C. Gerichtsentscheide 3259. 3260 3259 Strafverfahren. Einstellung der Strafuntersuchung wegen ungenügenden Belastungstatsachen; "In dubio pro reo“ (Art. 153 StPO). Die endgültige Einstellung des Verfahrens Ist in Art. 153 ff. StPO gerege
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C. Gerichtsentscheide
3259. 3260
3259
Strafverfahren. Einstellung der Strafuntersuchung wegen ungenü
genden Belastungstatsachen; "In dubio pro reo“ (Art. 153 StPO).
Die endgültige Einstellung des Verfahrens Ist in Art. 153 ff. StPO gere
gelt. Danach erlässt das Verhöramt eine Einstellungsverfügung, wenn
es findet, eine Strafanzeige sei nicht an die Hand zu nehmen oder eine
eingeleitete Strafverfolgung sei nicht weiter zu führen. Einstellungs
verfügungen kommen namentlich in Betracht, wenn Prozessvoraus
setzungen fehlen, kein strafrechtliches Verhalten vorliegt, die Unschuld
des Beschuldigten feststeht oder die Belastungstatsachen für eine
Überweisung an das Gericht nicht ausreichen. Beim vorliegenden Re
kurs geht es um den letztgenannten Einstellungsgrund. Das Verhöramt
hat gefunden, die Beweislage sei für eine Anklage ungenügend. Dies
bezüglich ist davon auszugehen, dass im Zweifel Anklage zu erheben
ist und eine endgültige Einstellung unter diesem Titel nur möglich ist,
wenn nach der gesamten Aktenlage nicht daran zu zweifeln ist, dass
das Gericht zu einem Freispruch käme, wenn auch vielleicht nur in
Anwendung des Grundsatzes “in dubio pro reo“ (vgl. Bänziger/
Stolz/Kobler, N. 6 zu Art. 153, dort zitierte Entscheide sowie Rekurs
entscheide der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 1992 i.S. G. und G.
gegen E. sowie vom 23. September 1992 i.S. W. gegen H.).
StA 05.04.1994
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Appellation. Frist.
Zustellung. Umstände, die die Annahme zulassen, der Adressat habe
mit einer Zustellung rechnen müssen. Ein Rückbehaltungsauftrag an
die Post hat keinen Einfluss auf die allgemeinen Vorschriften über die
Zustellung (Art. 39, 214 Abs. 1 StPO).
Gemäss Art. 214 Abs. 1 StPO ist die Appellation bei der Kantonsge
richtskanzlei innert 14 Tagen seit der Zustellung des Rechtsspruches
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