B. Gerichtsentscheide 2283 in diesem Zusammenhang jeder unnötigen Gefahr des Missbrauchs vorzubeugen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fremdangaben nicht immer dem aktuellsten Stand der Dinge entsprechen und die Unter-bringung von Geist
Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin D. ist Kommanditistin der K. GmbH
& Co KG mit Sitz in Deutschland. Auf eine Steuermeldung für Selb-
ständigerwerbende hin setzte die Ausgleichskasse für die Zeit vom
B. Gerichtsentscheide
2283
44
1. Juni 2002 bis Ende 2003 Beiträge auf Einkommen aus selbständi-
ger Erwerbstätigkeit fest. In ihrer Beschwerde anerkannte D., dass auf
sie als Beteiligte an der K. GmbH & Co KG und als unselbständig Er-
werbende in der Schweiz das Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681) und (in dessen Anhang II Art. 3) Art. 14c der
Verordnung
(EWG)
Nr. 1408/71
(nachfolgend
VEG;
SR 0.831.109.268.1) anwendbar sei. Dass demnach in Deutschland
erzielte Einkünfte in der Schweiz beitragspflichtig seien, wird von der
Beschwerdeführerin aber insofern bestritten, als sie in ihrer Eigen-
schaft als Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co KG zur Bei-
tragsleistung verhalten wurde. […]
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 9 AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Er-
werbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in un-
selbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der bis Ende
1975 geltenden Fassung von Art. 20 Abs. 3 AHVV wurden lediglich
die Einkünfte der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommandit-
gesellschaften als AHV-beitragspflichtiges Einkommen erfasst (Kom-
plementäre), wogegen das Einkommen des Kommanditärs nach der
damaligen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung grundsätzlich als
Kapitalertrag betrachtet wurde (vgl. BGE 100 V 142). Seit der Revisi-
on von Art. 20 Abs. 3 AHVV im Oktober 1974 ist die Beitragspflicht der
Teilhaber von Kommanditgesellschaften wie folgt geregelt: Die Teil-
haber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen
auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne ju-
ristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Ein-
kommen der Personengesamtheit zu entrichten. Gemäss Wortlaut
dieser geänderten Bestimmung wurden neu sämtliche Teilhaber von
Kommanditgesellschaften, also auch die Kommanditäre, als beitrags-
pflichtig erklärt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht schon
kurz nach dieser Revision entschieden hat, hält sich diese generelle
Beitragspflicht der Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesell-
schaften im Rahmen des AHVG, und zwar namentlich deshalb, weil
Art. 9 Abs. 1 AHVG den Begriff des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit nicht näher umschreibt, und der Bundesgesetzgeber
im Rahmen von Art. 154 Abs. 2 AHVG es bis heute dem Bundesrat
B. Gerichtsentscheide
2283
45
überliess, in Art. 17 ff. und insbesondere Art. 20 Abs. 3 AHVV die
notwendige Begriffsbestimmung vorzunehmen. Mit der revidierten
Fassung von Art. 20 Abs. 3 AHVV hat der Bundesrat bestimmt, dass
die Teilhaber von Kommanditgesellschaften, worunter auch die Kom-
manditäre fallen, für ausgerichtete Gewinne der Gesellschaft bei-
tragspflichtig sind, soweit diese eine Verzinsung des investierten Kapi-
tals überschreiten (BGE 105 V 4, E.2b), wobei letzteres sich aus-
drücklich aus Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG und damit nicht erst aus der
Verordnung oder der Rechtsprechung dazu ergibt. Das Bundesgericht
verneinte eine Verletzung der gesetzlichen Regelung in Art. 9 AHVG
durch die erweiterte Fassung des Art. 20 Abs. 3 AHVV und hielt dafür,
dass wer sich als Teilhaber einer Kommanditgesellschaft anschliesst,
nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vornehme, sondern
sich damit einer zu erwerblichen Zwecken gebildeten Personenge-
samtheit angeschlossen habe, weshalb der Kommanditär in einem
viel engeren Verhältnis zu seiner Gesellschaft stehe als der von einer
juristischen Person eine Dividende beziehende Aktionär. Auch wenn
die Frage einer Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht
nach der obligationenrechtlichen Erscheinungsform, sondern nach
den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beantworten sei,
so bejahte das Bundesgericht diese generalisierend deshalb, weil
beim Kommanditär vorab wegen seiner Eintragung im Handelsregis-
ter, der Teilhabe an einem Gesamthandverhältnis (Gesellschaftsver-
mögen) und der Solidarschuldnerschaft gemäss Art. 802 OR von ei-
nem engeren Verhältnis zur Gesellschaft als beim Aktionär auszuge-
hen sei (vgl. BGE 105 V 4, E. 2b a.E.). In Bestätigung dieser
Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge festgehalten,
dass bei einer Kollektivgesellschaft (121 V 80, E. 2b) oder einer
Kommanditgesellschaft (Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK]
1985, S. 316, E. 2), welche gesetzlich auf den Betrieb eines Gewer-
bes ausgerichtet sind (Art. 552 und 594 OR), von der Vermutung aus-
zugehen sei, dass diese Gesellschaften einen Erwerbszweck verfol-
gen und dass die von den Gesellschaftern bezogenen Anteile Ein-
kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilden und nicht
beitragsfreier Kapitalertrag (zuletzt sinngemäss bestätigt in Urteil
BGer 9C_455/2008, E. 5). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall
widerlegt werden, aber sie wird noch verstärkt, wenn aus dem Han-
delsregister klar hervorgeht, dass die Gesellschaft einen erwerblichen
Zweck verfolgt. Trifft dies zu, so muss sich der Gesellschafter diesen
B. Gerichtsentscheide
2283
46
Umstand auch hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bei-
tragspflicht entgegenhalten lassen. Die von ihm bezogenen Anteile
gelten dann grundsätzlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbs-
tätigkeit, ohne dass geprüft werden müsste, welche Art von Tätigkeit
die Gesellschaft im jeweils massgeblichen Zeitraum tatsächlich aus-
geübt hat (BGE 121 V 80, E. 2b). Aus dieser Rechtsprechung wird
abgeleitet, dass Art. 20 AHVV die Rechtsanwendungsbehörde von
der Prüfung der Art und Intensität der persönlichen Mitwirkung des Ei-
gentümers enthebe. Darin komme die Vermutung zum Ausdruck, der
Eigentümer übe die selbständige Erwerbstätigkeit selber aus (vgl.
Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatori-
schen AHV, 2. A., Bern 1996, N 7.7, mit Hinweisen). Erst wenn diese
Vermutung umgestossen ist, bleibt nach den üblichen wirtschaftlichen
Kriterien zu prüfen, ob die in Frage stehenden Entgelte als Er-
werbseinkommen zu qualifizieren sind (BGE 121 V 80, E. 6c, mit dem
Hinweis, dass diese Grundsätze auch für die ab dem 1. Januar 1995
in Kraft gesetzte revidierte Fassung von Art. 17 AHVV gelten). In ana-
loger Weise hat das Bundesgericht auch für Erben, denen Liegen-
schaften im Geschäftsvermögen des Erblassers zufallen, entschieden,
dass sich diese selbst dann AHV-rechtlich eine Ausübung einer selb-
ständigen Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen müssen, wenn sie
die Liegenschaften steuerrechtlich unverändert als Geschäftsvermö-
gen deklarieren, aber die vom Erblasser noch ausgeübte Geschäftstä-
tigkeit selber nicht fortsetzen (vgl. BGE 134 V 256). Desgleichen gilt
nach BGE 114 V 72 für den Miterben, welcher bloss mit einer Kapital-
einlage zur Erreichung des Erwerbszweckes einer Kollektiv-, einer
Kommandit- oder einer einfachen Gesellschaft beiträgt; er muss sich
als Versicherter die vom geschäftsführenden Gesellschafter auf
Rechnung der übrigen Mitglieder ausgeübte Tätigkeit wie eine eigene
Erwerbstätigkeit anrechnen lassen. Dieser Grundsatz gilt demnach
(Urteilsregeste) auch für Versicherte in einer Familiengemeinschaft,
weil diese – gleich wie die erwähnten Gesellschaften – eine Perso-
nengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit darstellt.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. f. Satz 1 AHVG wird das Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt, indem vom rohen Ein-
kommen der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abgezo-
gen wird. Dieser wird vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen
Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
jährlich festgesetzt (Art. 9 Abs. 2 lit. f. Satz 2 AHVG). Mit dem Zinsab-
B. Gerichtsentscheide
2283
47
zug für das im Betrieb investierte Eigenkapital wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass Selbständigerwerbende gemischtes Ein-
kommen aus dem Einsatz von Arbeit und Kapital erzielen. Gemäss
Art. 4 Abs. 1 AHVG unterliegt aber ausschliesslich das Erwerbsein-
kommen der Beitragspflicht. Mit dem Zinsabzug für das im Betrieb in-
vestierte Kapital werden daher jene Einkommensbestandteile ausge-
schieden, die auf dem Einsatz von Kapital beruhen. Der Normzweck
von Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG besteht darin, die Gleichbehandlung von
Unselbständig- und Selbständigerwerbenden bei der Beitragserhe-
bung zu gewährleisten (Urteil BGer H 132/05, E. 4.2).
2.2 Für nach dem Inkrafttreten des FZA (am 1. Juni 2002) ergan-
gene Verwaltungsverfügungen sind dessen Bestimmungen samt An-
hang II (VEG) anwendbar (BGE 128 V 315).
3. […]
3.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt zwar, dass nach dem
Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 AHVV Teilhaber von Kollektiv- und Kom-
manditgesellschaften AHV-Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen
der Personengesamtheit zu entrichten haben, hält aber die dazu in
Rz 1029 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerben-
den und Nichterwerbstätigen (WSN) abgeleitete Praxis, wonach Ge-
winnanteil und Zins, soweit dieser den Zins für das investierte Eigen-
kapital übersteige, zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig-
keit zu zählen sei, ohne dass es auf die Mitarbeit der Kommanditärin
ankomme, für rein fiskalisch; diese Weisung sei für das Verwaltungs-
gericht jedenfalls nicht bindend; zudem stelle die praktizierte Ausle-
gung von Art. 20 Abs. 3 AHVV schon bezüglich der Ånormalen“ Kom-
manditgesellschaft und erst recht bei Anwendung auf eine deutsche
GmbH & Co KG einen Gesetzes- und verfassungswidrigen Eingriff in
die Eigentumsgarantie dar.
3.2 Nach der oben in E. 2 dargelegten höchstrichterlichen Recht-
sprechung zur 1974 geänderten und bis heute gültigen Fassung des
Art. 20 Abs. 3 AHVV kann dem nicht gefolgt werden. Die Rz 1027 ff.
der WSN geben die oben dargelegte Rechtsprechung konzentriert,
aber durchaus korrekt wieder. […] Die gerügte Auslegung des 1974
revidierten Art. 20 Abs. 3 AHVV hat nicht bloss den Wortlaut, sondern
auch die Entstehungsgeschichte für sich. Es bestand beim Verord-
nungsgeber offenkundig die Absicht, die Beitragspflicht auch auf die
Kommanditäre auszuweiten. Dass der Bundesgesetzgeber die zu
Art. 9 Abs. 1 AHVG zwingend notwendige Bestimmung des Begriffes
B. Gerichtsentscheide
2283
48
ÅEinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ weitgehend dem
Bundesrat überlassen hat (mit Ausnahme der insbesondere für Teil-
haber an einer Kommanditgesellschaft wichtigen Einschränkung in
Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG), mag man aus rechtsstaatlichen Überlegun-
gen und de lege ferenda bedauern. Angesichts der Delegationsnorm
in Art. 154 Abs. 2 AHVG kann man diese Delegation von gesetzeser-
gänzenden Befugnissen jedoch – wie vom Bundesgericht mehrfach
erkannt – nicht als gesetzwidrig bezeichnen. Daher kann das Gericht
diesen Bestimmungen des Bundesrechts (und den darauf basieren-
den Weisungen) ihre Anwendung nicht versagen (Art. 190 BV). Auch
muss offen bleiben, ob Art. 20 Abs. 3 AHVV auf Beitragsmaximierung
ausgerichtet ist, denn dies materiell zu ändern, bleibt jedenfalls dem
Verordnungsgeber oder dem in dieser Frage durch Delegation leider
stumm gebliebenen Bundesgesetzgeber vorbehalten. Dass Art. 20
Abs. 3 AHVV die Eigentumsgarantie verletzt, wird zwar behauptet,
aber nicht substantiiert dargetan. Dass diese Norm bei der Beschwer-
deführerin konfiskatorische Wirkung zeitigt, kann angesichts der zur
Anwendung gebrachten Beitragssätze (von 9.5 % bzw. 8.647 %) aus-
geschlossen werden. Zudem hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 9
Abs. 2 lit. f. AHVG die Beitragslast auch der Teilhaber an Personen-
gesellschaften begrenzt, ist doch der Zins des im Betrieb eingesetzten
Kapitals damit von vornherein von der Beitragspflicht befreit. Entspre-
chend wurde denn auch der Beschwerdeführerin ein Zinsabzug von
2.5 % auf dem per 31.12.2003 und 31.12.2004 ausgewiesenen Ei-
genkapital in der Höhe von je Fr. … gewährt. Dabei wurde korrekt auf
den damals geltenden, behördlich festgesetzten Zinssatz abgestellt
(vgl. AHI-Praxis 2004, 102). Durch diesen Abzug wurde – in der vom
Bundesgesetzgeber mit Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG statuierten schema-
tischen und quantitativ verbindlichen Weise – berücksichtigt, dass die
Beschwerdeführerin als Teilhaberin im Umfang des ausgewiesenen
Eigenkapitals als Kapitalgeberin auftritt. […] Daher besteht kein
Raum, das der Teilhaberin einer Personengesellschaft aus ihrem Be-
trieb zufliessende Einkommen spezifisch für ihre Funktion als Kapital-
geberin noch weitergehend von der AHV-Beitragspflicht zu befreien.
Nach der Konzeption von Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG auch dann nicht,
wenn im Einzelfall eigentlich einem Anteil grösser als dem behördlich
jährlich neu festgesetzten Zinssatz entsprechend Kapitalertrags- und
nicht Erwerbscharakter zukommen sollte. […] Die Beschwerdeführerin
und die von ihr zitierten Beilstein und Scagnet (Unter dem Joch der
B. Gerichtsentscheide
2283
49
Schweizerischen
Sozialversicherung
–
Vollumfängliche
AHV-
Beitragspflicht für die neue KGK und die deutsche GmbH & Co KG,
Der Schweizer Treuhänder 2008, S. 750 ff.) übersehen, dass es mit
Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG der Bundesgesetzgeber war, der die kritisier-
te schematische Beitragserhebung eingeführt hat, die in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 AHVV nun dazu führt, dass die Teilhaber ungeach-
tet ihres tatsächlich mehr oder minder grossen Einflusses auf die Ge-
schäftsführung oder -leitung der Beitragspflicht unterliegen. Nachdem
der Beschwerdeführerin für ihren Kapitaleinsatz der ihr nach Art. 9
Abs. 2 lit. f. AHVG nur beschränkt und schematisch zustehende Ab-
zug für beitragsbefreiten Kapitalertrag gewährt wurde, ist nicht zu be-
anstanden, dass für die im Mehrbetrag zugeflossenen Erträge die Bei-
tragspflicht bejaht wurde. […] Weil das Recht zur Geschäftsführung
zwar dem Komplementär vorbehalten ist (Art. 600 OR), aber aufgrund
des dispositiven Charakters dieser Bestimmung auch dem Kommandi-
tär Geschäftsführungsrechte eingeräumt sein können (vgl. Arthur Mei-
er-Hayoz/Peter Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 10. A., Bern 2007,
N 44 ff. zu § 14), ist zumindest folgerichtig, dass die Verordnung auch
für Kommanditgesellschaften die für alle Personengesamtheiten ein-
heitliche, vom Ausmass der Geschäftsführungsbefugnisse (oder über-
und unterdurchschnittlichen Kapitalerträgen) abstrahierende Beitrags-
pflicht vorsieht. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass
auch im Abgaberecht dem Gesetzgeber und durch Delegation vorlie-
gend auch dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen
zukommt. Beide können bis zu einem gewissen Grad schematische,
auf Durchschnittsverhältnisse zugeschnittene Normen schaffen, die
leicht zu handhaben sind (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Ba-
sel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 109/B II.a).[…]
3.3 Dass die K. GmbH & Co KG auf einen Erwerbszweck ausge-
richtet ist, wurde weder bestritten noch ist durch Handelsregisteraus-
zug das Gegenteil nachgewiesen. Somit bleibt es für die vorliegend
strittigen Jahre 2002–2004 bei der Vermutung, dass die Gesellschaft
auch damals durchwegs einen Erwerbszweck verfolgt hat und dass
die von der Teilhaberin bezogenen Anteile – soweit diese nicht im ge-
setzlichen Umfang von Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG Kapitalertrag bilden
und von der Beitragspflicht befreit wurden – ein Einkommen aus selb-
ständiger Erwerbstätigkeit darstellen, welches beitragspflichtig ist, oh-
ne dass noch näher geprüft werden müsste, welche Art von Tätigkeit
B. Gerichtsentscheide
2283
50
die im Rahmen eines Gesamthandverhältnisses in die Kommanditge-
sellschaft eingebundene Teilhaberin in den strittigen Jahren 2002–
2004 im Einzelnen ausgeübt hat.
3.4 Daran ändert nichts, dass es sich vorliegend nicht um eine
schweizerische, sondern um eine deutsche Variante einer Komman-
ditgesellschaft handelt (GmbH & Co KG). Denn nach dem Gesagten
belässt die gesetzliche Typenregelung auch nach schweizerischem
Recht der privatautonomen Gestaltung einer Kommanditgesellschaft
einen weiten Spielraum (vgl. Art. 598 Abs. 1 OR). Vom gesetzlichen
Leitbild (beherrschende Stellung des Komplementärs, zurückgesetzte
des Kommanditärs) kann (auch) derart weit abgewichen werden, dass
der Kommanditär im einen Fall bloss noch als Kapitalgeber fungiert,
oder im Gegenteil, dass er eine dem Komplementär gleichwertige
Stellung einnimmt (vgl. Carl Baudenbacher, Basler Kommentar, OR II,
3. A., Basel 2008, N 9 zu Art. 594 OR). Trotz dieser privatrechtlich
grossen Gestaltungsfreiheit war dies bislang weder für den AHV-
Gesetzgeber (in Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG) noch insbesondere für den
Verordnungsgeber (in Art. 20 Abs. 3 AHVV) Anlass genug, um von ei-
ner für alle Teilhaber an Personengesamtheiten einheitlichen Bei-
tragspflicht abzukommen. Die Teilhaber atypischer Kommanditgesell-
schaften sind ebenso beitragspflichtig, und zwar selbst dann, wenn
sie im Einzelfall als Kommanditäre ausschliesslich auf die Funktion ei-
nes Kapitalgebers reduziert sind. Wenn die Beschwerdeführerin be-
hauptet, sie fungiere bei der (deutschen) K. & Co GmbH KG einzig als
Kapitalgeberin (ohne dass sie dies durch Vorlage des Gesellschafts-
vertrages oder anderweitig belegt), so vermöchte gegebenenfalls
auch dies an ihrer Beitragspflicht nichts zu ändern. Denn derselben
Funktionsbeschränkung
kann
gesellschaftsvertraglich
auch
ein
schweizerischer Kommanditär unterworfen sein, ohne dass dies an
seiner Beitragspflicht etwas ändern könnte. Ist die Beitragspflicht bei
den Kommanditären nach schweizerischem Recht durchwegs gege-
ben, so muss dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für
Kommanditäre bzw. Kommanditisten nach deutschem Recht gelten,
zumal beide im Rahmen eines Gesamthandverhältnisses in die Per-
sonengemeinschaft eingebunden sind und ihnen als solche gleicher-
massen Informations- und Kontrollrechte zustehen, deren Wahrneh-
mung nach dem Gesagten als Erwerbstätigkeit gilt und der Beitrags-
pflicht unterstellt ist. Dass die Komplementäre nach deutschem Recht
bei der GmbH & Co KG juristische Personen sind, und es sich dabei
B. Gerichtsentscheide
2284
51
nach schweizerischem Recht um natürliche Personen handeln müss-
te, fällt deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Kommanditä-
re nach schweizerischem Recht auch juristische Personen sein kön-
nen (zum Ganzen vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., N 9 ff. zu
§ 14), so dass hier wie dort das personalistische Element bei Kom-
manditgesellschaften eingeschränkt sein kann, ohne dass dies den
AHV-Gesetz- und Verordnungsgeber bislang von der Statuierung ei-
ner einheitlichen Beitragspflicht abhalten konnte. Auch einer Kom-
manditistin nach deutschem Recht kann deshalb für ihre Funktion als
Kapitalgeberin nur der gesetzliche Abzug nach Art. 9 Abs. 2
lit. f. AHVG zustehen. Weil dieser Abzug der Beschwerde führenden
Kommanditistin auch im Quantitativen korrekt gewährt wurde, ist die
Beschwerde abzuweisen.
VGer, 28.10.2009
2284
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Im Einzelfall kann die Beschrän-
kung der jährlich zu vergütenden Zahnbehandlungskosten auf
Fr. 5'000 bundesrechtswidrig sein.
Aus den Erwägungen:
Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind durch das am
1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Neugestaltung
des Finanzausgleiches umfassend revidiert worden. Gemäss dem
seither geltenden neuen Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV (ELG; SR 831.30) werden die vergütbaren Krankheits-
und Behinderungskosten im Rahmen der bundesrechtlichen Vorga-
ben in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 ELG durch die Kantone bezeichnet
(Art. 14 Abs. 2 ELG). Diese Ausführungsbestimmungen finden sich in
Art. 5 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (nach-
folgend kELG; bGS 832.31) sowie Art. 9 der regierungsrätlichen Ver-
ordnung zum kELG (nachfolgend kELV; bGS 832.311).
3. Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerin-
nen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiese-
ne, im laufenden Jahr entstandene Kosten für a) zahnärztliche Be-
handlung; […].
Erwägungen (7 Absätze)
E. 44 1. Juni 2002 bis Ende 2003 Beiträge auf Einkommen aus selbständi-
ger Erwerbstätigkeit fest. In ihrer Beschwerde anerkannte D., dass auf
sie als Beteiligte an der K. GmbH & Co KG und als unselbständig Er-
werbende in der Schweiz das Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681) und (in dessen Anhang II Art. 3) Art. 14c der
Verordnung
(EWG)
Nr. 1408/71
(nachfolgend
VEG;
SR 0.831.109.268.1) anwendbar sei. Dass demnach in Deutschland
erzielte Einkünfte in der Schweiz beitragspflichtig seien, wird von der
Beschwerdeführerin aber insofern bestritten, als sie in ihrer Eigen-
schaft als Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co KG zur Bei-
tragsleistung verhalten wurde. […]
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 9 AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Er-
werbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in un-
selbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der bis Ende
1975 geltenden Fassung von Art. 20 Abs. 3 AHVV wurden lediglich
die Einkünfte der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommandit-
gesellschaften als AHV-beitragspflichtiges Einkommen erfasst (Kom-
plementäre), wogegen das Einkommen des Kommanditärs nach der
damaligen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung grundsätzlich als
Kapitalertrag betrachtet wurde (vgl. BGE 100 V 142). Seit der Revisi-
on von Art. 20 Abs. 3 AHVV im Oktober 1974 ist die Beitragspflicht der
Teilhaber von Kommanditgesellschaften wie folgt geregelt: Die Teil-
haber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen
auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne ju-
ristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Ein-
kommen der Personengesamtheit zu entrichten. Gemäss Wortlaut
dieser geänderten Bestimmung wurden neu sämtliche Teilhaber von
Kommanditgesellschaften, also auch die Kommanditäre, als beitrags-
pflichtig erklärt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht schon
kurz nach dieser Revision entschieden hat, hält sich diese generelle
Beitragspflicht der Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesell-
schaften im Rahmen des AHVG, und zwar namentlich deshalb, weil
Art. 9 Abs. 1 AHVG den Begriff des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit nicht näher umschreibt, und der Bundesgesetzgeber
im Rahmen von Art. 154 Abs. 2 AHVG es bis heute dem Bundesrat
B. Gerichtsentscheide
2283
E. 45 überliess, in Art. 17 ff. und insbesondere Art. 20 Abs. 3 AHVV die
notwendige Begriffsbestimmung vorzunehmen. Mit der revidierten
Fassung von Art. 20 Abs. 3 AHVV hat der Bundesrat bestimmt, dass
die Teilhaber von Kommanditgesellschaften, worunter auch die Kom-
manditäre fallen, für ausgerichtete Gewinne der Gesellschaft bei-
tragspflichtig sind, soweit diese eine Verzinsung des investierten Kapi-
tals überschreiten (BGE 105 V 4, E.2b), wobei letzteres sich aus-
drücklich aus Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG und damit nicht erst aus der
Verordnung oder der Rechtsprechung dazu ergibt. Das Bundesgericht
verneinte eine Verletzung der gesetzlichen Regelung in Art. 9 AHVG
durch die erweiterte Fassung des Art. 20 Abs. 3 AHVV und hielt dafür,
dass wer sich als Teilhaber einer Kommanditgesellschaft anschliesst,
nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vornehme, sondern
sich damit einer zu erwerblichen Zwecken gebildeten Personenge-
samtheit angeschlossen habe, weshalb der Kommanditär in einem
viel engeren Verhältnis zu seiner Gesellschaft stehe als der von einer
juristischen Person eine Dividende beziehende Aktionär. Auch wenn
die Frage einer Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht
nach der obligationenrechtlichen Erscheinungsform, sondern nach
den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beantworten sei,
so bejahte das Bundesgericht diese generalisierend deshalb, weil
beim Kommanditär vorab wegen seiner Eintragung im Handelsregis-
ter, der Teilhabe an einem Gesamthandverhältnis (Gesellschaftsver-
mögen) und der Solidarschuldnerschaft gemäss Art. 802 OR von ei-
nem engeren Verhältnis zur Gesellschaft als beim Aktionär auszuge-
hen sei (vgl. BGE 105 V 4, E. 2b a.E.). In Bestätigung dieser
Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge festgehalten,
dass bei einer Kollektivgesellschaft (121 V 80, E. 2b) oder einer
Kommanditgesellschaft (Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK]
1985, S. 316, E. 2), welche gesetzlich auf den Betrieb eines Gewer-
bes ausgerichtet sind (Art. 552 und 594 OR), von der Vermutung aus-
zugehen sei, dass diese Gesellschaften einen Erwerbszweck verfol-
gen und dass die von den Gesellschaftern bezogenen Anteile Ein-
kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilden und nicht
beitragsfreier Kapitalertrag (zuletzt sinngemäss bestätigt in Urteil
BGer 9C_455/2008, E. 5). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall
widerlegt werden, aber sie wird noch verstärkt, wenn aus dem Han-
delsregister klar hervorgeht, dass die Gesellschaft einen erwerblichen
Zweck verfolgt. Trifft dies zu, so muss sich der Gesellschafter diesen
B. Gerichtsentscheide
2283
E. 46 Umstand auch hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bei-
tragspflicht entgegenhalten lassen. Die von ihm bezogenen Anteile
gelten dann grundsätzlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbs-
tätigkeit, ohne dass geprüft werden müsste, welche Art von Tätigkeit
die Gesellschaft im jeweils massgeblichen Zeitraum tatsächlich aus-
geübt hat (BGE 121 V 80, E. 2b). Aus dieser Rechtsprechung wird
abgeleitet, dass Art. 20 AHVV die Rechtsanwendungsbehörde von
der Prüfung der Art und Intensität der persönlichen Mitwirkung des Ei-
gentümers enthebe. Darin komme die Vermutung zum Ausdruck, der
Eigentümer übe die selbständige Erwerbstätigkeit selber aus (vgl.
Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatori-
schen AHV, 2. A., Bern 1996, N 7.7, mit Hinweisen). Erst wenn diese
Vermutung umgestossen ist, bleibt nach den üblichen wirtschaftlichen
Kriterien zu prüfen, ob die in Frage stehenden Entgelte als Er-
werbseinkommen zu qualifizieren sind (BGE 121 V 80, E. 6c, mit dem
Hinweis, dass diese Grundsätze auch für die ab dem 1. Januar 1995
in Kraft gesetzte revidierte Fassung von Art. 17 AHVV gelten). In ana-
loger Weise hat das Bundesgericht auch für Erben, denen Liegen-
schaften im Geschäftsvermögen des Erblassers zufallen, entschieden,
dass sich diese selbst dann AHV-rechtlich eine Ausübung einer selb-
ständigen Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen müssen, wenn sie
die Liegenschaften steuerrechtlich unverändert als Geschäftsvermö-
gen deklarieren, aber die vom Erblasser noch ausgeübte Geschäftstä-
tigkeit selber nicht fortsetzen (vgl. BGE 134 V 256). Desgleichen gilt
nach BGE 114 V 72 für den Miterben, welcher bloss mit einer Kapital-
einlage zur Erreichung des Erwerbszweckes einer Kollektiv-, einer
Kommandit- oder einer einfachen Gesellschaft beiträgt; er muss sich
als Versicherter die vom geschäftsführenden Gesellschafter auf
Rechnung der übrigen Mitglieder ausgeübte Tätigkeit wie eine eigene
Erwerbstätigkeit anrechnen lassen. Dieser Grundsatz gilt demnach
(Urteilsregeste) auch für Versicherte in einer Familiengemeinschaft,
weil diese – gleich wie die erwähnten Gesellschaften – eine Perso-
nengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit darstellt.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. f. Satz 1 AHVG wird das Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt, indem vom rohen Ein-
kommen der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abgezo-
gen wird. Dieser wird vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen
Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
jährlich festgesetzt (Art. 9 Abs. 2 lit. f. Satz 2 AHVG). Mit dem Zinsab-
B. Gerichtsentscheide
2283
E. 47 zug für das im Betrieb investierte Eigenkapital wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass Selbständigerwerbende gemischtes Ein-
kommen aus dem Einsatz von Arbeit und Kapital erzielen. Gemäss
Art. 4 Abs. 1 AHVG unterliegt aber ausschliesslich das Erwerbsein-
kommen der Beitragspflicht. Mit dem Zinsabzug für das im Betrieb in-
vestierte Kapital werden daher jene Einkommensbestandteile ausge-
schieden, die auf dem Einsatz von Kapital beruhen. Der Normzweck
von Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG besteht darin, die Gleichbehandlung von
Unselbständig- und Selbständigerwerbenden bei der Beitragserhe-
bung zu gewährleisten (Urteil BGer H 132/05, E. 4.2).
2.2 Für nach dem Inkrafttreten des FZA (am 1. Juni 2002) ergan-
gene Verwaltungsverfügungen sind dessen Bestimmungen samt An-
hang II (VEG) anwendbar (BGE 128 V 315).
3. […]
3.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt zwar, dass nach dem
Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 AHVV Teilhaber von Kollektiv- und Kom-
manditgesellschaften AHV-Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen
der Personengesamtheit zu entrichten haben, hält aber die dazu in
Rz 1029 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerben-
den und Nichterwerbstätigen (WSN) abgeleitete Praxis, wonach Ge-
winnanteil und Zins, soweit dieser den Zins für das investierte Eigen-
kapital übersteige, zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig-
keit zu zählen sei, ohne dass es auf die Mitarbeit der Kommanditärin
ankomme, für rein fiskalisch; diese Weisung sei für das Verwaltungs-
gericht jedenfalls nicht bindend; zudem stelle die praktizierte Ausle-
gung von Art. 20 Abs. 3 AHVV schon bezüglich der Ånormalen“ Kom-
manditgesellschaft und erst recht bei Anwendung auf eine deutsche
GmbH & Co KG einen Gesetzes- und verfassungswidrigen Eingriff in
die Eigentumsgarantie dar.
3.2 Nach der oben in E. 2 dargelegten höchstrichterlichen Recht-
sprechung zur 1974 geänderten und bis heute gültigen Fassung des
Art. 20 Abs. 3 AHVV kann dem nicht gefolgt werden. Die Rz 1027 ff.
der WSN geben die oben dargelegte Rechtsprechung konzentriert,
aber durchaus korrekt wieder. […] Die gerügte Auslegung des 1974
revidierten Art. 20 Abs. 3 AHVV hat nicht bloss den Wortlaut, sondern
auch die Entstehungsgeschichte für sich. Es bestand beim Verord-
nungsgeber offenkundig die Absicht, die Beitragspflicht auch auf die
Kommanditäre auszuweiten. Dass der Bundesgesetzgeber die zu
Art. 9 Abs. 1 AHVG zwingend notwendige Bestimmung des Begriffes
B. Gerichtsentscheide
2283
E. 48 ÅEinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ weitgehend dem
Bundesrat überlassen hat (mit Ausnahme der insbesondere für Teil-
haber an einer Kommanditgesellschaft wichtigen Einschränkung in
Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG), mag man aus rechtsstaatlichen Überlegun-
gen und de lege ferenda bedauern. Angesichts der Delegationsnorm
in Art. 154 Abs. 2 AHVG kann man diese Delegation von gesetzeser-
gänzenden Befugnissen jedoch – wie vom Bundesgericht mehrfach
erkannt – nicht als gesetzwidrig bezeichnen. Daher kann das Gericht
diesen Bestimmungen des Bundesrechts (und den darauf basieren-
den Weisungen) ihre Anwendung nicht versagen (Art. 190 BV). Auch
muss offen bleiben, ob Art. 20 Abs. 3 AHVV auf Beitragsmaximierung
ausgerichtet ist, denn dies materiell zu ändern, bleibt jedenfalls dem
Verordnungsgeber oder dem in dieser Frage durch Delegation leider
stumm gebliebenen Bundesgesetzgeber vorbehalten. Dass Art. 20
Abs. 3 AHVV die Eigentumsgarantie verletzt, wird zwar behauptet,
aber nicht substantiiert dargetan. Dass diese Norm bei der Beschwer-
deführerin konfiskatorische Wirkung zeitigt, kann angesichts der zur
Anwendung gebrachten Beitragssätze (von 9.5 % bzw. 8.647 %) aus-
geschlossen werden. Zudem hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 9
Abs. 2 lit. f. AHVG die Beitragslast auch der Teilhaber an Personen-
gesellschaften begrenzt, ist doch der Zins des im Betrieb eingesetzten
Kapitals damit von vornherein von der Beitragspflicht befreit. Entspre-
chend wurde denn auch der Beschwerdeführerin ein Zinsabzug von
2.5 % auf dem per 31.12.2003 und 31.12.2004 ausgewiesenen Ei-
genkapital in der Höhe von je Fr. … gewährt. Dabei wurde korrekt auf
den damals geltenden, behördlich festgesetzten Zinssatz abgestellt
(vgl. AHI-Praxis 2004, 102). Durch diesen Abzug wurde – in der vom
Bundesgesetzgeber mit Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG statuierten schema-
tischen und quantitativ verbindlichen Weise – berücksichtigt, dass die
Beschwerdeführerin als Teilhaberin im Umfang des ausgewiesenen
Eigenkapitals als Kapitalgeberin auftritt. […] Daher besteht kein
Raum, das der Teilhaberin einer Personengesellschaft aus ihrem Be-
trieb zufliessende Einkommen spezifisch für ihre Funktion als Kapital-
geberin noch weitergehend von der AHV-Beitragspflicht zu befreien.
Nach der Konzeption von Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG auch dann nicht,
wenn im Einzelfall eigentlich einem Anteil grösser als dem behördlich
jährlich neu festgesetzten Zinssatz entsprechend Kapitalertrags- und
nicht Erwerbscharakter zukommen sollte. […] Die Beschwerdeführerin
und die von ihr zitierten Beilstein und Scagnet (Unter dem Joch der
B. Gerichtsentscheide
2283
E. 49 Schweizerischen
Sozialversicherung
–
Vollumfängliche
AHV-
Beitragspflicht für die neue KGK und die deutsche GmbH & Co KG,
Der Schweizer Treuhänder 2008, S. 750 ff.) übersehen, dass es mit
Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG der Bundesgesetzgeber war, der die kritisier-
te schematische Beitragserhebung eingeführt hat, die in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 AHVV nun dazu führt, dass die Teilhaber ungeach-
tet ihres tatsächlich mehr oder minder grossen Einflusses auf die Ge-
schäftsführung oder -leitung der Beitragspflicht unterliegen. Nachdem
der Beschwerdeführerin für ihren Kapitaleinsatz der ihr nach Art. 9
Abs. 2 lit. f. AHVG nur beschränkt und schematisch zustehende Ab-
zug für beitragsbefreiten Kapitalertrag gewährt wurde, ist nicht zu be-
anstanden, dass für die im Mehrbetrag zugeflossenen Erträge die Bei-
tragspflicht bejaht wurde. […] Weil das Recht zur Geschäftsführung
zwar dem Komplementär vorbehalten ist (Art. 600 OR), aber aufgrund
des dispositiven Charakters dieser Bestimmung auch dem Kommandi-
tär Geschäftsführungsrechte eingeräumt sein können (vgl. Arthur Mei-
er-Hayoz/Peter Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 10. A., Bern 2007,
N 44 ff. zu § 14), ist zumindest folgerichtig, dass die Verordnung auch
für Kommanditgesellschaften die für alle Personengesamtheiten ein-
heitliche, vom Ausmass der Geschäftsführungsbefugnisse (oder über-
und unterdurchschnittlichen Kapitalerträgen) abstrahierende Beitrags-
pflicht vorsieht. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass
auch im Abgaberecht dem Gesetzgeber und durch Delegation vorlie-
gend auch dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen
zukommt. Beide können bis zu einem gewissen Grad schematische,
auf Durchschnittsverhältnisse zugeschnittene Normen schaffen, die
leicht zu handhaben sind (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Ba-
sel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 109/B II.a).[…]
3.3 Dass die K. GmbH & Co KG auf einen Erwerbszweck ausge-
richtet ist, wurde weder bestritten noch ist durch Handelsregisteraus-
zug das Gegenteil nachgewiesen. Somit bleibt es für die vorliegend
strittigen Jahre 2002–2004 bei der Vermutung, dass die Gesellschaft
auch damals durchwegs einen Erwerbszweck verfolgt hat und dass
die von der Teilhaberin bezogenen Anteile – soweit diese nicht im ge-
setzlichen Umfang von Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG Kapitalertrag bilden
und von der Beitragspflicht befreit wurden – ein Einkommen aus selb-
ständiger Erwerbstätigkeit darstellen, welches beitragspflichtig ist, oh-
ne dass noch näher geprüft werden müsste, welche Art von Tätigkeit
B. Gerichtsentscheide
2283
E. 50 die im Rahmen eines Gesamthandverhältnisses in die Kommanditge-
sellschaft eingebundene Teilhaberin in den strittigen Jahren 2002–
2004 im Einzelnen ausgeübt hat.
3.4 Daran ändert nichts, dass es sich vorliegend nicht um eine
schweizerische, sondern um eine deutsche Variante einer Komman-
ditgesellschaft handelt (GmbH & Co KG). Denn nach dem Gesagten
belässt die gesetzliche Typenregelung auch nach schweizerischem
Recht der privatautonomen Gestaltung einer Kommanditgesellschaft
einen weiten Spielraum (vgl. Art. 598 Abs. 1 OR). Vom gesetzlichen
Leitbild (beherrschende Stellung des Komplementärs, zurückgesetzte
des Kommanditärs) kann (auch) derart weit abgewichen werden, dass
der Kommanditär im einen Fall bloss noch als Kapitalgeber fungiert,
oder im Gegenteil, dass er eine dem Komplementär gleichwertige
Stellung einnimmt (vgl. Carl Baudenbacher, Basler Kommentar, OR II,
3. A., Basel 2008, N 9 zu Art. 594 OR). Trotz dieser privatrechtlich
grossen Gestaltungsfreiheit war dies bislang weder für den AHV-
Gesetzgeber (in Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG) noch insbesondere für den
Verordnungsgeber (in Art. 20 Abs. 3 AHVV) Anlass genug, um von ei-
ner für alle Teilhaber an Personengesamtheiten einheitlichen Bei-
tragspflicht abzukommen. Die Teilhaber atypischer Kommanditgesell-
schaften sind ebenso beitragspflichtig, und zwar selbst dann, wenn
sie im Einzelfall als Kommanditäre ausschliesslich auf die Funktion ei-
nes Kapitalgebers reduziert sind. Wenn die Beschwerdeführerin be-
hauptet, sie fungiere bei der (deutschen) K. & Co GmbH KG einzig als
Kapitalgeberin (ohne dass sie dies durch Vorlage des Gesellschafts-
vertrages oder anderweitig belegt), so vermöchte gegebenenfalls
auch dies an ihrer Beitragspflicht nichts zu ändern. Denn derselben
Funktionsbeschränkung
kann
gesellschaftsvertraglich
auch
ein
schweizerischer Kommanditär unterworfen sein, ohne dass dies an
seiner Beitragspflicht etwas ändern könnte. Ist die Beitragspflicht bei
den Kommanditären nach schweizerischem Recht durchwegs gege-
ben, so muss dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für
Kommanditäre bzw. Kommanditisten nach deutschem Recht gelten,
zumal beide im Rahmen eines Gesamthandverhältnisses in die Per-
sonengemeinschaft eingebunden sind und ihnen als solche gleicher-
massen Informations- und Kontrollrechte zustehen, deren Wahrneh-
mung nach dem Gesagten als Erwerbstätigkeit gilt und der Beitrags-
pflicht unterstellt ist. Dass die Komplementäre nach deutschem Recht
bei der GmbH & Co KG juristische Personen sind, und es sich dabei
B. Gerichtsentscheide
2284
51
nach schweizerischem Recht um natürliche Personen handeln müss-
te, fällt deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Kommanditä-
re nach schweizerischem Recht auch juristische Personen sein kön-
nen (zum Ganzen vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., N 9 ff. zu
§ 14), so dass hier wie dort das personalistische Element bei Kom-
manditgesellschaften eingeschränkt sein kann, ohne dass dies den
AHV-Gesetz- und Verordnungsgeber bislang von der Statuierung ei-
ner einheitlichen Beitragspflicht abhalten konnte. Auch einer Kom-
manditistin nach deutschem Recht kann deshalb für ihre Funktion als
Kapitalgeberin nur der gesetzliche Abzug nach Art. 9 Abs. 2
lit. f. AHVG zustehen. Weil dieser Abzug der Beschwerde führenden
Kommanditistin auch im Quantitativen korrekt gewährt wurde, ist die
Beschwerde abzuweisen.
VGer, 28.10.2009
2284
Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Im Einzelfall kann die Beschrän-
kung der jährlich zu vergütenden Zahnbehandlungskosten auf
Fr. 5'000 bundesrechtswidrig sein.
Aus den Erwägungen:
Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind durch das am
1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Neugestaltung
des Finanzausgleiches umfassend revidiert worden. Gemäss dem
seither geltenden neuen Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV (ELG; SR 831.30) werden die vergütbaren Krankheits-
und Behinderungskosten im Rahmen der bundesrechtlichen Vorga-
ben in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 ELG durch die Kantone bezeichnet
(Art. 14 Abs. 2 ELG). Diese Ausführungsbestimmungen finden sich in
Art. 5 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (nach-
folgend kELG; bGS 832.31) sowie Art. 9 der regierungsrätlichen Ver-
ordnung zum kELG (nachfolgend kELV; bGS 832.311).
3. Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerin-
nen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiese-
ne, im laufenden Jahr entstandene Kosten für a) zahnärztliche Be-
handlung; […].
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B. Gerichtsentscheide
2283
43
in diesem Zusammenhang jeder unnötigen Gefahr des Missbrauchs
vorzubeugen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Fremdangaben nicht
immer dem aktuellsten Stand der Dinge entsprechen und die Unter-
bringung von Geisteskranken oder Suchtgefährdeten auf Veranlas-
sung von Familienmitgliedern ein erhöhtes Risiko einer ungerechtfer-
tigen Freiheitsentziehung bringt (Elisabeth Scherwey, Das Verfahren
bei der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung, La-
chen/St.Gallen 2004, S. 169).
2.3 Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin ohne unmittelbar
vorangehende Untersuchung vorsorglich ins PZH eingewiesen wurde,
stellt einen groben Verfahrensfehler dar, der wegen seiner Schwere
nicht heilbar ist und daher auch zur Aufhebung der angefochtenen
Verfügung führt. Daran ändert nichts, dass es sich bei der einweisen-
den Ärztin um die Hausärztin gehandelt hat, die die Patientin gut
kannte. Wenn die zuständige Ärztin an einer Pferdeallergie leidet, hät-
te sie den Fall unter Instruktion einem Berufskollegen abtreten kön-
nen, der die notwendigen Untersuchungen vor einer Einweisung hätte
vornehmen können. Auch die persönliche Unterredung mit der Mutter
der Patientin konnte die umfassende ärztliche Untersuchung durch ei-
nen Arzt oder eine Ärztin nicht ersetzen.
Zusammenfassend ist demnach die Einweisungsverfügung von
Frau Dr. B., die überdies auf einem Formular verfügt wurde, das im
Kanton Appenzell Ausserrhoden nicht verwendet wird und daher ein
falsches Rechtsmittel enthält, wegen unheilbarer grober Verfahrens-
mängel aufzuheben.
VGP, 05.03.2010
2283
AHV-Beitragsrecht. Beitragspflicht einer in der Schweiz wohnhaften
Beteiligten an einer deutschen Variante einer Kommanditgesellschaft
(GmbH & Co KG).
Sachverhalt:
Die Beschwerdeführerin D. ist Kommanditistin der K. GmbH
& Co KG mit Sitz in Deutschland. Auf eine Steuermeldung für Selb-
ständigerwerbende hin setzte die Ausgleichskasse für die Zeit vom
B. Gerichtsentscheide
2283
44
1. Juni 2002 bis Ende 2003 Beiträge auf Einkommen aus selbständi-
ger Erwerbstätigkeit fest. In ihrer Beschwerde anerkannte D., dass auf
sie als Beteiligte an der K. GmbH & Co KG und als unselbständig Er-
werbende in der Schweiz das Abkommen zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemein-
schaft und ihrer Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(FZA; SR 0.142.112.681) und (in dessen Anhang II Art. 3) Art. 14c der
Verordnung
(EWG)
Nr. 1408/71
(nachfolgend
VEG;
SR 0.831.109.268.1) anwendbar sei. Dass demnach in Deutschland
erzielte Einkünfte in der Schweiz beitragspflichtig seien, wird von der
Beschwerdeführerin aber insofern bestritten, als sie in ihrer Eigen-
schaft als Kommanditistin einer deutschen GmbH & Co KG zur Bei-
tragsleistung verhalten wurde. […]
Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 9 AHVG gilt als Einkommen aus selbständiger Er-
werbstätigkeit jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in un-
selbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach der bis Ende
1975 geltenden Fassung von Art. 20 Abs. 3 AHVV wurden lediglich
die Einkünfte der unbeschränkt haftenden Teilhaber von Kommandit-
gesellschaften als AHV-beitragspflichtiges Einkommen erfasst (Kom-
plementäre), wogegen das Einkommen des Kommanditärs nach der
damaligen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung grundsätzlich als
Kapitalertrag betrachtet wurde (vgl. BGE 100 V 142). Seit der Revisi-
on von Art. 20 Abs. 3 AHVV im Oktober 1974 ist die Beitragspflicht der
Teilhaber von Kommanditgesellschaften wie folgt geregelt: Die Teil-
haber von Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sowie von anderen
auf einen Erwerbszweck gerichteten Personengesamtheiten ohne ju-
ristische Persönlichkeit haben die Beiträge von ihrem Anteil am Ein-
kommen der Personengesamtheit zu entrichten. Gemäss Wortlaut
dieser geänderten Bestimmung wurden neu sämtliche Teilhaber von
Kommanditgesellschaften, also auch die Kommanditäre, als beitrags-
pflichtig erklärt. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht schon
kurz nach dieser Revision entschieden hat, hält sich diese generelle
Beitragspflicht der Teilhaber von Kollektiv- und Kommanditgesell-
schaften im Rahmen des AHVG, und zwar namentlich deshalb, weil
Art. 9 Abs. 1 AHVG den Begriff des Einkommens aus selbständiger
Erwerbstätigkeit nicht näher umschreibt, und der Bundesgesetzgeber
im Rahmen von Art. 154 Abs. 2 AHVG es bis heute dem Bundesrat
B. Gerichtsentscheide
2283
45
überliess, in Art. 17 ff. und insbesondere Art. 20 Abs. 3 AHVV die
notwendige Begriffsbestimmung vorzunehmen. Mit der revidierten
Fassung von Art. 20 Abs. 3 AHVV hat der Bundesrat bestimmt, dass
die Teilhaber von Kommanditgesellschaften, worunter auch die Kom-
manditäre fallen, für ausgerichtete Gewinne der Gesellschaft bei-
tragspflichtig sind, soweit diese eine Verzinsung des investierten Kapi-
tals überschreiten (BGE 105 V 4, E.2b), wobei letzteres sich aus-
drücklich aus Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG und damit nicht erst aus der
Verordnung oder der Rechtsprechung dazu ergibt. Das Bundesgericht
verneinte eine Verletzung der gesetzlichen Regelung in Art. 9 AHVG
durch die erweiterte Fassung des Art. 20 Abs. 3 AHVV und hielt dafür,
dass wer sich als Teilhaber einer Kommanditgesellschaft anschliesst,
nicht in erster Linie eine private Vermögensanlage vornehme, sondern
sich damit einer zu erwerblichen Zwecken gebildeten Personenge-
samtheit angeschlossen habe, weshalb der Kommanditär in einem
viel engeren Verhältnis zu seiner Gesellschaft stehe als der von einer
juristischen Person eine Dividende beziehende Aktionär. Auch wenn
die Frage einer Beitragspflicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit nicht
nach der obligationenrechtlichen Erscheinungsform, sondern nach
den tatsächlichen wirtschaftlichen Gegebenheiten zu beantworten sei,
so bejahte das Bundesgericht diese generalisierend deshalb, weil
beim Kommanditär vorab wegen seiner Eintragung im Handelsregis-
ter, der Teilhabe an einem Gesamthandverhältnis (Gesellschaftsver-
mögen) und der Solidarschuldnerschaft gemäss Art. 802 OR von ei-
nem engeren Verhältnis zur Gesellschaft als beim Aktionär auszuge-
hen sei (vgl. BGE 105 V 4, E. 2b a.E.). In Bestätigung dieser
Rechtsprechung hat das Bundesgericht in der Folge festgehalten,
dass bei einer Kollektivgesellschaft (121 V 80, E. 2b) oder einer
Kommanditgesellschaft (Zeitschrift für die Ausgleichskassen [ZAK]
1985, S. 316, E. 2), welche gesetzlich auf den Betrieb eines Gewer-
bes ausgerichtet sind (Art. 552 und 594 OR), von der Vermutung aus-
zugehen sei, dass diese Gesellschaften einen Erwerbszweck verfol-
gen und dass die von den Gesellschaftern bezogenen Anteile Ein-
kommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit bilden und nicht
beitragsfreier Kapitalertrag (zuletzt sinngemäss bestätigt in Urteil
BGer 9C_455/2008, E. 5). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall
widerlegt werden, aber sie wird noch verstärkt, wenn aus dem Han-
delsregister klar hervorgeht, dass die Gesellschaft einen erwerblichen
Zweck verfolgt. Trifft dies zu, so muss sich der Gesellschafter diesen
B. Gerichtsentscheide
2283
46
Umstand auch hinsichtlich der sozialversicherungsrechtlichen Bei-
tragspflicht entgegenhalten lassen. Die von ihm bezogenen Anteile
gelten dann grundsätzlich als Einkommen aus selbständiger Erwerbs-
tätigkeit, ohne dass geprüft werden müsste, welche Art von Tätigkeit
die Gesellschaft im jeweils massgeblichen Zeitraum tatsächlich aus-
geübt hat (BGE 121 V 80, E. 2b). Aus dieser Rechtsprechung wird
abgeleitet, dass Art. 20 AHVV die Rechtsanwendungsbehörde von
der Prüfung der Art und Intensität der persönlichen Mitwirkung des Ei-
gentümers enthebe. Darin komme die Vermutung zum Ausdruck, der
Eigentümer übe die selbständige Erwerbstätigkeit selber aus (vgl.
Hanspeter Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatori-
schen AHV, 2. A., Bern 1996, N 7.7, mit Hinweisen). Erst wenn diese
Vermutung umgestossen ist, bleibt nach den üblichen wirtschaftlichen
Kriterien zu prüfen, ob die in Frage stehenden Entgelte als Er-
werbseinkommen zu qualifizieren sind (BGE 121 V 80, E. 6c, mit dem
Hinweis, dass diese Grundsätze auch für die ab dem 1. Januar 1995
in Kraft gesetzte revidierte Fassung von Art. 17 AHVV gelten). In ana-
loger Weise hat das Bundesgericht auch für Erben, denen Liegen-
schaften im Geschäftsvermögen des Erblassers zufallen, entschieden,
dass sich diese selbst dann AHV-rechtlich eine Ausübung einer selb-
ständigen Erwerbstätigkeit entgegenhalten lassen müssen, wenn sie
die Liegenschaften steuerrechtlich unverändert als Geschäftsvermö-
gen deklarieren, aber die vom Erblasser noch ausgeübte Geschäftstä-
tigkeit selber nicht fortsetzen (vgl. BGE 134 V 256). Desgleichen gilt
nach BGE 114 V 72 für den Miterben, welcher bloss mit einer Kapital-
einlage zur Erreichung des Erwerbszweckes einer Kollektiv-, einer
Kommandit- oder einer einfachen Gesellschaft beiträgt; er muss sich
als Versicherter die vom geschäftsführenden Gesellschafter auf
Rechnung der übrigen Mitglieder ausgeübte Tätigkeit wie eine eigene
Erwerbstätigkeit anrechnen lassen. Dieser Grundsatz gilt demnach
(Urteilsregeste) auch für Versicherte in einer Familiengemeinschaft,
weil diese – gleich wie die erwähnten Gesellschaften – eine Perso-
nengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit darstellt.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 2 lit. f. Satz 1 AHVG wird das Einkommen
aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt, indem vom rohen Ein-
kommen der Zins des im Betrieb eingesetzten Eigenkapitals abgezo-
gen wird. Dieser wird vom Bundesrat auf Antrag der Eidgenössischen
Kommission für die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
jährlich festgesetzt (Art. 9 Abs. 2 lit. f. Satz 2 AHVG). Mit dem Zinsab-
B. Gerichtsentscheide
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zug für das im Betrieb investierte Eigenkapital wird dem Umstand
Rechnung getragen, dass Selbständigerwerbende gemischtes Ein-
kommen aus dem Einsatz von Arbeit und Kapital erzielen. Gemäss
Art. 4 Abs. 1 AHVG unterliegt aber ausschliesslich das Erwerbsein-
kommen der Beitragspflicht. Mit dem Zinsabzug für das im Betrieb in-
vestierte Kapital werden daher jene Einkommensbestandteile ausge-
schieden, die auf dem Einsatz von Kapital beruhen. Der Normzweck
von Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG besteht darin, die Gleichbehandlung von
Unselbständig- und Selbständigerwerbenden bei der Beitragserhe-
bung zu gewährleisten (Urteil BGer H 132/05, E. 4.2).
2.2 Für nach dem Inkrafttreten des FZA (am 1. Juni 2002) ergan-
gene Verwaltungsverfügungen sind dessen Bestimmungen samt An-
hang II (VEG) anwendbar (BGE 128 V 315).
3. […]
3.1 Die Beschwerdeführerin anerkennt zwar, dass nach dem
Wortlaut von Art. 20 Abs. 3 AHVV Teilhaber von Kollektiv- und Kom-
manditgesellschaften AHV-Beiträge von ihrem Anteil am Einkommen
der Personengesamtheit zu entrichten haben, hält aber die dazu in
Rz 1029 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerben-
den und Nichterwerbstätigen (WSN) abgeleitete Praxis, wonach Ge-
winnanteil und Zins, soweit dieser den Zins für das investierte Eigen-
kapital übersteige, zum Einkommen aus selbständiger Erwerbstätig-
keit zu zählen sei, ohne dass es auf die Mitarbeit der Kommanditärin
ankomme, für rein fiskalisch; diese Weisung sei für das Verwaltungs-
gericht jedenfalls nicht bindend; zudem stelle die praktizierte Ausle-
gung von Art. 20 Abs. 3 AHVV schon bezüglich der Ånormalen“ Kom-
manditgesellschaft und erst recht bei Anwendung auf eine deutsche
GmbH & Co KG einen Gesetzes- und verfassungswidrigen Eingriff in
die Eigentumsgarantie dar.
3.2 Nach der oben in E. 2 dargelegten höchstrichterlichen Recht-
sprechung zur 1974 geänderten und bis heute gültigen Fassung des
Art. 20 Abs. 3 AHVV kann dem nicht gefolgt werden. Die Rz 1027 ff.
der WSN geben die oben dargelegte Rechtsprechung konzentriert,
aber durchaus korrekt wieder. […] Die gerügte Auslegung des 1974
revidierten Art. 20 Abs. 3 AHVV hat nicht bloss den Wortlaut, sondern
auch die Entstehungsgeschichte für sich. Es bestand beim Verord-
nungsgeber offenkundig die Absicht, die Beitragspflicht auch auf die
Kommanditäre auszuweiten. Dass der Bundesgesetzgeber die zu
Art. 9 Abs. 1 AHVG zwingend notwendige Bestimmung des Begriffes
B. Gerichtsentscheide
2283
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ÅEinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit“ weitgehend dem
Bundesrat überlassen hat (mit Ausnahme der insbesondere für Teil-
haber an einer Kommanditgesellschaft wichtigen Einschränkung in
Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG), mag man aus rechtsstaatlichen Überlegun-
gen und de lege ferenda bedauern. Angesichts der Delegationsnorm
in Art. 154 Abs. 2 AHVG kann man diese Delegation von gesetzeser-
gänzenden Befugnissen jedoch – wie vom Bundesgericht mehrfach
erkannt – nicht als gesetzwidrig bezeichnen. Daher kann das Gericht
diesen Bestimmungen des Bundesrechts (und den darauf basieren-
den Weisungen) ihre Anwendung nicht versagen (Art. 190 BV). Auch
muss offen bleiben, ob Art. 20 Abs. 3 AHVV auf Beitragsmaximierung
ausgerichtet ist, denn dies materiell zu ändern, bleibt jedenfalls dem
Verordnungsgeber oder dem in dieser Frage durch Delegation leider
stumm gebliebenen Bundesgesetzgeber vorbehalten. Dass Art. 20
Abs. 3 AHVV die Eigentumsgarantie verletzt, wird zwar behauptet,
aber nicht substantiiert dargetan. Dass diese Norm bei der Beschwer-
deführerin konfiskatorische Wirkung zeitigt, kann angesichts der zur
Anwendung gebrachten Beitragssätze (von 9.5 % bzw. 8.647 %) aus-
geschlossen werden. Zudem hat der Bundesgesetzgeber mit Art. 9
Abs. 2 lit. f. AHVG die Beitragslast auch der Teilhaber an Personen-
gesellschaften begrenzt, ist doch der Zins des im Betrieb eingesetzten
Kapitals damit von vornherein von der Beitragspflicht befreit. Entspre-
chend wurde denn auch der Beschwerdeführerin ein Zinsabzug von
2.5 % auf dem per 31.12.2003 und 31.12.2004 ausgewiesenen Ei-
genkapital in der Höhe von je Fr. … gewährt. Dabei wurde korrekt auf
den damals geltenden, behördlich festgesetzten Zinssatz abgestellt
(vgl. AHI-Praxis 2004, 102). Durch diesen Abzug wurde – in der vom
Bundesgesetzgeber mit Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG statuierten schema-
tischen und quantitativ verbindlichen Weise – berücksichtigt, dass die
Beschwerdeführerin als Teilhaberin im Umfang des ausgewiesenen
Eigenkapitals als Kapitalgeberin auftritt. […] Daher besteht kein
Raum, das der Teilhaberin einer Personengesellschaft aus ihrem Be-
trieb zufliessende Einkommen spezifisch für ihre Funktion als Kapital-
geberin noch weitergehend von der AHV-Beitragspflicht zu befreien.
Nach der Konzeption von Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG auch dann nicht,
wenn im Einzelfall eigentlich einem Anteil grösser als dem behördlich
jährlich neu festgesetzten Zinssatz entsprechend Kapitalertrags- und
nicht Erwerbscharakter zukommen sollte. […] Die Beschwerdeführerin
und die von ihr zitierten Beilstein und Scagnet (Unter dem Joch der
B. Gerichtsentscheide
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49
Schweizerischen
Sozialversicherung
–
Vollumfängliche
AHV-
Beitragspflicht für die neue KGK und die deutsche GmbH & Co KG,
Der Schweizer Treuhänder 2008, S. 750 ff.) übersehen, dass es mit
Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG der Bundesgesetzgeber war, der die kritisier-
te schematische Beitragserhebung eingeführt hat, die in Verbindung
mit Art. 20 Abs. 3 AHVV nun dazu führt, dass die Teilhaber ungeach-
tet ihres tatsächlich mehr oder minder grossen Einflusses auf die Ge-
schäftsführung oder -leitung der Beitragspflicht unterliegen. Nachdem
der Beschwerdeführerin für ihren Kapitaleinsatz der ihr nach Art. 9
Abs. 2 lit. f. AHVG nur beschränkt und schematisch zustehende Ab-
zug für beitragsbefreiten Kapitalertrag gewährt wurde, ist nicht zu be-
anstanden, dass für die im Mehrbetrag zugeflossenen Erträge die Bei-
tragspflicht bejaht wurde. […] Weil das Recht zur Geschäftsführung
zwar dem Komplementär vorbehalten ist (Art. 600 OR), aber aufgrund
des dispositiven Charakters dieser Bestimmung auch dem Kommandi-
tär Geschäftsführungsrechte eingeräumt sein können (vgl. Arthur Mei-
er-Hayoz/Peter Forstmoser, Gesellschaftsrecht, 10. A., Bern 2007,
N 44 ff. zu § 14), ist zumindest folgerichtig, dass die Verordnung auch
für Kommanditgesellschaften die für alle Personengesamtheiten ein-
heitliche, vom Ausmass der Geschäftsführungsbefugnisse (oder über-
und unterdurchschnittlichen Kapitalerträgen) abstrahierende Beitrags-
pflicht vorsieht. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass
auch im Abgaberecht dem Gesetzgeber und durch Delegation vorlie-
gend auch dem Verordnungsgeber ein weites Gestaltungsermessen
zukommt. Beide können bis zu einem gewissen Grad schematische,
auf Durchschnittsverhältnisse zugeschnittene Normen schaffen, die
leicht zu handhaben sind (vgl. René Rhinow/Beat Krähenmann,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Ba-
sel/Frankfurt a.M. 1990, Nr. 109/B II.a).[…]
3.3 Dass die K. GmbH & Co KG auf einen Erwerbszweck ausge-
richtet ist, wurde weder bestritten noch ist durch Handelsregisteraus-
zug das Gegenteil nachgewiesen. Somit bleibt es für die vorliegend
strittigen Jahre 2002–2004 bei der Vermutung, dass die Gesellschaft
auch damals durchwegs einen Erwerbszweck verfolgt hat und dass
die von der Teilhaberin bezogenen Anteile – soweit diese nicht im ge-
setzlichen Umfang von Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG Kapitalertrag bilden
und von der Beitragspflicht befreit wurden – ein Einkommen aus selb-
ständiger Erwerbstätigkeit darstellen, welches beitragspflichtig ist, oh-
ne dass noch näher geprüft werden müsste, welche Art von Tätigkeit
B. Gerichtsentscheide
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50
die im Rahmen eines Gesamthandverhältnisses in die Kommanditge-
sellschaft eingebundene Teilhaberin in den strittigen Jahren 2002–
2004 im Einzelnen ausgeübt hat.
3.4 Daran ändert nichts, dass es sich vorliegend nicht um eine
schweizerische, sondern um eine deutsche Variante einer Komman-
ditgesellschaft handelt (GmbH & Co KG). Denn nach dem Gesagten
belässt die gesetzliche Typenregelung auch nach schweizerischem
Recht der privatautonomen Gestaltung einer Kommanditgesellschaft
einen weiten Spielraum (vgl. Art. 598 Abs. 1 OR). Vom gesetzlichen
Leitbild (beherrschende Stellung des Komplementärs, zurückgesetzte
des Kommanditärs) kann (auch) derart weit abgewichen werden, dass
der Kommanditär im einen Fall bloss noch als Kapitalgeber fungiert,
oder im Gegenteil, dass er eine dem Komplementär gleichwertige
Stellung einnimmt (vgl. Carl Baudenbacher, Basler Kommentar, OR II,
3. A., Basel 2008, N 9 zu Art. 594 OR). Trotz dieser privatrechtlich
grossen Gestaltungsfreiheit war dies bislang weder für den AHV-
Gesetzgeber (in Art. 9 Abs. 2 lit. f. AHVG) noch insbesondere für den
Verordnungsgeber (in Art. 20 Abs. 3 AHVV) Anlass genug, um von ei-
ner für alle Teilhaber an Personengesamtheiten einheitlichen Bei-
tragspflicht abzukommen. Die Teilhaber atypischer Kommanditgesell-
schaften sind ebenso beitragspflichtig, und zwar selbst dann, wenn
sie im Einzelfall als Kommanditäre ausschliesslich auf die Funktion ei-
nes Kapitalgebers reduziert sind. Wenn die Beschwerdeführerin be-
hauptet, sie fungiere bei der (deutschen) K. & Co GmbH KG einzig als
Kapitalgeberin (ohne dass sie dies durch Vorlage des Gesellschafts-
vertrages oder anderweitig belegt), so vermöchte gegebenenfalls
auch dies an ihrer Beitragspflicht nichts zu ändern. Denn derselben
Funktionsbeschränkung
kann
gesellschaftsvertraglich
auch
ein
schweizerischer Kommanditär unterworfen sein, ohne dass dies an
seiner Beitragspflicht etwas ändern könnte. Ist die Beitragspflicht bei
den Kommanditären nach schweizerischem Recht durchwegs gege-
ben, so muss dies aus Gründen der Gleichbehandlung auch für
Kommanditäre bzw. Kommanditisten nach deutschem Recht gelten,
zumal beide im Rahmen eines Gesamthandverhältnisses in die Per-
sonengemeinschaft eingebunden sind und ihnen als solche gleicher-
massen Informations- und Kontrollrechte zustehen, deren Wahrneh-
mung nach dem Gesagten als Erwerbstätigkeit gilt und der Beitrags-
pflicht unterstellt ist. Dass die Komplementäre nach deutschem Recht
bei der GmbH & Co KG juristische Personen sind, und es sich dabei
B. Gerichtsentscheide
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51
nach schweizerischem Recht um natürliche Personen handeln müss-
te, fällt deshalb nicht entscheidend ins Gewicht, weil die Kommanditä-
re nach schweizerischem Recht auch juristische Personen sein kön-
nen (zum Ganzen vgl. Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., N 9 ff. zu
§ 14), so dass hier wie dort das personalistische Element bei Kom-
manditgesellschaften eingeschränkt sein kann, ohne dass dies den
AHV-Gesetz- und Verordnungsgeber bislang von der Statuierung ei-
ner einheitlichen Beitragspflicht abhalten konnte. Auch einer Kom-
manditistin nach deutschem Recht kann deshalb für ihre Funktion als
Kapitalgeberin nur der gesetzliche Abzug nach Art. 9 Abs. 2
lit. f. AHVG zustehen. Weil dieser Abzug der Beschwerde führenden
Kommanditistin auch im Quantitativen korrekt gewährt wurde, ist die
Beschwerde abzuweisen.
VGer, 28.10.2009
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Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Im Einzelfall kann die Beschrän-
kung der jährlich zu vergütenden Zahnbehandlungskosten auf
Fr. 5'000 bundesrechtswidrig sein.
Aus den Erwägungen:
Die Ergänzungsleistungen zur AHV/IV sind durch das am
1. Januar 2008 in Kraft getretene Bundesgesetz zur Neugestaltung
des Finanzausgleiches umfassend revidiert worden. Gemäss dem
seither geltenden neuen Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen
zur AHV/IV (ELG; SR 831.30) werden die vergütbaren Krankheits-
und Behinderungskosten im Rahmen der bundesrechtlichen Vorga-
ben in Art. 14 Abs. 1 und Abs. 3 ELG durch die Kantone bezeichnet
(Art. 14 Abs. 2 ELG). Diese Ausführungsbestimmungen finden sich in
Art. 5 des kantonalen Gesetzes über die Ergänzungsleistungen (nach-
folgend kELG; bGS 832.31) sowie Art. 9 der regierungsrätlichen Ver-
ordnung zum kELG (nachfolgend kELV; bGS 832.311).
3. Nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergüten die Kantone den Bezügerin-
nen und Bezügern einer jährlichen Ergänzungsleistung ausgewiese-
ne, im laufenden Jahr entstandene Kosten für a) zahnärztliche Be-
handlung; […].