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OG ARGVP 1995 2144

Appenzell A.Rh. · 1995-06-28 · Deutsch AR

B. Verwaltungsgerichtsentscheide 2144 Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kommt eine ver­gleichsweise noch längere Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zur An­ wendung, die es namentlich dem Rechtskundigen in aller Regel er­ laubt, Antrag

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B. Verwaltungsgerichtsentscheide

2144

Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht kommt eine ver­

gleichsweise noch längere Rechtsmittelfrist von 30 Tagen zur An­

wendung, die es namentlich dem Rechtskundigen in aller Regel er­

laubt, Antrag zu stellen und seine Beschwerde zu begründen. Für das

Verwaltungsgericht besteht daher kein Grund, im Beschwerdeverfah­

ren von dieser gefestigten, restriktiven Praxis zu Art. 22 Abs. 3 VwVG

abzuweichen. Mithin gewährt auch das Verwaltungsgericht Anwälten

und anderen Rechtskundigen nur ausnahmsweise und auf begründe­

tes Gesuch hin eine Nachfrist zur Beschwerdeergänzung oder

-begründung. Im übrigen wird auf unvollständige Beschwerden

Rechtskundiger grundsätzlich nicht eingetreten.

VGer 31.5.1995

2144

Strassenverkehr, Führerausweisentzug: Überprüfungsbefugnis des

Verwaltungsgerichtes (Art. 11 des Gesetzes über die Verwaltungsge­

richtsbarkeit, VwGerG, bGS 143.6).

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde können beim Verwaltungsgericht

grundsätzlich Rechtsverletzungen (inklusive Ermessensmissbrauch

und -Überschreitung) und die unrichtige oder unvollständige Feststel­

lung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 11 Abs. 1 VwGerG). Volle

Überprüfungsbefugnis, welche auch die Ermessenskontrolle umfasst,

hat das Verwaltungsgericht nur, soweit sein Entscheid an eine Bun­

desinstanz mit unbeschränkter Überprüfungsbefugnis weitergezogen

werden kann (Art. 11 Abs. 2 VwGerG; vgl. auch Art. 98a Abs. 3 OG).

Im Falle eines Führerausweisentzuges kann das Bundesgericht nach

Art. 104 lit. c Ziff. 3 OG die Angemessenheit der angefochtenen Ver­

fügung nicht überprüfen, da diesbezüglich weder das Bundesgesetz

über den Strassenverkehr (SVG) noch das übrige Bundesrecht diese

Rüge vorsehen. Entsprechend eingeschränkt ist daher auch die Ko­

gnition des Verwaltungsgerichtes.

VGer 28.6.1995

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