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OG ARGVP 1988 3078

Appenzell A.Rh. · 1986-12-09 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3078 3078 R ech tsm ittelfrist. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bedeutet Nichteintreten auf das Rechtsmittel einen Verstoss gegen Treu und Glau­ben (Art. 264 f. ZPO). Art. 264/265 ZPO sieht für «Streitigkeiten,

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C. Gerichtsentscheide

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Rechtsmittelfrist. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bedeutet

Nichteintreten auf das Rechtsmittel einen Verstoss gegen Treu und Glau­

ben (Art. 264 f. ZPO).

Art. 264/265 ZPO sieht für

«Streitigkeiten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs das beschleunigte Verfahren vorschreibt»,

eine Appellationsfrist von nur fünf Tagen vor. Die Arrestaufhebungsklage

ist dem beschleunigten Verfahren unterstellt (Art. 279 Abs. 2 SchKG).

Arrestaufhebungsklagen sind jedoch sehr selten. Wie den Rechen­

schaftsberichten des Obergerichts zu entnehmen ist, hatte das Kantonsge­

richt seit Jahren nur ganz vereinzelt rein betreibungsrechtliche Klagen zu

behandeln. Der Anwalt konnte sich daher auf die -unrichtige -Rechtsmit­

telbelehrung der Vorinstanz verlassen. Es würde gegen Treu und Glauben

verstossen, trotz dieser Belehrung nicht auf die Appellation einzutreten

(BGE 96 III 99 und vor allem Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbe­

hördlicher Auskünfte und Zusagen, Zentralblatt für Staats-und Gemeinde­

verwaltung, 1970, Nrn. 22-24, Sonderdruck 1971, S. 24ff.).

OGer9.12.1986 (RBer 1986/87, S. 33)

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Beschwerde. Beschlüsse gerichtlich bestellter Kommissionen sind nicht

anfechtbar (Art. 280 Abs. 3 ZPO).

Schon nach der Zivilprozessordnung von 1955 konnte das Gericht eine

Streitsache an eine Kommission weisen, wenn schwierige Rechtsverhält­

nisse zu untersuchen, viele Urkunden zu prüfen oder viele Beweise abzu­

nehmen waren (Art. 128 Abs.1 a. ZPO). Es stand in der Kompetenz der

Kommission, prozessleitende Anordnungen wie Bestimmung und Einfor­

derung von Kostenvorschüssen, Fristsetzungen, Entgegennahme von Par­

teierklärungen, Beweisabnahmen usw. zu treffen. Dagegen kam schon

unter der früheren ZPO die Entscheidungsbefugnis nur dem Gericht selbst

zu. Die Kommission hatte das Urteil nur vorzubereiten- vergleichbar etwa

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