C. Gerichtsentscheide 3239 3.3. Strafprozess 3239 Zustellung. Der Auftrag, Einschreibsendungen auf der Post zurückzu behalten, schliesst fiktive Zustellung nicht aus (Art. 39 Abs. 3 StPO). 1. Die Nichtabholung avisierter Einschreibebriefe
Dispositiv
- Die Nichtabholung avisierter Einschreibebriefe ist in der Regel als schuldhafte Verhinderung der Zustellung zu betrachten; die Sendung gilt als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt (vgl. etwa BGE 115 la 12 und 117 III 4 sowie Rekursentscheide der Staatsanwaltschaft vom 2. Mai 1979, 6. Dezember 1984, 13. Juni 1991 und 27. März 1992). Die Behörden gehen dabei in Ermangelung kantonaler Vorschriften von der diesbezüglichen Bundesgerichtspraxis aus. Dies bedeutet unter anderem, dass eine Verhinderung der Zustellung im Sinne von Art. 39 Abs. 3 StPO nur angenommen wird, wenn der Adressat nach den ge samten Umständen mit der Zustellung einer solchen Sendung rechnen musste.
- Die Staatsanwaltschaft hatte sich bisher nicht mit der Frage zu be fassen, wie mit Einschreibebriefen zu verfahren ist, welche nach Ablauf der Frist nicht an den Absender zurückgingen, sondern im Aufträge des Empfängers auf der Post zurückbehalten wurden. Auch hier drängt sich indessen eine Orientierung an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf. Nach dieser bewirkt der Auftrag, die Post zurück zubehalten, keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen über die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebenen Brief (BGE 113 lb 89). Der Rückbehaltungsauftrag ist nach dieser Rechtsprechung keine Zustellungsart, die auf die Mitteilung eines rechtlich relevanten Aktenstückes Einfluss hat. Er hebt die Pflicht eines abwesenden Ver fahrensbeteiligten, die nötigen Vorkehren zu treffen, dass die entspre chende Korrespondenz ihm zugestellt wird oder die Behörde wenig stens von seiner neuen Adresse erfährt, nicht auf. StA 4.3.1993 88
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C. Gerichtsentscheide
3239
3.3. Strafprozess
3239
Zustellung. Der Auftrag, Einschreibsendungen auf der Post zurückzu
behalten, schliesst fiktive Zustellung nicht aus (Art. 39 Abs. 3 StPO).
1. Die Nichtabholung avisierter Einschreibebriefe ist in der Regel als
schuldhafte Verhinderung der Zustellung zu betrachten; die Sendung
gilt als am letzten Tag der Abholfrist zugestellt (vgl. etwa BGE 115 la 12
und 117 III 4 sowie Rekursentscheide der Staatsanwaltschaft vom 2.
Mai 1979, 6. Dezember 1984, 13. Juni 1991 und 27. März 1992). Die
Behörden gehen dabei in Ermangelung kantonaler Vorschriften von
der diesbezüglichen Bundesgerichtspraxis aus. Dies bedeutet unter
anderem, dass eine Verhinderung der Zustellung im Sinne von Art. 39
Abs. 3 StPO nur angenommen wird, wenn der Adressat nach den ge
samten Umständen mit der Zustellung einer solchen Sendung rechnen
musste.
2. Die Staatsanwaltschaft hatte sich bisher nicht mit der Frage zu be
fassen, wie mit Einschreibebriefen zu verfahren ist, welche nach Ablauf
der Frist nicht an den Absender zurückgingen, sondern im Aufträge
des Empfängers auf der Post zurückbehalten wurden. Auch hier
drängt sich indessen eine Orientierung an der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung auf. Nach dieser bewirkt der Auftrag, die Post zurück
zubehalten, keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen über
die Zustellung von Entscheiden durch eingeschriebenen Brief (BGE
113 lb 89). Der Rückbehaltungsauftrag ist nach dieser Rechtsprechung
keine Zustellungsart, die auf die Mitteilung eines rechtlich relevanten
Aktenstückes Einfluss hat. Er hebt die Pflicht eines abwesenden Ver
fahrensbeteiligten, die nötigen Vorkehren zu treffen, dass die entspre
chende Korrespondenz ihm zugestellt wird oder die Behörde wenig
stens von seiner neuen Adresse erfährt, nicht auf.
StA 4.3.1993
88