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OG ARGVP 1988 3101

Appenzell A.Rh. · 1976-02-09 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3100, 3101 mit Fr. 1500 - überschätzt sei, nicht gedeckt werde. Die Schätzung der Kuh muss jedoch auf Grund der vom Betreibungsamt eingeholten Auskunft eines Sachverständigen als zutreffend betrachtet werden (vgl. Art

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C. Gerichtsentscheide

3100, 3101

mit Fr. 1500 - überschätzt sei, nicht gedeckt werde. Die Schätzung der Kuh

muss jedoch auf Grund der vom Betreibungsamt eingeholten Auskunft

eines Sachverständigen als zutreffend betrachtet werden (vgl. Art. 97,

Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG ist soviel zu pfänden, als nötig

ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und

Kosten zu befriedigen. Ist ein Gläubiger für seine Forderung nicht genü­

gend gedeckt, so kann er sofort nach Abschluss der Pfändung eine Nach­

pfändung verlangen. Diese ist aber nicht von Amtes wegen vorzunehmen.

(Vgl. Komm. Jäger, zu Art. 97 N. 8 und zu Art. 110 N. 5, S. 363). Da der Be­

schwerdeführer keine solche Nachpfändung verlangte, kann auf diesen

Punkt der Beschwerde nicht eingetreten werden.

ABSchKG 16.10.1947 (RBer 1946/47, S.58)

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Pfändung. Verwertung. Beizug der Polizei (Art.91 Abs.2, 98 Abs.2

SchKG).

Das SchKG selbst sieht die Inanspruchnahme der Polizeigewalt nur im Zu­

sammenhang mit der Vermögensaufnahme in Art. 91 Abs. 2 SchKG vor. Li­

teratur und Rechtsprechung sind aber der einhelligen Meinung, dass zu

den Hilfsorganen der Betreibungs- und Konkursämter auch die Polizei ge­

hört. Da die Erzwingbarkeit gerade das Wesen des Rechts ausmacht, ist es

selbstverständlich, dass die Polizei nötigenfalls andere staatliche Organe

bei der Ausführung aller amtlichen Funktionen unterstützt (BGE 22,

S.996, Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, Zürich 1967,

Bd.l,S.31).

Voraussetzung zur Verwertung beweglicher Sachen ist der Besitz.

Art. 98 Abs. 2 SchKG verpflichtet den Schuldner, die gepfändeten Gegen­

stände jederzeit zur Verfügung des Betreibungsamtes zu halten. Bei seiner

wiederholten Weigerung, das Auto herauszugeben, stellt die Anrufung

der Polizei und deren Mithilfe bei der Wegnahme das geeignete Mittel dar.

ABSchKG 9.2.1976 (RBer 1975/76, S.41)

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