C. Gerichtsentscheide 3093, 3094 3093 B e tre ib u n g sve rfah re n . Über die Anrechenbarkeit ausseramtlicher Zahlungen des Schuldners entscheidet im Streitfall der Richter (Art. 85 Sch KG). Nach feststehender Praxis ist die Frage, ob e
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C. Gerichtsentscheide
3093, 3094
3093
Betreibungsverfahren. Über die Anrechenbarkeit ausseramtlicher Zah
lungen des Schuldners entscheidet im Streitfall der Richter (Art. 85
Sch KG).
Nach feststehender Praxis ist die Frage, ob eine ausseramtliche Zahlung
oder Ersatzleistung an eine Betreibungsforderung anzurechnen sei, im
Streitfall nicht von der Aufsichtsbehörde, sondern vom Richter zu entschei
den; BGE 72 III7; Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Land vom 17. Au
gust 1960 in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1962, S. 145; vgl.
dieselbe Zeitschrift 1955, S. 105-108 (Aufsichtsbehörde St.Gallen), 1956,
S. 14 (Aufsichtsbehörde Graubünden).
Es ist vielmehr Sache des Zivilrichters, über diese Frage zu entscheiden.
Der Schuldner kann beim Bezirksgerichtspräsidenten am Ort der Betrei
bung die Einstellung des Verfahrens verlangen; Art. 85 SchKG in Verbin
dung mit Art. 34 Ziff. 6, 10 Ziff. 5 und 223 Abs. 1 ZPO1. Nach Zahlung der
betriebenen Forderung steht ihm das Recht zu, auf Rückerstattung zu kla
gen; Art. 86 SchKG. Solange die richterliche Einstellung nicht rechtskräftig
verfügt ist, hat die Betreibung ihren Fortgang zu nehmen, und die Auf
sichtsbehörde hat über das Bestehen der Forderung nicht zu befinden.
ABSchKG 18.10.1973 (RBer 1972/73, S.43)
3094
Pfändung, Fortsetzungsbegehren. Die Frist zur Stellung des Pfän
dungsbegehrens verlängert sich um die Dauer des Rechtsöffnungsverfah
rens (Art. 88 Abs. 2 SchKG).
Nach Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht zur Stellung des Pfändungs
begehrens mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbe
fehls. Ist ein Rechtsvorschlag erfolgt, so fällt die Zeit zwischen der Anhe
bung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung. Das
1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. heute: Art. 40 Ziff. 8,9 Ziff. 2 und
Art. 221 Abs. 1 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1)
448