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OG ARGVP 1988 3115

Appenzell A.Rh. · 1985-11-29 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3114,3115 Der Appellant ist daher zu verpflichten, die voraussichtlichen Kosten des Appellationsverfahrens und die Parteikosten des Angeklagten innert angemessener Frist sicherzustellen. OGP 29.11.1979 (RBer 1979/80,

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C. Gerichtsentscheide

3114,3115

Der Appellant ist daher zu verpflichten, die voraussichtlichen Kosten

des Appellationsverfahrens und die Parteikosten des Angeklagten innert

angemessener Frist sicherzustellen.

OGP 29.11.1979 (RBer 1979/80, S.44)

3115

Bindung an Parteianträge. Überprüfung des Schuldspruchs bei blosser

Anfechtung des Strafmasses (Art. 221 StPO).

Es fragt sich, ob das Obergericht bei blosser Anfechtung des Strafmasses

den Schuldspruch der Vorinstanz frei überprüfen und z.B. den Angeklag­

ten im Rahmen der Anträge zum Strafmass einer schwereren Tat schuldig

sprechen kann. Nach Kommentar Bänziger/Stolz, Anmerkungen zu

Art. 221 StPO, wäre dies innerhalb der Grenzen von Art. 199 StPO möglich.

Nach dieser Bestimmung darf ein Angeklagter, der als einziger appelliert

hat, gegenüber dem erstinstanzlichen Urteil nicht schlechter gestellt

werden.

Der enge Zusammenhang zwischen Schuldspruch und Strafmass ist

nicht zu übersehen. Die mit einer Appellation verlangte Korrektur des

Strafmasses kann nur richtig geschehen, wenn von der wirklich begange­

nen und nicht von einer «rechtskräftig festgestellten» fiktiven Tat ausge­

gangen wird (Waiblinger, Bedeutung der Schuldigerklärung im Strafpro­

zess, in «Strafprozess und Rechtsstaat», Festschrift Prof. Pfenninger, 1956,

S. 158,175 und 178).

Die Stellung der Verfahrensbeteiligten, die den Schuldspruch erster In­

stanz anerkannt haben, lässt sich jedoch nicht übergehen. Sie führt zu

einer Beschränkung der Entscheidungsfreiheit (Kognition) der zweiten In­

stanz bei blosser Anfechtung des Strafmasses: Der nicht angefochtene

Schuldspruch ist im Zusammenhang mit dem Strafmass nur summarisch

zu überprüfen; er darf sich nicht als offensichtlich unrichtig, unvollständig

oder mangelhaft erweisen (vgl. Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kan­

tons St.Gallen, 1956, Nr.49). Die Zulassung einer freien Überprüfung

würde der zweiten Instanz in einer vom Gesetzgeber nicht gewollten

Weise die Möglichkeit einräumen, ihr missfallende Urteile ohne Appella­

tion abzuändern.

OGer 29.11.1985 (RBer 1985/86, S.42)

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