B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2145 2146 2145 Baubew illigung für die Errichtung einer Gartenwirtschaft. Koordina tion mit der wirtschaftspolizeilichen Bewilligung. Ein Bauherr ersuchte je separat die Baubewilligungskommission der Gemei
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B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2145 2146 2145 Baubewilligung für die Errichtung einer Gartenwirtschaft. Koordina tion mit der wirtschaftspolizeilichen Bewilligung. Ein Bauherr ersuchte je separat die Baubewilligungskommission der Gemeinde und die Polizeidirektion um die Bewilligung einer Garten wirtschaft. Die nach Art. 12 ff. des Gesetzes über das Gastgewerbe (GGG, bGS 955.11) erforderliche wirtschaftspolizeiliche Bewilligung wurde ihm von der Polizeidirektion unter dem Vorbehalt erteilt, dass er die nach Raumplanungs-, Feuerpolizei-, Bau- und Gesundheitspo lizeirecht notwendigen Bewilligungen noch einzuholen habe. Die wirt schaftspolizeiliche Bewilligung wurde unangefochten rechtskräftig. Im Rahmen der öffentlichen Auflage des Baugesuches erhob ein Nach bar Einsprache, Rekurs und Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Infolge Nichtgebrauchs erlosch die wirtschaftspolizeiliche Bewilligung noch während des umstrittenen Baubewilligungsverfahrens (Art. 23 Abs. 3 GGG), worauf der Bauherr sein Gesuch umgehend erneuerte. Das Verwaltungsgericht heisst die Baubeschwerde des Nachbarn gut. Es weist die Sache zur koordinierten Rechtsanwendung an die erst instanzlich zuständige Baubewilligungskommission zurück. Der Bau entscheid ist mit dem Bewilligungsentscheid der Polizeidirektion in haltlich wie zeitlich zu koordinieren. In formeller Hinsicht sind die bei den Entscheide dem Gesuchsteller und gegebenenfalls weiteren Be teiligten zumindest gleichzeitig zu eröffnen. VGer 30.8.1995 2146 Fremdenpolizei. Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung: Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichtes (Art. 11 des Geset zes über die Verwaltungsgerichtsbarkeit, VwGerG, bGS 143.6). Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht grundsätzlich Rechtsverletzungen (inklusive Ermessensmissbrauch und -Überschreitung) und die unrichtige oder unvollständige Feststel lung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 11 Abs. 1 VwGerG). Volle 28