C. Gerichtsentscheide 3167, 3168 3167 Entziehen von Unmündigen. Strafrechtlichen Schutz geniesst auch der Inhaber der Obhut, der nicht die elterliche bzw. vormundschaftliche Gewalt ausübt (Art. 220 StGB). Wer eine unmündige Person dem In
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C. Gerichtsentscheide
3167, 3168
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Entziehen von Unmündigen. Strafrechtlichen Schutz geniesst auch
der Inhaber der Obhut, der nicht die elterliche bzw. vormundschaftliche
Gewalt ausübt (Art. 220 StGB).
Wer eine unmündige Person dem Inhaber der elterlichen oder vormund
schaftlichen Gewalt entzieht oder vorenthält, wird auf Antrag mit Ge
fängnis oder Busse bestraft (Art. 220 StGB). Die Bestimmung schützt nach
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Inhaber der elterlichen und vor
mundschaftlichen Gewalt in ihrer Befugnis, frei über die ihnen unterstellte
Person, insbesondere über deren Aufenthaltsort, Erziehung und Lebens
gestaltung, zu bestimmen (BGE 95IV 68,98IV 35,110 IV 37). Kontrovers in
Lehre und Praxis ist die Frage nach dem Schutzobjekt von Art. 220 StGB.
Gemäss
R. Hauser/J. Rehberg (Strafrecht IV, Zürich 1989, S. 98) ist nur das
Aufenthaltsbestimmungsrecht des Gewaltinhabers, der zugleich die Ob
hut über die unmündige Person ausübt, als Objekt des Schutzes zu be
trachten. Demgegenüber vertreten S. Hüppi (Straf- und zivilrechtliche
Aspekte der Kindsentziehung gemäss Art.220 StGB, Diss. Zürich 1988,
S. 36 ff.) und C. Hegnauer (Grundriss des Kindesrechtes, 3.Aufl., Bern
1989, § 27, N. 27.43) die Auffassung, auch der nicht im Besitz der elter
lichen Gewalt befindliche Inhaber der Obhut falle in den Schutzbereich
von Art. 220 StGB. In Berücksichtigung der ratio legis von Art. 220 StGB
sowie aus praktischen Gründen neigt das erkennende Gericht dazu, sich
der überzeugenden Theorie von Hüppi und Hegnauer anzuschliessen.
Täter kann nach der heutigen Praxis jeder sein, der die elterliche Gewalt
oder vormundschaftliche Gewalt nicht uneingeschränkt und allein ausübt.
Das Delikt kann also einmal durch Aussenstehende, sodann in verschie
denen Fällen aber auch von einem Elternteil begangen werden.
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OGer 23.1.1990
Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung. Unterblieb eine Rechts
mittelbelehrung, so ist die Verfügung während der Dauer von zwei Mona
ten nicht vollstreckbar (Art. 292 StGB, Art. 21 Abs.1 des Gesetzes überdas
Verwaltungsverfahren des Kantons Appenzell A.Rh. vom 28. April 1985).
Untersuchungsrichterliche Einvernahme (Art. 65,166 Abs. 3 StPO).
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