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OG ARGVP 1993 3239

Appenzell A.Rh. · 1979-05-02 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3239 3.3. Strafprozess 3239 Zustellung. Der Auftrag, Einschreibsendungen auf der Post zurückzu­ behalten, schliesst fiktive Zustellung nicht aus (Art. 39 Abs. 3 StPO). 1. Die Nichtabholung avisierter Einschreibebriefe

Dispositiv
  1. Die Nichtabholung avisierter Einschreibebriefe ist in der Regel als schuldhafte Verhinderung der Zustellung zu betrachten; die Sendung gilt als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt (vgl. etwa BGE 115 la 12 und 117 III 4 sowie Rekursentscheide der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 1979, 6. Dezember 1984, 13. Juni 1991 und 27. März 1992). Die Behörden gehen dabei in Ermangelung kantonaler Vorschriften von der diesbezüglichen Bundesgerichtspraxis aus. Dies bedeutet unter anderem, dass eine Verhinderung der Zustellung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 StPO nur angenommen wird, wenn der Adressat nach den ge­ samten Umständen mit der Zustellung einer solchen Sendung rechnen musste.
  2. Die Staatsanwaltschaft hatte sich bisher nicht mit der Frage zu be­ fassen, wie mit Einschreibebriefen zu verfahren ist, welche nach Ablauf der Frist nicht an den Absender zurückgingen, sondern im Aufträge des Empfängers auf der Post zurückbehalten wurden. Auch hier drängt sich indessen eine Orientierung an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf. Nach dieser bewirkt der Auftrag, die Post zurück­ zubehalten, keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen über die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebenen Brief (BGE 113 lb 89). Der Rückbehaltungsauftrag ist nach dieser Rechtsprechung keine Zustellungsart, die auf die Mitteilung eines rechtlich relevanten Aktenstückes Einfluss hat. Er hebt die Pflicht eines abwesenden Ver­ fahrensbeteiligten, die nötigen Vorkehren zu treffen, dass die entspre­ chende Korrespondenz ihm zugestellt wird oder die Behörde wenig­ stens von seiner neuen Adresse erfährt, nicht auf. StA 4.3.1993 88
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C. Gerichtsentscheide

3239

3.3. Strafprozess

3239

Zustellung. Der Auftrag, Einschreibsendungen auf der Post zurückzu­

behalten, schliesst fiktive Zustellung nicht aus (Art. 39 Abs. 3 StPO).

1. Die Nichtabholung avisierter Einschreibebriefe ist in der Regel als

schuldhafte Verhinderung der Zustellung zu betrachten; die Sendung

gilt als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt (vgl. etwa BGE 115 la 12

und 117 III 4 sowie Rekursentscheide der Staatsanwaltschaft vom 2.

Mai 1979, 6. Dezember 1984, 13. Juni 1991 und 27. März 1992). Die

Behörden gehen dabei in Ermangelung kantonaler Vorschriften von

der diesbezüglichen Bundesgerichtspraxis aus. Dies bedeutet unter

anderem, dass eine Verhinderung der Zustellung im Sinne von Art. 39

Abs. 3 StPO nur angenommen wird, wenn der Adressat nach den ge­

samten Umständen mit der Zustellung einer solchen Sendung rechnen

musste.

2. Die Staatsanwaltschaft hatte sich bisher nicht mit der Frage zu be­

fassen, wie mit Einschreibebriefen zu verfahren ist, welche nach Ablauf

der Frist nicht an den Absender zurückgingen, sondern im Aufträge

des Empfängers auf der Post zurückbehalten wurden. Auch hier

drängt sich indessen eine Orientierung an der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung auf. Nach dieser bewirkt der Auftrag, die Post zurück­

zubehalten, keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen über

die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebenen Brief (BGE

113 lb 89). Der Rückbehaltungsauftrag ist nach dieser Rechtsprechung

keine Zustellungsart, die auf die Mitteilung eines rechtlich relevanten

Aktenstückes Einfluss hat. Er hebt die Pflicht eines abwesenden Ver­

fahrensbeteiligten, die nötigen Vorkehren zu treffen, dass die entspre­

chende Korrespondenz ihm zugestellt wird oder die Behörde wenig­

stens von seiner neuen Adresse erfährt, nicht auf.

StA 4.3.1993

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