C. Gerichtsentscheide 3099,3100 3099 P fä n d u n g . Keine Unpfändbarkeit von Werkzeugen, Geräten und Material eines Fabrikationsbetriebes, in dem der Schuldner selbst mitarbeitet (Art. 92 SchKG). Der Beschwerdeführer macht unter Berufun
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C. Gerichtsentscheide
3099,3100
3099
Pfändung. Keine Unpfändbarkeit von Werkzeugen, Geräten und Mate
rial eines Fabrikationsbetriebes, in dem der Schuldner selbst mitarbeitet
(Art. 92 SchKG).
Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG gel
tend, dass die in der Retentionsurkunde verzeichneten Gegenstände nicht
retiniert werden können. Nach der zitierten Bestimmung sind die Werk
zeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie dem Schuldner
und seiner Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind, unpfändbar.
Unter dem Beruf ist nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes
gerichts nicht die Ausnutzung irgendwelcher Erwerbsquellen, auch nicht
die Führung eines Betriebes zu Erwerbszwecken, sondern nur eine solche
Erwerbstätigkeit zu verstehen, bei welcher die persönliche Arbeitsleistung
des Schuldners und allenfalls seiner Angehörigen gegenüber andern Er
werbsfaktoren wie der Verwendung fremder Hilfskräfte und anderer Hilfs
mittel überwiegt. Den Gegensatz dazu bildet eine vom Schuldner geleitete
Unternehmung, selbst wenn er darin mitarbeitet. Der Schuldner hat kein
Recht, eine solche weiterführen zu können, wenn dabei nicht seine per
sönliche Arbeit die Hauptrolle spielt, sondern in erheblichem Umfange
mechanische Hilfsmittel - ein kapitalistisches Element -, insbesondere
auch fremde, durch Dienstvertrag verpflichtete Arbeitskräfte verwendet
werden (vgl. BGE 65 II113 und dort zit. Entscheide; Fritsche, Bd.l, S.168).
ABSchKG 26.3.1963 (RBer 1962/63, S.56)
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Pfändung. Das Betreibungsamt hat keine Pflicht, bei ungenügender
Pfändung von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen, ohne
dass diese vom Gläubiger verlangt wird. Schätzung der gepfändeten Ge
genstände nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen (Art. 97
SchKG).
Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Pfändung ungenügend sei,
weil seine Forderung durch den Schätzungswert der gepfändeten Kuh, die
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