C. Gerichtsentscheide 3088 3088 Rechtsvorschlag. Im Falle der mündlichen Erklärung des Rechtsvor schlages trägt der Schuldner die Gefahr der richtigen Protokollierung durch das Betreibungsamt (Art. 74, Art. 8 Abs. 3 SchKG). Der Schuldner
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C. Gerichtsentscheide
3088
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Rechtsvorschlag. Im Falle der mündlichen Erklärung des Rechtsvor
schlages trägt der Schuldner die Gefahr der richtigen Protokollierung
durch das Betreibungsamt (Art. 74, Art. 8 Abs. 3 SchKG).
Der Schuldner beschwert sich gegenüber dem Betreibungsamt wegen
Nichtannahme des behaupteten mündlichen Rechtsvorschlages. Der Be
treibungsbeamte bestreitet die vom Schuldner behauptete Anbringung
einer mündlichen Rechtsvorschlagserklärung. Nach seiner Vernehmlas
sung erinnert ersieh durchaus nicht, dass der Schuldner (der wohl in seiner
Exmissionssache bei ihm in seiner Eigenschaft als Gemeindegerichts
präsident vorsprach) einen Rechtsvorschlag mündlich erklärte. Sodann
steht fest, dass im Betreibungsbuch kein Rechtsvorschlag eingetragen ist,
obwohl es auf dem Betreibungsamt üblich ist, dass mündlich erklärte
Rechtsvorschläge protokolliert werden und dass auch die Unterzeichnung
durch den Schuldner verlangt wird. Es ist ferner nach der Vernehmlassung
des Betreibungsbeamten ausgeschlossen, dass der Zahlungsbefehl am
17. Juni 1950 schon morgens um 8.15 Uhr, d.h. zurZeit, da er den Rechts
vorschlag mündlich erklärt haben will, dem Schuldner durch den Pfän
dungsbeamten überbracht worden war. Bei dieser Sachlage muss als
bewiesen angenommen werden, der Schuldner habe innerhalb der ge
setzlichen Frist keinen Rechtsvorschlag erhoben. Nach Art. 8 Abs. 3 SchKG
ist das Betreibungs-Protokoll, Gegenbeweis Vorbehalten, für seinen Inhalt
beweiskräftig. Der Schuldner trägt im Falle der mündlichen Erklärung des
Rechtsvorschlages die Gefahr ihrer richtigen Protokollierung durch das
Amt (Jäger, Komm, zu Art. 74 SchKG, N.8). Der Beschwerdeführer hat
keinerlei Beweise für seine Behauptung beantragt, dass er den Rechtsvor
schlag am 17. Juni 1950 mündlich auf dem Büro des Betreibungsbeamten
erklärt habe. Er ist deshalb mit seiner Beschwerde abzuweisen.
ABSchKG 2.9.1950 (RBer 1949/50, S.46)
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