C. Gerichtsentscheide 3091,3092 der Beklagte vor dem Bezirksgericht die Schuldpflicht anerkannt habe, was im Urteil sinngemäss vorgemerkt worden sei. Diese Behauptung geht jedoch in verschiedener Beziehung fehl. Schon der Wortlaut der bei
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C. Gerichtsentscheide
3091,3092
der Beklagte vor dem Bezirksgericht die Schuldpflicht anerkannt habe, was
im Urteil sinngemäss vorgemerkt worden sei. Diese Behauptung geht
jedoch in verschiedener Beziehung fehl.
Schon der Wortlaut der beiden Sätze im letzten Absatz von Ziff.1 des
Urteilsdispositivs lässt die Unrichtigkeit der Ansicht der Klägerin erkennen.
Wenn im ersten Satz ausgesprochen ist, dass der Beklagte verpflichtet sei,
der Klägerin Fr. 239.15 zurückzubezahlen, steht diese Formulierung in
einem deutlichen Gegensatz zur Vormerkung im 2. Satz, dass der Beklagte
anerkenne, von der Klägerin Fr. 2200 - erhalten zu haben. Hätte der urtei
lende Richter damit sagen wollen, der Beklagte habe diese Franken 2 2 0 0 -
zu bezahlen, so hätte er keine Veranlassung gehabt, hiefür eine wesentlich
andere Formulierung zu wählen, als im ersten Satz. Zum mindesten wäre
zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beklagte die Schuld und die
Zahlungspflicht anerkenne. Statt dessen begnügte sich der Richter mit der
Vormerkung derTatsache, dass der Beklagte Fr. 2200 - von der Klägerin er
halten habe. Damit ist noch gar nichts darüber gesagt, dass er sich zur
Bezahlung des gesamten Betrages verpflichte. Es handelt sich vielmehr um
eine reine Tatsachen-Feststellung, die nicht vollstreckbar ist. Die Klägerin
darf daraus nicht einfach auf eine gerichtliche Anerkennung eines gegne
rischen Anspruchs schliessen, welcher der richterlichen Beurteilung ent
fallen und im Urteil zur Vollstreckung vorgemerkt sei.
OG P 21.6.1957 (RBer 19.57/58, S.63)
3092
Rechtsöffnung. Keine definitive Rechtsöffnung bei ausseramtlichem
Vergleich (Art. 80 Abs. 2 Sch KG, Art. 191 ZPO1).
Ist ein Vaterschaftsvergleich nicht unter Mitwirkung einer gerichtlichen In
stanz, z.B. eines Vermittlers, zustande gekommen und hat ein Gemeinde
schreiber einzig als Beistand des Kindes geamtet, so kann die Verein
barung einem gerichtlichen Urteil nicht gleichgestellt werden; sie bildet
daher keinen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 191 ZPO1 in Verbindung
mit Art. 80 Abs. 2 SchKG).
OGP 13.3.1978 (RBer 1977/78, S. 44)
1 Zivilprozessordnung vom 24.April 1955, vgl. Art. 201 Abs. 2 ZPO vom 27.April 1980
(bGS 231.1)
447