C. Gerichtsentscheide 3177 3177 Pfändung. Notbedarf. Unterhaltsbeiträge für volljährige, noch in der Ausbildung stehende Kinder sind in der Notbedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen (Art. 93 SchKG). Gemäss Art. 93 SchKG ist u.a. jene
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C. Gerichtsentscheide
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Pfändung. Notbedarf. Unterhaltsbeiträge für volljährige, noch in der
Ausbildung stehende Kinder sind in der Notbedarfsberechnung nicht zu
berücksichtigen (Art. 93 SchKG).
Gemäss Art. 93 SchKG ist u.a. jenes Einkommen nicht pfändbar, das «für
den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig» ist. Zur Be
urteilung steht demnach vorliegend die Frage, ob und allenfalls in wel
chem Umfang die Beiträge an den Unterhalt von volljährigen Kindern, die
einem höheren Studium nachgehen, zum unpfändbaren Teil des Lohnes
gehören. Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 9 8 III 36 verneint und
festgestellt, es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass das Studium
volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten von dessen
Gläubigern ermöglicht werde. Dies hätte nämlich zur Folge, dass unter
Umständen ein Gläubiger seine Kinder nicht studieren lassen könnte, weil
ihm der Zugriff auf das Schuldnervermögen deswegen untersagt werde,
weil dessen Kindern eine höhere Ausbildung ermöglicht werden soll.
Daran ist festzuhalten, umsomehr als heute ein ausgebautes Stipendien
system besteht.
Das Bundesgericht hat in seiner Praxis den Beitrag der Ehefrau an die
ehelichen Lasten im Rahmen des Notbedarfs der betriebenen Ehefrau als
unpfändbar erklärt (BGE 107 III 16). Desgleichen hat es die von einem
Schuldner gestützt auf Art. 328 ZGB an den Unterhalt seiner bedürftigen
Eltern erbrachten Leistungen als unpfändbarerklärt (BGE 82II1110). Indes
sen ist aus dieser Praxis nichts zugunsten des Beschwerdeführers abzu
leiten. In beiden Fällen ging es um die Aufrechterhaltung der lebens
notwendigen Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie. Eine höhere
Ausbildung mag allenfalls als standesgemäss bezeichnet werden, von
lebensnotwendiger und damit existentieller Bedeutung ist sie jedoch nicht
(vgl. hiezu
Jaeger,Komm. N.7 zu Art. 93 SchKG).
Das Betreibungsamt hat demnach zu Recht die vom Beschwerdeführer
aufgrund einer Trennungskonvention vereinbarten Unterhaltsbeiträge für
die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ausser
acht gelassen.
ABschKG 8.11.1989
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