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OG ARGVP 1997 3296

Appenzell A.Rh. · 1997-02-25 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3296 3296 W erkvertrag. Festsetzung des Werklohns gemäss Verbandstarif bei fehlender Preisabrede (Art. 374 OR). Aus den Erwägungen:Gemäss Art. 374 OR wird der Preis nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwend

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B. Gerichtsentscheide

3296

3296

Werkvertrag. Festsetzung des Werklohns gemäss Verbandstarif bei

fehlender Preisabrede (Art. 374 OR).

Aus den Erwägungen:

Gemäss Art. 374 OR wird der Preis nach Massgabe des Wertes

der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt,

wenn der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr be­

stimmt worden ist. Über die Höhe der geschuldeten Entschädigung

hat die Vorinstanz eine Expertise eingeholt. Diese beruht auf dem

Taglohntarif für Gipserarbeiten 91 des schweizerischen Maler- und

Gipsermeister-Verbandes (gültig vom 1.4.1991 - 31.03.1992). Die

Beklagten halten diese Ansätze nicht für anwendbar. Sie berufen sich

auf Notorietät, dass diese Preise ca. ein Drittel zu hoch seien.

Regietarife von Berufsverbänden vermitteln nützliche Hinweise,

sind jedoch wegen ihrer Einseitigkeit nicht unbesehen zu überneh­

men. Die vorbehaltlose Unterzeichnung von Regierapporten, wie dies

hier geschehen ist, schafft aber eine tatsächliche Vermutung für die

Richtigkeit und die Angemessenheit des rapportierten Aufwandes des

Unternehmers (Zindel/Pulver, Komm. N. 18 zu Art. 374 OR, mit Hin­

weisen). Die Beklagten haben ihre Behauptung betreffend Übersetzt-

heit des angewendeten Tarifs in keiner Weise substantiiert. Zudem

sind die Regierapporte von einem Architekten unterzeichnet worden.

Der Kläger durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass dem

Unterzeichnenden auch die Konsequenz der vorbehaltlosen Aner­

kennung, nämlich die Anwendung der entsprechenden Positionen des

Verbandstarifs, bewusst war. Unter diesen Umständen kann deshalb

im vorliegenden Fall aus dem in SJZ 87(1991), 358 f. wieder-gegebe-

nen Urteil und der darin zitierten Auffassung von Gauch, a.a.O. N. 70,

nichts zu Gunsten der Beklagten abgeleitet werden.

OGer 25.2.1997

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