C. Gerichtsentscheide 3120, 3121 Lutz, Das st.gallische Zivilrechtspflegegesetz, 1967, S .30. Diese Pflicht ist besonders zu betonen, wenn der Klient eine bedeutende Kaution zu leisten oder der Anwalt Unterhaltsbeiträge oder andere Forderu
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C. Gerichtsentscheide
3120, 3121
Lutz, Das st.gallische Zivilrechtspflegegesetz, 1967, S.30. Diese Pflicht ist
besonders zu betonen, wenn der Klient eine bedeutende Kaution zu
leisten oder der Anwalt Unterhaltsbeiträge oder andere Forderungen ein
zutreiben hatte.
Über die einzelnen Aufträge ist gesondert abzurechnen. Nur durch
eine solche Trennung wird der Auftraggeber in die Lage versetzt, die Rech
nung zu überprüfen; Entscheide der Anwaltskammer des Kantons Luzern
1932-60, Nr. 183 und 185 (5. April 1933 und 19. Dezember 1958).
Anwaltsaufs.-Komm. 21.8.1970 (RBer 1970/71, S. 50)
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M oderationsverfahren. Keine Überprüfung bezahlter Anwaltsrechnun
gen (Art. 5 der Verordnung überden Anwaltsberuf; bGS 145.52).
Die Kommission hat am 21. August 1970 entschieden, das Moderations
verfahren sei an sich nicht an eine bestimmte Frist gebunden, könne aber
nur Platz greifen, solange die Rechnung noch offenstehe und nicht aner
kannt sei. Wenn die Rechnung bereits bezahlt oder ausdrücklich aner
kannt worden sei, könne das Verfahren seinen Zweck nicht mehr erfüllen,
den Rechnungsstreit auf einfache Weise zu beendigen (wiedergegeben in
Künzler, Das Anwaltsrecht des Kantons Appenzell-Ausserrhoden, Diss.
Zürich, 1976, S.130).
An diesem Entscheid ist festzuhalten. Das Moderationsverfahren ist
grundsätzlich unentgeltlich. Diese Regelung unterstreicht den Zweck des
Verfahrens, offene Streitigkeiten auf einfache Weise zu schlichten.
Ist eine Rechnung bereits bezahlt und damit faktisch anerkannt, so
kann der Auftraggeber einen allenfalls zuviel bezahlten Betrag nur mit
einem Rückforderungsbegehren odereiner Rückforderungsklage geltend
machen. Er hat in diesem Fall zuerst darzutun, dass er aus entschuldbarem
Irrtum oder unter einem andern Willensmangel gehandelt hat (Art. 23ff.,
Art. 62 ff. OR). Es kann nicht Sinn einer unentgeltlichen, fachgemässen Be
gutachtung sein, eine solch nachträgliche Auseinandersetzung in irgend
einer Weise zu präjudizieren.
Anwaltsaufs.-Komm. 25.4.1978 (RBer 1977/78, S. 43)
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