C. Gerichtsentscheide 3212, 3213 sondern sie ist der Prozessleitung zuzuscheiden. Eine Streitigkeit darüber unterliegt deshalb auch nicht den Vorschriften über das Summar verfahren, was der Obergerichtspräsident in seiner Vernehmlassung
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C. Gerichtsentscheide
3212, 3213
sondern sie ist der Prozessleitung zuzuscheiden. Eine Streitigkeit dar
über unterliegt deshalb auch nicht den Vorschriften über das Summar
verfahren, was der Obergerichtspräsident in seiner Vernehmlassung
anerkennt.
Unzutreffend ist das Argument der Beschwerdegegnerin, pro
zessleitende Verfügungen seien nicht ordentlich anfechtbar. Wenn
"formlose prozessleitende Verfügungen" (vgl. hierzu Ehrenzeller,
Komm. N. 4 zu Art. 280 ZPO) nicht angefochten werden können, so
deswegen, weil sie wegen ihrer vorläufigen Natur für die Betroffenen
im allgemeinen keinen schwerwiegenden, nicht wiedergutzumachen
den Nachteil darstellen. Demgegenüber verursacht eine Prozessko
stenkaution einen nicht unerheblichen Eingriff in das Vermögen des
Betroffenen, was die gesonderte Einräumung eines Rechtsmittels in
Art. 96 ZPO erklärt.
JuaK 28.9.1992
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Berichtigung. Eine Parteianhörung ist nicht erforderlich, noch bedarf
es einer neuerlichen Rechtsmittelbelehrung (Art. 206 Abs. 6 ZPO).
Erläuterung und Berichtigung eines Urteils werden in Art. 206 ZPO ge
regelt. Bel der Erläuterung muss der Gegenpartei Gelegenheit zur
Stellungnahme gegeben werden (Art. 206 Abs. 3 ZPO). Wird der
Rechtsspruch anders gefasst, so wird den Parteien eine neue Rechts
mittelfrist eröffnet (Art. 206 Abs. 5 ZPO). Anders verhält es sich bei der
Berichtigung. Art. 206 Abs. 6 ZPO lautet:
"Die Berichtigung von Schreib- oder Rechnungsfehlern kann jederzeit
erfolgen. Sie ist den Parteien mitzuteilen.“
Hieraus folgt e contrario, dass im Falle einer Berichtigung weder
eine Anhörung noch eine erneute Rechtsmittelbelehrung erforderlich
ist.
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