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OG ARGVP 1990 3177

Appenzell A.Rh. · 1989-11-08 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3177 3177 Pfändung. Notbedarf. Unterhaltsbeiträge für volljährige, noch in der Ausbildung stehende Kinder sind in der Notbedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen (Art. 93 SchKG). Gemäss Art. 93 SchKG ist u.a. jene

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C. Gerichtsentscheide

3177

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Pfändung. Notbedarf. Unterhaltsbeiträge für volljährige, noch in der

Ausbildung stehende Kinder sind in der Notbedarfsberechnung nicht zu

berücksichtigen (Art. 93 SchKG).

Gemäss Art. 93 SchKG ist u.a. jenes Einkommen nicht pfändbar, das «für

den Schuldner und seine Familie unumgänglich notwendig» ist. Zur Be­

urteilung steht demnach vorliegend die Frage, ob und allenfalls in wel­

chem Umfang die Beiträge an den Unterhalt von volljährigen Kindern, die

einem höheren Studium nachgehen, zum unpfändbaren Teil des Lohnes

gehören. Das Bundesgericht hat diese Frage in BGE 9 8 III 36 verneint und

festgestellt, es könne nicht im Sinne des Gesetzes sein, dass das Studium

volljähriger Kinder eines betriebenen Schuldners zulasten von dessen

Gläubigern ermöglicht werde. Dies hätte nämlich zur Folge, dass unter

Umständen ein Gläubiger seine Kinder nicht studieren lassen könnte, weil

ihm der Zugriff auf das Schuldnervermögen deswegen untersagt werde,

weil dessen Kindern eine höhere Ausbildung ermöglicht werden soll.

Daran ist festzuhalten, umsomehr als heute ein ausgebautes Stipendien­

system besteht.

Das Bundesgericht hat in seiner Praxis den Beitrag der Ehefrau an die

ehelichen Lasten im Rahmen des Notbedarfs der betriebenen Ehefrau als

unpfändbar erklärt (BGE 107 III 16). Desgleichen hat es die von einem

Schuldner gestützt auf Art. 328 ZGB an den Unterhalt seiner bedürftigen

Eltern erbrachten Leistungen als unpfändbarerklärt (BGE 82II1110). Indes­

sen ist aus dieser Praxis nichts zugunsten des Beschwerdeführers abzu­

leiten. In beiden Fällen ging es um die Aufrechterhaltung der lebens­

notwendigen Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie. Eine höhere

Ausbildung mag allenfalls als standesgemäss bezeichnet werden, von

lebensnotwendiger und damit existentieller Bedeutung ist sie jedoch nicht

(vgl. hiezu

Jaeger,Komm. N.7 zu Art. 93 SchKG).

Das Betreibungsamt hat demnach zu Recht die vom Beschwerdeführer

aufgrund einer Trennungskonvention vereinbarten Unterhaltsbeiträge für

die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums ausser

acht gelassen.

ABschKG 8.11.1989

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