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OG ARGVP 1999 3338

Appenzell A.Rh. · 2000-03-08 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3338 alternativen informiert wurde und anderseits die übrige Aufklärung in zeitlicher Hinsicht zu spät erfolgte. Es fehlt mithin der Rechtfertigungs­grund der Einwilligung. KGer,2. Abt., 12.3.1999 3338 Landw irtschaft

Sachverhalt

Die Parteien schlossen am 22. April 1985 einen Pachtvertrag über

eine Fläche von 314 a landwirtschaftlichen Bodens ab dem Grund­

stück der Gesuchsgegnerin. Diese kündigte den Vertrag am 10. De­

zember 1998 auf den 30. April 2000. Daraufhin wurde am 27. Februar

1999 ein Pachterstreckungsgesuch gestellt.

Aus den Erwägungen:

1. Die Vorinstanz hat den Übergang vom alten Recht zum neuen

LPG in allen Teilen korrekt dargestellt. Die entsprechenden Erwägun­

gen im Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. November

1999 lauten:

"Entscheidender Punkt für die Bestimmung der Pachtdauer und der

ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten ist der Zeitpunkt des Pachtbe­

ginns.

Nach Art. 7 LPG beträgt die erste Pachtdauer für landwirtschaftli­

che Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke

mindestens sechs Jahre.

Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre.

wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsge­

mäss gekündigt worden ist oder wenn er auf bestimmte Zeit abge­

116

B. Gerichtsentscheide

3338

schlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend

fortgesetzt wird (Art. 8 LPG).

Wurde ein Pachtvertrag vor Inkrafttreten des LPG vom 20. Oktober

1986 abgeschlossen, so sind auch die Fristen des alten Rechts zu

berücksichtigen. In vielen vor dem Inkrafttreten des LPG abgeschlos­

senen Verträgen ist eine Fortsetzung von weniger als sechs Jahren,

häufig von drei Jahren, vorgesehen. Diese Verträge wurden vor dem

20. Oktober 1986 ein letztes Mal um die vereinbarte Dauer fortgesetzt.

Diese Fortsetzung geht unter der Herrschaft des neuen Rechts zu

Ende. Erfolgte dann keine Kündigung, gilt der Vertrag trotz der seiner­

zeit vereinbarten kürzeren Dauer als für die gesetzliche Minimaldauer

von sechs Jahren fortgesetzt (Art. 60 Abs. 1 LPG).

Die altrechtliche Mindestpachtdauer betrug sechs Jahre. Nach

altem Recht wurde die Pachtdauer anschliessend um drei Jahre fort­

gesetzt (Art. 23 und 24 EGG1)."

Gemäss Art. 2 des Pachtvertrages dauerte die Pacht vorerst vom

1. Mai 1985 bis zum 30. April 1988. Nach Art. 2 Abs. 2 wurde der Ver­

trag auf eine weitere Dauer von sechs Jahren erneuert, sofern er von

keiner Partei gekündigt wurde. Nachdem die verkürzte Anfangspacht

am 29. April 1985 durch die Direktion für Landwirtschaft und Forst­

wesen von Appenzell A.Rh. genehmigt worden war, war Art. 2 über

Pachtdauer und Kündigung die zentrale Vereinbarung des Pachtver­

trages. Danach galt die Pacht, da sie auf den 30. April 1988 nicht ge­

kündigt worden war, für die Dauer von sechs Jahren, das heisst bis

zum 30. April 1994 weiter. Auch auf diesen Zeitpunkt war die Pacht

nicht gekündigt worden. Sie dauerte somit weitere sechs Jahre, das

heisst bis zum 30. April 2000. Auf diesen Termin nun hat die Ge­

suchsgegnerin den Vertrag gekündigt.

In Art. 11 Abs. 4 haben die Parteien weiter vereinbart: ..Erklärung

zur verkürzten Pachtdauer: Pächter und Verpächter kommen überein,

den Pachtvertrag vorerst auf drei Jahre abzuschliessen. Bei guter

gegenseitiger Erfahrung läuft der Pachtvertrag weiter bis zur gesetzli­

chen Frist von neun Jahren.“ Dem Gesuchsteller ist beizupflichten,

dass dieser Zusatz im Grunde unnötig war. Er beinhaltet nichts ande­

1) Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen

Grundbesitzes

117

B. Gerichtsentscheide

3338

res, als was in Art. 2 des Pachtvertrages bereits enthalten ist. Entge­

gen der Ansicht des Gesuchstellers kann aus diesem Zusatz indessen

nicht abgeleitet werden, dass sich an die verkürzte Anfangspacht­

dauer von drei Jahren eine zweite Periode von neun Jahren an-

schliessen soll. Unter Beachtung von Art. 2 des Pachtvertrages ist

klar, dass die als „gesetzliche Frist von neun Jahren“ bezeichnete

Dauer das Total von drei und sechs Jahren gemäss Art. 2 des Vertra­

ges umfasst. Beim Abschluss des Pachtvertrages am 22. April 1985

war das LPG noch nicht in Kraft. Zum damaligen Zeitpunkt gab es

noch gar keine gesetzliche Pachtdauer von neun Jahren. Selbst wenn

der Pachtvertrag der Parteien unter der Herrschaft des neuen Rechtes

abgeschlossen worden wäre, hätte die Mindestdauer nicht neun, son­

dern sechs Jahre betragen, weil der Pachtvertrag nicht ein landwirt­

schaftliches Gewerbe, sondern ein landwirtschaftliches Grundstück

zum Gegenstand hat. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen,

dass die Gesuchsgegnerin das Pachtverhältnis ordentlich auf den

30. April 2000 gekündigt hat.

2. Nach Art. 27 LPG erstreckt der Richter die Pacht, wenn dies für

den Beklagten zumutbar ist. Hat der Verpächter gekündigt, so muss er

nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder

aus andern Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht

ist gemäss Art. 27 Abs. 2 LPG insbesondere unzumutbar oder nicht

gerechtfertigt, wenn:

a) der Pächter schwerwiegend gegen seine gesetzlichen oder

vertraglichen Pflichten verstossen hat,

b) der Pächter zahlungsunfähig ist,

c) der Verpächter, sein Ehegatte, ein naher Verwandter oder

Verschwägerter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften

will,

d) das Gewerbe nicht erhaltungswürdig ist,

e) das Gewerbe oder das Grundstück ganz oder teilweise in

einer Bauzone nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes vom

22. Juni 1979 liegt und in naher Zukunft überbaut werden soll.

Es ist unbestritten, dass keiner der Gründe von Art. 27 Abs..2 lit. b,

d oder e geltend gemacht werden. Die Gesuchsgegnerin beruft sich

hingegen auf schwerwiegende Pflichtverletzungen (lit. a) und Selbst­

bewirtschaftung (lit. c).

118

6. Gerichtsentscheide

3338

a) Nach Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG ist die Fortsetzung der Pacht für

den Verpächter unzumutbar, wenn er selbst, sein Ehegatte, ein naher

Verwandter oder Verschwägerter den Pachtgegenstand selbst bewirt­

schaften will. Die Gesuchsgegnerin macht Selbstbewirtschaftung gel­

tend. Sie beabsichtigt zusammen mit einer Kollegin Pensionspferde zu

beherbergen und ein kleines „Pferde-Eldorado“ mit Schwergewicht bei

Kursen für Kinder aufzubauen. In der Appellationsschrift wie schon im

vorinstanzlichen Verfahren machte der Gesuchsteller geltend, die

Gesuchsgegnerin habe im Laufe des Verfahrens die Begründung ihrer

Kündigung in unzulässiger Weise geändert und die Selbstbewirt­

schaftung zum Eigengebrauch nachgeschoben. In der schriftlichen

Kündigung habe die Gesuchsgegnerin als Grund noch Selbstbewirt­

schaftung wegen unsachgemässer Behandlung des Pachtgegenstan­

des durch den Pächter angegeben.

Die Vorinstanz hat zur Rüge der unzulässigen Änderung der

Begründung ausgeführt, dass der Empfänger der Kündigung das

Recht habe, eine Begründung zu verlangen. Die Begründungspflicht

sei indessen lediglich eine Ordnungsvorschrift. Deswegen könne der­

jenige, der zunächst eine Begründung abgebe und später weitere Be­

gründungen hinzufüge, nicht schlechter gestellt werden als derjenige,

der zunächst keine Begründung abgebe. Das Nachschieben eines

Kündigungsgrundes sei im vorliegenden Falle daher zulässig.

Nach Art. 16 LPG ist die Kündigung des landwirtschaftlichen Pacht­

vertrages nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. Auf Verlangen ist sie

zu begründen. Nach der Kündigung vom 10. Dezember 1998 ist die

Gesuchsgegnerin dem Begehren des Gesuchstellers nachgekommen

und hat ihm die Kündigung mit Schreiben vom 12. Februar 1999 be­

gründet. Diese Begründung lautete wie folgt: „Deine unsorgfältige, der

Topographie des Pachtgeländes nicht angepasste Bewirtschaftungs­

weise brachte mich zu dem Entschluss, meinen Boden in Zukunft wie­

der selbst zu bewirtschaften." Es trifft zwar zu, dass im Schreiben vom

12. Februar 1999 nicht die Rede von Pensionspferden oder von einem

sogenannten „Pferde-Eldorado" war. Trotzdem hatte die Gesuchsgeg­

nerin dem Gesuchsteller unmissverständlich mitgeteilt, dass sie ihr

Land nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder selbst bewirtschaften

werde. An dieser Begründung hatte sie nie etwas geändert, weshalb

119

B. Gerichtsentscheide

3338

nicht die Rede davon sein kann, es seien weitere Kündigungsgründe

nachgeschoben worden.

Im übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich bei der

Begründungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 LPG lediglich um eine Ord­

nungsvorschrift handelt. Auf die entsprechenden, zutreffenden Erwä­

gungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.

Schliesslich beruft sich der Gesuchsteller zu Unrecht auf Art. 271

Abs. 1 OR i.V. mit Art. 1 Abs. 4 LPG, wenn er daraus schliesst, ein

Verpächter sei an die von ihm für eine Vertragskündigung angerufe­

nen Gründe gebunden. Die vom Gesuchsteller zu dieser Frage zitierte

Doktrin und Praxis zum Mietrecht können gerade nicht herangezogen

werden. Wenn es in Art. 1 Abs. 4 LPG heisst, dass das Obligationen­

recht gelte, soweit das LPG nicht anwendbar sei und keine besonde­

ren Vorschriften enthalte, so umfasst der Verweis auf das OR nicht

dessen Gesamtheit, sondern lediglich die Bestimmungen über die

Pacht gemäss Art. 275 - 304 OR. Das geht aus der Fussnote zu Art. 1

Abs. 4 LPG hervor (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht,

Brugg 1987, S. 42). Das LPG verweist daher insbesondere nicht auf

das Mietrecht. Die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Begrün­

dung betreffend die Selbstbewirtschaftung ihres Landes ist somit zu­

lässig und daher noch materiell auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen.

b) Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und zutreffender Begrün­

dung dargelegt, dass und weshalb die Gesuchsgegnerin ihren Willen

und ihre Eignung zur Selbstbewirtschaftung ihres Landes nachgewie­

sen habe. Auf diese Begründung kann in allen Teilen verwiesen wer­

den.

Anlässlich

der

mündlichen

Appellationsverhandlung

hat die

Gesuchsgegnerin als zusätzliches Beweismittel die Rechnung der

Firma M. ins Recht gelegt, aus der hervorgeht, dass die Rohplanie und

die Drainage für den Longenplatz bereits im Frühjahr 1999 erstellt

worden sind. Die Gesuchsgegnerin hat somit Investitionen im Hinblick

auf die Bewirtschaftung ihres Landes getätigt. Damit ist der Beweis,

dass sie nach Ablauf des Pachtvertrages die Bewirtschaftung ihres

Landes selbst besorgen will, erbracht. Wegen der bevorstehenden

Selbstbewirtschaftung ist der Gesuchsgegnerin die Erstreckung des

Pachtverhältnisses nicht zumutbar (Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG).

120

B. Gerichtsentscheide

3338

c) Was der Gesuchsteller gegen die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere steht der

Selbstbewirtschaftung nicht entgegen, dass die Gesuchsgegnerin die

Arbeit mit den Pensionspferden und die Reittherapie zusammen mit

einer Kollegin ausführen will, steht doch fest, dass die Betriebsleitung

bei der Gesuchsgegnerin liegen und sie sich an allen anfallenden Ar­

beiten massgeblich beteiligen wird. Zudem werden an die Vorausset­

zungen der Selbstbewirtschaftung für landwirtschaftliche Grundstücke

weniger strenge Massstäbe angelegt als bei landwirtschaftlichen Ge­

werben (Beat Stadler in Kommentar BGBB, N. 6 zu Art. 63). Die Ge­

suchsgegnerin hatte ihr Land übrigens schon vor Abschluss des

Pachtvertrages mit dem Gesuchsteller selbst bewirtschaftet, was vom

Gesuchsteller denn auch nicht bestritten worden ist. Sie hatte damit

ihre Fähigkeit zur Bewirtschaftung ihres Bodens bewiesen. Im übrigen

trifft es zwar zu, dass die Gesuchsgegnerin über keinen landwirt­

schaftlichen Lehrabschluss verfügt. Die im Recht liegenden Beschei­

nigungen weisen indessen ausreichende Kenntnisse zur Bewirtschaf­

tung ihres Landes nach.

d) Nachdem die Gesuchsgegnerin ihren Willen und ihre Befähigung

zur Selbstbewirtschaftung ihres Landes nachgewiesen hat und der

Unzumutbarkeitsgrund der Selbstbewirtschaftung ausgewiesen ist, ist

auf den Unzumutbarkeitsgrund der

schwerwiegenden Pflichtverlet­

zungen (Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG) nicht mehr näher einzutreten. Eine

Erstreckung des Pachtverhältnisses ist für die Gesuchsgegnerin un­

zumutbar, weshalb das Erstreckungsgesuch und damit die Appellation

abzuweisen sind.

OGP 8.3.2000

121

Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mai 1985 bis zum 30. April 1988. Nach Art. 2 Abs. 2 wurde der Ver­

trag auf eine weitere Dauer von sechs Jahren erneuert, sofern er von

keiner Partei gekündigt wurde. Nachdem die verkürzte Anfangspacht

am 29. April 1985 durch die Direktion für Landwirtschaft und Forst­

wesen von Appenzell A.Rh. genehmigt worden war, war Art. 2 über

Pachtdauer und Kündigung die zentrale Vereinbarung des Pachtver­

trages. Danach galt die Pacht, da sie auf den 30. April 1988 nicht ge­

kündigt worden war, für die Dauer von sechs Jahren, das heisst bis

zum 30. April 1994 weiter. Auch auf diesen Zeitpunkt war die Pacht

nicht gekündigt worden. Sie dauerte somit weitere sechs Jahre, das

heisst bis zum 30. April 2000. Auf diesen Termin nun hat die Ge­

suchsgegnerin den Vertrag gekündigt.

In Art. 11 Abs. 4 haben die Parteien weiter vereinbart: ..Erklärung

zur verkürzten Pachtdauer: Pächter und Verpächter kommen überein,

den Pachtvertrag vorerst auf drei Jahre abzuschliessen. Bei guter

gegenseitiger Erfahrung läuft der Pachtvertrag weiter bis zur gesetzli­

chen Frist von neun Jahren.“ Dem Gesuchsteller ist beizupflichten,

dass dieser Zusatz im Grunde unnötig war. Er beinhaltet nichts ande­

1) Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen

Grundbesitzes

117

B. Gerichtsentscheide

3338

res, als was in Art. 2 des Pachtvertrages bereits enthalten ist. Entge­

gen der Ansicht des Gesuchstellers kann aus diesem Zusatz indessen

nicht abgeleitet werden, dass sich an die verkürzte Anfangspacht­

dauer von drei Jahren eine zweite Periode von neun Jahren an-

schliessen soll. Unter Beachtung von Art. 2 des Pachtvertrages ist

klar, dass die als „gesetzliche Frist von neun Jahren“ bezeichnete

Dauer das Total von drei und sechs Jahren gemäss Art. 2 des Vertra­

ges umfasst. Beim Abschluss des Pachtvertrages am 22. April 1985

war das LPG noch nicht in Kraft. Zum damaligen Zeitpunkt gab es

noch gar keine gesetzliche Pachtdauer von neun Jahren. Selbst wenn

der Pachtvertrag der Parteien unter der Herrschaft des neuen Rechtes

abgeschlossen worden wäre, hätte die Mindestdauer nicht neun, son­

dern sechs Jahre betragen, weil der Pachtvertrag nicht ein landwirt­

schaftliches Gewerbe, sondern ein landwirtschaftliches Grundstück

zum Gegenstand hat. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen,

dass die Gesuchsgegnerin das Pachtverhältnis ordentlich auf den

30. April 2000 gekündigt hat.

E. 2 Nach Art. 27 LPG erstreckt der Richter die Pacht, wenn dies für den Beklagten zumutbar ist. Hat der Verpächter gekündigt, so muss er nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder aus andern Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht ist gemäss Art. 27 Abs. 2 LPG insbesondere unzumutbar oder nicht gerechtfertigt, wenn:

a) der Pächter schwerwiegend gegen seine gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten verstossen hat,

b) der Pächter zahlungsunfähig ist,

c) der Verpächter, sein Ehegatte, ein naher Verwandter oder Verschwägerter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften will,

d) das Gewerbe nicht erhaltungswürdig ist,

e) das Gewerbe oder das Grundstück ganz oder teilweise in einer Bauzone nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes vom

22. Juni 1979 liegt und in naher Zukunft überbaut werden soll. Es ist unbestritten, dass keiner der Gründe von Art. 27 Abs..2 lit. b, d oder e geltend gemacht werden. Die Gesuchsgegnerin beruft sich hingegen auf schwerwiegende Pflichtverletzungen (lit. a) und Selbst­ bewirtschaftung (lit. c). 118

E. 6 Gerichtsentscheide

3338

a) Nach Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG ist die Fortsetzung der Pacht für

den Verpächter unzumutbar, wenn er selbst, sein Ehegatte, ein naher

Verwandter oder Verschwägerter den Pachtgegenstand selbst bewirt­

schaften will. Die Gesuchsgegnerin macht Selbstbewirtschaftung gel­

tend. Sie beabsichtigt zusammen mit einer Kollegin Pensionspferde zu

beherbergen und ein kleines „Pferde-Eldorado“ mit Schwergewicht bei

Kursen für Kinder aufzubauen. In der Appellationsschrift wie schon im

vorinstanzlichen Verfahren machte der Gesuchsteller geltend, die

Gesuchsgegnerin habe im Laufe des Verfahrens die Begründung ihrer

Kündigung in unzulässiger Weise geändert und die Selbstbewirt­

schaftung zum Eigengebrauch nachgeschoben. In der schriftlichen

Kündigung habe die Gesuchsgegnerin als Grund noch Selbstbewirt­

schaftung wegen unsachgemässer Behandlung des Pachtgegenstan­

des durch den Pächter angegeben.

Die Vorinstanz hat zur Rüge der unzulässigen Änderung der

Begründung ausgeführt, dass der Empfänger der Kündigung das

Recht habe, eine Begründung zu verlangen. Die Begründungspflicht

sei indessen lediglich eine Ordnungsvorschrift. Deswegen könne der­

jenige, der zunächst eine Begründung abgebe und später weitere Be­

gründungen hinzufüge, nicht schlechter gestellt werden als derjenige,

der zunächst keine Begründung abgebe. Das Nachschieben eines

Kündigungsgrundes sei im vorliegenden Falle daher zulässig.

Nach Art. 16 LPG ist die Kündigung des landwirtschaftlichen Pacht­

vertrages nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. Auf Verlangen ist sie

zu begründen. Nach der Kündigung vom 10. Dezember 1998 ist die

Gesuchsgegnerin dem Begehren des Gesuchstellers nachgekommen

und hat ihm die Kündigung mit Schreiben vom 12. Februar 1999 be­

gründet. Diese Begründung lautete wie folgt: „Deine unsorgfältige, der

Topographie des Pachtgeländes nicht angepasste Bewirtschaftungs­

weise brachte mich zu dem Entschluss, meinen Boden in Zukunft wie­

der selbst zu bewirtschaften." Es trifft zwar zu, dass im Schreiben vom

12. Februar 1999 nicht die Rede von Pensionspferden oder von einem

sogenannten „Pferde-Eldorado" war. Trotzdem hatte die Gesuchsgeg­

nerin dem Gesuchsteller unmissverständlich mitgeteilt, dass sie ihr

Land nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder selbst bewirtschaften

werde. An dieser Begründung hatte sie nie etwas geändert, weshalb

119

B. Gerichtsentscheide

3338

nicht die Rede davon sein kann, es seien weitere Kündigungsgründe

nachgeschoben worden.

Im übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich bei der

Begründungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 LPG lediglich um eine Ord­

nungsvorschrift handelt. Auf die entsprechenden, zutreffenden Erwä­

gungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.

Schliesslich beruft sich der Gesuchsteller zu Unrecht auf Art. 271

Abs. 1 OR i.V. mit Art. 1 Abs. 4 LPG, wenn er daraus schliesst, ein

Verpächter sei an die von ihm für eine Vertragskündigung angerufe­

nen Gründe gebunden. Die vom Gesuchsteller zu dieser Frage zitierte

Doktrin und Praxis zum Mietrecht können gerade nicht herangezogen

werden. Wenn es in Art. 1 Abs. 4 LPG heisst, dass das Obligationen­

recht gelte, soweit das LPG nicht anwendbar sei und keine besonde­

ren Vorschriften enthalte, so umfasst der Verweis auf das OR nicht

dessen Gesamtheit, sondern lediglich die Bestimmungen über die

Pacht gemäss Art. 275 - 304 OR. Das geht aus der Fussnote zu Art. 1

Abs. 4 LPG hervor (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht,

Brugg 1987, S. 42). Das LPG verweist daher insbesondere nicht auf

das Mietrecht. Die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Begrün­

dung betreffend die Selbstbewirtschaftung ihres Landes ist somit zu­

lässig und daher noch materiell auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen.

b) Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und zutreffender Begrün­

dung dargelegt, dass und weshalb die Gesuchsgegnerin ihren Willen

und ihre Eignung zur Selbstbewirtschaftung ihres Landes nachgewie­

sen habe. Auf diese Begründung kann in allen Teilen verwiesen wer­

den.

Anlässlich

der

mündlichen

Appellationsverhandlung

hat die

Gesuchsgegnerin als zusätzliches Beweismittel die Rechnung der

Firma M. ins Recht gelegt, aus der hervorgeht, dass die Rohplanie und

die Drainage für den Longenplatz bereits im Frühjahr 1999 erstellt

worden sind. Die Gesuchsgegnerin hat somit Investitionen im Hinblick

auf die Bewirtschaftung ihres Landes getätigt. Damit ist der Beweis,

dass sie nach Ablauf des Pachtvertrages die Bewirtschaftung ihres

Landes selbst besorgen will, erbracht. Wegen der bevorstehenden

Selbstbewirtschaftung ist der Gesuchsgegnerin die Erstreckung des

Pachtverhältnisses nicht zumutbar (Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG).

120

B. Gerichtsentscheide

3338

c) Was der Gesuchsteller gegen die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere steht der

Selbstbewirtschaftung nicht entgegen, dass die Gesuchsgegnerin die

Arbeit mit den Pensionspferden und die Reittherapie zusammen mit

einer Kollegin ausführen will, steht doch fest, dass die Betriebsleitung

bei der Gesuchsgegnerin liegen und sie sich an allen anfallenden Ar­

beiten massgeblich beteiligen wird. Zudem werden an die Vorausset­

zungen der Selbstbewirtschaftung für landwirtschaftliche Grundstücke

weniger strenge Massstäbe angelegt als bei landwirtschaftlichen Ge­

werben (Beat Stadler in Kommentar BGBB, N. 6 zu Art. 63). Die Ge­

suchsgegnerin hatte ihr Land übrigens schon vor Abschluss des

Pachtvertrages mit dem Gesuchsteller selbst bewirtschaftet, was vom

Gesuchsteller denn auch nicht bestritten worden ist. Sie hatte damit

ihre Fähigkeit zur Bewirtschaftung ihres Bodens bewiesen. Im übrigen

trifft es zwar zu, dass die Gesuchsgegnerin über keinen landwirt­

schaftlichen Lehrabschluss verfügt. Die im Recht liegenden Beschei­

nigungen weisen indessen ausreichende Kenntnisse zur Bewirtschaf­

tung ihres Landes nach.

d) Nachdem die Gesuchsgegnerin ihren Willen und ihre Befähigung

zur Selbstbewirtschaftung ihres Landes nachgewiesen hat und der

Unzumutbarkeitsgrund der Selbstbewirtschaftung ausgewiesen ist, ist

auf den Unzumutbarkeitsgrund der

schwerwiegenden Pflichtverlet­

zungen (Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG) nicht mehr näher einzutreten. Eine

Erstreckung des Pachtverhältnisses ist für die Gesuchsgegnerin un­

zumutbar, weshalb das Erstreckungsgesuch und damit die Appellation

abzuweisen sind.

OGP 8.3.2000

121

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

B. Gerichtsentscheide

3338

alternativen informiert wurde und anderseits die übrige Aufklärung in

zeitlicher Hinsicht zu spät erfolgte. Es fehlt mithin der Rechtfertigungs­

grund der Einwilligung.

KGer,2. Abt., 12.3.1999

3338

Landwirtschaftliche Pacht. Bestimmung der Pachtdauer bei einem

vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Oktober 1986 über die

landwirtschaftliche Pacht begründeten Pachtverhältnis (Art. 60 LPG).

Verweigerung einer Pachterstreckung wegen Selbstbewirtschaftung;

Nachschieben von Kündigungsgründen im Erstreckungsverfahren (Art.

16, 27 LPG).

Sachverhalt:

Die Parteien schlossen am 22. April 1985 einen Pachtvertrag über

eine Fläche von 314 a landwirtschaftlichen Bodens ab dem Grund­

stück der Gesuchsgegnerin. Diese kündigte den Vertrag am 10. De­

zember 1998 auf den 30. April 2000. Daraufhin wurde am 27. Februar

1999 ein Pachterstreckungsgesuch gestellt.

Aus den Erwägungen:

1. Die Vorinstanz hat den Übergang vom alten Recht zum neuen

LPG in allen Teilen korrekt dargestellt. Die entsprechenden Erwägun­

gen im Entscheid des Kantonsgerichtspräsidenten vom 30. November

1999 lauten:

"Entscheidender Punkt für die Bestimmung der Pachtdauer und der

ordentlichen Kündigungsmöglichkeiten ist der Zeitpunkt des Pachtbe­

ginns.

Nach Art. 7 LPG beträgt die erste Pachtdauer für landwirtschaftli­

che Gewerbe mindestens neun Jahre und für einzelne Grundstücke

mindestens sechs Jahre.

Der Pachtvertrag gilt unverändert für jeweils weitere sechs Jahre.

wenn er auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und nicht ordnungsge­

mäss gekündigt worden ist oder wenn er auf bestimmte Zeit abge­

116

B. Gerichtsentscheide

3338

schlossen ist und nach der vereinbarten Pachtdauer stillschweigend

fortgesetzt wird (Art. 8 LPG).

Wurde ein Pachtvertrag vor Inkrafttreten des LPG vom 20. Oktober

1986 abgeschlossen, so sind auch die Fristen des alten Rechts zu

berücksichtigen. In vielen vor dem Inkrafttreten des LPG abgeschlos­

senen Verträgen ist eine Fortsetzung von weniger als sechs Jahren,

häufig von drei Jahren, vorgesehen. Diese Verträge wurden vor dem

20. Oktober 1986 ein letztes Mal um die vereinbarte Dauer fortgesetzt.

Diese Fortsetzung geht unter der Herrschaft des neuen Rechts zu

Ende. Erfolgte dann keine Kündigung, gilt der Vertrag trotz der seiner­

zeit vereinbarten kürzeren Dauer als für die gesetzliche Minimaldauer

von sechs Jahren fortgesetzt (Art. 60 Abs. 1 LPG).

Die altrechtliche Mindestpachtdauer betrug sechs Jahre. Nach

altem Recht wurde die Pachtdauer anschliessend um drei Jahre fort­

gesetzt (Art. 23 und 24 EGG1)."

Gemäss Art. 2 des Pachtvertrages dauerte die Pacht vorerst vom

1. Mai 1985 bis zum 30. April 1988. Nach Art. 2 Abs. 2 wurde der Ver­

trag auf eine weitere Dauer von sechs Jahren erneuert, sofern er von

keiner Partei gekündigt wurde. Nachdem die verkürzte Anfangspacht

am 29. April 1985 durch die Direktion für Landwirtschaft und Forst­

wesen von Appenzell A.Rh. genehmigt worden war, war Art. 2 über

Pachtdauer und Kündigung die zentrale Vereinbarung des Pachtver­

trages. Danach galt die Pacht, da sie auf den 30. April 1988 nicht ge­

kündigt worden war, für die Dauer von sechs Jahren, das heisst bis

zum 30. April 1994 weiter. Auch auf diesen Zeitpunkt war die Pacht

nicht gekündigt worden. Sie dauerte somit weitere sechs Jahre, das

heisst bis zum 30. April 2000. Auf diesen Termin nun hat die Ge­

suchsgegnerin den Vertrag gekündigt.

In Art. 11 Abs. 4 haben die Parteien weiter vereinbart: ..Erklärung

zur verkürzten Pachtdauer: Pächter und Verpächter kommen überein,

den Pachtvertrag vorerst auf drei Jahre abzuschliessen. Bei guter

gegenseitiger Erfahrung läuft der Pachtvertrag weiter bis zur gesetzli­

chen Frist von neun Jahren.“ Dem Gesuchsteller ist beizupflichten,

dass dieser Zusatz im Grunde unnötig war. Er beinhaltet nichts ande­

1) Bundesgesetz vom 12. Juni 1951 über die Erhaltung des bäuerlichen

Grundbesitzes

117

B. Gerichtsentscheide

3338

res, als was in Art. 2 des Pachtvertrages bereits enthalten ist. Entge­

gen der Ansicht des Gesuchstellers kann aus diesem Zusatz indessen

nicht abgeleitet werden, dass sich an die verkürzte Anfangspacht­

dauer von drei Jahren eine zweite Periode von neun Jahren an-

schliessen soll. Unter Beachtung von Art. 2 des Pachtvertrages ist

klar, dass die als „gesetzliche Frist von neun Jahren“ bezeichnete

Dauer das Total von drei und sechs Jahren gemäss Art. 2 des Vertra­

ges umfasst. Beim Abschluss des Pachtvertrages am 22. April 1985

war das LPG noch nicht in Kraft. Zum damaligen Zeitpunkt gab es

noch gar keine gesetzliche Pachtdauer von neun Jahren. Selbst wenn

der Pachtvertrag der Parteien unter der Herrschaft des neuen Rechtes

abgeschlossen worden wäre, hätte die Mindestdauer nicht neun, son­

dern sechs Jahre betragen, weil der Pachtvertrag nicht ein landwirt­

schaftliches Gewerbe, sondern ein landwirtschaftliches Grundstück

zum Gegenstand hat. Mit der Vorinstanz ist daher davon auszugehen,

dass die Gesuchsgegnerin das Pachtverhältnis ordentlich auf den

30. April 2000 gekündigt hat.

2. Nach Art. 27 LPG erstreckt der Richter die Pacht, wenn dies für

den Beklagten zumutbar ist. Hat der Verpächter gekündigt, so muss er

nachweisen, dass die Fortsetzung der Pacht für ihn unzumutbar oder

aus andern Gründen nicht gerechtfertigt ist. Die Fortsetzung der Pacht

ist gemäss Art. 27 Abs. 2 LPG insbesondere unzumutbar oder nicht

gerechtfertigt, wenn:

a) der Pächter schwerwiegend gegen seine gesetzlichen oder

vertraglichen Pflichten verstossen hat,

b) der Pächter zahlungsunfähig ist,

c) der Verpächter, sein Ehegatte, ein naher Verwandter oder

Verschwägerter den Pachtgegenstand selber bewirtschaften

will,

d) das Gewerbe nicht erhaltungswürdig ist,

e) das Gewerbe oder das Grundstück ganz oder teilweise in

einer Bauzone nach Art. 15 des Raumplanungsgesetzes vom

22. Juni 1979 liegt und in naher Zukunft überbaut werden soll.

Es ist unbestritten, dass keiner der Gründe von Art. 27 Abs..2 lit. b,

d oder e geltend gemacht werden. Die Gesuchsgegnerin beruft sich

hingegen auf schwerwiegende Pflichtverletzungen (lit. a) und Selbst­

bewirtschaftung (lit. c).

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6. Gerichtsentscheide

3338

a) Nach Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG ist die Fortsetzung der Pacht für

den Verpächter unzumutbar, wenn er selbst, sein Ehegatte, ein naher

Verwandter oder Verschwägerter den Pachtgegenstand selbst bewirt­

schaften will. Die Gesuchsgegnerin macht Selbstbewirtschaftung gel­

tend. Sie beabsichtigt zusammen mit einer Kollegin Pensionspferde zu

beherbergen und ein kleines „Pferde-Eldorado“ mit Schwergewicht bei

Kursen für Kinder aufzubauen. In der Appellationsschrift wie schon im

vorinstanzlichen Verfahren machte der Gesuchsteller geltend, die

Gesuchsgegnerin habe im Laufe des Verfahrens die Begründung ihrer

Kündigung in unzulässiger Weise geändert und die Selbstbewirt­

schaftung zum Eigengebrauch nachgeschoben. In der schriftlichen

Kündigung habe die Gesuchsgegnerin als Grund noch Selbstbewirt­

schaftung wegen unsachgemässer Behandlung des Pachtgegenstan­

des durch den Pächter angegeben.

Die Vorinstanz hat zur Rüge der unzulässigen Änderung der

Begründung ausgeführt, dass der Empfänger der Kündigung das

Recht habe, eine Begründung zu verlangen. Die Begründungspflicht

sei indessen lediglich eine Ordnungsvorschrift. Deswegen könne der­

jenige, der zunächst eine Begründung abgebe und später weitere Be­

gründungen hinzufüge, nicht schlechter gestellt werden als derjenige,

der zunächst keine Begründung abgebe. Das Nachschieben eines

Kündigungsgrundes sei im vorliegenden Falle daher zulässig.

Nach Art. 16 LPG ist die Kündigung des landwirtschaftlichen Pacht­

vertrages nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt. Auf Verlangen ist sie

zu begründen. Nach der Kündigung vom 10. Dezember 1998 ist die

Gesuchsgegnerin dem Begehren des Gesuchstellers nachgekommen

und hat ihm die Kündigung mit Schreiben vom 12. Februar 1999 be­

gründet. Diese Begründung lautete wie folgt: „Deine unsorgfältige, der

Topographie des Pachtgeländes nicht angepasste Bewirtschaftungs­

weise brachte mich zu dem Entschluss, meinen Boden in Zukunft wie­

der selbst zu bewirtschaften." Es trifft zwar zu, dass im Schreiben vom

12. Februar 1999 nicht die Rede von Pensionspferden oder von einem

sogenannten „Pferde-Eldorado" war. Trotzdem hatte die Gesuchsgeg­

nerin dem Gesuchsteller unmissverständlich mitgeteilt, dass sie ihr

Land nach Ablauf der Kündigungsfrist wieder selbst bewirtschaften

werde. An dieser Begründung hatte sie nie etwas geändert, weshalb

119

B. Gerichtsentscheide

3338

nicht die Rede davon sein kann, es seien weitere Kündigungsgründe

nachgeschoben worden.

Im übrigen ist der Vorinstanz beizupflichten, dass es sich bei der

Begründungspflicht nach Art. 16 Abs. 1 LPG lediglich um eine Ord­

nungsvorschrift handelt. Auf die entsprechenden, zutreffenden Erwä­

gungen der Vorinstanz kann verwiesen werden.

Schliesslich beruft sich der Gesuchsteller zu Unrecht auf Art. 271

Abs. 1 OR i.V. mit Art. 1 Abs. 4 LPG, wenn er daraus schliesst, ein

Verpächter sei an die von ihm für eine Vertragskündigung angerufe­

nen Gründe gebunden. Die vom Gesuchsteller zu dieser Frage zitierte

Doktrin und Praxis zum Mietrecht können gerade nicht herangezogen

werden. Wenn es in Art. 1 Abs. 4 LPG heisst, dass das Obligationen­

recht gelte, soweit das LPG nicht anwendbar sei und keine besonde­

ren Vorschriften enthalte, so umfasst der Verweis auf das OR nicht

dessen Gesamtheit, sondern lediglich die Bestimmungen über die

Pacht gemäss Art. 275 - 304 OR. Das geht aus der Fussnote zu Art. 1

Abs. 4 LPG hervor (Studer/Hofer, Das landwirtschaftliche Pachtrecht,

Brugg 1987, S. 42). Das LPG verweist daher insbesondere nicht auf

das Mietrecht. Die von der Gesuchsgegnerin vorgebrachte Begrün­

dung betreffend die Selbstbewirtschaftung ihres Landes ist somit zu­

lässig und daher noch materiell auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen.

b) Die Vorinstanz hat mit ausführlicher und zutreffender Begrün­

dung dargelegt, dass und weshalb die Gesuchsgegnerin ihren Willen

und ihre Eignung zur Selbstbewirtschaftung ihres Landes nachgewie­

sen habe. Auf diese Begründung kann in allen Teilen verwiesen wer­

den.

Anlässlich

der

mündlichen

Appellationsverhandlung

hat die

Gesuchsgegnerin als zusätzliches Beweismittel die Rechnung der

Firma M. ins Recht gelegt, aus der hervorgeht, dass die Rohplanie und

die Drainage für den Longenplatz bereits im Frühjahr 1999 erstellt

worden sind. Die Gesuchsgegnerin hat somit Investitionen im Hinblick

auf die Bewirtschaftung ihres Landes getätigt. Damit ist der Beweis,

dass sie nach Ablauf des Pachtvertrages die Bewirtschaftung ihres

Landes selbst besorgen will, erbracht. Wegen der bevorstehenden

Selbstbewirtschaftung ist der Gesuchsgegnerin die Erstreckung des

Pachtverhältnisses nicht zumutbar (Art. 27 Abs. 2 lit. c LPG).

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B. Gerichtsentscheide

3338

c) Was der Gesuchsteller gegen die zutreffenden Erwägungen der

Vorinstanz vorbringt, ist nicht stichhaltig. Insbesondere steht der

Selbstbewirtschaftung nicht entgegen, dass die Gesuchsgegnerin die

Arbeit mit den Pensionspferden und die Reittherapie zusammen mit

einer Kollegin ausführen will, steht doch fest, dass die Betriebsleitung

bei der Gesuchsgegnerin liegen und sie sich an allen anfallenden Ar­

beiten massgeblich beteiligen wird. Zudem werden an die Vorausset­

zungen der Selbstbewirtschaftung für landwirtschaftliche Grundstücke

weniger strenge Massstäbe angelegt als bei landwirtschaftlichen Ge­

werben (Beat Stadler in Kommentar BGBB, N. 6 zu Art. 63). Die Ge­

suchsgegnerin hatte ihr Land übrigens schon vor Abschluss des

Pachtvertrages mit dem Gesuchsteller selbst bewirtschaftet, was vom

Gesuchsteller denn auch nicht bestritten worden ist. Sie hatte damit

ihre Fähigkeit zur Bewirtschaftung ihres Bodens bewiesen. Im übrigen

trifft es zwar zu, dass die Gesuchsgegnerin über keinen landwirt­

schaftlichen Lehrabschluss verfügt. Die im Recht liegenden Beschei­

nigungen weisen indessen ausreichende Kenntnisse zur Bewirtschaf­

tung ihres Landes nach.

d) Nachdem die Gesuchsgegnerin ihren Willen und ihre Befähigung

zur Selbstbewirtschaftung ihres Landes nachgewiesen hat und der

Unzumutbarkeitsgrund der Selbstbewirtschaftung ausgewiesen ist, ist

auf den Unzumutbarkeitsgrund der

schwerwiegenden Pflichtverlet­

zungen (Art. 27 Abs. 2 lit. a LPG) nicht mehr näher einzutreten. Eine

Erstreckung des Pachtverhältnisses ist für die Gesuchsgegnerin un­

zumutbar, weshalb das Erstreckungsgesuch und damit die Appellation

abzuweisen sind.

OGP 8.3.2000

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