B. Gerichtsentscheide 3302 - 3303 3302 Rechtsverweigerungsbeschwerde, aufschiebende W irkung. (Art. 280 ff. ZPO). Die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission ist ein ausseror dentliches, kassatorisches Rechtsmittel (vgl. M. Ehrenzell
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B. Gerichtsentscheide
3302 - 3303
3302
Rechtsverweigerungsbeschwerde, aufschiebende Wirkung. (Art.
280 ff. ZPO).
Die Beschwerde an die Justizaufsichtskommission ist ein ausseror
dentliches, kassatorisches Rechtsmittel (vgl. M. Ehrenzeller, Komm.
Vorbemerkung zu Art. 263 ff. ZPO). Dies bedeutet, dass im Gegen
satz zur Appellation, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des ange
fochtenen Entscheides nicht ohne weiteres gehemmt wird (Art. 270
Abs. 1 und 282 Abs. 1 ZPO). Daraus folgt, dass vorliegend die vom
Kantonsgerichtspräsidenten gesetzte Zahlungsfrist ab Eröffnung des
angefochtenen Entscheides lief. Diese Frist ist ungenützt abgelaufen,
weil der Beschwerdeführer kein Gesuch um aufschiebende Wirkung
gestellt hat. Sollte der Beschwerdeführer der Auffassung sein, dass er
Anspruch auf eine Wiedereinsetzung nach Art. 75 ZPO habe, so hätte
er ein begründetes Gesuch an das Kantonsgerichtspräsidium zu rich
ten.
JuaK 13.3.1997
3303
Unentgeltliche Rechtspflege. Aussichtslosigkeit verneint bezüglich
der beklagten Partei im Scheidungsprozess (Art. 87 ZPO).
Gemäss Art. 87 Abs. 1 ZPO wird die unentgeltliche Rechtspflege ei
ner Partei bewilligt, wenn ihre Bedürftigkeit ausgewiesen ist und die
Prozessführung nicht als aussichtslos oder mutwillig erscheint. Als
aussichtslos gilt ein Prozess, wie dies im angefochtenen Entscheid
richtig ausgeführt worden ist, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich
geringer sind als die Verlustgefahren. Massgebend ist, ob eine Partei,
die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung
zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 122 I 271 und dort zit.
Entscheide). Diese Möglichkeit des vernünftigen Entscheidens ist bei
Streitsachen, bei denen der Prozessgegenstand nicht der freien Par
teidisposition untersteht, für die beklagte Partei nicht vorhanden. Ist
die aussergerichtliche Erledigung eines Rechtsstreites von der Sache
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