C. Gerichtsentscheide 3107 3107 Anfechtungsklage,G erichtsstand. Notwendige Streitgenossenschaft mehrereranfechtender Gläubigervemeint (Art. 285 SchKG, Art. 29 ZPO1). Das Kantonsgericht hat bereits überzeugend dargetan, dass die Anfech t
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C. Gerichtsentscheide
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Anfechtungsklage,Gerichtsstand. Notwendige Streitgenossenschaft
mehrereranfechtender Gläubigervemeint (Art. 285 SchKG, Art. 29 ZPO1).
Das Kantonsgericht hat bereits überzeugend dargetan, dass die Anfech
tungsklage eine rein persönliche Klage ist. Sie richtet sich nicht direkt auf
die Sache; der Gläubiger erhält vielmehr das Recht, in der Zwangsvoll
streckung auf die der Anfechtungsklage unterstehenden Vermögens
werte zu greifen (Favre, Schuldbetreibung- und Konkursrecht 1956, S.336;
vgl. Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, Bd. II 1975,
S.276, BGE52II110/11).
Persönliche Klagen sind am Wohnort des Beklagten einzureichen
(Art. 24 ZPO2; Art. 59 BV). Das gilt auch für die Anfechtungsklage. Sie ist
am Wohnsitz der beklagten Partei geltend zu machen (Fritzsche,
a.a.O.S.290; vgl. die Äusserungen dieses Autors in «Blätter für Schuldbe
treibung und Konkurs» 1947, S. 137; Blumenstein, Handbuch des Schuld
betreibungsrechts, Bern 1911, S.858; Favre, a.a.O.S.336).
Jeder Gläubiger, der sich auf einen Verlustschein stützen kann, kann
die Klage erheben (Art. 285 Ziff.1 SchKG). Das führt dazu, dass mehrere
Gläubiger unabhängig voneinander, selbst im Abstand mehrerer Jahre,
eine und dieselbe Rechtshandlung des Schuldners, z.B. den Verkauf oder
die Verpfändung einer Liegenschaft, betreibungsrechtlich anfechten kön
nen, besonders dann, wenn sie geltend machen, der Schuldner habe mit
Absicht zum Nachteil der Gläubiger gehandelt (Art. 288 SchKG). Schon
diese Überlegung führt dazu, die Möglichkeit und Notwendigkeit eines
Zusammenschlusses mehrerer Gläubiger und damit das Vorliegen einer
notwendigen Streitgenossenschaft unter den Klägern zu verneinen.
OGer 27.11.1979 (RBer 1979/80, S. 34)
1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 34 ZPO vom 27. April 1980
(bGS 231.1)
2 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955, vgl. Art. 29 ZPO vom 27. April 1980
(bGS 231.1)
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