C. Gerichtsentscheide 3119,3120 3119 Treu ep flich t nach Abschluss eines Auftragsverhältnisses. Die Aufsichtskommission hält dafür, dass es nicht tunlich ist, wenn der A n walt einen neuen Auftraggeber gegen die frühere Klientin vertritt
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C. Gerichtsentscheide
3119,3120
3119
Treuepflicht nach Abschluss eines Auftragsverhältnisses.
Die Aufsichtskommission hält dafür, dass es nicht tunlich ist, wenn der An
walt einen neuen Auftraggeber gegen die frühere Klientin vertritt. Zu
nächst erscheint es heute noch als fraglich, ob es hier überhaupt zu einem
Prozess kommen muss; vgl. Art.416ZGB und dazu Egger, N.3 zu Art.416
ZGB. Lässt sich ein Rechtsstreit über diese Forderung aber nicht umgehen,
so hat der Beirat seine Bemühungen und Ansprüche im einzelnen zu be
weisen. Dabei handelt es sich teilweise um Besprechungen, die der Beirat
mit dem damaligen Berater der heutigen Beklagten führte.
Will der Anwalt den neuen Klienten sachgemäss vertreten - er ist dazu
nach Art. 398 OR verpflichtet -, so muss er alle die früheren Besprechun
gen wie auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse und Anliegen
der Beklagten, seiner damaligen Klientin, dartun. Dies kann er als ihr frü
herer Anwalt nicht tun, ohne Kenntnisse aus jenem Mandat zu verwerten.
Er kann den neuen Klienten nicht vertreten, ohne die frühere Auftraggebe
rin zu verraten; verzichtet er auf letzteres, so muss der neue Auftrag darun
ter leiden. Dr. Blass führt in seinem Referat über die Standespflichten der
Rechtsanwälte, Zürich, 1945, S. 21, daher zu Recht aus, der Klient müsse
sich darauf verlassen können, dass die Kenntnis seiner Persönlichkeit, sei
ner Fehler und Mängel, seiner finanziellen Verhältnisse nicht vom Anwalt
gegen ihn in irgendeiner Weise ausgenützt werde.
Dem Anwalt ist daher nahezulegen, auf die weitere Vertretung des Klä
gers im Prozess gegen seine frühere Klientin zu verzichten.
Anwaltsaufs.-Komm. 6.6.1968 (RBer 1968/69, S. 49)
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Abrechnungspflicht bei Beendigung des Mandats (Art. 14 der Verord
nung überden Anwaltsberuf; bGS 145.52).
Der Klient hat Anspruch darauf, nach Abschluss des Mandates die Rech
nung des Anwalts zu erhalten, ohne sie speziell zu verlangen; Entscheide
des Kantonsgerichts St.Gallen vom 22. März und 11. September 1911,
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