C. Gerichtsentscheide 3114,3115 Der Appellant ist daher zu verpflichten, die voraussichtlichen Kosten des Appellationsverfahrens und die Parteikosten des Angeklagten innert angemessener Frist sicherzustellen. OGP 29.11.1979 (RBer 1979/80,
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C. Gerichtsentscheide
3114,3115
Der Appellant ist daher zu verpflichten, die voraussichtlichen Kosten
des Appellationsverfahrens und die Parteikosten des Angeklagten innert
angemessener Frist sicherzustellen.
OGP 29.11.1979 (RBer 1979/80, S.44)
3115
Bindung an Parteianträge. Überprüfung des Schuldspruchs bei blosser
Anfechtung des Strafmasses (Art. 221 StPO).
Es fragt sich, ob das Obergericht bei blosser Anfechtung des Strafmasses
den Schuldspruch der Vorinstanz frei überprüfen und z.B. den Angeklag
ten im Rahmen der Anträge zum Strafmass einer schwereren Tat schuldig
sprechen kann. Nach Kommentar Bänziger/Stolz, Anmerkungen zu
Art. 221 StPO, wäre dies innerhalb der Grenzen von Art. 199 StPO möglich.
Nach dieser Bestimmung darf ein Angeklagter, der als einziger appelliert
hat, gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil nicht schlechter gestellt
werden.
Der enge Zusammenhang zwischen Schuldspruch und Strafmass ist
nicht zu übersehen. Die mit einer Appellation verlangte Korrektur des
Strafmasses kann nur richtig geschehen, wenn von der wirklich begange
nen und nicht von einer «rechtskräftig festgestellten» fiktiven Tat ausge
gangen wird (Waiblinger, Bedeutung der Schuldigerklärung im Strafpro
zess, in «Strafprozess und Rechtsstaat», Festschrift Prof. Pfenninger, 1956,
S. 158,175 und 178).
Die Stellung der Verfahrensbeteiligten, die den Schuldspruch erster In
stanz anerkannt haben, lässt sich jedoch nicht übergehen. Sie führt zu
einer Beschränkung der Entscheidungsfreiheit (Kognition) der zweiten In
stanz bei blosser Anfechtung des Strafmasses: Der nicht angefochtene
Schuldspruch ist im Zusammenhang mit dem Strafmass nur summarisch
zu überprüfen; er darf sich nicht als offensichtlich unrichtig, unvollständig
oder mangelhaft erweisen (vgl. Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kan
tons St.Gallen, 1956, Nr.49). Die Zulassung einer freien Überprüfung
würde der zweiten Instanz in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten
Weise die Möglichkeit einräumen, ihr missfallende Urteile ohne Appella
tion abzuändern.
OGer 29.11.1985 (RBer 1985/86, S.42)
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