opencaselaw.ch

OG ARGVP 1992 3215

Appenzell A.Rh. · 1992-09-15 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3215 3215 Konkursverfahren. Rechtshilfeweise Verwertung eines Grundstücks (Art. 133 SchKG). X. als Mehrheitsaktionär der X. AG, über die am 15.4.1991 der Konkurs eröffnet worden war, beschwert sich gegen eine vom Betr

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C. Gerichtsentscheide

3215

3215

Konkursverfahren. Rechtshilfeweise Verwertung eines Grundstücks

(Art. 133 SchKG).

X. als Mehrheitsaktionär der X. AG, über die am 15.4.1991 der Konkurs

eröffnet worden war, beschwert sich gegen eine vom Betreibungs- und

Konkursamt Vorderland im Auftrag des Konkursamtes Z. rechtshilfe­

weise durchgeführte Grundstückversteigerung. Er macht geltend, die

Verwertung sei unzulässig gewesen, weil ein Entwurf für einen Nach­

lassvertrag Vorgelegen habe.

Aus den Erwägungen:

Die Versteigerung der Liegenschaft Nr. 172 durch das Konkursamt

Appenzeller Vorderland beruht auf einem Auftrag des mit der Führung

des Konkurses befassten Konkursamtes Z. (vgl. Jäger, Komm. N. 2 zu

Art. 133 SchKG). Dieser Auftrag umfasst Ankündigung, Durchführung

und Vollzug der Versteigerung. In die Zuständigkeit der ausserrhodi-

schen Aufsichtsbehörde fällt somit die Beurteilung, ob das Konkursamt

Appenzeller Vorderland im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und

des ihm zustehenden Ermessens vorgegangen ist. Das ist zu bejahen,

und es ist zugleich festzuhalten, dass die Beschwerde keinerlei sub­

stantiierte Vorbringen enthält, die auf ein fehlerhaftes Vorgehen des er­

suchten Konkursamtes schliessen lassen.

Ob die vorgelegten Unterlagen als Entwurf für einen Nachlassver­

trag zu qualifizieren waren, ist hier nicht zu beurteilen, da dies ausser­

halb des durch den Rechtshilfeauftrag abgesteckten Rahmens liegt. Im

übrigen ist festzuhalten, dass die aufschiebende Wirkung des Entwurfs

für einen Nachlassvertrag erst mit dessen Annahme durch die Gläubi­

gerversammlung (Art. 81 V über die Geschäftsführung der Konkurs­

ämter, KOV, vom 13. Juli 1911; SR 281.32) eintritt. Die Voraussetzun­

gen hiezu waren weder zum Zeitpunkt der Versteigerung noch der

Grundbuchanmeldung der Fall. Der Einwand erweist sich als unbe­

gründet.

ABSchKG 15.9.1992

106