C. Gerichtsentscheide 3078 3078 R ech tsm ittelfrist. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bedeutet Nichteintreten auf das Rechtsmittel einen Verstoss gegen Treu und Glauben (Art. 264 f. ZPO). Art. 264/265 ZPO sieht für «Streitigkeiten,
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C. Gerichtsentscheide
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Rechtsmittelfrist. Bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung bedeutet
Nichteintreten auf das Rechtsmittel einen Verstoss gegen Treu und Glau
ben (Art. 264 f. ZPO).
Art. 264/265 ZPO sieht für
«Streitigkeiten, für die das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs das beschleunigte Verfahren vorschreibt»,
eine Appellationsfrist von nur fünf Tagen vor. Die Arrestaufhebungsklage
ist dem beschleunigten Verfahren unterstellt (Art. 279 Abs. 2 SchKG).
Arrestaufhebungsklagen sind jedoch sehr selten. Wie den Rechen
schaftsberichten des Obergerichts zu entnehmen ist, hatte das Kantonsge
richt seit Jahren nur ganz vereinzelt rein betreibungsrechtliche Klagen zu
behandeln. Der Anwalt konnte sich daher auf die -unrichtige -Rechtsmit
telbelehrung der Vorinstanz verlassen. Es würde gegen Treu und Glauben
verstossen, trotz dieser Belehrung nicht auf die Appellation einzutreten
(BGE 96 III 99 und vor allem Gueng, Zur Verbindlichkeit verwaltungsbe
hördlicher Auskünfte und Zusagen, Zentralblatt für Staats-und Gemeinde
verwaltung, 1970, Nrn. 22-24, Sonderdruck 1971, S. 24ff.).
OGer9.12.1986 (RBer 1986/87, S. 33)
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Beschwerde. Beschlüsse gerichtlich bestellter Kommissionen sind nicht
anfechtbar (Art. 280 Abs. 3 ZPO).
Schon nach der Zivilprozessordnung von 1955 konnte das Gericht eine
Streitsache an eine Kommission weisen, wenn schwierige Rechtsverhält
nisse zu untersuchen, viele Urkunden zu prüfen oder viele Beweise abzu
nehmen waren (Art. 128 Abs.1 a. ZPO). Es stand in der Kompetenz der
Kommission, prozessleitende Anordnungen wie Bestimmung und Einfor
derung von Kostenvorschüssen, Fristsetzungen, Entgegennahme von Par
teierklärungen, Beweisabnahmen usw. zu treffen. Dagegen kam schon
unter der früheren ZPO die Entscheidungsbefugnis nur dem Gericht selbst
zu. Die Kommission hatte das Urteil nur vorzubereiten- vergleichbar etwa
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