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OG ARGVP 1988 3089

Appenzell A.Rh. · 1974-05-27 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3089, 3090 3089 Rechtsvorschlag. Beweis bei mündlicher Erklärung (Art. 74 SchKG). Der Betriebene ist Inhaber eines Postfachs. Wie dies zulässig ist, hatte er mündlich Rechtsvorschlag am Schalter erklärt, doch war die

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C. Gerichtsentscheide

3089, 3090

3089

Rechtsvorschlag. Beweis bei mündlicher Erklärung (Art. 74 SchKG).

Der Betriebene ist Inhaber eines Postfachs. Wie dies zulässig ist, hatte er

mündlich Rechtsvorschlag am Schalter erklärt, doch war die Erklärung ver­

sehentlich nicht auf beiden Ausfertigungen des Zahlungsbefehls notiert

und weitergeleitet worden. - Nach Einholung eines Amtsberichts erach­

tete die Aufsichtsbehörde seine Darstellung als glaubhaft.

Die Schweiz kennt - im Gegensatz zu den anderen europäischen Staa­

ten - die Betreibung ohne jede richterliche Vorprüfung; Blumenstein,

Handbuch des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 1911, S.241; W.

Berner, Bremen, in «Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs» 1965,

S. 67/68. Daher ist es unerlässlich, dass der Betriebene sofort nach Einlei­

tung des Verfahrens seine Einwendungen geltend machen kann. Nach all­

gemeiner Praxis genügt die blosse Glaubhaftmachung der rechtzeitigen

Erklärung, um den Rechtsvorschlag zuzulassen; vgl.BGE 9 8 III 30.

Der bei der Post eingeholte Amtsbericht zeigt, dass die rechtzeitige

Erklärung des Rechtsvorschlages hier genügend glaubhaft gemacht ist. Es

bedarf keines weiteren Beleges, um ihn zuzulassen.

ABSchKG 27.5.1974 (RBer 1973/74, S.46)

3090

Rechtsöffnung, definitive. Rechtsmissbrauchseinrede gegen Unter­

haltsforderung bei Konkubinatsverhältnis (Art. 80 SchKG).

Nach Art. 80 SchKG erteilt der Richter die definitive Rechtsöffnung, wenn

die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Das

Urteil des Bezirksgerichts Mittelland stellt einen definitiven Rechtsöff­

nungstitel dar. Gegen diesen Titel können die in Art. 81 Abs.1 SchKG ge­

nannten Einwendungen (Urkundenbeweis der Tilgung, Stundung oder

Verjährung der Forderung) erhoben werden. Der Schuldner macht nun

geltend, die Rentenverpflichtung sei erloschen. Diese Einrede ist im Rechts­

öffnungsverfahren zulässig (z.B. bei Wiederverheiratung der Berechtig­

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