B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2144 Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kommt eine vergleichsweise noch längere Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zur An wendung, die es namentlich dem Rechtskundigen in aller Regel er laubt, Antrag
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B. Verwaltungsgerichtsentscheide
2144
Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kommt eine ver
gleichsweise noch längere Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zur An
wendung, die es namentlich dem Rechtskundigen in aller Regel er
laubt, Antrag zu stellen und seine Beschwerde zu begründen. Für das
Verwaltungsgericht besteht daher kein Grund, im Beschwerdeverfah
ren von dieser gefestigten, restriktiven Praxis zu Art. 22 Abs. 3 VwVG
abzuweichen. Mithin gewährt auch das Verwaltungsgericht Anwälten
und anderen Rechtskundigen nur ausnahmsweise und auf begründe
tes Gesuch hin eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung oder
-begründung. Im übrigen wird auf unvollständige Beschwerden
Rechtskundiger grundsätzlich nicht eingetreten.
VGer 31.5.1995
2144
Strassenverkehr, Führerausweisentzug: Überprüfungsbefugnis des
Verwaltungsgerichtes (Art. 11 des Gesetzes über die Verwaltungsge
richtsbarkeit, VwGerG, bGS 143.6).
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht
grundsätzlich Rechtsverletzungen (inklusive Ermessensmissbrauch
und -Überschreitung) und die unrichtige oder unvollständige Feststel
lung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 11 Abs. 1 VwGerG). Volle
Überprüfungsbefugnis, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst,
hat das Verwaltungsgericht nur, soweit sein Entscheid an eine Bun
desinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen
werden kann (Art. 11 Abs. 2 VwGerG; vgl. auch Art. 98a Abs. 3 OG).
Im Falle eines Führerausweisentzuges kann das Bundesgericht nach
Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG die Angemessenheit der angefochtenen Ver
fügung nicht überprüfen, da diesbezüglich weder das Bundesgesetz
über den Strassenverkehr (SVG) noch das übrige Bundesrecht diese
Rüge vorsehen. Entsprechend eingeschränkt ist daher auch die Ko
gnition des Verwaltungsgerichtes.
VGer 28.6.1995
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