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OG ARGVP 1988 3092

Appenzell A.Rh. · 1978-03-13 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3091,3092 der Beklagte vor dem Bezirksgericht die Schuldpflicht anerkannt habe, was im Urteil sinngemäss vorgemerkt worden sei. Diese Behauptung geht jedoch in verschiedener Beziehung fehl. Schon der Wortlaut der bei

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C. Gerichtsentscheide

3091,3092

der Beklagte vor dem Bezirksgericht die Schuldpflicht anerkannt habe, was

im Urteil sinngemäss vorgemerkt worden sei. Diese Behauptung geht

jedoch in verschiedener Beziehung fehl.

Schon der Wortlaut der beiden Sätze im letzten Absatz von Ziff.1 des

Urteilsdispositivs lässt die Unrichtigkeit der Ansicht der Klägerin erkennen.

Wenn im ersten Satz ausgesprochen ist, dass der Beklagte verpflichtet sei,

der Klägerin Fr. 239.15 zurückzubezahlen, steht diese Formulierung in

einem deutlichen Gegensatz zur Vormerkung im 2. Satz, dass der Beklagte

anerkenne, von der Klägerin Fr. 2200 - erhalten zu haben. Hätte der urtei­

lende Richter damit sagen wollen, der Beklagte habe diese Franken 2 2 0 0 -

zu bezahlen, so hätte er keine Veranlassung gehabt, hiefür eine wesentlich

andere Formulierung zu wählen, als im ersten Satz. Zum mindesten wäre

zum Ausdruck gebracht worden, dass der Beklagte die Schuld und die

Zahlungspflicht anerkenne. Statt dessen begnügte sich der Richter mit der

Vormerkung derTatsache, dass der Beklagte Fr. 2200 - von der Klägerin er­

halten habe. Damit ist noch gar nichts darüber gesagt, dass er sich zur

Bezahlung des gesamten Betrages verpflichte. Es handelt sich vielmehr um

eine reine Tatsachen-Feststellung, die nicht vollstreckbar ist. Die Klägerin

darf daraus nicht einfach auf eine gerichtliche Anerkennung eines gegne­

rischen Anspruchs schliessen, welcher der richterlichen Beurteilung ent­

fallen und im Urteil zur Vollstreckung vorgemerkt sei.

OG P 21.6.1957 (RBer 19.57/58, S.63)

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Rechtsöffnung. Keine definitive Rechtsöffnung bei ausseramtlichem

Vergleich (Art. 80 Abs. 2 Sch KG, Art. 191 ZPO1).

Ist ein Vaterschaftsvergleich nicht unter Mitwirkung einer gerichtlichen In­

stanz, z.B. eines Vermittlers, zustande gekommen und hat ein Gemeinde­

schreiber einzig als Beistand des Kindes geamtet, so kann die Verein­

barung einem gerichtlichen Urteil nicht gleichgestellt werden; sie bildet

daher keinen definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 191 ZPO1 in Verbindung

mit Art. 80 Abs. 2 SchKG).

OGP 13.3.1978 (RBer 1977/78, S. 44)

1 Zivilprozessordnung vom 24.April 1955, vgl. Art. 201 Abs. 2 ZPO vom 27.April 1980

(bGS 231.1)

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