C. Gerichtsentscheide 3110, 3111,3112 Auf diese Grundregel lässt sich das blosse Abstellen auf eine früher erbrachte Sicherheitsleisung nicht abstimmen. Diese Sicherheitsleistung hat nichts mit verwerflichem oder unkorrektem Veranlassen
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C. Gerichtsentscheide
3110, 3111,3112
Auf diese Grundregel lässt sich das blosse Abstellen auf eine früher
erbrachte Sicherheitsleisung nicht abstimmen. Diese Sicherheitsleistung
hat nichts mit verwerflichem oder unkorrektem Veranlassen der Unter
suchung oder mit deren Erschwerung zu tun. Die Kostenbeteiligung
des Geschädigten lässt sich nicht nach dem Grundsatz der staatlichen
Rechtsverfolgung höchstens für bestimmte Ergänzungsanträge begrün
den, die sich nachträglich als wertlos erwiesen.
OGer 23.10.1984 (RBer 1984/85, S.42)
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W iederaufnahm e einer endgültig eingestellten Strafuntersuchung. Zu
ständigkeit (Art. 157 StPO).
Die Wiederaufnahme einer endgültig eingestellten Strafuntersuchung ist
in den Bestimmungen über das Zwischenverfahren (Art. 152 bis 160 StPO)
geregelt und steht daher nicht dem Gericht, sondern den Instanzen zu,
welche die Einstellung verfügt haben (Hauser, a.a.O. S.200).
Kommt das Gericht zur Auffassung, dass neue Anhaltspunkte für eine
Wiederaufnahme vorliegen, so muss das Verfahren sistiert und die Staats
anwaltschaft um Einleitung der Wiederaufnahme nach Art. 157 Abs.1
StPO ersucht werden.
OGer 26.1.1979 (RBer 1978/79, S. 38)
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Anklagegrundsatz. Feststellung weiterer Taten oder Tatumstände im
gerichtlichen Verfahren (Art. 166 StPO).
Art. 166 StPO (Vorgehen bei Feststellung weiterer Tatumstände oder Straf
taten) gilt für die Hauptverhandlung vor erster Instanz. Diese Bestimmung
lässt sich nicht unbesehen auf das Appellationsverfahren übertragen. Wer
den neue Straftatbestände erst vor Obergericht bekannt, so ist je nach
dem Zusammenhang der neu ermittelten Delikte mit der Überweisung
und der Schwere dieser Straftaten zu entscheiden, ob das Verfahren zu
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