C. Gerichtsentscheide 3116,3117 3116 R ech tsm ittel. Verbindung von neuer Verurteilung und nachträglicher richterlicher Anordnung. Hat der Verurteilte, der unter bedingtem Strafvollzug steht, während der Probezeit ein neues Vergehen oder
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C. Gerichtsentscheide
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Rechtsmittel. Verbindung von neuer Verurteilung und nachträglicher
richterlicher Anordnung.
Hat der Verurteilte, der unter bedingtem Strafvollzug steht, während der
Probezeit ein neues Vergehen oder Verbrechen begangen, so hat der neu
zuständige Richter auch über den Widerruf dieser Rechtswohltat, die Ver
längerung der Probezeit oder weitere Ersatzmassnahmen zu entscheiden
(Art. 41 Ziff.3 Abs. 3 StGB). Die Erhebungen, die Grundlage für diesen
richterlichen Entscheid bilden, sind zwar getrennt zu führen; aktenmässig
wird aber das Verfahren — ähnlich wie die Untersuchung über ein zusätz
lich begangenes Delikt — mit dem Hauptverfahren verbunden. Die Ge
richtsverhandlung ist über beide Punkte, die neue Straftat und den Ent
scheid nach A rt.41 Ziff.3 StGB, durchzuführen. Entgegen Art. 197 StPO
können sich die Beteiligten — Staatsanwalt und Angeklagte — ohne Ein
schränkung zu beiden Fragen äussern. Der Entscheid über die nachträg
lichen Massnahmen bildet dann Bestandteil des Urteils. Es ist wünschbar,
dass dieser Zusammenhang durchgehend mehr betont wird. Das Oberge
richt wird in diesem Sinn eine Weisung erlassen.
Wenn der Entscheid über die Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 3 StGB Be
standteil des Urteils bildet, besteht kein Anlass, hiefürdie Beschlussesform
und ein besonderes Rechtsmittel vorzusehen. Der Entscheid untersteht
dann ebenfalls der Appellation, nicht dem Rekurs nach Art. 204 StPO. Die
Beteiligten des Strafverfahrens sollen nicht davon ausgeschlossen werden,
vor Obergericht über die Zulässigkeit und die Auswirkungen der ange
fochtenen Massnahmen zu plädieren.
OGer 27.8.1979 (RBer 1978/79, S.40)
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Kostenverlegung bei ganz oder teilweise gutgeheissener Einsprache
(Art. 242 StPO).
Bei gänzlicher oder teilweiser Gutheissung einer Einsprache im Strafver
fahren sind die Rechtskosten wie folgt zu verlegen:
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