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OG ARGVP 1988 3083

Appenzell A.Rh. · 1986-06-05 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3083, 3084 3083 A kte n rü ckg ab e . Nach Art. 15 der kant. Rechtspflegeverordnung vom 15. Juni 1981 ordnet die Gerichtskanzlei die Akten und setzt sie bei den Richtern in Zirkulation. Abs. 3 fügt bei: «Nach Eintrit

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C. Gerichtsentscheide

3083, 3084

3083

Aktenrückgabe.

Nach Art. 15 der kant. Rechtspflegeverordnung vom 15. Juni 1981 ordnet

die Gerichtskanzlei die Akten und setzt sie bei den Richtern in Zirkulation.

Abs. 3 fügt bei:

«Nach Eintritt der Rechtskraft sind die Parteiakten zurückzusenden.»

Damit wird das Einordnen und Rücksenden der Parteiakten deutlich als

Aufgabe der Kanzlei, d.h. des Gerichtsschreibers, bezeichnet. Diese Pflicht

geht nicht auf den Gerichtsarchivar über.

Nach Art. 2 Abs. 2 der Rechtspflegeverordnung untersteht der Ge­

richtsschreiber der Aufsicht des Präsidenten des betreffenden Gerichts.

Der Beschwerdeführer hat sich daher an den heute zuständigen Gerichts­

schreiber der betreffenden Abteilung des Kantonsgerichts, bei Unstim­

migkeiten an dessen Präsidenten, zu wenden.

Wer vom Gericht die pflichtgemässe Einreihung und Rücksendung von

Akten verlangt, muss selbst wissen und allenfalls nachweisen, was für

Schriftstücke er eingereicht hat. Er kann - namentlich nach Jahren - nicht

verlangen, dass die Kanzlei nach nicht genau bezeichneten Akten fahndet.

JuAK 5.6.1986 (RBer 1986/87, S. 46)

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Die parlamentarische Immunität im Zivilprozess (Klage wegen persön­

lichkeitsverletzender Äusserungen im Bericht der staatswirtschaftlichen

Kommission) steht nicht im Widerspruch zum Bundesrecht (Art. 4 Ge­

schäftsordnung des Kantonsrates vom 14. März 1977, bGS 141.2).

Zu Unrecht machen die Kläger eine Verletzung von Bundesprivatrecht

geltend. Dem Bund wurde durch Art. 64 BV eine umfassende Rechtsset­

zungskompetenz im Zivilrecht eingeräumt. Das bringt auch Beschränkun­

gen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften der Kantone, wo diese zu sehr

dem Geiste des eidg. Zivilrechts widersprechen (Burckhardt, Komm, zur

Bundesverfassung, 3. Auflage, 1931, S. 588 zu Art. 64 BV).

Wo ausdrücklich kantonales Recht Vorbehalten wird, sind die Kantone

befugt, zivilrechtliche Bestimmungen aufzustellen (Art. 5 Abs.1 ZGB).

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