C. Gerichtsentscheide 3100, 3101 mit Fr. 1500 - überschätzt sei, nicht gedeckt werde. Die Schätzung der Kuh muss jedoch auf Grund der vom Betreibungsamt eingeholten Auskunft eines Sachverständigen als zutreffend betrachtet werden (vgl. Art
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C. Gerichtsentscheide
3100, 3101
mit Fr. 1500 - überschätzt sei, nicht gedeckt werde. Die Schätzung der Kuh
muss jedoch auf Grund der vom Betreibungsamt eingeholten Auskunft
eines Sachverständigen als zutreffend betrachtet werden (vgl. Art. 97,
Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 97 Abs. 2 SchKG ist soviel zu pfänden, als nötig
ist, um die pfändenden Gläubiger für ihre Forderungen samt Zinsen und
Kosten zu befriedigen. Ist ein Gläubiger für seine Forderung nicht genü
gend gedeckt, so kann er sofort nach Abschluss der Pfändung eine Nach
pfändung verlangen. Diese ist aber nicht von Amtes wegen vorzunehmen.
(Vgl. Komm. Jäger, zu Art. 97 N. 8 und zu Art. 110 N. 5, S. 363). Da der Be
schwerdeführer keine solche Nachpfändung verlangte, kann auf diesen
Punkt der Beschwerde nicht eingetreten werden.
ABSchKG 16.10.1947 (RBer 1946/47, S.58)
3101
Pfändung. Verwertung. Beizug der Polizei (Art.91 Abs.2, 98 Abs.2
SchKG).
Das SchKG selbst sieht die Inanspruchnahme der Polizeigewalt nur im Zu
sammenhang mit der Vermögensaufnahme in Art. 91 Abs. 2 SchKG vor. Li
teratur und Rechtsprechung sind aber der einhelligen Meinung, dass zu
den Hilfsorganen der Betreibungs- und Konkursämter auch die Polizei ge
hört. Da die Erzwingbarkeit gerade das Wesen des Rechts ausmacht, ist es
selbstverständlich, dass die Polizei nötigenfalls andere staatliche Organe
bei der Ausführung aller amtlichen Funktionen unterstützt (BGE 22,
S.996, Fritzsche, Schuldbetreibung, Konkurs und Sanierung, Zürich 1967,
Bd.l,S.31).
Voraussetzung zur Verwertung beweglicher Sachen ist der Besitz.
Art. 98 Abs. 2 SchKG verpflichtet den Schuldner, die gepfändeten Gegen
stände jederzeit zur Verfügung des Betreibungsamtes zu halten. Bei seiner
wiederholten Weigerung, das Auto herauszugeben, stellt die Anrufung
der Polizei und deren Mithilfe bei der Wegnahme das geeignete Mittel dar.
ABSchKG 9.2.1976 (RBer 1975/76, S.41)
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