B. Gerichtsentscheide 3338 alternativen informiert wurde und anderseits die übrige Aufklärung in zeitlicher Hinsicht zu spät erfolgte. Es fehlt mithin der Rechtfertigungsgrund der Einwilligung. KGer,2. Abt., 12.3.1999 3338 Landw irtschaft
Sachverhalt
Die Parteien schlossen am 22. April 1985 einen Pachtvertrag über
eine Fläche von 314 a landwirtschaftlichen Bodens ab dem Grund
stück der Gesuchsgegnerin. Diese kündigte den Vertrag am 10. De
zember 1998 auf den 30. April 2000. Daraufhin wurde am 27. Februar
1999 ein Pachterstreckungsgesuch gestellt.
Aus den Erwägungen:
1. Die Vorinstanz hat den Übergang vom alten Recht zum neuen
LPG in allen Teilen korrekt dargestellt. Die entsprechenden Erwägun
gen im Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. November
1999 lauten:
"Entscheidender Punkt für die Bestimmung der Pachtdauer und der
ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten ist der Zeitpunkt des Pachtbe
ginns.
Nach Art. 7 LPG beträgt die erste Pachtdauer für landwirtschaftli
che Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke
mindestens sechs Jahre.
Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre.
wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsge
mäss gekündigt worden ist oder wenn er auf bestimmte Zeit abge
116
B. Gerichtsentscheide
3338
schlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend
fortgesetzt wird (Art. 8 LPG).
Wurde ein Pachtvertrag vor Inkrafttreten des LPG vom 20. Oktober
1986 abgeschlossen, so sind auch die Fristen des alten Rechts zu
berücksichtigen. In vielen vor dem Inkrafttreten des LPG abgeschlos
senen Verträgen ist eine Fortsetzung von weniger als sechs Jahren,
häufig von drei Jahren, vorgesehen. Diese Verträge wurden vor dem
20. Oktober 1986 ein letztes Mal um die vereinbarte Dauer fortgesetzt.
Diese Fortsetzung geht unter der Herrschaft des neuen Rechts zu
Ende. Erfolgte dann keine Kündigung, gilt der Vertrag trotz der seiner
zeit vereinbarten kürzeren Dauer als für die gesetzliche Minimaldauer
von sechs Jahren fortgesetzt (Art. 60 Abs. 1 LPG).
Die altrechtliche Mindestpachtdauer betrug sechs Jahre. Nach
altem Recht wurde die Pachtdauer anschliessend um drei Jahre fort
gesetzt (Art. 23 und 24 EGG1)."
Gemäss Art. 2 des Pachtvertrages dauerte die Pacht vorerst vom
1. Mai 1985 bis zum 30. April 1988. Nach Art. 2 Abs. 2 wurde der Ver
trag auf eine weitere Dauer von sechs Jahren erneuert, sofern er von
keiner Partei gekündigt wurde. Nachdem die verkürzte Anfangspacht
am 29. April 1985 durch die Direktion für Landwirtschaft und Forst
wesen von Appenzell A.Rh. genehmigt worden war, war Art. 2 über
Pachtdauer und Kündigung die zentrale Vereinbarung des Pachtver
trages. Danach galt die Pacht, da sie auf den 30. April 1988 nicht ge
kündigt worden war, für die Dauer von sechs Jahren, das heisst bis
zum 30. April 1994 weiter. Auch auf diesen Zeitpunkt war die Pacht
nicht gekündigt worden. Sie dauerte somit weitere sechs Jahre, das
heisst bis zum 30. April 2000. Auf diesen Termin nun hat die Ge
suchsgegnerin den Vertrag gekündigt.
In Art. 11 Abs. 4 haben die Parteien weiter vereinbart: ..Erklärung
zur verkürzten Pachtdauer: Pächter und Verpächter kommen überein,
den Pachtvertrag vorerst auf drei Jahre abzuschliessen. Bei guter
gegenseitiger Erfahrung läuft der Pachtvertrag weiter bis zur gesetzli
chen Frist von neun Jahren.“ Dem Gesuchsteller ist beizupflichten,
dass dieser Zusatz im Grunde unnötig war. Er beinhaltet nichts ande
1) Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen
Grundbesitzes
117
B. Gerichtsentscheide
3338
res, als was in Art. 2 des Pachtvertrages bereits enthalten ist. Entge
gen der Ansicht des Gesuchstellers kann aus diesem Zusatz indessen
nicht abgeleitet werden, dass sich an die verkürzte Anfangspacht
dauer von drei Jahren eine zweite Periode von neun Jahren an-
schliessen soll. Unter Beachtung von Art. 2 des Pachtvertrages ist
klar, dass die als „gesetzliche Frist von neun Jahren“ bezeichnete
Dauer das Total von drei und sechs Jahren gemäss Art. 2 des Vertra
ges umfasst. Beim Abschluss des Pachtvertrages am 22. April 1985
war das LPG noch nicht in Kraft. Zum damaligen Zeitpunkt gab es
noch gar keine gesetzliche Pachtdauer von neun Jahren. Selbst wenn
der Pachtvertrag der Parteien unter der Herrschaft des neuen Rechtes
abgeschlossen worden wäre, hätte die Mindestdauer nicht neun, son
dern sechs Jahre betragen, weil der Pachtvertrag nicht ein landwirt
schaftliches Gewerbe, sondern ein landwirtschaftliches Grundstück
zum Gegenstand hat. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen,
dass die Gesuchsgegnerin das Pachtverhältnis ordentlich auf den
30. April 2000 gekündigt hat.
2. Nach Art. 27 LPG erstreckt der Richter die Pacht, wenn dies für
den Beklagten zumutbar ist. Hat der Verpächter gekündigt, so muss er
nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder
aus andern Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht
ist gemäss Art. 27 Abs. 2 LPG insbesondere unzumutbar oder nicht
gerechtfertigt, wenn:
a) der Pächter schwerwiegend gegen seine gesetzlichen oder
vertraglichen Pflichten verstossen hat,
b) der Pächter zahlungsunfähig ist,
c) der Verpächter, sein Ehegatte, ein naher Verwandter oder
Verschwägerter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften
will,
d) das Gewerbe nicht erhaltungswürdig ist,
e) das Gewerbe oder das Grundstück ganz oder teilweise in
einer Bauzone nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes vom
22. Juni 1979 liegt und in naher Zukunft überbaut werden soll.
Es ist unbestritten, dass keiner der Gründe von Art. 27 Abs..2 lit. b,
d oder e geltend gemacht werden. Die Gesuchsgegnerin beruft sich
hingegen auf schwerwiegende Pflichtverletzungen (lit. a) und Selbst
bewirtschaftung (lit. c).
118
6. Gerichtsentscheide
3338
a) Nach Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG ist die Fortsetzung der Pacht für
den Verpächter unzumutbar, wenn er selbst, sein Ehegatte, ein naher
Verwandter oder Verschwägerter den Pachtgegenstand selbst bewirt
schaften will. Die Gesuchsgegnerin macht Selbstbewirtschaftung gel
tend. Sie beabsichtigt zusammen mit einer Kollegin Pensionspferde zu
beherbergen und ein kleines „Pferde-Eldorado“ mit Schwergewicht bei
Kursen für Kinder aufzubauen. In der Appellationsschrift wie schon im
vorinstanzlichen Verfahren machte der Gesuchsteller geltend, die
Gesuchsgegnerin habe im Laufe des Verfahrens die Begründung ihrer
Kündigung in unzulässiger Weise geändert und die Selbstbewirt
schaftung zum Eigengebrauch nachgeschoben. In der schriftlichen
Kündigung habe die Gesuchsgegnerin als Grund noch Selbstbewirt
schaftung wegen unsachgemässer Behandlung des Pachtgegenstan
des durch den Pächter angegeben.
Die Vorinstanz hat zur Rüge der unzulässigen Änderung der
Begründung ausgeführt, dass der Empfänger der Kündigung das
Recht habe, eine Begründung zu verlangen. Die Begründungspflicht
sei indessen lediglich eine Ordnungsvorschrift. Deswegen könne der
jenige, der zunächst eine Begründung abgebe und später weitere Be
gründungen hinzufüge, nicht schlechter gestellt werden als derjenige,
der zunächst keine Begründung abgebe. Das Nachschieben eines
Kündigungsgrundes sei im vorliegenden Falle daher zulässig.
Nach Art. 16 LPG ist die Kündigung des landwirtschaftlichen Pacht
vertrages nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. Auf Verlangen ist sie
zu begründen. Nach der Kündigung vom 10. Dezember 1998 ist die
Gesuchsgegnerin dem Begehren des Gesuchstellers nachgekommen
und hat ihm die Kündigung mit Schreiben vom 12. Februar 1999 be
gründet. Diese Begründung lautete wie folgt: „Deine unsorgfältige, der
Topographie des Pachtgeländes nicht angepasste Bewirtschaftungs
weise brachte mich zu dem Entschluss, meinen Boden in Zukunft wie
der selbst zu bewirtschaften." Es trifft zwar zu, dass im Schreiben vom
12. Februar 1999 nicht die Rede von Pensionspferden oder von einem
sogenannten „Pferde-Eldorado" war. Trotzdem hatte die Gesuchsgeg
nerin dem Gesuchsteller unmissverständlich mitgeteilt, dass sie ihr
Land nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder selbst bewirtschaften
werde. An dieser Begründung hatte sie nie etwas geändert, weshalb
119
B. Gerichtsentscheide
3338
nicht die Rede davon sein kann, es seien weitere Kündigungsgründe
nachgeschoben worden.
Im übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich bei der
Begründungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 LPG lediglich um eine Ord
nungsvorschrift handelt. Auf die entsprechenden, zutreffenden Erwä
gungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.
Schliesslich beruft sich der Gesuchsteller zu Unrecht auf Art. 271
Abs. 1 OR i.V. mit Art. 1 Abs. 4 LPG, wenn er daraus schliesst, ein
Verpächter sei an die von ihm für eine Vertragskündigung angerufe
nen Gründe gebunden. Die vom Gesuchsteller zu dieser Frage zitierte
Doktrin und Praxis zum Mietrecht können gerade nicht herangezogen
werden. Wenn es in Art. 1 Abs. 4 LPG heisst, dass das Obligationen
recht gelte, soweit das LPG nicht anwendbar sei und keine besonde
ren Vorschriften enthalte, so umfasst der Verweis auf das OR nicht
dessen Gesamtheit, sondern lediglich die Bestimmungen über die
Pacht gemäss Art. 275 - 304 OR. Das geht aus der Fussnote zu Art. 1
Abs. 4 LPG hervor (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht,
Brugg 1987, S. 42). Das LPG verweist daher insbesondere nicht auf
das Mietrecht. Die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Begrün
dung betreffend die Selbstbewirtschaftung ihres Landes ist somit zu
lässig und daher noch materiell auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen.
b) Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und zutreffender Begrün
dung dargelegt, dass und weshalb die Gesuchsgegnerin ihren Willen
und ihre Eignung zur Selbstbewirtschaftung ihres Landes nachgewie
sen habe. Auf diese Begründung kann in allen Teilen verwiesen wer
den.
Anlässlich
der
mündlichen
Appellationsverhandlung
hat die
Gesuchsgegnerin als zusätzliches Beweismittel die Rechnung der
Firma M. ins Recht gelegt, aus der hervorgeht, dass die Rohplanie und
die Drainage für den Longenplatz bereits im Frühjahr 1999 erstellt
worden sind. Die Gesuchsgegnerin hat somit Investitionen im Hinblick
auf die Bewirtschaftung ihres Landes getätigt. Damit ist der Beweis,
dass sie nach Ablauf des Pachtvertrages die Bewirtschaftung ihres
Landes selbst besorgen will, erbracht. Wegen der bevorstehenden
Selbstbewirtschaftung ist der Gesuchsgegnerin die Erstreckung des
Pachtverhältnisses nicht zumutbar (Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG).
120
B. Gerichtsentscheide
3338
c) Was der Gesuchsteller gegen die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere steht der
Selbstbewirtschaftung nicht entgegen, dass die Gesuchsgegnerin die
Arbeit mit den Pensionspferden und die Reittherapie zusammen mit
einer Kollegin ausführen will, steht doch fest, dass die Betriebsleitung
bei der Gesuchsgegnerin liegen und sie sich an allen anfallenden Ar
beiten massgeblich beteiligen wird. Zudem werden an die Vorausset
zungen der Selbstbewirtschaftung für landwirtschaftliche Grundstücke
weniger strenge Massstäbe angelegt als bei landwirtschaftlichen Ge
werben (Beat Stadler in Kommentar BGBB, N. 6 zu Art. 63). Die Ge
suchsgegnerin hatte ihr Land übrigens schon vor Abschluss des
Pachtvertrages mit dem Gesuchsteller selbst bewirtschaftet, was vom
Gesuchsteller denn auch nicht bestritten worden ist. Sie hatte damit
ihre Fähigkeit zur Bewirtschaftung ihres Bodens bewiesen. Im übrigen
trifft es zwar zu, dass die Gesuchsgegnerin über keinen landwirt
schaftlichen Lehrabschluss verfügt. Die im Recht liegenden Beschei
nigungen weisen indessen ausreichende Kenntnisse zur Bewirtschaf
tung ihres Landes nach.
d) Nachdem die Gesuchsgegnerin ihren Willen und ihre Befähigung
zur Selbstbewirtschaftung ihres Landes nachgewiesen hat und der
Unzumutbarkeitsgrund der Selbstbewirtschaftung ausgewiesen ist, ist
auf den Unzumutbarkeitsgrund der
schwerwiegenden Pflichtverlet
zungen (Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG) nicht mehr näher einzutreten. Eine
Erstreckung des Pachtverhältnisses ist für die Gesuchsgegnerin un
zumutbar, weshalb das Erstreckungsgesuch und damit die Appellation
abzuweisen sind.
OGP 8.3.2000
121
Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Mai 1985 bis zum 30. April 1988. Nach Art. 2 Abs. 2 wurde der Ver
trag auf eine weitere Dauer von sechs Jahren erneuert, sofern er von
keiner Partei gekündigt wurde. Nachdem die verkürzte Anfangspacht
am 29. April 1985 durch die Direktion für Landwirtschaft und Forst
wesen von Appenzell A.Rh. genehmigt worden war, war Art. 2 über
Pachtdauer und Kündigung die zentrale Vereinbarung des Pachtver
trages. Danach galt die Pacht, da sie auf den 30. April 1988 nicht ge
kündigt worden war, für die Dauer von sechs Jahren, das heisst bis
zum 30. April 1994 weiter. Auch auf diesen Zeitpunkt war die Pacht
nicht gekündigt worden. Sie dauerte somit weitere sechs Jahre, das
heisst bis zum 30. April 2000. Auf diesen Termin nun hat die Ge
suchsgegnerin den Vertrag gekündigt.
In Art. 11 Abs. 4 haben die Parteien weiter vereinbart: ..Erklärung
zur verkürzten Pachtdauer: Pächter und Verpächter kommen überein,
den Pachtvertrag vorerst auf drei Jahre abzuschliessen. Bei guter
gegenseitiger Erfahrung läuft der Pachtvertrag weiter bis zur gesetzli
chen Frist von neun Jahren.“ Dem Gesuchsteller ist beizupflichten,
dass dieser Zusatz im Grunde unnötig war. Er beinhaltet nichts ande
1) Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen
Grundbesitzes
117
B. Gerichtsentscheide
3338
res, als was in Art. 2 des Pachtvertrages bereits enthalten ist. Entge
gen der Ansicht des Gesuchstellers kann aus diesem Zusatz indessen
nicht abgeleitet werden, dass sich an die verkürzte Anfangspacht
dauer von drei Jahren eine zweite Periode von neun Jahren an-
schliessen soll. Unter Beachtung von Art. 2 des Pachtvertrages ist
klar, dass die als „gesetzliche Frist von neun Jahren“ bezeichnete
Dauer das Total von drei und sechs Jahren gemäss Art. 2 des Vertra
ges umfasst. Beim Abschluss des Pachtvertrages am 22. April 1985
war das LPG noch nicht in Kraft. Zum damaligen Zeitpunkt gab es
noch gar keine gesetzliche Pachtdauer von neun Jahren. Selbst wenn
der Pachtvertrag der Parteien unter der Herrschaft des neuen Rechtes
abgeschlossen worden wäre, hätte die Mindestdauer nicht neun, son
dern sechs Jahre betragen, weil der Pachtvertrag nicht ein landwirt
schaftliches Gewerbe, sondern ein landwirtschaftliches Grundstück
zum Gegenstand hat. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen,
dass die Gesuchsgegnerin das Pachtverhältnis ordentlich auf den
30. April 2000 gekündigt hat.
E. 2 Nach Art. 27 LPG erstreckt der Richter die Pacht, wenn dies für den Beklagten zumutbar ist. Hat der Verpächter gekündigt, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder aus andern Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht ist gemäss Art. 27 Abs. 2 LPG insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn:
a) der Pächter schwerwiegend gegen seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verstossen hat,
b) der Pächter zahlungsunfähig ist,
c) der Verpächter, sein Ehegatte, ein naher Verwandter oder Verschwägerter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will,
d) das Gewerbe nicht erhaltungswürdig ist,
e) das Gewerbe oder das Grundstück ganz oder teilweise in einer Bauzone nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes vom
22. Juni 1979 liegt und in naher Zukunft überbaut werden soll. Es ist unbestritten, dass keiner der Gründe von Art. 27 Abs..2 lit. b, d oder e geltend gemacht werden. Die Gesuchsgegnerin beruft sich hingegen auf schwerwiegende Pflichtverletzungen (lit. a) und Selbst bewirtschaftung (lit. c). 118
E. 6 Gerichtsentscheide
3338
a) Nach Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG ist die Fortsetzung der Pacht für
den Verpächter unzumutbar, wenn er selbst, sein Ehegatte, ein naher
Verwandter oder Verschwägerter den Pachtgegenstand selbst bewirt
schaften will. Die Gesuchsgegnerin macht Selbstbewirtschaftung gel
tend. Sie beabsichtigt zusammen mit einer Kollegin Pensionspferde zu
beherbergen und ein kleines „Pferde-Eldorado“ mit Schwergewicht bei
Kursen für Kinder aufzubauen. In der Appellationsschrift wie schon im
vorinstanzlichen Verfahren machte der Gesuchsteller geltend, die
Gesuchsgegnerin habe im Laufe des Verfahrens die Begründung ihrer
Kündigung in unzulässiger Weise geändert und die Selbstbewirt
schaftung zum Eigengebrauch nachgeschoben. In der schriftlichen
Kündigung habe die Gesuchsgegnerin als Grund noch Selbstbewirt
schaftung wegen unsachgemässer Behandlung des Pachtgegenstan
des durch den Pächter angegeben.
Die Vorinstanz hat zur Rüge der unzulässigen Änderung der
Begründung ausgeführt, dass der Empfänger der Kündigung das
Recht habe, eine Begründung zu verlangen. Die Begründungspflicht
sei indessen lediglich eine Ordnungsvorschrift. Deswegen könne der
jenige, der zunächst eine Begründung abgebe und später weitere Be
gründungen hinzufüge, nicht schlechter gestellt werden als derjenige,
der zunächst keine Begründung abgebe. Das Nachschieben eines
Kündigungsgrundes sei im vorliegenden Falle daher zulässig.
Nach Art. 16 LPG ist die Kündigung des landwirtschaftlichen Pacht
vertrages nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. Auf Verlangen ist sie
zu begründen. Nach der Kündigung vom 10. Dezember 1998 ist die
Gesuchsgegnerin dem Begehren des Gesuchstellers nachgekommen
und hat ihm die Kündigung mit Schreiben vom 12. Februar 1999 be
gründet. Diese Begründung lautete wie folgt: „Deine unsorgfältige, der
Topographie des Pachtgeländes nicht angepasste Bewirtschaftungs
weise brachte mich zu dem Entschluss, meinen Boden in Zukunft wie
der selbst zu bewirtschaften." Es trifft zwar zu, dass im Schreiben vom
12. Februar 1999 nicht die Rede von Pensionspferden oder von einem
sogenannten „Pferde-Eldorado" war. Trotzdem hatte die Gesuchsgeg
nerin dem Gesuchsteller unmissverständlich mitgeteilt, dass sie ihr
Land nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder selbst bewirtschaften
werde. An dieser Begründung hatte sie nie etwas geändert, weshalb
119
B. Gerichtsentscheide
3338
nicht die Rede davon sein kann, es seien weitere Kündigungsgründe
nachgeschoben worden.
Im übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich bei der
Begründungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 LPG lediglich um eine Ord
nungsvorschrift handelt. Auf die entsprechenden, zutreffenden Erwä
gungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.
Schliesslich beruft sich der Gesuchsteller zu Unrecht auf Art. 271
Abs. 1 OR i.V. mit Art. 1 Abs. 4 LPG, wenn er daraus schliesst, ein
Verpächter sei an die von ihm für eine Vertragskündigung angerufe
nen Gründe gebunden. Die vom Gesuchsteller zu dieser Frage zitierte
Doktrin und Praxis zum Mietrecht können gerade nicht herangezogen
werden. Wenn es in Art. 1 Abs. 4 LPG heisst, dass das Obligationen
recht gelte, soweit das LPG nicht anwendbar sei und keine besonde
ren Vorschriften enthalte, so umfasst der Verweis auf das OR nicht
dessen Gesamtheit, sondern lediglich die Bestimmungen über die
Pacht gemäss Art. 275 - 304 OR. Das geht aus der Fussnote zu Art. 1
Abs. 4 LPG hervor (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht,
Brugg 1987, S. 42). Das LPG verweist daher insbesondere nicht auf
das Mietrecht. Die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Begrün
dung betreffend die Selbstbewirtschaftung ihres Landes ist somit zu
lässig und daher noch materiell auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen.
b) Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und zutreffender Begrün
dung dargelegt, dass und weshalb die Gesuchsgegnerin ihren Willen
und ihre Eignung zur Selbstbewirtschaftung ihres Landes nachgewie
sen habe. Auf diese Begründung kann in allen Teilen verwiesen wer
den.
Anlässlich
der
mündlichen
Appellationsverhandlung
hat die
Gesuchsgegnerin als zusätzliches Beweismittel die Rechnung der
Firma M. ins Recht gelegt, aus der hervorgeht, dass die Rohplanie und
die Drainage für den Longenplatz bereits im Frühjahr 1999 erstellt
worden sind. Die Gesuchsgegnerin hat somit Investitionen im Hinblick
auf die Bewirtschaftung ihres Landes getätigt. Damit ist der Beweis,
dass sie nach Ablauf des Pachtvertrages die Bewirtschaftung ihres
Landes selbst besorgen will, erbracht. Wegen der bevorstehenden
Selbstbewirtschaftung ist der Gesuchsgegnerin die Erstreckung des
Pachtverhältnisses nicht zumutbar (Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG).
120
B. Gerichtsentscheide
3338
c) Was der Gesuchsteller gegen die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere steht der
Selbstbewirtschaftung nicht entgegen, dass die Gesuchsgegnerin die
Arbeit mit den Pensionspferden und die Reittherapie zusammen mit
einer Kollegin ausführen will, steht doch fest, dass die Betriebsleitung
bei der Gesuchsgegnerin liegen und sie sich an allen anfallenden Ar
beiten massgeblich beteiligen wird. Zudem werden an die Vorausset
zungen der Selbstbewirtschaftung für landwirtschaftliche Grundstücke
weniger strenge Massstäbe angelegt als bei landwirtschaftlichen Ge
werben (Beat Stadler in Kommentar BGBB, N. 6 zu Art. 63). Die Ge
suchsgegnerin hatte ihr Land übrigens schon vor Abschluss des
Pachtvertrages mit dem Gesuchsteller selbst bewirtschaftet, was vom
Gesuchsteller denn auch nicht bestritten worden ist. Sie hatte damit
ihre Fähigkeit zur Bewirtschaftung ihres Bodens bewiesen. Im übrigen
trifft es zwar zu, dass die Gesuchsgegnerin über keinen landwirt
schaftlichen Lehrabschluss verfügt. Die im Recht liegenden Beschei
nigungen weisen indessen ausreichende Kenntnisse zur Bewirtschaf
tung ihres Landes nach.
d) Nachdem die Gesuchsgegnerin ihren Willen und ihre Befähigung
zur Selbstbewirtschaftung ihres Landes nachgewiesen hat und der
Unzumutbarkeitsgrund der Selbstbewirtschaftung ausgewiesen ist, ist
auf den Unzumutbarkeitsgrund der
schwerwiegenden Pflichtverlet
zungen (Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG) nicht mehr näher einzutreten. Eine
Erstreckung des Pachtverhältnisses ist für die Gesuchsgegnerin un
zumutbar, weshalb das Erstreckungsgesuch und damit die Appellation
abzuweisen sind.
OGP 8.3.2000
121
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
B. Gerichtsentscheide
3338
alternativen informiert wurde und anderseits die übrige Aufklärung in
zeitlicher Hinsicht zu spät erfolgte. Es fehlt mithin der Rechtfertigungs
grund der Einwilligung.
KGer,2. Abt., 12.3.1999
3338
Landwirtschaftliche Pacht. Bestimmung der Pachtdauer bei einem
vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Oktober 1986 über die
landwirtschaftliche Pacht begründeten Pachtverhältnis (Art. 60 LPG).
Verweigerung einer Pachterstreckung wegen Selbstbewirtschaftung;
Nachschieben von Kündigungsgründen im Erstreckungsverfahren (Art.
16, 27 LPG).
Sachverhalt:
Die Parteien schlossen am 22. April 1985 einen Pachtvertrag über
eine Fläche von 314 a landwirtschaftlichen Bodens ab dem Grund
stück der Gesuchsgegnerin. Diese kündigte den Vertrag am 10. De
zember 1998 auf den 30. April 2000. Daraufhin wurde am 27. Februar
1999 ein Pachterstreckungsgesuch gestellt.
Aus den Erwägungen:
1. Die Vorinstanz hat den Übergang vom alten Recht zum neuen
LPG in allen Teilen korrekt dargestellt. Die entsprechenden Erwägun
gen im Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. November
1999 lauten:
"Entscheidender Punkt für die Bestimmung der Pachtdauer und der
ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten ist der Zeitpunkt des Pachtbe
ginns.
Nach Art. 7 LPG beträgt die erste Pachtdauer für landwirtschaftli
che Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke
mindestens sechs Jahre.
Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre.
wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsge
mäss gekündigt worden ist oder wenn er auf bestimmte Zeit abge
116
B. Gerichtsentscheide
3338
schlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend
fortgesetzt wird (Art. 8 LPG).
Wurde ein Pachtvertrag vor Inkrafttreten des LPG vom 20. Oktober
1986 abgeschlossen, so sind auch die Fristen des alten Rechts zu
berücksichtigen. In vielen vor dem Inkrafttreten des LPG abgeschlos
senen Verträgen ist eine Fortsetzung von weniger als sechs Jahren,
häufig von drei Jahren, vorgesehen. Diese Verträge wurden vor dem
20. Oktober 1986 ein letztes Mal um die vereinbarte Dauer fortgesetzt.
Diese Fortsetzung geht unter der Herrschaft des neuen Rechts zu
Ende. Erfolgte dann keine Kündigung, gilt der Vertrag trotz der seiner
zeit vereinbarten kürzeren Dauer als für die gesetzliche Minimaldauer
von sechs Jahren fortgesetzt (Art. 60 Abs. 1 LPG).
Die altrechtliche Mindestpachtdauer betrug sechs Jahre. Nach
altem Recht wurde die Pachtdauer anschliessend um drei Jahre fort
gesetzt (Art. 23 und 24 EGG1)."
Gemäss Art. 2 des Pachtvertrages dauerte die Pacht vorerst vom
1. Mai 1985 bis zum 30. April 1988. Nach Art. 2 Abs. 2 wurde der Ver
trag auf eine weitere Dauer von sechs Jahren erneuert, sofern er von
keiner Partei gekündigt wurde. Nachdem die verkürzte Anfangspacht
am 29. April 1985 durch die Direktion für Landwirtschaft und Forst
wesen von Appenzell A.Rh. genehmigt worden war, war Art. 2 über
Pachtdauer und Kündigung die zentrale Vereinbarung des Pachtver
trages. Danach galt die Pacht, da sie auf den 30. April 1988 nicht ge
kündigt worden war, für die Dauer von sechs Jahren, das heisst bis
zum 30. April 1994 weiter. Auch auf diesen Zeitpunkt war die Pacht
nicht gekündigt worden. Sie dauerte somit weitere sechs Jahre, das
heisst bis zum 30. April 2000. Auf diesen Termin nun hat die Ge
suchsgegnerin den Vertrag gekündigt.
In Art. 11 Abs. 4 haben die Parteien weiter vereinbart: ..Erklärung
zur verkürzten Pachtdauer: Pächter und Verpächter kommen überein,
den Pachtvertrag vorerst auf drei Jahre abzuschliessen. Bei guter
gegenseitiger Erfahrung läuft der Pachtvertrag weiter bis zur gesetzli
chen Frist von neun Jahren.“ Dem Gesuchsteller ist beizupflichten,
dass dieser Zusatz im Grunde unnötig war. Er beinhaltet nichts ande
1) Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen
Grundbesitzes
117
B. Gerichtsentscheide
3338
res, als was in Art. 2 des Pachtvertrages bereits enthalten ist. Entge
gen der Ansicht des Gesuchstellers kann aus diesem Zusatz indessen
nicht abgeleitet werden, dass sich an die verkürzte Anfangspacht
dauer von drei Jahren eine zweite Periode von neun Jahren an-
schliessen soll. Unter Beachtung von Art. 2 des Pachtvertrages ist
klar, dass die als „gesetzliche Frist von neun Jahren“ bezeichnete
Dauer das Total von drei und sechs Jahren gemäss Art. 2 des Vertra
ges umfasst. Beim Abschluss des Pachtvertrages am 22. April 1985
war das LPG noch nicht in Kraft. Zum damaligen Zeitpunkt gab es
noch gar keine gesetzliche Pachtdauer von neun Jahren. Selbst wenn
der Pachtvertrag der Parteien unter der Herrschaft des neuen Rechtes
abgeschlossen worden wäre, hätte die Mindestdauer nicht neun, son
dern sechs Jahre betragen, weil der Pachtvertrag nicht ein landwirt
schaftliches Gewerbe, sondern ein landwirtschaftliches Grundstück
zum Gegenstand hat. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen,
dass die Gesuchsgegnerin das Pachtverhältnis ordentlich auf den
30. April 2000 gekündigt hat.
2. Nach Art. 27 LPG erstreckt der Richter die Pacht, wenn dies für
den Beklagten zumutbar ist. Hat der Verpächter gekündigt, so muss er
nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder
aus andern Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht
ist gemäss Art. 27 Abs. 2 LPG insbesondere unzumutbar oder nicht
gerechtfertigt, wenn:
a) der Pächter schwerwiegend gegen seine gesetzlichen oder
vertraglichen Pflichten verstossen hat,
b) der Pächter zahlungsunfähig ist,
c) der Verpächter, sein Ehegatte, ein naher Verwandter oder
Verschwägerter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften
will,
d) das Gewerbe nicht erhaltungswürdig ist,
e) das Gewerbe oder das Grundstück ganz oder teilweise in
einer Bauzone nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes vom
22. Juni 1979 liegt und in naher Zukunft überbaut werden soll.
Es ist unbestritten, dass keiner der Gründe von Art. 27 Abs..2 lit. b,
d oder e geltend gemacht werden. Die Gesuchsgegnerin beruft sich
hingegen auf schwerwiegende Pflichtverletzungen (lit. a) und Selbst
bewirtschaftung (lit. c).
118
6. Gerichtsentscheide
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a) Nach Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG ist die Fortsetzung der Pacht für
den Verpächter unzumutbar, wenn er selbst, sein Ehegatte, ein naher
Verwandter oder Verschwägerter den Pachtgegenstand selbst bewirt
schaften will. Die Gesuchsgegnerin macht Selbstbewirtschaftung gel
tend. Sie beabsichtigt zusammen mit einer Kollegin Pensionspferde zu
beherbergen und ein kleines „Pferde-Eldorado“ mit Schwergewicht bei
Kursen für Kinder aufzubauen. In der Appellationsschrift wie schon im
vorinstanzlichen Verfahren machte der Gesuchsteller geltend, die
Gesuchsgegnerin habe im Laufe des Verfahrens die Begründung ihrer
Kündigung in unzulässiger Weise geändert und die Selbstbewirt
schaftung zum Eigengebrauch nachgeschoben. In der schriftlichen
Kündigung habe die Gesuchsgegnerin als Grund noch Selbstbewirt
schaftung wegen unsachgemässer Behandlung des Pachtgegenstan
des durch den Pächter angegeben.
Die Vorinstanz hat zur Rüge der unzulässigen Änderung der
Begründung ausgeführt, dass der Empfänger der Kündigung das
Recht habe, eine Begründung zu verlangen. Die Begründungspflicht
sei indessen lediglich eine Ordnungsvorschrift. Deswegen könne der
jenige, der zunächst eine Begründung abgebe und später weitere Be
gründungen hinzufüge, nicht schlechter gestellt werden als derjenige,
der zunächst keine Begründung abgebe. Das Nachschieben eines
Kündigungsgrundes sei im vorliegenden Falle daher zulässig.
Nach Art. 16 LPG ist die Kündigung des landwirtschaftlichen Pacht
vertrages nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. Auf Verlangen ist sie
zu begründen. Nach der Kündigung vom 10. Dezember 1998 ist die
Gesuchsgegnerin dem Begehren des Gesuchstellers nachgekommen
und hat ihm die Kündigung mit Schreiben vom 12. Februar 1999 be
gründet. Diese Begründung lautete wie folgt: „Deine unsorgfältige, der
Topographie des Pachtgeländes nicht angepasste Bewirtschaftungs
weise brachte mich zu dem Entschluss, meinen Boden in Zukunft wie
der selbst zu bewirtschaften." Es trifft zwar zu, dass im Schreiben vom
12. Februar 1999 nicht die Rede von Pensionspferden oder von einem
sogenannten „Pferde-Eldorado" war. Trotzdem hatte die Gesuchsgeg
nerin dem Gesuchsteller unmissverständlich mitgeteilt, dass sie ihr
Land nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder selbst bewirtschaften
werde. An dieser Begründung hatte sie nie etwas geändert, weshalb
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nicht die Rede davon sein kann, es seien weitere Kündigungsgründe
nachgeschoben worden.
Im übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich bei der
Begründungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 LPG lediglich um eine Ord
nungsvorschrift handelt. Auf die entsprechenden, zutreffenden Erwä
gungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.
Schliesslich beruft sich der Gesuchsteller zu Unrecht auf Art. 271
Abs. 1 OR i.V. mit Art. 1 Abs. 4 LPG, wenn er daraus schliesst, ein
Verpächter sei an die von ihm für eine Vertragskündigung angerufe
nen Gründe gebunden. Die vom Gesuchsteller zu dieser Frage zitierte
Doktrin und Praxis zum Mietrecht können gerade nicht herangezogen
werden. Wenn es in Art. 1 Abs. 4 LPG heisst, dass das Obligationen
recht gelte, soweit das LPG nicht anwendbar sei und keine besonde
ren Vorschriften enthalte, so umfasst der Verweis auf das OR nicht
dessen Gesamtheit, sondern lediglich die Bestimmungen über die
Pacht gemäss Art. 275 - 304 OR. Das geht aus der Fussnote zu Art. 1
Abs. 4 LPG hervor (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht,
Brugg 1987, S. 42). Das LPG verweist daher insbesondere nicht auf
das Mietrecht. Die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Begrün
dung betreffend die Selbstbewirtschaftung ihres Landes ist somit zu
lässig und daher noch materiell auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen.
b) Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und zutreffender Begrün
dung dargelegt, dass und weshalb die Gesuchsgegnerin ihren Willen
und ihre Eignung zur Selbstbewirtschaftung ihres Landes nachgewie
sen habe. Auf diese Begründung kann in allen Teilen verwiesen wer
den.
Anlässlich
der
mündlichen
Appellationsverhandlung
hat die
Gesuchsgegnerin als zusätzliches Beweismittel die Rechnung der
Firma M. ins Recht gelegt, aus der hervorgeht, dass die Rohplanie und
die Drainage für den Longenplatz bereits im Frühjahr 1999 erstellt
worden sind. Die Gesuchsgegnerin hat somit Investitionen im Hinblick
auf die Bewirtschaftung ihres Landes getätigt. Damit ist der Beweis,
dass sie nach Ablauf des Pachtvertrages die Bewirtschaftung ihres
Landes selbst besorgen will, erbracht. Wegen der bevorstehenden
Selbstbewirtschaftung ist der Gesuchsgegnerin die Erstreckung des
Pachtverhältnisses nicht zumutbar (Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG).
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c) Was der Gesuchsteller gegen die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere steht der
Selbstbewirtschaftung nicht entgegen, dass die Gesuchsgegnerin die
Arbeit mit den Pensionspferden und die Reittherapie zusammen mit
einer Kollegin ausführen will, steht doch fest, dass die Betriebsleitung
bei der Gesuchsgegnerin liegen und sie sich an allen anfallenden Ar
beiten massgeblich beteiligen wird. Zudem werden an die Vorausset
zungen der Selbstbewirtschaftung für landwirtschaftliche Grundstücke
weniger strenge Massstäbe angelegt als bei landwirtschaftlichen Ge
werben (Beat Stadler in Kommentar BGBB, N. 6 zu Art. 63). Die Ge
suchsgegnerin hatte ihr Land übrigens schon vor Abschluss des
Pachtvertrages mit dem Gesuchsteller selbst bewirtschaftet, was vom
Gesuchsteller denn auch nicht bestritten worden ist. Sie hatte damit
ihre Fähigkeit zur Bewirtschaftung ihres Bodens bewiesen. Im übrigen
trifft es zwar zu, dass die Gesuchsgegnerin über keinen landwirt
schaftlichen Lehrabschluss verfügt. Die im Recht liegenden Beschei
nigungen weisen indessen ausreichende Kenntnisse zur Bewirtschaf
tung ihres Landes nach.
d) Nachdem die Gesuchsgegnerin ihren Willen und ihre Befähigung
zur Selbstbewirtschaftung ihres Landes nachgewiesen hat und der
Unzumutbarkeitsgrund der Selbstbewirtschaftung ausgewiesen ist, ist
auf den Unzumutbarkeitsgrund der
schwerwiegenden Pflichtverlet
zungen (Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG) nicht mehr näher einzutreten. Eine
Erstreckung des Pachtverhältnisses ist für die Gesuchsgegnerin un
zumutbar, weshalb das Erstreckungsgesuch und damit die Appellation
abzuweisen sind.
OGP 8.3.2000
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