C. Gerichtsentscheide 3146,3147 Öffnungsgesuch ist abzuweisen. Damit ist allerdings nichts über eine allfällige Entschädigung für die Überlassung des Fahrzeugs entschieden. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist nurdie Frage der Vol
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C. Gerichtsentscheide
3146,3147
Öffnungsgesuch ist abzuweisen. Damit ist allerdings nichts über eine all
fällige Entschädigung für die Überlassung des Fahrzeugs entschieden.
Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist nurdie Frage der Vollstreck
barkeit der betriebenen Forderung.
OGP 16.3.1988
3147
Pfändung. Voraussetzungen für die Unpfändbarkeit von Gegenständen,
die aus Entschädigungsleistungen für Körperverletzungen oder Gesund
heitsstörungen angeschafft wurden (Art. 92 Ziff. 10 SchKG).
Entschädigungen für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung sind
gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar. Praxisgemäss können Gegen
stände, die aus solchen Entschädigungen angeschafft worden sind, nur
dann als unpfändbar gelten, wenn die Herkunft des Ersatzgegenstandes
liquid ist. Das heisst, es muss auf geradem Wege anhand klarer Belege
verfolgt werden können, wie die Entschädigung umgesetzt worden ist;
andernfalls würden die Betreibungsbehörden sich unüberwindlichen
Schwierigkeiten gegenübergestellt sehen (BGE 82 III81).
Der Beschwerdeführer hat keinerlei Angaben gemacht, wann und wie
viel Unterstützungsgelder er von welcher Versicherung erhalten hat. In
keiner Weise ist dargetan, wann und wie teuer das Auto gekauft und
womit es bezahlt worden ist. Diese Art von Behauptung genügt auch nicht
einer minimalsten Substantiierungspflicht.
Im übrigen ist offensichtlich, dass der Gegenstand des Beschwerde
verfahrens bildende «Mercedes» das Ersatzfahrzeug für den «Opel Re
kord» ist und aus dem Erlös des ersten Fahrzeugs bezahlt worden ist. Eine
Ausdehnung der Unpfändbarkeit von Gegenständen, die aus dem Ver
kaufserlös einer aus einer privilegierten Entschädigung angeschafften
Sache gekauft wurden, ist abzulehnen (BGE 82 III82).
ABSchKG 11.11.1988
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