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OG ARGVP 1994 3259

Appenzell A.Rh. · 1994-04-05 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3259. 3260 3259 Strafverfahren. Einstellung der Strafuntersuchung wegen ungenü­genden Belastungstatsachen; "In dubio pro reo“ (Art. 153 StPO). Die endgültige Einstellung des Verfahrens Ist in Art. 153 ff. StPO gere­ge

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C. Gerichtsentscheide

3259. 3260

3259

Strafverfahren. Einstellung der Strafuntersuchung wegen ungenü­

genden Belastungstatsachen; "In dubio pro reo“ (Art. 153 StPO).

Die endgültige Einstellung des Verfahrens Ist in Art. 153 ff. StPO gere­

gelt. Danach erlässt das Verhöramt eine Einstellungsverfügung, wenn

es findet, eine Strafanzeige sei nicht an die Hand zu nehmen oder eine

eingeleitete Strafverfolgung sei nicht weiter zu führen. Einstellungs­

verfügungen kommen namentlich in Betracht, wenn Prozessvoraus­

setzungen fehlen, kein strafrechtliches Verhalten vorliegt, die Unschuld

des Beschuldigten feststeht oder die Belastungstatsachen für eine

Überweisung an das Gericht nicht ausreichen. Beim vorliegenden Re­

kurs geht es um den letztgenannten Einstellungsgrund. Das Verhöramt

hat gefunden, die Beweislage sei für eine Anklage ungenügend. Dies­

bezüglich ist davon auszugehen, dass im Zweifel Anklage zu erheben

ist und eine endgültige Einstellung unter diesem Titel nur möglich ist,

wenn nach der gesamten Aktenlage nicht daran zu zweifeln ist, dass

das Gericht zu einem Freispruch käme, wenn auch vielleicht nur in

Anwendung des Grundsatzes “in dubio pro reo“ (vgl. Bänziger/

Stolz/Kobler, N. 6 zu Art. 153, dort zitierte Entscheide sowie Rekurs­

entscheide der Staatsanwaltschaft vom 10. Juni 1992 i.S. G. und G.

gegen E. sowie vom 23. September 1992 i.S. W. gegen H.).

StA 05.04.1994

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Appellation. Frist.

Zustellung. Umstände, die die Annahme zulassen, der Adressat habe

mit einer Zustellung rechnen müssen. Ein Rückbehaltungsauftrag an

die Post hat keinen Einfluss auf die allgemeinen Vorschriften über die

Zustellung (Art. 39, 214 Abs. 1 StPO).

Gemäss Art. 214 Abs. 1 StPO ist die Appellation bei der Kantonsge­

richtskanzlei innert 14 Tagen seit der Zustellung des Rechtsspruches

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