C. Gerichtsentscheide 3064 3064 G erichtsstand . Wohnsitzwechsel nach Stellung des Vermittlungsbegehrens (Art. 39 ZPO1). Der Beklagte hatte seinen Wohnsitz während des Vermittlungsverfahrens gewechselt und in einen andern Kanton verlegt.
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C. Gerichtsentscheide
3064
3064
Gerichtsstand. Wohnsitzwechsel nach Stellung des Vermittlungsbegeh
rens (Art. 39 ZPO1).
Der Beklagte hatte seinen Wohnsitz während des Vermittlungsverfahrens
gewechselt und in einen andern Kanton verlegt. Aus bundesrechtlichen
Überlegungen und Gründen der interkantonalen Rechtsvergleichung war
das Bezirksgericht auf die Klage nicht eingetreten. Das Obergericht er
kannte auf Eintreten und wies die Streitsache zur materiellen Behandlung
an die Vorinstanz zurück.
Der Schuldner, der in der Schweiz einen festen Wohnsitz hat, muss für
persönliche Ansprachen vor dem Richter seines Wohnsitzes gesucht
werden; Art. 59 BV. Es fragt sich, ob die genannte Vorschrift der Bundes
verfassung auch den massgebenden Zeitpunkt für die Begründung des
Gerichtsstandes festlegt. Das ist zu verneinen. Die Bundesverfassung über
lässt die Festsetzung dieses Zeitpunktes vollständig dem kantonalen Recht.
Die ausserrhodische Zivilprozessordnung erklärt die rechtsgültige Anru
fung des Vermittlers als massgebend für die Begründung der örtlichen
Zuständigkeit; Art. 39 ZPO1. Sie steht mit dieser Lösung nicht allein. In ähn
licher Weise lässt § 294 Abs. 3 der bern. ZPO die Rechtshängigkeit bereits
mit dem Gesuch um Ladung des Beklagten zum Aussöhnungsversuch ein-
treten. Die staatsrechtliche Kammer des Schweiz. Bundesgerichts hat in
einem analogen Streitfall mit Urteil vom 10. Februar 1922 ausdrücklich
erklärt, dass das Prozessrecht des Kantons, in dem der Prozess geführt
wird, darüber zu entscheiden habe, durch welche Handlungen der Prozess
einzuleiten sei und mit welchem Augenblick der Gerichtsstand festgelegt
werde; BGE 48 1196. Sie ist von dieser Rechtsprechung nicht mehr abge
gangen.
OGer 1.12.1964 (RBer 1964/65, S. 33)
1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. Art. 46 ZPO vom 27. April 1980
(bGS 231.1)
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