C. Gerichtsentscheide 3067, 3068 3067 Kostenspruch. Bei Gutheissung eines Begehrens um Einräumung eines Notweges sind die Kosten in Abweichung von den allgemeinen Regeln dem Kläger aufzuerlegen (Art. 81 ZPO). Auch bei Einräumung eines Not
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
C. Gerichtsentscheide
3067, 3068
3067
Kostenspruch. Bei Gutheissung eines Begehrens um Einräumung eines
Notweges sind die Kosten in Abweichung von den allgemeinen Regeln
dem Kläger aufzuerlegen (Art. 81 ZPO).
Auch bei Einräumung eines Notweges sind die Kosten der klagenden Par
tei zu überbinden. Das Bundesgericht hatte bereits am 28. Mai 1959 zu
dieser Frage ausgeführt, es entspreche der besonderen Art des Notweg
streites, die enteignungsrechtlichen Kostennormen heranzuziehen. - In
ihrer Monographie überden Notweg, Bern, 1969, führt K. Caroni-Rudolf
aus:
«Die gewöhnlichen Grundsätze der Kostentragung werden dem
Zwangscharakter des Anspruchs auf einen Notweg nicht gerecht, der
im Ergebnis... der Auferlegung einer Dienstbarkeit im Enteignungsver
fahren gleichkommt.»
Im Notwegrechtsprozess soll es jedem Beklagten freistehen, sich ohne
Kostenrisiko gegen einen Anspruch auf Mitbenützung seines Grund
stückes zur Wehr zu setzen, von ausgesprochen trölerischen Begehren
oder Bestreitungen abgesehen.
Nach Auffassung des Obergerichts sind auch die üblichen Parteikosten
von der Partei zu übernehmen, die den Notweg verlangt hat. Es sind
Kosten, die durch sie notwendig geworden sind.
OGer 1.2.1983 (RBer 1983/84, S. 36)
3068
Sicherheitsleistung. Begriff der Zahlungsunfähigkeit (Art. 93 ZPO).
Nach Art. 93 der Zivilprozessordnung hat eine Partei, die als Klägerin oder
Widerklägerin auftritt, nach Anordnung der Gerichtsleitung für die mut
masslichen amtlichen Kosten sowie für eine allfällige Parteientschä
digung ... Sicherheit zu leisten,
«3. wenn sie zahlungsunfähig ist.»
425