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OG ARGVP 1989 3147

Appenzell A.Rh. · 1988-11-11 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3146,3147 Öffnungsgesuch ist abzuweisen. Damit ist allerdings nichts über eine all­fällige Entschädigung für die Überlassung des Fahrzeugs entschieden. Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist nurdie Frage der Vol

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C. Gerichtsentscheide

3146,3147

Öffnungsgesuch ist abzuweisen. Damit ist allerdings nichts über eine all­

fällige Entschädigung für die Überlassung des Fahrzeugs entschieden.

Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens ist nurdie Frage der Vollstreck­

barkeit der betriebenen Forderung.

OGP 16.3.1988

3147

Pfändung. Voraussetzungen für die Unpfändbarkeit von Gegenständen,

die aus Entschädigungsleistungen für Körperverletzungen oder Gesund­

heitsstörungen angeschafft wurden (Art. 92 Ziff. 10 SchKG).

Entschädigungen für Körperverletzung oder Gesundheitsstörung sind

gemäss Art. 92 Ziff. 10 SchKG unpfändbar. Praxisgemäss können Gegen­

stände, die aus solchen Entschädigungen angeschafft worden sind, nur

dann als unpfändbar gelten, wenn die Herkunft des Ersatzgegenstandes

liquid ist. Das heisst, es muss auf geradem Wege anhand klarer Belege

verfolgt werden können, wie die Entschädigung umgesetzt worden ist;

andernfalls würden die Betreibungsbehörden sich unüberwindlichen

Schwierigkeiten gegenübergestellt sehen (BGE 82 III81).

Der Beschwerdeführer hat keinerlei Angaben gemacht, wann und wie­

viel Unterstützungsgelder er von welcher Versicherung erhalten hat. In

keiner Weise ist dargetan, wann und wie teuer das Auto gekauft und

womit es bezahlt worden ist. Diese Art von Behauptung genügt auch nicht

einer minimalsten Substantiierungspflicht.

Im übrigen ist offensichtlich, dass der Gegenstand des Beschwerde­

verfahrens bildende «Mercedes» das Ersatzfahrzeug für den «Opel Re­

kord» ist und aus dem Erlös des ersten Fahrzeugs bezahlt worden ist. Eine

Ausdehnung der Unpfändbarkeit von Gegenständen, die aus dem Ver­

kaufserlös einer aus einer privilegierten Entschädigung angeschafften

Sache gekauft wurden, ist abzulehnen (BGE 82 III82).

ABSchKG 11.11.1988

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