B. Gerichtsentscheide 2280 1. Verwaltungsgericht 2280 Stimmrechtsbeschwerde. Anfechtung eines Gemeinderatsbeschlus-ses, der die Kosten für die Renovation eines Gebäudes als gebunde-ne Ausgabe bezeichnet und die Zulässigkeit eines Ausgaben
Erwägungen (6 Absätze)
E. 28 1. Verwaltungsgericht 2280 Stimmrechtsbeschwerde. Anfechtung eines Gemeinderatsbeschlus- ses, der die Kosten für die Renovation eines Gebäudes als gebunde- ne Ausgabe bezeichnet und die Zulässigkeit eines Ausgabenreferen- dums verneint. Ist ein Gebäude dem Finanzvermögen zuzurechnen, gelten Aufwen- dungen für Renovationen unter Umständen nicht als Ausgaben und unterliegen schon deshalb nicht dem Ausgabenreferendum. Aus den Erwägungen:
1. Der Regierungsrat hat die Streitsache ausdrücklich als Stimm- rechtsbeschwerde nach Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die politi- schen Rechte (nachfolgend GPR; bGS 131.12) behandelt und ent- schieden. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass mit einer Stimmrechtsbeschwerde auch geltend gemacht werden kann, der Ak- tivbürgerschaft sei zu Unrecht eine Wahl oder Abstimmung vorenthal- ten worden; insofern bedarf es keiner anfechtbaren Verfügung (vgl. dazu Erläuternder Bericht des Regierungsrates zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Oktober 2001, S. 9). Das Verwal- tungsgericht ist nach Art. 65bis GPR zuständig, über solche Beschwer- deentscheide des Regierungsrates im Beschwerdeverfahren zu ent- scheiden. […] auf die Beschwerde ist jedenfalls soweit einzutreten, als sich die Anträge und Rügen auf die im angefochtenen Entscheid beur- teilte Stimmrechtsbeschwerde beziehen. Dass der Beschwerdeführer schon bei der Vorinstanz nicht eine Stimmrechtsbeschwerde, sondern eine Aufsichtsbeschwerde erhoben haben will, trifft nicht zu. Wer bei der Vorinstanz beantragt, es sei der Gemeinderat zur Ausarbeitung einer Abstimmungsvorlage anzuhalten B. Gerichtsentscheide 2280
E. 29 und rügt, bei den vom Gemeinderat beschlossenen Ausgaben für das
Bürgerheim handle es sich nicht um gebundene Ausgaben, weshalb
darüber der Stimmbürger zu befinden habe, erhebt offenkundig eine
Stimmrechtsbeschwerde (dies ergibt sich auch aus Art. 45 Abs. 3 des
Gemeindegesetzes; nachfolgend GG; bGS 151.11). Aber selbst wenn
der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein aufsichtsrechtliches Ein-
schreiten verlangt hätte, könnte darauf vor Verwaltungsgericht nur
soweit eingetreten werden, als im angefochtenen Rechtsmittelent-
scheid über die betreffenden aufsichtsrechtlichen Rügen verbindlich
verfügt worden wäre. Denn wer eine aufsichtsrechtliche Anzeige (Auf-
sichtsbeschwerde) bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreicht,
hat keine Parteirechte und kann einzig Auskunft über die Art der Erle-
digung verlangen (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Gegen diese Mitteilung steht
dem Anzeigenden kein Rechtsmittel offen, und infolgedessen besteht
auch vor Verwaltungsgericht keine Beschwerdemöglichkeit (vgl. Erläu-
ternder Bericht zum VRPG, a.a.O., S. 12 zu Art. 43). Soweit der Be-
schwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht beantragen lässt, es
sei der Gemeinderat zum Beizug einer neutralen Stelle zur Beurtei-
lung der Bewerbungsunterlagen zu verpflichten, liegt dieses aufsichts-
rechtliche Begehren ausserhalb des angefochtenen Entscheides,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dazu kommt, dass ausserhalb
förmlicher Rechtsmittelverfahren die Aufsicht über die Gemeinden und
Gemeindebehörden einzig und abschliessend dem Regierungsrat
vorbehalten ist (Art. 41 und 46 GG), wogegen dem Gericht insoweit
keinerlei Aufsichtskompetenz zukommt. Das Gericht kann deshalb auf
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten aufsichtsrechtlichen
Begehren und Rügen weder in erster noch in zweiter Instanz eintre-
ten. Nachfolgend wird einzig auf Anträge und Rügen betreffend Ver-
letzung des Stimmrechts eingetreten.
2. Auf Gemeindeebene unterliegen dem obligatorischen Referen-
dum nebst der Gemeindeordnung (lit. a) in jedem Fall auch die Be-
schlussfassung über Ausgaben nach Massgabe dieser Gemeindeord-
nung (Art. 17 Abs. 1 lit. b GG). Diese Befugnis der Stimmbürger kann
die Gemeindeordnung einschränken, in dem beispielweise gewisse
Ausgaben nur dem fakultativen Referendum unterstellt werden
(Art. 17 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 6 des Finanzhaushaltsgesetzes; nach-
folgend FHG; bGS 612.0). Anderseits fallen nach Art. 39 lit. e FHG der
Erwerb und Verkauf von Grundstücken im Rahmen seiner Finanz-
kompetenz und vorbehältlich eines allfälligen Referendums in die Zu-
B. Gerichtsentscheide
2280
E. 30 ständigkeit des Gemeinderates. Entsprechend werden in Art. 7 lit. b
und Art. 8 lit. c der Gemeindeordnung von H. (fortan GO) für den An-
und Verkauf von Grundstücken teils das obligatorische und teils das
fakultative Referendum vorbehalten.
2.1 Mit der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass
Art. 3 des kantonalen FHG auch für die Gemeinden verbindlich be-
stimmt, wann überhaupt von einer Ausgabe gesprochen werden kann
(Art. 1 Abs. 2 FHG). Ausgaben sind demnach Verwendungen von Fi-
nanzvermögen für die öffentliche Aufgabenerfüllung. Sie bedürfen ei-
ner hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 3 Abs. 1 FHG). Hin-
gegen gelten reine Umschichtungen des Finanzvermögens kraft Art. 3
Abs. 2 FHG nicht als Ausgaben und diese unterliegen i.V.m.
Art. 17 GG keinesfalls dem Ausgabenreferendum. Demnach entste-
hen Ausgaben nur durch die Verwendung von Finanzvermögen für die
öffentliche Aufgabenerfüllung.
2.2 Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögensbestand-
teilen, welche der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar dienen,
nämlich durch ihren Kapitalwert (z.B. Immobilien im Eigentum der
Gemeinde, die nicht für öffentliche Zwecke genutzt werden). Mit ande-
ren Worten, das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswer-
ten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung
veräussert werden können (Art. 15 Abs. 2 FHG).
2.3 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte,
welche dem Gemeinwesen unmittelbar für die öffentliche Aufgabener-
füllung dienen (Art. 15 Abs. 4 FHG, z.B. Verwaltungsgebäude, Schul-
häuser) und welches deshalb nicht ohne Beeinträchtigung der öffentli-
chen Aufgabenerfüllung veräusserbar ist. Während also das Verwal-
tungsvermögen unmittelbar für die öffentliche Aufgabenerfüllung
erforderlich ist, dient das Finanzvermögen dem Gemeinwesen als
Tauschwert und zur Wertaufbewahrung. Das Finanzvermögen wird
von der Exekutive nach kaufmännischen Gesichtspunkten verwaltet
und diese Vermögensanlage wird nicht budgetiert. Anlagen des Fi-
nanzvermögens sind somit jene Finanzvorfälle, welche zwar die Zu-
sammensetzung, nicht aber die Höhe des Vermögens verändern. Der
vorsorgliche Landerwerb gehört wegen der noch fehlenden Bindung
für eine bestimmte öffentliche Aufgabe von Gesetzes wegen zum Fi-
nanzvermögen (Art. 15 Abs. 3 FHG). (Grundsätzlich referendums-
pflichtige) Ausgaben liegen demnach nur vor, wenn der Bestand des
Verwaltungsvermögens verändert wird. Eine Ausgabe verbraucht also
B. Gerichtsentscheide
2280
E. 31 entweder direkt Verwaltungsvermögen (z.B. eine Abschreibung) oder
sie verzehrt Finanzvermögen mit der Folge, dass das Verwaltungs-
vermögen vermehrt wird, z.B. durch die Zahlungen für den Bau eines
Schulhauses (vgl. Art. 20 Abs. 4 FHG). Blosse Umschichtungen in-
nerhalb des Finanzvermögens (z.B. wenn mit Obligationen im Finanz-
vermögen Grundstücke beschafft werden) stellen keine Ausgaben dar
(vgl. zur vorerwähnten kantonalen Terminologie: Finanzdirektion,
Kommentar der Expertenkommission zum FHG vom 30. April 1995,
S. 3).
3. Nach allgemeiner Terminologie liegt eine Ausgabe vor, wenn
jederzeit realisierbares Finanzvermögen des Gemeinwesens in nicht
mehr realisierbares Verwaltungsvermögen verwandelt wird. Ausgaben
führen stets zu einer Schmälerung des Finanzvermögens. Werden
dagegen die frei realisierbaren Vermögenswerte des Finanzvermö-
gens lediglich umgeschichtet, so spricht man von einer blossen Anla-
ge (vgl. Markus Rüssli, Das Ausgabenreferendum am Beispiel der
Stadt Zürich, ZBl 110/2009, S. 125 ff., 130, auch zum Folgenden).
Damit wird die Zusammensetzung, nicht aber die Höhe des Finanz-
vermögens verändert. Eine Anlage dient dazu, vorhandenes Vermö-
gen zum Zweck der Werterhaltung und zur Sicherstellung eines an-
gemessenen Ertrages in eine andere wirtschaftliche Form zu bringen.
Da solche Anlagen weder direkt noch indirekt zu einer Belastung der
Steuerpflichtigen führen, sind sie dem Ausgabenreferendum im allge-
meinen und auch nach Art. 3 Abs. 2 FHG entzogen. Davon sehen
einzelne Kantone namentlich für Liegenschaftsgeschäfte Ausnahmen
vor (für den Kt. ZH vgl. Rüssli, a.a.O.). Eine solche Ausnahme ermög-
licht das FHG auch den Gemeinden, wenn in Art. 39 lit. e FHG für
den Erwerb und Verkauf von Grundstücken ausdrücklich ein allfälliges
Referendum vorbehalten wird. Hingegen wird durch Art. 39 lit. f. FHG
die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen kantonalrechtlich
zwingend in die Hände des Gemeinderates gelegt, wenn damit keine
baulichen Massnahmen verknüpft sind. Handelt es sich aber bei einer
Liegenschaft ohnehin schon um Finanzvermögen, fällt e contrario eine
Zweckänderung selbst dann in die Kompetenz des Gemeinderates,
wenn damit auch bauliche Massnahmen verbunden sind. Nach Art. 39
lit. g FHG fällt auch die Umwandlung nicht mehr benötigten Verwal-
tungs- in Finanzvermögen kantonalrechtlich zwingend in die Kompe-
tenz des Gemeinderates, da die im Ingress noch vorbehaltene Fi-
B. Gerichtsentscheide
2280
E. 32 nanzkompetenz dabei naturgemäss keine Rolle spielen kann (so der
erwähnte Kommentar der Expertenkommission, a.a.O., S. 31).
3.1 Bei der strittigen Liegenschaft ist unbestritten, dass diese seit
längerem nicht mehr als Bürgerheim genutzt wird und sich im Eigen-
tum sowie im Finanzvermögen der Gemeinde H. befindet. Denn spä-
testens mit der Vermietung als Asylheim an den Bund wurde die Lie-
genschaft nicht mehr unmittelbar für eine öffentliche Aufgabe der Ge-
meinde verwendet. Durch das Vermieten an einen Dritten (Bund)
wurde das damals offenbar nicht mehr als Bürgerheim benötigte Ob-
jekt aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinde in deren Finanz-
vermögen überführt. Dazu war der Gemeinderat durch Art. 39 lit. g
FHG ohne weiteres ermächtigt. Ob diese Nutzungsänderung damals
in Übereinstimmung mit dem Stiftungsreglement vorgenommen wur-
de, kann offen bleiben, nachdem das Grundbuch die Liegenschaft
heute als Eigentum der Gemeinde ausweist (Parz. Nr. 966). An der
damaligen Umwandlung in Finanzvermögen ändert auch nichts, dass
der Bund in dieser Liegenschaft fortan eine ihm obliegende öffentliche
Aufgabe wahrgenommen hat. Die Verwaltung dieser Mietliegenschaft
im Finanzvermögen der Gemeinde fällt seither in die alleinige Zustän-
digkeit des Gemeinderates; als jederzeit realisierbare (Finanz-)Anlage
blieb dieser Vermögensteil seither der Mitsprache der Stimmbürger
entzogen. Dies gilt auch für die jüngst vom Gemeinderat beschlosse-
ne Zweckänderung, nämlich die Umwandlung und neue Nutzung als
Beherbergungsbetrieb anstatt als Asylantenheim. Denn auch damit
bleibt diese Mietliegenschaft einer unmittelbaren Nutzung für öffentli-
che Zwecke der Gemeinde entzogen; als Objekt im Finanzvermögen
bleibt die Liegenschaft auch künftig jederzeit verwertbar. Daran än-
dern die geplanten baulichen Anpassungsmassnahmen nichts, denn
diese tragen dazu bei, dass die Gemeinde auch aus der neuen Nut-
zung der Liegenschaft einen angemessenen Mietertrag erzielen kann.
Dass mit den baulichen Massnahmen nicht bloss Unterhalt betrieben,
sondern auch nachgeholt wird, dürfte zutreffen, ändert aber weder am
Zweck noch am Anlagecharakter etwas. Selbst wenn ein Teil der ge-
planten Aufwendungen als wertvermehrende Investitionen bezeichnet
werden muss, so ändert auch dies bei dieser Mietliegenschaft im Fi-
nanzvermögen nichts daran, dass damit bloss Finanzvermögen um-
geschichtet wird. So oder so handelt es sich bei den beschlossenen
Aufwendungen um Anlagen ins Finanzvermögen, und nicht um Aus-
gaben im Sinne des FHG. Die vom Gemeinderat im Gesamtbetrag
B. Gerichtsentscheide
2280
E. 33 von Fr. 220'000 beschlossenen Aufwendungen für das (ehemalige)
Bürgerheim bleiben somit als Anlage jedenfalls dem Finanzreferen-
dum entzogen. Damit steht fest, dass die Vorinstanz die vom Be-
schwerdeführer behauptete Verletzung seines Stimmrechts zu Recht
verneint hat. Die Verwendung dieser öffentlichen Finanzmittel für Un-
terhalt und Verwertung des Bürgerheims als Mietliegenschaft im Fi-
nanzvermögen fällt in die alleinige Kompetenz des Gemeinderates.
3.2 Bei einem solchen Objekt liegt es im pflichtgemässen Ermes-
sen des Gemeinderates, wie er diese Liegenschaft möglichst wirt-
schaftlich zu verwerten sucht und an welche ihm dafür geeignet
scheinende Mieterschaft er diese mietweise vergibt. Soweit der Be-
schwerdeführer in der Umwandlung in einen Beherbergungsbetrieb
und in der Vergabe an eine bestimmte Mieterschaft einen Ermessens-
fehler des Gemeinderates zu erkennen glaubt, hätte er diese Mängel
und insbesondere das Fehlen eines Umbaukonzeptes einzig auf-
sichtsrechtlich im Sinne von Art. 43 und 44 GG zur Anzeige bringen
können. Soweit er einzelnen Gemeinderäten eine Vorbefassung vor-
wirft, hätte er auch diese Rüge einzig aufsichtsrechtlich und überdies
so früh als möglich bei der Vorinstanz geltend machen müssen; denn
die Rüge der verletzten Ausstandsbestimmungen ist im Rechtsmittel-
entscheid gegen den Entscheid selber nicht mehr zugelassen
(BGE 132 II 485, E. 4.3). Wie einleitend bereits dargetan, hätte der
Beschwerdeführer eine solche aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die
Gemeindebehörde ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens einzig
beim Regierungsrat erheben können und müssen; eine solche Anzei-
ge kann beim Verwaltungsgericht nicht erhoben werden und auch die
Erledigung einer solchen Anzeige durch den Regierungsrat ist beim
Verwaltungsgericht nicht anfechtbar.
3.3 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde,
soweit damit eine Verletzung des Stimmrechts gerügt wurde, abzu-
weisen ist. Soweit über die Stimmrechtsbeschwerde hinaus gegen die
vom Gemeinderat geplanten Vorkehren und die dafür vorgesehene
Verwendung der öffentlichen Gelder eine aufsichtsrechtliche Anzeige
erhoben wurde oder das Verweigern aufsichtsrechtlicher Massnah-
men durch den Regierungsrat gerügt wurde, ist darauf nicht einzutre-
ten.
VGer, 25.03.2008
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B. Gerichtsentscheide
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1. Verwaltungsgericht
2280
Stimmrechtsbeschwerde. Anfechtung eines Gemeinderatsbeschlus-
ses, der die Kosten für die Renovation eines Gebäudes als gebunde-
ne Ausgabe bezeichnet und die Zulässigkeit eines Ausgabenreferen-
dums verneint.
Ist ein Gebäude dem Finanzvermögen zuzurechnen, gelten Aufwen-
dungen für Renovationen unter Umständen nicht als Ausgaben und
unterliegen schon deshalb nicht dem Ausgabenreferendum.
Aus den Erwägungen:
1. Der Regierungsrat hat die Streitsache ausdrücklich als Stimm-
rechtsbeschwerde nach Art. 62 Abs. 2 des Gesetzes über die politi-
schen Rechte (nachfolgend GPR; bGS 131.12) behandelt und ent-
schieden. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass mit einer
Stimmrechtsbeschwerde auch geltend gemacht werden kann, der Ak-
tivbürgerschaft sei zu Unrecht eine Wahl oder Abstimmung vorenthal-
ten worden; insofern bedarf es keiner anfechtbaren Verfügung (vgl.
dazu Erläuternder Bericht des Regierungsrates zum Gesetz über die
Verwaltungsrechtspflege vom 16. Oktober 2001, S. 9). Das Verwal-
tungsgericht ist nach Art. 65bis GPR zuständig, über solche Beschwer-
deentscheide des Regierungsrates im Beschwerdeverfahren zu ent-
scheiden. […] auf die Beschwerde ist jedenfalls soweit einzutreten, als
sich die Anträge und Rügen auf die im angefochtenen Entscheid beur-
teilte Stimmrechtsbeschwerde beziehen.
Dass der Beschwerdeführer schon bei der Vorinstanz nicht eine
Stimmrechtsbeschwerde, sondern eine Aufsichtsbeschwerde erhoben
haben will, trifft nicht zu. Wer bei der Vorinstanz beantragt, es sei der
Gemeinderat zur Ausarbeitung einer Abstimmungsvorlage anzuhalten
B. Gerichtsentscheide
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und rügt, bei den vom Gemeinderat beschlossenen Ausgaben für das
Bürgerheim handle es sich nicht um gebundene Ausgaben, weshalb
darüber der Stimmbürger zu befinden habe, erhebt offenkundig eine
Stimmrechtsbeschwerde (dies ergibt sich auch aus Art. 45 Abs. 3 des
Gemeindegesetzes; nachfolgend GG; bGS 151.11). Aber selbst wenn
der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz ein aufsichtsrechtliches Ein-
schreiten verlangt hätte, könnte darauf vor Verwaltungsgericht nur
soweit eingetreten werden, als im angefochtenen Rechtsmittelent-
scheid über die betreffenden aufsichtsrechtlichen Rügen verbindlich
verfügt worden wäre. Denn wer eine aufsichtsrechtliche Anzeige (Auf-
sichtsbeschwerde) bei der zuständigen Aufsichtsbehörde einreicht,
hat keine Parteirechte und kann einzig Auskunft über die Art der Erle-
digung verlangen (Art. 43 Abs. 2 VRPG). Gegen diese Mitteilung steht
dem Anzeigenden kein Rechtsmittel offen, und infolgedessen besteht
auch vor Verwaltungsgericht keine Beschwerdemöglichkeit (vgl. Erläu-
ternder Bericht zum VRPG, a.a.O., S. 12 zu Art. 43). Soweit der Be-
schwerdeführer erstmals vor Verwaltungsgericht beantragen lässt, es
sei der Gemeinderat zum Beizug einer neutralen Stelle zur Beurtei-
lung der Bewerbungsunterlagen zu verpflichten, liegt dieses aufsichts-
rechtliche Begehren ausserhalb des angefochtenen Entscheides,
weshalb darauf nicht einzutreten ist. Dazu kommt, dass ausserhalb
förmlicher Rechtsmittelverfahren die Aufsicht über die Gemeinden und
Gemeindebehörden einzig und abschliessend dem Regierungsrat
vorbehalten ist (Art. 41 und 46 GG), wogegen dem Gericht insoweit
keinerlei Aufsichtskompetenz zukommt. Das Gericht kann deshalb auf
die vom Beschwerdeführer geltend gemachten aufsichtsrechtlichen
Begehren und Rügen weder in erster noch in zweiter Instanz eintre-
ten. Nachfolgend wird einzig auf Anträge und Rügen betreffend Ver-
letzung des Stimmrechts eingetreten.
2. Auf Gemeindeebene unterliegen dem obligatorischen Referen-
dum nebst der Gemeindeordnung (lit. a) in jedem Fall auch die Be-
schlussfassung über Ausgaben nach Massgabe dieser Gemeindeord-
nung (Art. 17 Abs. 1 lit. b GG). Diese Befugnis der Stimmbürger kann
die Gemeindeordnung einschränken, in dem beispielweise gewisse
Ausgaben nur dem fakultativen Referendum unterstellt werden
(Art. 17 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 6 des Finanzhaushaltsgesetzes; nach-
folgend FHG; bGS 612.0). Anderseits fallen nach Art. 39 lit. e FHG der
Erwerb und Verkauf von Grundstücken im Rahmen seiner Finanz-
kompetenz und vorbehältlich eines allfälligen Referendums in die Zu-
B. Gerichtsentscheide
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ständigkeit des Gemeinderates. Entsprechend werden in Art. 7 lit. b
und Art. 8 lit. c der Gemeindeordnung von H. (fortan GO) für den An-
und Verkauf von Grundstücken teils das obligatorische und teils das
fakultative Referendum vorbehalten.
2.1 Mit der Vorinstanz ist indessen davon auszugehen, dass
Art. 3 des kantonalen FHG auch für die Gemeinden verbindlich be-
stimmt, wann überhaupt von einer Ausgabe gesprochen werden kann
(Art. 1 Abs. 2 FHG). Ausgaben sind demnach Verwendungen von Fi-
nanzvermögen für die öffentliche Aufgabenerfüllung. Sie bedürfen ei-
ner hinreichenden gesetzlichen Grundlage (Art. 3 Abs. 1 FHG). Hin-
gegen gelten reine Umschichtungen des Finanzvermögens kraft Art. 3
Abs. 2 FHG nicht als Ausgaben und diese unterliegen i.V.m.
Art. 17 GG keinesfalls dem Ausgabenreferendum. Demnach entste-
hen Ausgaben nur durch die Verwendung von Finanzvermögen für die
öffentliche Aufgabenerfüllung.
2.2 Das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögensbestand-
teilen, welche der Erfüllung öffentlicher Aufgaben nur mittelbar dienen,
nämlich durch ihren Kapitalwert (z.B. Immobilien im Eigentum der
Gemeinde, die nicht für öffentliche Zwecke genutzt werden). Mit ande-
ren Worten, das Finanzvermögen besteht aus jenen Vermögenswer-
ten, die ohne Beeinträchtigung der öffentlichen Aufgabenerfüllung
veräussert werden können (Art. 15 Abs. 2 FHG).
2.3 Das Verwaltungsvermögen umfasst jene Vermögenswerte,
welche dem Gemeinwesen unmittelbar für die öffentliche Aufgabener-
füllung dienen (Art. 15 Abs. 4 FHG, z.B. Verwaltungsgebäude, Schul-
häuser) und welches deshalb nicht ohne Beeinträchtigung der öffentli-
chen Aufgabenerfüllung veräusserbar ist. Während also das Verwal-
tungsvermögen unmittelbar für die öffentliche Aufgabenerfüllung
erforderlich ist, dient das Finanzvermögen dem Gemeinwesen als
Tauschwert und zur Wertaufbewahrung. Das Finanzvermögen wird
von der Exekutive nach kaufmännischen Gesichtspunkten verwaltet
und diese Vermögensanlage wird nicht budgetiert. Anlagen des Fi-
nanzvermögens sind somit jene Finanzvorfälle, welche zwar die Zu-
sammensetzung, nicht aber die Höhe des Vermögens verändern. Der
vorsorgliche Landerwerb gehört wegen der noch fehlenden Bindung
für eine bestimmte öffentliche Aufgabe von Gesetzes wegen zum Fi-
nanzvermögen (Art. 15 Abs. 3 FHG). (Grundsätzlich referendums-
pflichtige) Ausgaben liegen demnach nur vor, wenn der Bestand des
Verwaltungsvermögens verändert wird. Eine Ausgabe verbraucht also
B. Gerichtsentscheide
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entweder direkt Verwaltungsvermögen (z.B. eine Abschreibung) oder
sie verzehrt Finanzvermögen mit der Folge, dass das Verwaltungs-
vermögen vermehrt wird, z.B. durch die Zahlungen für den Bau eines
Schulhauses (vgl. Art. 20 Abs. 4 FHG). Blosse Umschichtungen in-
nerhalb des Finanzvermögens (z.B. wenn mit Obligationen im Finanz-
vermögen Grundstücke beschafft werden) stellen keine Ausgaben dar
(vgl. zur vorerwähnten kantonalen Terminologie: Finanzdirektion,
Kommentar der Expertenkommission zum FHG vom 30. April 1995,
S. 3).
3. Nach allgemeiner Terminologie liegt eine Ausgabe vor, wenn
jederzeit realisierbares Finanzvermögen des Gemeinwesens in nicht
mehr realisierbares Verwaltungsvermögen verwandelt wird. Ausgaben
führen stets zu einer Schmälerung des Finanzvermögens. Werden
dagegen die frei realisierbaren Vermögenswerte des Finanzvermö-
gens lediglich umgeschichtet, so spricht man von einer blossen Anla-
ge (vgl. Markus Rüssli, Das Ausgabenreferendum am Beispiel der
Stadt Zürich, ZBl 110/2009, S. 125 ff., 130, auch zum Folgenden).
Damit wird die Zusammensetzung, nicht aber die Höhe des Finanz-
vermögens verändert. Eine Anlage dient dazu, vorhandenes Vermö-
gen zum Zweck der Werterhaltung und zur Sicherstellung eines an-
gemessenen Ertrages in eine andere wirtschaftliche Form zu bringen.
Da solche Anlagen weder direkt noch indirekt zu einer Belastung der
Steuerpflichtigen führen, sind sie dem Ausgabenreferendum im allge-
meinen und auch nach Art. 3 Abs. 2 FHG entzogen. Davon sehen
einzelne Kantone namentlich für Liegenschaftsgeschäfte Ausnahmen
vor (für den Kt. ZH vgl. Rüssli, a.a.O.). Eine solche Ausnahme ermög-
licht das FHG auch den Gemeinden, wenn in Art. 39 lit. e FHG für
den Erwerb und Verkauf von Grundstücken ausdrücklich ein allfälliges
Referendum vorbehalten wird. Hingegen wird durch Art. 39 lit. f. FHG
die Zweckänderung von Verwaltungsvermögen kantonalrechtlich
zwingend in die Hände des Gemeinderates gelegt, wenn damit keine
baulichen Massnahmen verknüpft sind. Handelt es sich aber bei einer
Liegenschaft ohnehin schon um Finanzvermögen, fällt e contrario eine
Zweckänderung selbst dann in die Kompetenz des Gemeinderates,
wenn damit auch bauliche Massnahmen verbunden sind. Nach Art. 39
lit. g FHG fällt auch die Umwandlung nicht mehr benötigten Verwal-
tungs- in Finanzvermögen kantonalrechtlich zwingend in die Kompe-
tenz des Gemeinderates, da die im Ingress noch vorbehaltene Fi-
B. Gerichtsentscheide
2280
32
nanzkompetenz dabei naturgemäss keine Rolle spielen kann (so der
erwähnte Kommentar der Expertenkommission, a.a.O., S. 31).
3.1 Bei der strittigen Liegenschaft ist unbestritten, dass diese seit
längerem nicht mehr als Bürgerheim genutzt wird und sich im Eigen-
tum sowie im Finanzvermögen der Gemeinde H. befindet. Denn spä-
testens mit der Vermietung als Asylheim an den Bund wurde die Lie-
genschaft nicht mehr unmittelbar für eine öffentliche Aufgabe der Ge-
meinde verwendet. Durch das Vermieten an einen Dritten (Bund)
wurde das damals offenbar nicht mehr als Bürgerheim benötigte Ob-
jekt aus dem Verwaltungsvermögen der Gemeinde in deren Finanz-
vermögen überführt. Dazu war der Gemeinderat durch Art. 39 lit. g
FHG ohne weiteres ermächtigt. Ob diese Nutzungsänderung damals
in Übereinstimmung mit dem Stiftungsreglement vorgenommen wur-
de, kann offen bleiben, nachdem das Grundbuch die Liegenschaft
heute als Eigentum der Gemeinde ausweist (Parz. Nr. 966). An der
damaligen Umwandlung in Finanzvermögen ändert auch nichts, dass
der Bund in dieser Liegenschaft fortan eine ihm obliegende öffentliche
Aufgabe wahrgenommen hat. Die Verwaltung dieser Mietliegenschaft
im Finanzvermögen der Gemeinde fällt seither in die alleinige Zustän-
digkeit des Gemeinderates; als jederzeit realisierbare (Finanz-)Anlage
blieb dieser Vermögensteil seither der Mitsprache der Stimmbürger
entzogen. Dies gilt auch für die jüngst vom Gemeinderat beschlosse-
ne Zweckänderung, nämlich die Umwandlung und neue Nutzung als
Beherbergungsbetrieb anstatt als Asylantenheim. Denn auch damit
bleibt diese Mietliegenschaft einer unmittelbaren Nutzung für öffentli-
che Zwecke der Gemeinde entzogen; als Objekt im Finanzvermögen
bleibt die Liegenschaft auch künftig jederzeit verwertbar. Daran än-
dern die geplanten baulichen Anpassungsmassnahmen nichts, denn
diese tragen dazu bei, dass die Gemeinde auch aus der neuen Nut-
zung der Liegenschaft einen angemessenen Mietertrag erzielen kann.
Dass mit den baulichen Massnahmen nicht bloss Unterhalt betrieben,
sondern auch nachgeholt wird, dürfte zutreffen, ändert aber weder am
Zweck noch am Anlagecharakter etwas. Selbst wenn ein Teil der ge-
planten Aufwendungen als wertvermehrende Investitionen bezeichnet
werden muss, so ändert auch dies bei dieser Mietliegenschaft im Fi-
nanzvermögen nichts daran, dass damit bloss Finanzvermögen um-
geschichtet wird. So oder so handelt es sich bei den beschlossenen
Aufwendungen um Anlagen ins Finanzvermögen, und nicht um Aus-
gaben im Sinne des FHG. Die vom Gemeinderat im Gesamtbetrag
B. Gerichtsentscheide
2280
33
von Fr. 220'000 beschlossenen Aufwendungen für das (ehemalige)
Bürgerheim bleiben somit als Anlage jedenfalls dem Finanzreferen-
dum entzogen. Damit steht fest, dass die Vorinstanz die vom Be-
schwerdeführer behauptete Verletzung seines Stimmrechts zu Recht
verneint hat. Die Verwendung dieser öffentlichen Finanzmittel für Un-
terhalt und Verwertung des Bürgerheims als Mietliegenschaft im Fi-
nanzvermögen fällt in die alleinige Kompetenz des Gemeinderates.
3.2 Bei einem solchen Objekt liegt es im pflichtgemässen Ermes-
sen des Gemeinderates, wie er diese Liegenschaft möglichst wirt-
schaftlich zu verwerten sucht und an welche ihm dafür geeignet
scheinende Mieterschaft er diese mietweise vergibt. Soweit der Be-
schwerdeführer in der Umwandlung in einen Beherbergungsbetrieb
und in der Vergabe an eine bestimmte Mieterschaft einen Ermessens-
fehler des Gemeinderates zu erkennen glaubt, hätte er diese Mängel
und insbesondere das Fehlen eines Umbaukonzeptes einzig auf-
sichtsrechtlich im Sinne von Art. 43 und 44 GG zur Anzeige bringen
können. Soweit er einzelnen Gemeinderäten eine Vorbefassung vor-
wirft, hätte er auch diese Rüge einzig aufsichtsrechtlich und überdies
so früh als möglich bei der Vorinstanz geltend machen müssen; denn
die Rüge der verletzten Ausstandsbestimmungen ist im Rechtsmittel-
entscheid gegen den Entscheid selber nicht mehr zugelassen
(BGE 132 II 485, E. 4.3). Wie einleitend bereits dargetan, hätte der
Beschwerdeführer eine solche aufsichtsrechtliche Anzeige gegen die
Gemeindebehörde ausserhalb eines Rechtsmittelverfahrens einzig
beim Regierungsrat erheben können und müssen; eine solche Anzei-
ge kann beim Verwaltungsgericht nicht erhoben werden und auch die
Erledigung einer solchen Anzeige durch den Regierungsrat ist beim
Verwaltungsgericht nicht anfechtbar.
3.3 Zusammenfassend steht damit fest, dass die Beschwerde,
soweit damit eine Verletzung des Stimmrechts gerügt wurde, abzu-
weisen ist. Soweit über die Stimmrechtsbeschwerde hinaus gegen die
vom Gemeinderat geplanten Vorkehren und die dafür vorgesehene
Verwendung der öffentlichen Gelder eine aufsichtsrechtliche Anzeige
erhoben wurde oder das Verweigern aufsichtsrechtlicher Massnah-
men durch den Regierungsrat gerügt wurde, ist darauf nicht einzutre-
ten.
VGer, 25.03.2008