C. Gerichtsentscheide 3105,3106 Die vom Bezirksgericht berechneten Auslagen von monatlich Franken 930.— für die Führung eines standesgemässen Lebens eines Ehepaares können nicht in Frage gezogen werden. Bei einem monatlichen Einkommen vo
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C. Gerichtsentscheide
3105,3106
Die vom Bezirksgericht berechneten Auslagen von monatlich Franken
930.— für die Führung eines standesgemässen Lebens eines Ehepaares
können nicht in Frage gezogen werden. Bei einem monatlichen Einkom
men von Fr. 1030.— (Ehemann Fr. 8 0 0 —, Beitrag der Ehefrau Fr. 230.—) ist
mit dem Bezirksgericht festzustellen, dass ein monatlicher Teilbetrag von
Fr. 100 — neues und damit der Betreibung unterstehendes Vermögen
bildet.
OGer 27.6.1966 (RBer 1966/67, S. 37)
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Retention. Umfang der Sicherung. Unzulässigkeit der Verrechnung von
Schadensersatzansprüchen des Mieters (Art. 283 SchKG, Art. 272 OR).
Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts kann für eine abgelaufene
Zinsperiode (Jahres- oder Monatszins) bei Vorliegen eines rechtsgültigen
Mietvertrages ohne weiteres die Retention verlangt werden. Für laufende
Zinsen hatderGläubigerdarzutun,dassGefahrim Verzug liegt(BGE103III
42/43, 97 III 43ff„ 83 II1114/115; vgl. Eichenberger, Das Retentionsrecht
des Vermieters und Verpächters in «Blätter für Schuldbetreibung und
Konkurs», 1972, S.69ff.). Als laufender Zins gilt die Zinsperiode, die mit
dem letzten Termin vor Einreichung des Retentionsbegehrens beginnt, vor
liegend somit die Zinsperiode ab 1. Dezember 1980 (BGE97 III 46 und
weitere Urteile).
Entsprechend ¡stauch hierzu entscheiden. Als fälligerZins sind die Aus
stände per Oktober und November 1980 von je Fr. 750-, total Fr. 1500-,
ausgewiesen. Der Ausstand per Dezember 1980 ist nach der Praxis des
Bundesgerichts noch nicht «verfallen». Der Gläubiger hätte eine beson
dere Gefahr der Wegschaffung dartun müssen. Er hat dies nicht getan, so
dass die Retentionsforderung auf Fr. 1500 - zu beschränken ist.
Der Mieter kann der Retentionsforderung in diesem Stadium keine
Schadenersatz-oder Rückforderungsansprüche entgegen halten (BGE103
III 42/43, Entscheid der Aufsichtsbehörde für SchKG des Kantons Basel-
Stadt vom 28. März 1972 in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs»
1974S. 116). Der Schuldner kann seine Rechte im Rechtsöffnungsver
fahren oder im Aberkennungsprozess wahren.
ABSchKG 6.2.1981 (RBer 1980/81, S.44)
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