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OG ARGVP 1988 3116

Appenzell A.Rh. · 1979-08-27 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3116,3117 3116 R ech tsm ittel. Verbindung von neuer Verurteilung und nachträglicher richterlicher Anordnung. Hat der Verurteilte, der unter bedingtem Strafvollzug steht, während der Probezeit ein neues Vergehen oder

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C. Gerichtsentscheide

3116,3117

3116

Rechtsmittel. Verbindung von neuer Verurteilung und nachträglicher

richterlicher Anordnung.

Hat der Verurteilte, der unter bedingtem Strafvollzug steht, während der

Probezeit ein neues Vergehen oder Verbrechen begangen, so hat der neu

zuständige Richter auch über den Widerruf dieser Rechtswohltat, die Ver­

längerung der Probezeit oder weitere Ersatzmassnahmen zu entscheiden

(Art. 41 Ziff.3 Abs. 3 StGB). Die Erhebungen, die Grundlage für diesen

richterlichen Entscheid bilden, sind zwar getrennt zu führen; aktenmässig

wird aber das Verfahren — ähnlich wie die Untersuchung über ein zusätz­

lich begangenes Delikt — mit dem Hauptverfahren verbunden. Die Ge­

richtsverhandlung ist über beide Punkte, die neue Straftat und den Ent­

scheid nach A rt.41 Ziff.3 StGB, durchzuführen. Entgegen Art. 197 StPO

können sich die Beteiligten — Staatsanwalt und Angeklagte — ohne Ein­

schränkung zu beiden Fragen äussern. Der Entscheid über die nachträg­

lichen Massnahmen bildet dann Bestandteil des Urteils. Es ist wünschbar,

dass dieser Zusammenhang durchgehend mehr betont wird. Das Oberge­

richt wird in diesem Sinn eine Weisung erlassen.

Wenn der Entscheid über die Massnahmen nach Art. 41 Ziff. 3 StGB Be­

standteil des Urteils bildet, besteht kein Anlass, hiefürdie Beschlussesform

und ein besonderes Rechtsmittel vorzusehen. Der Entscheid untersteht

dann ebenfalls der Appellation, nicht dem Rekurs nach Art. 204 StPO. Die

Beteiligten des Strafverfahrens sollen nicht davon ausgeschlossen werden,

vor Obergericht über die Zulässigkeit und die Auswirkungen der ange­

fochtenen Massnahmen zu plädieren.

OGer 27.8.1979 (RBer 1978/79, S.40)

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Kostenverlegung bei ganz oder teilweise gutgeheissener Einsprache

(Art. 242 StPO).

Bei gänzlicher oder teilweiser Gutheissung einer Einsprache im Strafver­

fahren sind die Rechtskosten wie folgt zu verlegen:

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