B. Gerichtsentscheide 3296 3296 W erkvertrag. Festsetzung des Werklohns gemäss Verbandstarif bei fehlender Preisabrede (Art. 374 OR). Aus den Erwägungen:Gemäss Art. 374 OR wird der Preis nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwend
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B. Gerichtsentscheide
3296
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Werkvertrag. Festsetzung des Werklohns gemäss Verbandstarif bei
fehlender Preisabrede (Art. 374 OR).
Aus den Erwägungen:
Gemäss Art. 374 OR wird der Preis nach Massgabe des Wertes
der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt,
wenn der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr be
stimmt worden ist. Über die Höhe der geschuldeten Entschädigung
hat die Vorinstanz eine Expertise eingeholt. Diese beruht auf dem
Taglohntarif für Gipserarbeiten 91 des schweizerischen Maler- und
Gipsermeister-Verbandes (gültig vom 1.4.1991 - 31.03.1992). Die
Beklagten halten diese Ansätze nicht für anwendbar. Sie berufen sich
auf Notorietät, dass diese Preise ca. ein Drittel zu hoch seien.
Regietarife von Berufsverbänden vermitteln nützliche Hinweise,
sind jedoch wegen ihrer Einseitigkeit nicht unbesehen zu überneh
men. Die vorbehaltlose Unterzeichnung von Regierapporten, wie dies
hier geschehen ist, schafft aber eine tatsächliche Vermutung für die
Richtigkeit und die Angemessenheit des rapportierten Aufwandes des
Unternehmers (Zindel/Pulver, Komm. N. 18 zu Art. 374 OR, mit Hin
weisen). Die Beklagten haben ihre Behauptung betreffend Übersetzt-
heit des angewendeten Tarifs in keiner Weise substantiiert. Zudem
sind die Regierapporte von einem Architekten unterzeichnet worden.
Der Kläger durfte nach Treu und Glauben davon ausgehen, dass dem
Unterzeichnenden auch die Konsequenz der vorbehaltlosen Aner
kennung, nämlich die Anwendung der entsprechenden Positionen des
Verbandstarifs, bewusst war. Unter diesen Umständen kann deshalb
im vorliegenden Fall aus dem in SJZ 87(1991), 358 f. wieder-gegebe-
nen Urteil und der darin zitierten Auffassung von Gauch, a.a.O. N. 70,
nichts zu Gunsten der Beklagten abgeleitet werden.
OGer 25.2.1997
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