaltene Schriftform eine Unklarheit

sehen wollte, so ginge die Klägerin fehl in der Annahme, sie könne

gegebenenfalls aus der einen oder anderen Unklarheit etwas zu ihren

Gunsten ableiten. […] Zwar gehen Unklarheiten gegebenenfalls zulas-

ten des Aufstellers (hier der sich eines vorformulierten Vertrages be-

dienenden Pensionskasse), aber bei einem Vertrag zugunsten Dritter

hilft diese Regel dann nicht weiter, wenn es nicht um einen Anspruch

des am Vertragsschluss beteiligten Versicherten geht, sondern um

sich konkurrierende Ansprüche, welche begünstigte Drittpersonen gel-

tend machen, wie dies vorliegend die Klägerin einerseits sowie die

Mutter und die Geschwister des verstorbenen Versicherten anderseits

tun. Die Unklarheitsregel ist nicht geeignet, bei konkurrierenden An-

sprüchen Dritter eine Auslegung zugunsten der einen oder anderen

Personengruppe zu begründen. […] Dass die stipulierende Vorsorge-

einrichtung an Mutter und Geschwister vorliegend nur rund die Hälfte

zu leisten verpflichtet ist, als wenn sie an die Klägerin leisten muss

(vgl. Art. 18 Abs. 5), ändert nichts. Denn auch in dieser Konstellation

steht nicht per se fest, dass eine Auslegung zugunsten der Drittper-

son, welche das Todesfallkapital voll und nicht bloss teilweise für sich

beanspruchen kann, dem wirklichen Willen und der Interessenlage

des vertragsschliessenden Versicherten (besser) entspricht. Auch in

dieser Konstellation kann der BVG-Versicherte gute Gründe dafür ha-

ben, dass er durch sein Stillschweigen nicht seine Lebenspartnerin,

sondern seine Mutter und seine Geschwister am Todesfallkapital we-

nigstens teilweise teilhaben lassen will. Somit steht fest, dass die Klä-

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gerin aus der Unklarheitsregel nichts gegen die wortlautgetreue Aus-

legung des Nachsatzes in lit. c ableiten kann, wonach eben auch eine

Konkubinatspartnerin nur auf eine zu Lebzeiten erklärte Begünstigung

hin anspruchsberechtigt sein kann. Dies gilt auch bezüglich der im In-

gress des Art. 18 Abs. 2 allgemein vorbehaltenen Schriftform einer

solchen Erklärung. Denn es wäre nicht sachgerecht, wenn zwar für

Begünstigungen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe (nach

Abs. 3) nicht aber für die in Abs. 2 lit. c vorausgesetzte Begünsti-

gungserklärung die Schriftform verlangt wäre. Es ist nicht anzuneh-

men, dass die vertragsschliessenden Parteien (der Verstorbene und

seine Pensionskasse) eine derart widersprüchliche Lösung gewollt

haben können. Somit steht fest, dass die Klägerin einen Anspruch aus

Art. 18 Abs. 2 lit. c bestenfalls aus einer vom Verstorbenen noch zu

Lebzeiten in Schriftform erklärten Begünstigung ableiten könnte. Dass

der Verstorbene auch bei der Pensionskasse nie eine die Klägerin be-

treffende Begünstigungserklärung deponiert hat, ist unbestritten. Die

Klägerin lässt indessen geltend machen, sie sei vom Verstorbenen te-

stamentarisch im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. c begünstigt worden.

E. 4 Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine durch das Vorsorgereglement für den Anspruch auf ein To- desfallkapital zu Lebzeiten vorausgesetzte schriftliche Begünstigung einer Lebenspartnerin auch auf testamentarischem Weg erfolgen kann (EVG, in: SVR 2006, BVG Nr. 13 bzw. B 92/04 vom 27. Oktober 2005). Weil das Todesfallkapital nicht in den Nachlass fällt, ist nach dieser Rechtsprechung jedoch zu verlangen, dass aus dem Testa- ment der Wille auf Abänderung einer durch Reglement festgelegten Begünstigtenordnung hinreichend klar zum Ausdruck kommt. Fehlt es im Testament an einer Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung im Vorsorgereglement oder wird nicht zumindest auf die durch den Tod des Versicherten ausgelösten berufsvorsorgerechtlichen Ansprü- che Bezug genommen, so fehlt es an einer berufsvorsorgerechtlich re- levanten Begünstigung. Einer sich nicht auf ein hinreichend klares Testament berufenden Lebenspartnerin fehlt es gegebenenfalls an ei- ner Anspruchsgrundlage.

E. 4.1 Mit Testament vom 8. Januar 2004 wurde die Klägerin vom verstorbenen C. zwar unter Bezugnahme auf ihre Partnerschaft im Umfang von 30 % des Nachlasses als Erbin und für den gesamten Hausrat und die persönlichen Gegenstände ohne Anrechnung an den Erbteil als Vermächtnisnehmerin eingesetzt. Im Testament findet sich B. Gerichtsentscheide 2285 61 indessen kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Erblasser die Klägerin in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht begünstigen wollte. Weder wird dort auf Art. 18 Abs. 2 lit. c des Vorsorgereglements noch in anderer Form auf die im Todesfall berufsvorsorgerechtlich in Aus- sicht stehende Todesfallsumme Bezug genommen. Somit steht fest, dass die Klägerin auch auf testamentarischem Weg nicht formgültig berufsvorsorgerechtlich begünstigt wurde.

E. 4.2 Ob der Verstorbene die Klägerin in Zusammenhang mit einem geplanten Hauskauf oder anderweitig konkludent begünstigt haben könnte, kann offen bleiben. Denn nach dem Gesagten hätte die Klä- gerin durch ihren Lebenspartner nur in der reglementarisch vorbehal- tenen Schriftform berufsvorsorgerechtlich begünstigt werden können. Nachdem es der Klägerin an einer solchen, auf das Todesfallkapital gerichteten Anspruchsgrundlage fehlt, ist die Klage schon deshalb abzuweisen. VGer, 25.30.2009 Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwer- de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen. Es hat ins- besondere festgestellt, es sei mit Art. 20a BVG vereinbar, dass eine Pensionskasse reglementarisch den Anspruch der überlebenden Konkubinatspartnerin auf das Todesfallkapital an die formelle Voraus- setzung einer Begünstigung zu Lebzeiten knüpft (BGE 136 V 127, E. 4.5).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

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kELV statuierten Begrenzung auf Fr. 5'000 immer dann die Anwen-

dung versagt werden, wenn und soweit dem Anspruchsberechtigten

insgesamt nicht mindestens eine Vergütung im Umfang der bundes-

rechtlich pro Jahr festgesetzten Mindestbeträge gemäss Art. 14 Abs. 3

ELG zugesprochen wird. Für einen Alleinstehenden hat dies zu Folge,

dass ihm pro Jahr für wirtschaftlich und zweckmässig erbrachte Leis-

tungen eines Zahnarztes immer auch Kosten über Fr. 5'000 zu vergü-

ten sind, wenn unter Anrechnung aller übrigen vergütungspflichtigen

Krankheits- und Behinderungskosten die bundesrechtliche Mindest-

vergütung von Fr. 25'000 pro Jahr ohne diese Mehrkosten nicht aus-

geschöpft wird. Die kantonalrechtlich in Art. 9 Abs. 1 und 4 kELV sta-

tuierte Begrenzung der vergütungspflichtigen (sprich wirtschaftlich und

zweckmässig entstandenen) Zahnbehandlungskosten auf Fr. 5'000

innerhalb von zwölf Monaten kann im Einzelfall immer nur dann ohne

Verletzung von Bundesrecht zur Anwendung gelangen, wenn und so-

weit alle vergütungspflichtigen Krankheits- und Behinderungskosten

zusammen in einem Kalenderjahr den in Art. 14 Abs. 3 ELG pro Per-

son bundesrechtlich vorgegebenen Mindestbeitrag übersteigen. Erst

unter solchen Umständen wäre im Einzelfall nicht zu beanstanden,

dass bei den Zahnarztkosten eine allfällige Vergütung über Fr. 5'000

verweigert wird.

3.4 Der von der Vorinstanz ins Feld geführten zahnärztlichen Pla-

nungs- und Behandlungsrichtlinie lassen sich keine Anhaltspunkte

entnehmen, dass eine derart pauschale Etappierung wirtschaftlich

geboten oder zahnmedizinisch zweckmässig sein könnte.

VGer, 18.03.2009

2285

Berufliche Vorsorge. Die Begünstigung einer Lebenspartnerin durch

eine Todesfallsumme kann – je nach Vorsorgereglement – die Abga-

be einer schriftlichen Begünstigungserklärung durch den Versicherten

voraussetzen. Dies ist mit Art. 20a Abs. 1 BVG vereinbar.

Sachverhalt:

Der unverheiratete C. war bei der Pensionskasse X. berufsvorsor-

geversichert. Als er verstarb, hinterliess er seine Mutter L. und drei

B. Gerichtsentscheide

2285

55

Geschwister als gesetzliche Erbinnen; ferner hinterliess er seine lang-

jährige Konkubinatspartnerin G., welche er testamentarisch als Erbin

zu 30 % am Nachlass beteiligte und als Vermächtnisnehmerin für den

Hausrat und persönliche Gegenstände ohne Anrechnung an den Erb-

teil einsetzte. G. lässt als Klägerin bestreiten, dass das Todesfallkapi-

tal von Fr. … den gesetzlichen Erben gemäss Art. 18 Abs. 5 des Pen-

sionskassenreglements zur Hälfte zustehe. Statt dessen sei G. die

volle Todesfallsumme zuzusprechen.

Aus den Erwägungen:

2. Während im BVG-Obligatorium kein Anspruch auf ein Todes-

fallkapital besteht und dieser Begriff aus der Privatversicherung

stammt, können im überobligatorischen Bereich beim Tod des Versi-

cherten Teile des Altersguthabens ausbezahlt werden, sofern das

Reglement der Vorsorgeeinrichtung einen solchen Anspruch begrün-

det. Für solche Leistungen existierte bis zur 1. BVG-Revision (in Kraft

seit 1. Januar 2005) keine gesetzliche Grundlage. Mit Art. 20a des

Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Inva-

lidenvorsorge (BVG; SR 831.40) wurde nun eine Rechtsgrundlage für

die Ausrichtung solcher Leistungen an einen weiteren Begünstigten-

kreis wie folgt geschaffen (vgl. Hans-Ulrich Stauffer, Berufliche Vor-

sorge, 1. A., Zürich 2005, N 710 ff.): Abs. 1: Die Vorsorgeeinrichtung

kann in ihrem Reglement neben den Anspruchsberechtigten nach den

Artikeln 19 und 20 (überlebender Ehegatte, Waisen) folgende begüns-

tigte Personen für Hinterlassenenleistungen vorsehen: a) natürliche

Personen, die vom Versicherten in erheblichem Masse unterstützt

worden sind, oder die Person, die mit diesem in den letzten fünf Jah-

ren bis zu seinem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft ge-

führt hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer

Kinder aufkommen muss; b) beim Fehlen von begünstigten Personen

nach Buchstabe a: die Kinder des Verstorbenen, welche die Voraus-

setzungen nach Art. 20 nicht erfüllen, die Eltern oder die Geschwister;

c) beim Fehlen von begünstigten Personen nach den Buchstaben a

und b: die übrigen gesetzlichen Erben, unter Ausschluss des Ge-

meinwesens, im Umfang 1.) der von der versicherten Person einbe-

zahlten Beiträge, oder 2.) von 50 % des Vorsorgekapitals. Abs. 2:

Kein Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach Absatz 1 besteht,

wenn die begünstigte Person eine Witwer- oder Witwenrente bezieht.

[…]

B. Gerichtsentscheide

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56

2.1 Die beklagte Vorsorgeeinrichtung hat per 1. Januar 2005 ihr

Reglement revidiert und offenkundig im Sinne des gleichzeitig in Kraft

getretenen Art. 20a BVG in Art. 18 folgendes bestimmt: Art. 18 Todes-

fallkapital Anspruch 1. Stirbt eine versicherte Person vor dem Bezug

einer Altersrente, besteht Anspruch auf ein Todesfallkapital. Begüns-

tigungsordnung 2. Anspruchsberechtigt sind, unabhängig vom

Erbrecht, die Hinterlassenen nach folgender Rangordnung (vorbehal-

ten bleibt eine schriftliche Begünstigtenerklärung): a) Der Ehegatte;

bei dessen Fehlen b) Die Kinder, die Anspruch auf eine Waisenrente

nach Art. 17 haben, bei deren Fehlen c) Natürliche Personen, die von

der versicherten Person zum Zeitpunkt ihres Todes massgeblich un-

terstützt wurden oder die Person, die mit ihr in den letzten fünf Jahren

bis zu ihrem Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt

hat oder die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kin-

der aufkommen muss, sofern die Begünstigung zu Lebzeiten erfolgt

ist, bei deren Fehlen d) Die Kinder, sofern diese nicht schon unter

Ziff. b fallen; bei deren Fehlen e) Die Eltern und Geschwister und die

übrigen gesetzlichen Erben. Erklärung 3. Die versicherte Person kann

zuhanden der Geschäftsführung der Pensionskasse schriftlich festle-

gen (vgl. Anhang 5), welche Personen innerhalb einer anspruchsbe-

rechtigten Gruppe zu begünstigen sind und in welchen Teilbeträgen

diese Anspruch auf das Todesfallkapital haben. Fehlen einer Erklä-

rung 4. Falls keine Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals

vorliegt, teilt der Stiftungsrat das zustehende Todesfallkapital einer,

mehreren oder allen in Betracht kommenden Personen in von ihm

festzusetzenden Beträge zu. Höhe 5. Das Todesfallkapital entspricht

für die Personengruppen a bis c dem beim Ableben vorhandenen

Sparkapital ohne Sonder-Sparkapital, bei den Personengruppen d bis

e dem persönlichen Sparkapital, mindestens aber dem halben Spar-

kapital ohne Sonder-Sparkapital. Das Todesfallkapital wird gekürzt um

den Barwert aller durch den Tod ausgelösten Renten und Abfindun-

gen. Das Sonder-Sparkapital wird bei allen Personengruppen als zu-

sätzliches Todesfallkapital ausgezahlt.

2.2 Für die umstrittene Auslegung dieser Reglementbestimmung

der privaten Vorsorgeeinrichtung lässt die Klägerin zu Recht geltend

machen, dass diese wie im Vertragsrecht nach dem Vertrauensprinzip

und insbesondere unter Beachtung der Unklarheits- und Ungewöhn-

lichkeitsregel zu erfolgen habe (vgl. BGE 134 V 369, E. 6.2; und

E. 6.3.1.2 zum Folgenden). Das Bundesgericht schränkt dort aber

B. Gerichtsentscheide

2285

57

sogleich ein, dass für eine Reglementsnorm, welche eine private Vor-

sorge- oder Freizügigkeitsstiftung in Ausführung von Art. 20a BVG

(oder Art. 15 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsverordnung; FZV;

SR 831.425) erlassen habe, der Bedeutungsgehalt und die Entste-

hungsgeschichte dieser bundesrechtlichen Vorschrift auch für die

Auslegung nach dem Vertrauensprinzip massgebend sei. Das Bun-

desgericht kommt deshalb auch für private Vorsorge- und Freizügig-

keitseinrichtungen zum Schluss, dass diese in ihren Reglementen die

Anspruchsberechtigung beispielsweise von der Abgabe einer Begüns-

tigungserklärung und/oder von einer schriftlichen Vereinbarung über

die gegenseitige Unterstützungspflicht abhängig machen können

(E. 6.3.1.2. a.E., mit Hinweisen). In einem der dort verwiesenen Urtei-

le (SVR 2006, BVG Nr. 13, vom 27.10.2005) hält das EVG ebenfalls

bezüglich einer privaten Vorsorgeeinrichtung fest, dass bei solchen

Begünstigungserklärungen immer auch zu beachten sei, dass ein To-

desfallkapital nicht in den Nachlass fällt (E. 5.2). Einen gültigen Antrag

auf Änderung einer reglementarischen Begünstigtenordnung könne

der Vorsorgenehmer zwar dennoch in einem Testament stellen. Dazu

bedürfe es allerdings einer Willensäusserung, aus der hinreichend klar

der Wille auf Änderung einer bestimmten Begünstigtenordnung im

Vorsorgereglement hervorgehe. Fehle es im Testament an einer Be-

zugnahme auf die dafür einschlägige Bestimmung im Vorsorgeregle-

ment, oder an einer Bezugnahme zumindest auf allenfalls durch den

Tod des Versicherten ausgelöste berufsvorsorgerechtliche Ansprüche,

so könne aus einem solchen Testament nicht auf eine vorsorgerecht-

lich relevante Begünstigung geschlossen werden (vgl. EVG a.a.O.,

E. 5.3).

3. Die Klägerin hat ausdrücklich zugestanden, dass es vorliegend

seitens des verstorbenen Vorsorgenehmers an einer expliziten schrift-

lichen Begünstigung fehle. Sie hält indessen im Hauptstandpunkt da-

für, dass ihr die Todesfallsumme dennoch zustehe, da es dazu einer

schriftlichen Begünstigung gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. c des Vorsorge-

reglements gar nicht bedürfe. Dem kann aufgrund des gesamten

Wortlautes dieses Art. 18 und in Anbetracht seiner Funktion als Aus-

führungsbestimmung zu Art. 20a BVG nicht gefolgt werden. Zunächst

scheint die Klägerin zu übersehen, dass in den Abs. 2 und 3 dieser

Bestimmung nicht weniger als drei Mal von einer Begünstigung die

Rede ist. In Abs. 2 wird im Ingress (in Klammer) der nachfolgend in

lit. a–e reglementarisch festgelegten Rangordnung eine schriftliche

B. Gerichtsentscheide

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58

Begünstigtenerklärung vorbehalten. Dieser Vorbehalt bestimmt ohne

Ausnahme, dass die reglementarische Begünstigtenordnung einzig,

aber immerhin durch eine Erklärung in Schriftform abgeändert werden

kann. Dieser Vorbehalt zielt einerseits auf den nachstehenden Abs. 3

dieses Art. 18, wonach die versicherte Person innerhalb der in Abs. 2

lit. a–e bestimmten anspruchsberechtigten Gruppen eine individuelle

Begünstigung schriftlich festlegen kann. Der Vorbehalt im Ingress von

Abs. 2 zielt aber auch auf die dort in lit. c erwähnte Personengruppe,

welche nur anspruchsberechtigt ist, sofern Ådie Begünstigung“ zu Leb-

zeiten erfolgt ist. Dieser im Ingress vorangestellte Vorbehalt hat zur

Folge, dass jedenfalls auch die in lit. c vorausgesetzte Begünstigung

zu Lebzeiten einzig in Schriftform gültig sein kann.

3.1 […] Die Wortwahl indiziert, dass allgemein für die in lit. c ge-

nannten Personen eine Begünstigung zu Lebzeiten notwendig ist,

wenn diese anspruchsberechtigt sein sollen. Dies gilt daher auch für

eine mit der versicherten Person in den letzten fünf Jahren ununter-

brochen bis zu ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft führende Person

(Konkubinatspartnerin), zumal diese Personenkategorie in lit. c mit der

für gemeinsame Kinder unterhaltspflichtigen Person in der Einzahl

und je alternativ ohne Abtrennung durch ein Komma aufgezählt wird.

Daher muss sich die im Nachsatz nach dem Komma vorbehaltene

Begünstigung zumindest auf diese beiden Personenkategorien bezie-

hen. Dass mit diesem Nachsatz für die in lit. c erwähnten Personenka-

tegorien generell eine solche Begünstigungserklärung zu Lebzeiten

vorausgesetzt wird, ergibt sich nicht nur durch Wortwahl und Satzbau,

sondern erscheint für Konkubinatspartner genauso wie für ledige Un-

terhaltspflichtige auch sachlich begründet. Denn während eine für

gemeinsame Kinder unterhaltspflichtige Person entweder durch Urteil

oder durch Kindsanerkennung mit Unterhaltsvertrag feststeht, ist für

die Vorsorgeeinrichtung der Umstand, dass der Versicherte eine Per-

son massgeblich unterstützt oder aber mit einer Person ununterbro-

chen in einer Lebensgemeinschaft lebt, ohne eine Begünstigungser-

klärung im Todeszeitpunkt häufig weder erkennbar noch im nachhi-

nein überprüfbar. Aus Sicht des verstorbenen Vorsorgenehmers ist

das Vorbehalten einer generellen Begünstigungserklärung auch für

eine Konkubinatspartnerin nicht nachteilig, denn so kann er – einen

entsprechenden Willen vorausgesetzt – eine Konkubinatspartnerin

auch nach Vertragsschluss noch jederzeit durch einfachen Brief be-

günstigen. Um so weniger besteht heute objektiv Anlass, daran zu

B. Gerichtsentscheide

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zweifeln, die in lit. c vorbehaltene Begünstigungserklärung sei seiner-

zeit zwischen den beiden Vertragsschliessenden nicht für alle dort

genannten Personenkategorien vorbehalten worden. Dazu kommt,

dass sich Lehre und Rechtsprechung zu Art. 20a BVG seit jeher einig

sind, dass die Anspruchsberechtigung in den Vorsorgereglementen

von der Abgabe einer Begünstigungserklärung und/oder einer schrift-

lichen Vereinbarung über die gegenseitigen Unterstützungspflicht ab-

hängig gemacht werden können (BGE 134 V 169, E. 6.3.1.2, a.E.).

Die Beklagte kann unter diesen Umständen weder aus dem Vertrau-

ensgrundsatz noch aus der Ungewöhnlichkeitsregel Gegenteiliges ab-

leiten.

3.2 Aber selbst wenn man im Wortlaut von Art. 18 Abs. 2 lit. c des

Reglements mit Bezug auf den durch Erklärung zu begünstigenden

Personenkreis oder gar bezüglich der im Ingress für die Begünsti-

gungserklärung ausdrücklich vorbehaltene Schriftform eine Unklarheit

sehen wollte, so ginge die Klägerin fehl in der Annahme, sie könne

gegebenenfalls aus der einen oder anderen Unklarheit etwas zu ihren

Gunsten ableiten. […] Zwar gehen Unklarheiten gegebenenfalls zulas-

ten des Aufstellers (hier der sich eines vorformulierten Vertrages be-

dienenden Pensionskasse), aber bei einem Vertrag zugunsten Dritter

hilft diese Regel dann nicht weiter, wenn es nicht um einen Anspruch

des am Vertragsschluss beteiligten Versicherten geht, sondern um

sich konkurrierende Ansprüche, welche begünstigte Drittpersonen gel-

tend machen, wie dies vorliegend die Klägerin einerseits sowie die

Mutter und die Geschwister des verstorbenen Versicherten anderseits

tun. Die Unklarheitsregel ist nicht geeignet, bei konkurrierenden An-

sprüchen Dritter eine Auslegung zugunsten der einen oder anderen

Personengruppe zu begründen. […] Dass die stipulierende Vorsorge-

einrichtung an Mutter und Geschwister vorliegend nur rund die Hälfte

zu leisten verpflichtet ist, als wenn sie an die Klägerin leisten muss

(vgl. Art. 18 Abs. 5), ändert nichts. Denn auch in dieser Konstellation

steht nicht per se fest, dass eine Auslegung zugunsten der Drittper-

son, welche das Todesfallkapital voll und nicht bloss teilweise für sich

beanspruchen kann, dem wirklichen Willen und der Interessenlage

des vertragsschliessenden Versicherten (besser) entspricht. Auch in

dieser Konstellation kann der BVG-Versicherte gute Gründe dafür ha-

ben, dass er durch sein Stillschweigen nicht seine Lebenspartnerin,

sondern seine Mutter und seine Geschwister am Todesfallkapital we-

nigstens teilweise teilhaben lassen will. Somit steht fest, dass die Klä-

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gerin aus der Unklarheitsregel nichts gegen die wortlautgetreue Aus-

legung des Nachsatzes in lit. c ableiten kann, wonach eben auch eine

Konkubinatspartnerin nur auf eine zu Lebzeiten erklärte Begünstigung

hin anspruchsberechtigt sein kann. Dies gilt auch bezüglich der im In-

gress des Art. 18 Abs. 2 allgemein vorbehaltenen Schriftform einer

solchen Erklärung. Denn es wäre nicht sachgerecht, wenn zwar für

Begünstigungen innerhalb einer anspruchsberechtigten Gruppe (nach

Abs. 3) nicht aber für die in Abs. 2 lit. c vorausgesetzte Begünsti-

gungserklärung die Schriftform verlangt wäre. Es ist nicht anzuneh-

men, dass die vertragsschliessenden Parteien (der Verstorbene und

seine Pensionskasse) eine derart widersprüchliche Lösung gewollt

haben können. Somit steht fest, dass die Klägerin einen Anspruch aus

Art. 18 Abs. 2 lit. c bestenfalls aus einer vom Verstorbenen noch zu

Lebzeiten in Schriftform erklärten Begünstigung ableiten könnte. Dass

der Verstorbene auch bei der Pensionskasse nie eine die Klägerin be-

treffende Begünstigungserklärung deponiert hat, ist unbestritten. Die

Klägerin lässt indessen geltend machen, sie sei vom Verstorbenen te-

stamentarisch im Sinne von Art. 18 Abs. 2 lit. c begünstigt worden.

4. Durch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist anerkannt,

dass eine durch das Vorsorgereglement für den Anspruch auf ein To-

desfallkapital zu Lebzeiten vorausgesetzte schriftliche Begünstigung

einer Lebenspartnerin auch auf testamentarischem Weg erfolgen

kann (EVG, in: SVR 2006, BVG Nr. 13 bzw. B 92/04 vom 27. Oktober

2005). Weil das Todesfallkapital nicht in den Nachlass fällt, ist nach

dieser Rechtsprechung jedoch zu verlangen, dass aus dem Testa-

ment der Wille auf Abänderung einer durch Reglement festgelegten

Begünstigtenordnung hinreichend klar zum Ausdruck kommt. Fehlt es

im Testament an einer Bezugnahme auf die betreffende Bestimmung

im Vorsorgereglement oder wird nicht zumindest auf die durch den

Tod des Versicherten ausgelösten berufsvorsorgerechtlichen Ansprü-

che Bezug genommen, so fehlt es an einer berufsvorsorgerechtlich re-

levanten Begünstigung. Einer sich nicht auf ein hinreichend klares

Testament berufenden Lebenspartnerin fehlt es gegebenenfalls an ei-

ner Anspruchsgrundlage.

4.1 Mit Testament vom 8. Januar 2004 wurde die Klägerin vom

verstorbenen C. zwar unter Bezugnahme auf ihre Partnerschaft im

Umfang von 30 % des Nachlasses als Erbin und für den gesamten

Hausrat und die persönlichen Gegenstände ohne Anrechnung an den

Erbteil als Vermächtnisnehmerin eingesetzt. Im Testament findet sich

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indessen kein ausdrücklicher Hinweis darauf, dass der Erblasser die

Klägerin in berufsvorsorgerechtlicher Hinsicht begünstigen wollte.

Weder wird dort auf Art. 18 Abs. 2 lit. c des Vorsorgereglements noch

in anderer Form auf die im Todesfall berufsvorsorgerechtlich in Aus-

sicht stehende Todesfallsumme Bezug genommen. Somit steht fest,

dass die Klägerin auch auf testamentarischem Weg nicht formgültig

berufsvorsorgerechtlich begünstigt wurde.

4.2 Ob der Verstorbene die Klägerin in Zusammenhang mit einem

geplanten Hauskauf oder anderweitig konkludent begünstigt haben

könnte, kann offen bleiben. Denn nach dem Gesagten hätte die Klä-

gerin durch ihren Lebenspartner nur in der reglementarisch vorbehal-

tenen Schriftform berufsvorsorgerechtlich begünstigt werden können.

Nachdem es der Klägerin an einer solchen, auf das Todesfallkapital

gerichteten Anspruchsgrundlage fehlt, ist die Klage schon deshalb

abzuweisen.

VGer, 25.30.2009

Das Bundesgericht hat eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwer-

de in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten abgewiesen. Es hat ins-

besondere festgestellt, es sei mit Art. 20a BVG vereinbar, dass eine

Pensionskasse reglementarisch den Anspruch der überlebenden

Konkubinatspartnerin auf das Todesfallkapital an die formelle Voraus-

setzung einer Begünstigung zu Lebzeiten knüpft (BGE 136 V 127,

E. 4.5).