C. Gerichtsentscheide 3083, 3084 3083 A kte n rü ckg ab e . Nach Art. 15 der kant. Rechtspflegeverordnung vom 15. Juni 1981 ordnet die Gerichtskanzlei die Akten und setzt sie bei den Richtern in Zirkulation. Abs. 3 fügt bei: «Nach Eintrit
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C. Gerichtsentscheide
3083, 3084
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Aktenrückgabe.
Nach Art. 15 der kant. Rechtspflegeverordnung vom 15. Juni 1981 ordnet
die Gerichtskanzlei die Akten und setzt sie bei den Richtern in Zirkulation.
Abs. 3 fügt bei:
«Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Parteiakten zurückzusenden.»
Damit wird das Einordnen und Rücksenden der Parteiakten deutlich als
Aufgabe der Kanzlei, d.h. des Gerichtsschreibers, bezeichnet. Diese Pflicht
geht nicht auf den Gerichtsarchivar über.
Nach Art. 2 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung untersteht der Ge
richtsschreiber der Aufsicht des Präsidenten des betreffenden Gerichts.
Der Beschwerdeführer hat sich daher an den heute zuständigen Gerichts
schreiber der betreffenden Abteilung des Kantonsgerichts, bei Unstim
migkeiten an dessen Präsidenten, zu wenden.
Wer vom Gericht die pflichtgemässe Einreihung und Rücksendung von
Akten verlangt, muss selbst wissen und allenfalls nachweisen, was für
Schriftstücke er eingereicht hat. Er kann - namentlich nach Jahren - nicht
verlangen, dass die Kanzlei nach nicht genau bezeichneten Akten fahndet.
JuAK 5.6.1986 (RBer 1986/87, S. 46)
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Die parlamentarische Immunität im Zivilprozess (Klage wegen persön
lichkeitsverletzender Äusserungen im Bericht der staatswirtschaftlichen
Kommission) steht nicht im Widerspruch zum Bundesrecht (Art. 4 Ge
schäftsordnung des Kantonsrates vom 14. März 1977, bGS 141.2).
Zu Unrecht machen die Kläger eine Verletzung von Bundesprivatrecht
geltend. Dem Bund wurde durch Art. 64 BV eine umfassende Rechtsset
zungskompetenz im Zivilrecht eingeräumt. Das bringt auch Beschränkun
gen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Kantone, wo diese zu sehr
dem Geiste des eidg. Zivilrechts widersprechen (Burckhardt, Komm, zur
Bundesverfassung, 3. Auflage, 1931, S. 588 zu Art. 64 BV).
Wo ausdrücklich kantonales Recht Vorbehalten wird, sind die Kantone
befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen (Art. 5 Abs.1 ZGB).
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