opencaselaw.ch

OG ARGVP 1988 3076

Appenzell A.Rh. · 1982-04-06 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3076, 3077 3076 Ein zelrich ter. Verfahren mit mündlicher Verhandlung (Art. 219 ZPO). Für Forderungs- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Einzelrichter gilt die Verfahrensvorschrift des Art. 219 ZPO: «Die Kl

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

C. Gerichtsentscheide

3076, 3077

3076

Einzelrichter. Verfahren mit mündlicher Verhandlung (Art. 219 ZPO).

Für Forderungs- und arbeitsrechtliche Streitigkeiten vor dem Einzelrichter

gilt die Verfahrensvorschrift des Art. 219 ZPO:

«Die Klage wird schriftlich oder mündlich anhängig gemacht. Im

übrigen ist das Verfahren mündlich, doch kann der Einzelrichter aus beson­

deren Gründen einen Schriftenwechsel anordnen oder zulassen. Die

Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten sinngemäss.»

Nach dieser Bestimmung ist bei allen diesen Streitigkeiten ohne Rück­

sicht auf den Streitwert eine mündliche Verhandlung anzuordnen

(Art. 219 Abs. 1, Art. 144 ff. ZPO).

Ist der Nutzen einer mündlichen Verhandlung fraglich, so sind die Par­

teien eingeschrieben darauf hinzuweisen, dass ohne Gegenbericht Ver­

zicht auf die mündliche Verhandlung angenommen werde (Beschluss der

Gerichtspräsidenten-Konferenz vom 5. März 1982).

JuAK 6.4.1982 (RBer 1981/82, S. 45)

3077

Appellation (Anschlussappellation); Ehescheidung. Teilrechtskraft

(Art. 273 f., 277 ZPO1).

Es kann nicht der Sinn des Scheidungsverfahrens sein, den Streit unnötig

auszudehnen und auch dann die Scheidung aufzuschieben, wenn die Par­

teien im Appellationsverfahren nur noch über die Kosten oder über güter­

rechtliche Fragen, über das Besuchsrecht oder bestimmte Unterhalts­

pflichten streiten. Die Aufschiebung der Rechtskraft des gesamten Urteils

müsste in solchen Fällen nicht nur dazu führen, dass während des ganzen

Appellationsverfahrens die uneingeschränkte Unterstützungspflicht des

noch nicht rechtskräftig geschiedenen Ehemanns weiterlaufen würde,

sondern es müsste auch die güterrechtliche Auseinandersetzung wieder

1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. Art. 263-267 ZPO vom 27. April 1980

(bGS 231.1). Bestätigung dieser Praxis: OGer 23.2.1982 (RBer 1981 /82, S. 35)

433