C. Gerichtsentscheide 3174 3174 Appellation. Aktenschluss. Mit der Vernehmlassung zur Appellationsantwort können keine neuen Beweismittel mehr eingereicht werden (Art. 267 Abs. 3, 268 Abs. 1 ZPO). Im erstinstanzlichen Verfahren ist nach A
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C. Gerichtsentscheide
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Appellation. Aktenschluss. Mit der Vernehmlassung zur Appellationsant
wort können keine neuen Beweismittel mehr eingereicht werden (Art. 267
Abs. 3, 268 Abs. 1 ZPO).
Im erstinstanzlichen Verfahren ist nach Art. 142 ZPO der Aktenschluss an
der Haupt- oder Kommissionsverhandlung. Durch Interpretation der
Regeln über den Aktenschluss im zweitinstanzlichen Verfahren gelangt
der Appellant zur Auffassung, dass ähnliches auch für das zweitinstanz
liche Verfahren gelten müsse und die von ihm nachträglich eingereichten
Beweismittel daher noch zuzulassen seien. Dieser Ansicht kann nicht bei
gepflichtet werden. Die Bestimmungen über den Aktenschluss im Appel
lationsverfahren lassen keinen Interpretationsspielraum offen. Dem klaren
Wortlaut in Art. 268 Abs. 1 ZPO zufolge sind neue Behauptungen, Beweis
mittel und Einreden mit der Appellationserklärung, der Appellations
antwort oder der Anschlussappellation geltend zu machen. Damit ist der
Aktenschluss im zweitinstanzlichen Verfahren klar geregelt. Der Appellant
hätte seine neuen Akten zusammen mit der Appellationsschrlft einreichen
müssen. Die nachträglich mit der Vernehmlassung zur Appellationsant
wort eingereichten Akten sind verspätet und daher aus dem Recht zu
weisen.
Der Appellant beruft sich auf die Eventualmaxime. Gerade aus ihr
ergibt sich aber, dass sämtliche Fakten innerhalb eines bestimmten Ver
fahrensabschnitts gleichzeitig vorzubringen sind (Güldener, Schweiz. Zivil
prozessrecht, Zürich 1958, S.156). So soll verhindert werden, dass das Pro
zessverfahren ausufert, indem der Prozessstoff je nach Interessenlage der
Parteien in Abständen nachgeliefert wird. Der Name der Eventualmaxime
sagt, dass es einer Partei nicht gestattet ist, sich zunächst nur auf den
Hauptstandpunkt zu beschränken, sondern dass sie verpflichtet ist, auch
sämtliche Behauptungen und Beweismittel in ihrem Eventualstandpunkt
bis zum Aktenschluss einzureichen. Etwas anderes ist auch aus dem vom
Appellanten zitierten Entscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen (KG 1946
Nr. 5) nicht abzuleiten, der ausserkantonales Prozessrecht betrifft.
OGP 27.5.1988
Auf eine gegen diesen Entscheid erhobene Staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundes
gericht mit Urteil vom 16. August 1988 nicht eingetreten.
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