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OG ARGVP 1992 3213

Appenzell A.Rh. · 1992-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3212, 3213 sondern sie ist der Prozessleitung zuzuscheiden. Eine Streitigkeit dar­über unterliegt deshalb auch nicht den Vorschriften über das Summar­ verfahren, was der Obergerichtspräsident in seiner Vernehmlassung

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C. Gerichtsentscheide

3212, 3213

sondern sie ist der Prozessleitung zuzuscheiden. Eine Streitigkeit dar­

über unterliegt deshalb auch nicht den Vorschriften über das Summar­

verfahren, was der Obergerichtspräsident in seiner Vernehmlassung

anerkennt.

Unzutreffend ist das Argument der Beschwerdegegnerin, pro­

zessleitende Verfügungen seien nicht ordentlich anfechtbar. Wenn

"formlose prozessleitende Verfügungen" (vgl. hierzu Ehrenzeller,

Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO) nicht angefochten werden können, so

deswegen, weil sie wegen ihrer vorläufigen Natur für die Betroffenen

im allgemeinen keinen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachen­

den Nachteil darstellen. Demgegenüber verursacht eine Prozessko­

stenkaution einen nicht unerheblichen Eingriff in das Vermögen des

Betroffenen, was die gesonderte Einräumung eines Rechtsmittels in

Art. 96 ZPO erklärt.

JuaK 28.9.1992

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Berichtigung. Eine Parteianhörung ist nicht erforderlich, noch bedarf

es einer neuerlichen Rechtsmittelbelehrung (Art. 206 Abs. 6 ZPO).

Erläuterung und Berichtigung eines Urteils werden in Art. 206 ZPO ge­

regelt. Bel der Erläuterung muss der Gegenpartei Gelegenheit zur

Stellungnahme gegeben werden (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Wird der

Rechtsspruch anders gefasst, so wird den Parteien eine neue Rechts­

mittelfrist eröffnet (Art. 206 Abs. 5 ZPO). Anders verhält es sich bei der

Berichtigung. Art. 206 Abs. 6 ZPO lautet:

"Die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann jederzeit

erfolgen. Sie ist den Parteien mitzuteilen.“

Hieraus folgt e contrario, dass im Falle einer Berichtigung weder

eine Anhörung noch eine erneute Rechtsmittelbelehrung erforderlich

ist.

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