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OG ARGVP 1988 3106

Appenzell A.Rh. · 1981-02-06 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3105,3106 Die vom Bezirksgericht berechneten Auslagen von monatlich Franken 930.— für die Führung eines standesgemässen Lebens eines Ehepaares können nicht in Frage gezogen werden. Bei einem monatlichen Einkom­men vo

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C. Gerichtsentscheide

3105,3106

Die vom Bezirksgericht berechneten Auslagen von monatlich Franken

930.— für die Führung eines standesgemässen Lebens eines Ehepaares

können nicht in Frage gezogen werden. Bei einem monatlichen Einkom­

men von Fr. 1030.— (Ehemann Fr. 8 0 0 —, Beitrag der Ehefrau Fr. 230.—) ist

mit dem Bezirksgericht festzustellen, dass ein monatlicher Teilbetrag von

Fr. 100 — neues und damit der Betreibung unterstehendes Vermögen

bildet.

OGer 27.6.1966 (RBer 1966/67, S. 37)

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Retention. Umfang der Sicherung. Unzulässigkeit der Verrechnung von

Schadensersatzansprüchen des Mieters (Art. 283 SchKG, Art. 272 OR).

Nach gefestigter Praxis des Bundesgerichts kann für eine abgelaufene

Zinsperiode (Jahres- oder Monatszins) bei Vorliegen eines rechtsgültigen

Mietvertrages ohne weiteres die Retention verlangt werden. Für laufende

Zinsen hatderGläubigerdarzutun,dassGefahrim Verzug liegt(BGE103III

42/43, 97 III 43ff„ 83 II1114/115; vgl. Eichenberger, Das Retentionsrecht

des Vermieters und Verpächters in «Blätter für Schuldbetreibung und

Konkurs», 1972, S.69ff.). Als laufender Zins gilt die Zinsperiode, die mit

dem letzten Termin vor Einreichung des Retentionsbegehrens beginnt, vor­

liegend somit die Zinsperiode ab 1. Dezember 1980 (BGE97 III 46 und

weitere Urteile).

Entsprechend ¡stauch hierzu entscheiden. Als fälligerZins sind die Aus­

stände per Oktober und November 1980 von je Fr. 750-, total Fr. 1500-,

ausgewiesen. Der Ausstand per Dezember 1980 ist nach der Praxis des

Bundesgerichts noch nicht «verfallen». Der Gläubiger hätte eine beson­

dere Gefahr der Wegschaffung dartun müssen. Er hat dies nicht getan, so

dass die Retentionsforderung auf Fr. 1500 - zu beschränken ist.

Der Mieter kann der Retentionsforderung in diesem Stadium keine

Schadenersatz-oder Rückforderungsansprüche entgegen halten (BGE103

III 42/43, Entscheid der Aufsichtsbehörde für SchKG des Kantons Basel-

Stadt vom 28. März 1972 in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs»

1974S. 116). Der Schuldner kann seine Rechte im Rechtsöffnungsver­

fahren oder im Aberkennungsprozess wahren.

ABSchKG 6.2.1981 (RBer 1980/81, S.44)

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