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OG ARGVP 1988 3099

Appenzell A.Rh. · 1963-03-26 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3099,3100 3099 P fä n d u n g . Keine Unpfändbarkeit von Werkzeugen, Geräten und Mate­rial eines Fabrikationsbetriebes, in dem der Schuldner selbst mitarbeitet (Art. 92 SchKG). Der Beschwerdeführer macht unter Berufun

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C. Gerichtsentscheide

3099,3100

3099

Pfändung. Keine Unpfändbarkeit von Werkzeugen, Geräten und Mate­

rial eines Fabrikationsbetriebes, in dem der Schuldner selbst mitarbeitet

(Art. 92 SchKG).

Der Beschwerdeführer macht unter Berufung auf Art. 92 Ziff. 3 SchKG gel­

tend, dass die in der Retentionsurkunde verzeichneten Gegenstände nicht

retiniert werden können. Nach der zitierten Bestimmung sind die Werk­

zeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie dem Schuldner

und seiner Familie zur Ausübung des Berufes notwendig sind, unpfändbar.

Unter dem Beruf ist nach der feststehenden Rechtsprechung des Bundes­

gerichts nicht die Ausnutzung irgendwelcher Erwerbsquellen, auch nicht

die Führung eines Betriebes zu Erwerbszwecken, sondern nur eine solche

Erwerbstätigkeit zu verstehen, bei welcher die persönliche Arbeitsleistung

des Schuldners und allenfalls seiner Angehörigen gegenüber andern Er­

werbsfaktoren wie der Verwendung fremder Hilfskräfte und anderer Hilfs­

mittel überwiegt. Den Gegensatz dazu bildet eine vom Schuldner geleitete

Unternehmung, selbst wenn er darin mitarbeitet. Der Schuldner hat kein

Recht, eine solche weiterführen zu können, wenn dabei nicht seine per­

sönliche Arbeit die Hauptrolle spielt, sondern in erheblichem Umfange

mechanische Hilfsmittel - ein kapitalistisches Element -, insbesondere

auch fremde, durch Dienstvertrag verpflichtete Arbeitskräfte verwendet

werden (vgl. BGE 65 II113 und dort zit. Entscheide; Fritsche, Bd.l, S.168).

ABSchKG 26.3.1963 (RBer 1962/63, S.56)

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Pfändung. Das Betreibungsamt hat keine Pflicht, bei ungenügender

Pfändung von Amtes wegen eine Nachpfändung vorzunehmen, ohne

dass diese vom Gläubiger verlangt wird. Schätzung der gepfändeten Ge­

genstände nötigenfalls mit Zuziehung von Sachverständigen (Art. 97

SchKG).

Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Pfändung ungenügend sei,

weil seine Forderung durch den Schätzungswert der gepfändeten Kuh, die

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